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PolivisDer quellenbasierte Gesetzes-Kompass

Gesetzentwurf

GKV-Reform

Nicht alle Abstimmungen sind erfasst.Was erfasst ist →

Auf einen Satz

Der Bundestag beschloss die Reform der gesetzlichen Krankenversicherung; das Gesetz trat am 30. Juli 2026 in Kraft, zentrale finanzielle Änderungen für Versicherte greifen 2027 und 2028.

Worum es geht

Das Gesetz passt Ausgaben, Beiträge und Zuzahlungen in der gesetzlichen Krankenversicherung an. Die Bundesregierung begründet es damit, dass die Ausgaben stärker wachsen als die Einnahmen; Ziel ist, die Beitragssätze zu stabilisieren. Der Bundestag beschloss eine geänderte Ausschussfassung, die unter anderem höhere Zuzahlungen ab 2027 und einen Beitragszuschlag für mitversicherte Partner ab 2028 umfasst.

Zur Vorlage

Vorlage eingebracht von
Bundesregierung
Drucksache
BT-Drs. 21/6130
Datum
10. Juli 2026
Verfahrensstand
Abgeschlossen
Ergebnis der Abstimmung
Angenommen
Wahlperiode
21. Wahlperiode

Abstimmung vom 10. Juli 2026

Namentliche Abstimmung
AbstimmungsgegenstandGesetzentwurf
Einbringer
Bundesregierung
Amtliches Dokument
BT-Drs. 21/6130 ↗

Amtliches Ergebnis

Ja
318
Nein
284
Enthaltung
4
Nicht abgegeben
24

Nach Fraktion

  • CDU/CSU208 Mitglieder in dieser AbstimmungJa 207Nein 1Enthaltung 0Nicht abgegeben 0
  • AfD150 Mitglieder in dieser AbstimmungJa 0Nein 141Enthaltung 0Nicht abgegeben 9
  • SPD120 Mitglieder in dieser AbstimmungJa 111Nein 3Enthaltung 4Nicht abgegeben 2
  • BÜNDNIS 90/­DIE GRÜNEN85 Mitglieder in dieser AbstimmungJa 0Nein 81Enthaltung 0Nicht abgegeben 4
  • Die Linke64 Mitglieder in dieser AbstimmungJa 0Nein 56Enthaltung 0Nicht abgegeben 8
  • fraktionslos3 Mitglieder in dieser AbstimmungJa 0Nein 2Enthaltung 0Nicht abgegeben 1

Einzelstimmen

Abweichungen vom Fraktionsvotum

Schwelle: mindestens zwei Drittel (≥ 66,7 %) der abgegebenen Stimmen
  • CDU/CSU1 von 208 Abgeordneten der Fraktion stimmte anders.
    Stimmen: 208 abgegeben (207 Mehrheit ja · 1 anders) · 0 nicht abgegeben
  • SPD7 von 120 Abgeordneten der Fraktion stimmten anders.
    Stimmen: 118 abgegeben (111 Mehrheit ja · 7 anders) · 2 nicht abgegeben

Nicht abgegeben heißt nur: keine Stimme erfasst – nicht unbedingt abwesend (z. B. Krankheit, Mutterschutz, Sitzungsleitung). Nicht abgegebene Stimmen zählen nicht als Abweichung.

So liest man diese Abstimmung →

Was heute gilt – was sich ändert

Heute

Gesetzliche Zuzahlungen betragen grundsätzlich zehn Prozent des Preises, mindestens fünf und höchstens zehn Euro.

Neu

Ab dem 1. Januar 2027 steigt die Spanne auf 7,50 bis 15 Euro; bei stationären Maßnahmen steigt der tägliche Betrag von 10 auf 15 Euro. [4][7][8]

Heute

Beim Zahnersatz sind grundsätzlich 60 Prozent der Kosten der Regelversorgung vorgesehen, mit Vorsorgebonus 70 oder 75 Prozent.

Neu

Ab dem 1. Januar 2027 sinken die entsprechenden Werte auf 50, 60 beziehungsweise 65 Prozent; Härtefallregeln bleiben bestehen. [4][6]

Heute

Es wird noch kein durch dieses Gesetz eingeführter Zuschlag für die Mitversicherung eines Ehe- oder Lebenspartners erhoben.

