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Der quellenbasierte Gesetzes-Kompass

Gesetzentwurf

Mietwuchergesetz

Nicht alle Abstimmungen sind erfasst.Was erfasst ist →

Auf einen Satz

Der Bundestag lehnte das Mietwuchergesetz der Linken am 6. November 2025 mit 131 Ja- und 440 Nein-Stimmen ab; die geplanten strengeren Regeln gegen überhöhte Mieten traten daher nicht in Kraft.

Worum es geht

Die Linke wollte erreichen, dass Behörden unangemessen hohe Wohnungsmieten leichter mit einem Bußgeld ahnden können. Ihr Entwurf sollte den Nachweis erleichtern und die mögliche Geldbuße erhöhen. Der Rechtsausschuss empfahl dagegen, den Gesetzentwurf abzulehnen.

Zur Vorlage

Vorlage eingebracht von
Die Linke
Drucksache
BT-Drs. 21/134
Datum
6. November 2025
Verfahrensstand
Abgeschlossen
Ergebnis der Abstimmung
Abgelehnt
Wahlperiode
21. Wahlperiode

Abstimmung vom 6. November 2025

Namentliche Abstimmung
AbstimmungsgegenstandGesetzentwurf
Einbringer
Die Linke
Amtliches Dokument
BT-Drs. 21/134 ↗

Amtliches Ergebnis

Ja
131
Nein
440
Enthaltung
0
Nicht abgegeben
59

Nach Fraktion

  • CDU/CSU208 Mitglieder in dieser AbstimmungJa 0Nein 196Enthaltung 0Nicht abgegeben 12
  • AfD151 Mitglieder in dieser AbstimmungJa 0Nein 128Enthaltung 0Nicht abgegeben 23
  • SPD120 Mitglieder in dieser AbstimmungJa 0Nein 116Enthaltung 0Nicht abgegeben 4
  • BÜNDNIS 90/­DIE GRÜNEN85 Mitglieder in dieser AbstimmungJa 75Nein 0Enthaltung 0Nicht abgegeben 10
  • Die Linke64 Mitglieder in dieser AbstimmungJa 55Nein 0Enthaltung 0Nicht abgegeben 9
  • fraktionslos2 Mitglieder in dieser AbstimmungJa 1Nein 0Enthaltung 0Nicht abgegeben 1

Einzelstimmen

Abweichungen vom Fraktionsvotum

Schwelle: mindestens zwei Drittel (≥ 66,7 %) der abgegebenen Stimmen

Alle Fraktionen mit eindeutiger Mehrheit stimmten geschlossen ab. Es gab keine abweichenden Stimmen innerhalb der Fraktionen.

Nicht abgegeben heißt nur: keine Stimme erfasst – nicht unbedingt abwesend (z. B. Krankheit, Mutterschutz, Sitzungsleitung). Nicht abgegebene Stimmen zählen nicht als Abweichung.

Abstimmung herunterladen

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So liest man diese Abstimmung →

Was heute gilt – was sich ändert

Heute

Eine Mietpreisüberhöhung kann vorliegen, wenn die Miete die ortsübliche Vergleichsmiete um mehr als 20 Prozent übersteigt und dabei ein geringes Angebot an vergleichbaren Wohnungen ausgenutzt wird.

Gefordert

Nach dem Entwurf hätte für dieses Merkmal das objektive Vorliegen eines geringen Angebots gereicht; die individuelle Ausnutzung hätte nicht mehr nachgewiesen werden müssen. Das wurde nicht beschlossen. [1][2][5]

Heute

Die Geldbuße für eine solche Ordnungswidrigkeit beträgt höchstens 50.000 Euro.

Gefordert

Der Höchstbetrag sollte auf 100.000 Euro steigen. Die Anhebung wurde abgelehnt. [1][3][5]

Heute

Daneben bestehen gesonderte zivilrechtliche Regeln, etwa die Mietpreisbremse.

Gefordert

Die leichtere Ahndung hätte nach der Begründung des Entwurfs auch die Durchsetzung möglicher Rückzahlungen überhöhter Mieten erleichtern sollen. Dies war eine erwartete Wirkung, keine beschlossene Rechtsänderung. [1][5][6]

Wen es betrifft

Betroffen gewesen wären insbesondere Mieterinnen und Mieter, die sehr hohe Mieten zahlen, Vermieterinnen und Vermieter sowie die Behörden, die Verstöße verfolgen. Nach dem Entwurf hätten zuständige Behörden und Gerichte möglicherweise mehr Verfahren bearbeiten müssen; eine belastbare Zahl dazu gab die einbringende Fraktion nicht an. Wegen der Ablehnung entstanden aus diesem Entwurf keine neuen Pflichten oder Bußgelder. [1][3]

