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Der quellenbasierte Gesetzes-Kompass

Änderungsantrag

Energiesteuer- und Stromsteuergesetz (Änderungsantrag)

Nicht alle Abstimmungen sind erfasst.Was erfasst ist →

Auf einen Satz

Der Bundestag lehnte am 13. November 2025 einen Änderungsantrag der Grünen für eine allgemeine Senkung der Stromsteuer mit 244 Ja-Stimmen, 313 Nein-Stimmen und 0 Enthaltungen ab; 73 Abgeordnete gaben keine Stimme ab. Diese weitergehende Steuersenkung wurde damit nicht beschlossen, während das zugrunde liegende Regierungsgesetz getrennt davon angenommen wurde.

Worum es geht

Der Bundestag beriet eine Reform des Energiesteuer- und Stromsteuerrechts. Der Änderungsantrag der Grünen sollte die allgemeine Stromsteuer für betriebliche und nichtbetriebliche Zwecke auf die jeweiligen europarechtlichen Mindeststeuersätze senken. Die Bundesregierung und die Koalitionsfraktionen setzten dagegen die dauerhafte Entlastung bestimmter Wirtschaftsbereiche in dem separat verabschiedeten Gesetz um.

Zur Vorlage

Vorlage eingebracht von
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Drucksache
BT-Drs. 21/2760
Datum
13. November 2025
Verfahrensstand
Abgeschlossen
Ergebnis der Abstimmung
Abgelehnt
Wahlperiode
21. Wahlperiode

Abstimmung vom 13. November 2025

Namentliche Abstimmung
AbstimmungsgegenstandÄnderungsantrag
Einbringer
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Amtliches Dokument
BT-Drs. 21/2760 ↗

Amtliches Ergebnis

Ja
244
Nein
313
Enthaltung
0
Nicht abgegeben
73

Nach Fraktion

  • CDU/CSU208 Mitglieder in dieser AbstimmungJa 0Nein 199Enthaltung 0Nicht abgegeben 9
  • AfD151 Mitglieder in dieser AbstimmungJa 125Nein 0Enthaltung 0Nicht abgegeben 26
  • SPD120 Mitglieder in dieser AbstimmungJa 0Nein 114Enthaltung 0Nicht abgegeben 6
  • BÜNDNIS 90/­DIE GRÜNEN85 Mitglieder in dieser AbstimmungJa 75Nein 0Enthaltung 0Nicht abgegeben 10
  • Die Linke64 Mitglieder in dieser AbstimmungJa 43Nein 0Enthaltung 0Nicht abgegeben 21
  • fraktionslos2 Mitglieder in dieser AbstimmungJa 1Nein 0Enthaltung 0Nicht abgegeben 1

Einzelstimmen

Abweichungen vom Fraktionsvotum

Schwelle: mindestens zwei Drittel (≥ 66,7 %) der abgegebenen Stimmen

Alle Fraktionen mit eindeutiger Mehrheit stimmten geschlossen ab. Es gab keine abweichenden Stimmen innerhalb der Fraktionen.

Nicht abgegeben heißt nur: keine Stimme erfasst – nicht unbedingt abwesend (z. B. Krankheit, Mutterschutz, Sitzungsleitung). Nicht abgegebene Stimmen zählen nicht als Abweichung.

Abstimmung herunterladen

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So liest man diese Abstimmung →

Was heute gilt – was sich ändert

Heute

Im Oktober 2026 beträgt der allgemeine gesetzliche Stromsteuersatz weiterhin 20,50 Euro je Megawattstunde.

Gefordert

Für betrieblich verwendeten Strom sollte der allgemeine Satz auf 0,50 Euro je Megawattstunde und für nichtbetrieblich verwendeten Strom auf 1 Euro je Megawattstunde sinken. [1][5]

Heute

Das Stromsteuerrecht sieht Entlastungen für bestimmte Unternehmen vor, insbesondere für das produzierende Gewerbe sowie die Land- und Forstwirtschaft.