Neu

Ab dem 1. Januar 2028 zahlt das Mitglied grundsätzlich 2,5 Prozentpunkte zusätzlich für einen mitversicherten Partner allein, sofern keine gesetzliche Ausnahme greift. [4]

Heute

Für 2027 ist eine zusätzliche Anhebung der Einkommensgrenzen gesetzlich vorgesehen.

Neu

Beitragsbemessungsgrenze und allgemeine Versicherungspflichtgrenze werden über die reguläre Fortschreibung hinaus um 3.600 Euro jährlich (300 Euro monatlich) angehoben. [4]

Heute

Das Gesetz hat neue Vorgaben zur Begrenzung von Vergütungsanstiegen beschlossen, deren Anwendung von den jeweiligen Vorschriften abhängt.

Neu

Von 2027 bis 2029 wird der Anstieg bestimmter Vergütungen in verschiedenen Versorgungsbereichen an die Lohnentwicklung abzüglich eines Prozentpunkts gekoppelt; daraus folgt keine einheitliche Kürzung aller Behandlungen. [3][4]

Heute

Eine Absenkung des vollen Krankengeldes wurde im parlamentarischen Verfahren verworfen.

Neu

Ab dem 1. Januar 2028 führt das Gesetz eine teilweise Arbeitsunfähigkeit und entsprechend anteiliges Krankengeld unter gesetzlichen Voraussetzungen ein. [3][4]

Wen es betrifft

Betroffen sind gesetzlich Versicherte, insbesondere Menschen mit zuzahlungspflichtigen Leistungen, mit Zahnersatzbedarf oder mit einem mitversicherten Ehe- oder Lebenspartner. Änderungen der Einkommensgrenzen betreffen Beschäftigte mit entsprechenden Einkommen und ihre Arbeitgeber. Vergütungsregeln betreffen Krankenkassen, Krankenhäuser, Praxen sowie weitere Einrichtungen und Anbieter im Gesundheitswesen. [4]

Rechtliche Wirkung

Bindendes Gesetz, gilt nach Bundesrat und Verkündung. Es handelt sich um ein bindendes Einspruchsgesetz; eine Zustimmung des Bundesrates war nicht erforderlich. Der Bundesrat rief den Vermittlungsausschuss nicht an; das Gesetz vom 24. Juli 2026 wurde am 29. Juli 2026 im BGBl. I Nr. 228 verkündet und trat grundsätzlich am 30. Juli 2026 in Kraft. [1][4][5]

Anlass

Die Bundesregierung begründete das Vorhaben mit der verschlechterten Finanzlage der gesetzlichen Krankenkassen und stützte sich auf Empfehlungen der Finanzkommission Gesundheit vom 30. März 2026.