Gefordert

Statt gezielter Ausnahmen sollte ein niedriger allgemeiner Tarif für betriebliche Stromnutzung gelten. [1][2][6]

Heute

Für die bisherigen Entlastungen sind teils gesonderte Anträge und rechtliche Voraussetzungen vorgesehen.

Gefordert

Mit dem allgemeinen niedrigen Steuersatz sollten mehrere spezielle Steuerermäßigungen und Entlastungsvorschriften entfallen. [1][6]

Heute

Der ermäßigte Satz für bestimmte berechtigte Betriebe entsteht im verabschiedeten Recht über eine Steuerentlastung und nicht durch die Absenkung des allgemeinen Tarifs.

Gefordert

Die Vergünstigung sollte grundsätzlich auf die Stromsteuer aller betrieblichen Nutzungen ausgedehnt werden, statt auf bestimmte Branchen begrenzt zu bleiben. [1][2][5][6]

Wen es betrifft

Der abgelehnte Vorschlag betraf Haushalte, Betriebe des produzierenden Gewerbes, Unternehmen aus Dienstleistungen und Handel sowie weitere Stromverbraucher, weil er den allgemeinen Steuertarif verändern sollte. Da der Änderungsantrag scheiterte, entstand aus dieser Abstimmung keine neue Entlastung für diese Gruppen. Welche Betriebe nach dem getrennt angenommenen Regierungsgesetz tatsächlich einen Entlastungsanspruch haben, richtet sich nach den gesetzlichen Voraussetzungen. [1][2][3][6]

Rechtliche Wirkung

Der Änderungsantrag wurde abgelehnt; über den Gesetzentwurf selbst wurde gesondert und ohne diese Änderung abgestimmt. Änderungsantrag abgelehnt, keine eigenständige Gesetzeswirkung. Das namentliche Votum betraf die Drucksache 21/2760 der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, nicht die Schlussabstimmung über den Regierungsentwurf. Ein Ja hätte den Gesetzentwurf um die allgemeine Stromsteuersenkung und Folgeänderungen ergänzt. Der Regierungsentwurf wurde ohne diese Änderung in der Ausschussfassung angenommen. Das daraus entstandene Dritte Gesetz zur Änderung des Energiesteuer- und des Stromsteuergesetzes vom 22. Dezember 2025 wurde als BGBl. 2025 I Nr. 340 verkündet und gilt im Wesentlichen seit Anfang 2026. Der Bundesrat stellte am 19. Dezember 2025 keinen Vermittlungsantrag und fasste eine Entschließung; bei diesem Gesetz handelte es sich um ein Einspruchsgesetz, nicht um ein vom Bundesrat zustimmungspflichtig verabschiedetes Gesetz. [1][2][3][5][7]

Anlass

Die Koalition wollte die Stromsteuerentlastung für das produzierende Gewerbe sowie die Land- und Forstwirtschaft verstetigen. Die Grünen wollten die Senkung auf den europarechtlichen Mindestsatz auf die übrigen betrieblichen und privaten Stromverwendungen ausweiten und zugleich die Sonderregelungen vereinfachen. Das war Gegenstand ihres gesonderten Änderungsantrags.