Wie die Fraktionen ihr Votum begründet haben

Aussprache am 10. Juli 2026 · Protokoll ↗

CDU/CSU·Albert Stegemann·Albert Stegemann begründete das Paket mit Beiträgen aller Beteiligten und verwendete dafür die Formulierung einer fairen Belastungsstatik.
„Das Geheimnis der Akzeptanz dieses Gesetzes ist die faire Belastungsstatik. Alle – ja, wirklich alle – müssen ihren Beitrag leisten, damit unser Gesundheitssystem weiter finanzierbar bleibt. Ob Krankenhäuser, ob Ärzte, ob die Industrie, ob Arbeitgeber, ob Arbeitnehmer oder der Bund, alle leisten ihren Beitrag.“
PlPr 21/90, S. 11112 D[1]
AfD·Nicole Hess·Nicole Hess kritisierte gedeckelte Vergütungen bei steigenden Praxiskosten als Einladung zum Rückzug aus der Versorgung.
„Niedergelassene Ärzte, Psychotherapeuten, Zahnärzte, Pflegedienste, Praxiskliniken sollen nun steigende Personal-, Miet-, Energie- und Sachkosten auffangen – bei gedeckelten Vergütungen und immer neuen Auflagen. […] Das ist keine Reform, das ist eine Einladung zum Rückzug aus der Versorgung.“
PlPr 21/90, S. 11114 B[1]
SPD·Dagmar Schmidt·Dagmar Schmidt begründete die Zustimmung mit der Finanzierungslücke und betonte, eine Koalition müsse Kompromisse machen.
„Wir würden alle gemeinsam und solidarisch in einer Bürgerversicherung versichern. Wir hätten uns auch noch mehr Steuergeld vorstellen können, wenn breite Schultern bei der Steuerreform noch einen größeren Beitrag leisten würden. […] In einer Koalition, Janosch Dahmen, muss man hart für die eigenen Überzeugungen kämpfen – das kennst du –, aber am Ende eben auch Kompromisse machen.“
PlPr 21/90, S. 11114 C–11115 B[1]
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN·Britta Haßelmann·Britta Haßelmann kritisierte zusätzliche Kosten für Versicherte als Bruch mit der solidarischen Lastenverteilung.
„Sie beschließen heute ein Gesetz – mit heißer Nadel gestrickt –, das 75 Millionen gesetzlich versicherte Menschen in diesem Land zusätzlich belasten wird. Es ist ein klarer Bruch mit dem Prinzip der solidarischen Lastenverteilung. Sie beschließen heute ein Gesetz, das die eigentlichen Kostentreiber schont und keine tiefgreifenden Reformen auf den Weg bringt – anders als Ihnen das Ihre eigene Expertenkommission gesagt hat.“
PlPr 21/90, S. 11115 D[1]
Die Linke·Heidi Reichinnek·Heidi Reichinnek begründete die Ablehnung unter anderem damit, dass die Zuzahlungen steigen, und kritisierte Kosten für Familien.
„Und dann wollen Sie sich zu Helden stilisieren, weil Sie sagen, Sie halten die Beiträge stabil. Das tun Sie nicht, und vor allem steigen die Zuzahlungen; die Familien werden stärker belastet, die Versorgung wird kaputtgekürzt. Alle leiden unter Ihrer Reform, außer den Pharmakonzernen und den Überreichen im Land; denn die schonen Sie, während die Mehrheit blutet: Hebammen müssen aufgeben, Psychotherapeutinnen und -therapeuten schließen ihre Praxen, und die Rettungsdienste gehen pleite.“
PlPr 21/90, S. 11117 D[1]

Wie es weitergeht

Die nächsten Umsetzungsschritte folgen zum 1. Januar 2027 (Zuzahlungen, Zahnersatz) und 1. Januar 2028 (Familienzuschlag, Teil-Krankengeld). Für mehrere Versorgungsbereiche laufen gesetzliche Prüfaufträge.

Begriffe

Beitragsbemessungsgrenze
Grenze, bis zu der das Einkommen für den Krankenkassenbeitrag herangezogen wird; darüber liegendes Gehalt ist beitragsfrei.
Prozentpunkt
Absolute Differenz zwischen zwei Prozentsätzen; ein Aufschlag von 2,5 Prozentpunkten wird auf den bisherigen Beitrag aufgeschlagen.
Belastungsgrenze
Höchstgrenze für Zuzahlungen im Jahr, grundsätzlich 2 Prozent des Bruttoeinkommens (1 Prozent für chronisch Kranke).
Teilweise Arbeitsunfähigkeit
Gesetzlich geregelter Zustand, in dem ein Versicherter einen Teil seiner Arbeitsleistung erbringen kann und unter Voraussetzungen anteiliges Krankengeld erhält.

Quellen (8)

  1. [1]
    Plenarprotokoll 21/90 vom 10.07.2026 ↗

    Deutscher Bundestag · Abgerufen am 10.10.2026

  2. [2]
  3. [3]
  4. [4]
    Gesetz vom 24.07.2026, BGBl. 2026 I Nr. 228 ↗

    Bundesministerium der Justiz / Bundesamt für Justiz · Abgerufen am 10.10.2026

  5. [5]
  6. [6]
    SGB V, § 55 Leistungsanspruch Zahnersatz ↗

    Bundesministerium der Justiz / Bundesamt für Justiz · Abgerufen am 10.10.2026

  7. [7]
    SGB V, § 61 Zuzahlungen ↗

    Bundesministerium der Justiz / Bundesamt für Justiz · Abgerufen am 10.10.2026

  8. [8]
    SGB V, § 62 Belastungsgrenze ↗

    Bundesministerium der Justiz / Bundesamt für Justiz · Abgerufen am 10.10.2026

Belege