Wie die Fraktionen ihr Votum begründet haben

Aussprache am 13. November 2025 · Protokoll ↗

BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN·Michael Kellner (Abgeordneter, Plenarrede)·Er fordert die allgemeine Senkung der Stromsteuer und wirbt ausdrücklich um Zustimmung zum Änderungsantrag.
„Deswegen noch mal meine Aufforderung am Ende: Stimmen Sie dem Änderungsantrag von Sascha Müller, von der grünen Bundestagsfraktion zu! Senken Sie die Stromsteuer für alle! Sie tun ein gutes Werk.“
PlPr 21/40, S. 4633[4]
Die Linke·Christian Görke (Abgeordneter, Plenarrede)·Er kritisiert die Beschränkung auf bestimmte Wirtschaftszweige und erklärt die Zustimmung der Linken zum Änderungsantrag.
„Die zahlen immer noch ein Viertel mehr als vor dem Ukrainekrieg. Meine Damen und Herren von der Koalition, Sie haben die größte Unternehmensteuersenkung aller Jahrzehnte aufs Gleis geschoben und die Rüstungsausgaben über alles gestellt, aber für Otto Normalverbraucher haben Sie nichts übrig. Übrigens: Wir stimmen für den Antrag der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen.“
PlPr 21/40, S. 4633[4]
CDU/CSU·Dr. Stefan Korbach (Abgeordneter, Plenarrede)·Er verteidigt die Konzentration der Entlastung auf produzierende Betriebe statt auf alle Stromverbraucher.
„Und ja, wir hätten gerne noch breiter entlastet. Aber verantwortungsvolle Finanzpolitik bedeutet, gezielt erst dort anzusetzen, wo Wertschöpfung entsteht: in den Betrieben, die produzieren und Arbeitsplätze schaffen. Davon profitieren am Ende auch die privaten Haushalte.“
PlPr 21/40, S. 4633[4]
SPD·Michael Thews (Abgeordneter, Plenarrede)·Er begründet den engeren Regierungsentwurf mit dauerhafter Entlastung und Planungssicherheit für berechtigte Unternehmen.
„Wir wollen heute die Änderung des Energiesteuer- und des Stromsteuergesetzes beschließen. Ich will vorneweg gleich mal sagen: ein wichtiges Gesetz. Mit dem vorliegenden Entwurf schaffen wir Planungssicherheit und Entlastung für die Wirtschaft in Deutschland. Das ist doch eine gute Botschaft.“
PlPr 21/40, S. 4630[4]

Wie es weitergeht

Der Änderungsantrag ist erledigt und wurde nicht Gesetz. Stattdessen gilt das getrennt verabschiedete Dritte Änderungsgesetz. Der allgemeine Steuersatz beträgt im Oktober 2026 weiterhin 20,50 Euro je Megawattstunde; besondere Entlastungen für berechtigte Unternehmen bleiben davon zu unterscheiden. Für eine weitere allgemeine Stromsteuersenkung wäre eine neue gesetzliche Änderung erforderlich.

Begriffe

Änderungsantrag
Der Vorschlag, einzelne Regeln eines bereits im Bundestag beratenen Gesetzentwurfs vor der endgültigen Abstimmung zu verändern.
Stromsteuer
Eine gesetzliche Verbrauchsteuer auf elektrischen Strom.
Megawattstunde (MWh)
Eine Einheit für Energiemengen; eine Megawattstunde entspricht 1.000 Kilowattstunden.
EU-Mindeststeuersatz
Der niedrigste Steuersatz, den die einschlägigen EU-Vorgaben für die jeweilige Stromnutzung zulassen.
Einspruchsgesetz
Ein Bundesgesetz, bei dem der Bundesrat ein Vermittlungsverfahren anrufen beziehungsweise Einspruch einlegen kann, seine ausdrückliche Zustimmung aber nicht Voraussetzung des Zustandekommens ist.

Quellen (8)

  1. [1]
  2. [2]
  3. [3]
  4. [4]
    Plenarprotokoll 21/40 ↗

    Deutscher Bundestag · Abgerufen am 10.10.2026

  5. [5]
    Stromsteuergesetz ↗

    Bundesministerium der Justiz / Bundesamt für Justiz · Abgerufen am 10.10.2026

  6. [6]
    Stromsteuergesetz ↗

    Bundesministerium der Justiz / Bundesamt für Justiz · Abgerufen am 10.10.2026

  7. [7]
    Plenarprotokoll 1060 ↗

    Deutscher Bundestag · Abgerufen am 10.10.2026

  8. [8]

Belege