Rechtliche Wirkung

Der Entwurf ist gescheitert; es ändert sich nichts. Der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz empfahl, den Gesetzentwurf abzulehnen. In der namentlichen Abstimmung wurde aber über die Gesetzesvorlage abgestimmt: Ein Ja unterstützte das Mietwuchergesetz; ein Nein wandte sich gegen die Vorlage. Mit 131 Ja- und 440 Nein-Stimmen wurde sie abgelehnt. Es entstand kein Gesetz; Bundesrat, Verkündung und Inkrafttreten entfielen. Die Regeln zur Mietpreisüberhöhung im Wirtschaftsstrafgesetz blieben unverändert. [2][3][4][5][6]

Anlass

Die Linke begründete den Entwurf mit einem angespannten Wohnungsmarkt und Schwierigkeiten, die Ausnutzung eines geringen Angebots vor Gericht oder durch Behörden nachzuweisen. Der Entwurf wurde am 22. Mai 2025 erstmals im Bundestag beraten und am 6. November 2025 nach der Ausschussberatung abschließend abgelehnt.

Wie die Fraktionen ihr Votum begründet haben

Aussprache am 6. November 2025

Die Linke·Caren Lay (Abgeordnete)·Sie wollte erreichen, dass Verstöße gegen Mietpreisgrenzen leichter verfolgt werden.
„Diese Regierung schiebt es in eine Kommission, spielt also auf Zeit. Nein, meine Damen und Herren, das lassen wir als Linke Ihnen nicht durchgehen! Illegale Mieten müssen in Deutschland endlich verfolgt werden.“
PlPr 21/37, S. 4140[3]
SPD·Hakan Demir (Abgeordneter)·Er verwies auf weitergehende Maßnahmen gegen unzulässig hohe Mieten, die die Koalition erarbeiten wolle.
„Wir wollen nicht nur, dass Mietwucher härter bestraft wird; wir wollen, dass auch Verstöße gegen die Mietpreisbremse endlich Konsequenzen haben. Und während wir hier heute darüber diskutieren, arbeitet eine von uns eingesetzte Expertengruppe bereits daran, genau das zu verwirklichen. Bis dahin, anders als die Linkspartei das vielleicht sieht, warten wir nicht ab; wir handeln jetzt schon: Wir werden Kurzzeitvermietungen regulieren, möbliertes Wohnen begrenzen, Indexmieten in den Griff bekommen.“
PlPr 21/37, S. 4141[3]
AfD·Rainer Galla (Abgeordneter)·Er lehnte den Entwurf unter anderem wegen möglicher Folgen für kleinere Vermietende und aus verfassungsrechtlichen Bedenken ab.
„Meine Damen und Herren, ja, wir brauchen mehr Wohnraum für unsere Mieter. Aber der Weg, den die Initiatoren hier beschreiten wollen, ist ein Irrweg. Er bringt nichts, ist für Kleinvermieter gefährlich und verfassungsrechtlich höchst bedenklich.“
PlPr 21/37, S. 4142[3]
CDU/CSU·Dr. Jan-Marco Luczak (Abgeordneter)·Er hielt die Durchsetzung des bestehenden Rechts für wichtiger als eine Gesetzesänderung.
„Wir haben hier in Berlin und auch in Frankfurt ein Gesetz – ich habe es gerade dargelegt –, das funktioniert. Das ist ein scharfes Schwert. Man muss es nur anwenden.“
PlPr 21/37, S. 4143[3]
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN·Dr. Till Steffen (Abgeordneter)·Er befürwortete eine Vereinfachung für Behörden, damit diese überhöhte Mieten besser verfolgen können.
„Es gibt keinen Grund, diesen Gesetzentwurf abzulehnen. Viele Fachleute haben sich über diesen Gesetzentwurf sehr sorgfältig Gedanken gemacht. Wir haben mit verschiedenen Bundesländern das immer wieder im Bundesrat bewegt. Die Praxis sagt: Wir brauchen diese Vereinfachung.“
PlPr 21/37, S. 4144[3]

Wie es weitergeht

Dieses Gesetzgebungsverfahren endete mit der Ablehnung. Die geltenden Regeln im Wirtschaftsstrafgesetz wurden durch den Beschluss nicht geändert. Weitergehende Regeln bräuchten ein neues Gesetzgebungsverfahren.

Begriffe

Mietpreisüberhöhung
Eine Ordnungswidrigkeit bei unangemessen hoher Wohnraummiete, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
Ortsübliche Vergleichsmiete
Vergleichswert, der anhand von Mieten für ähnliche Wohnungen am Ort bestimmt wird.
Mietpreisbremse
Eine getrennte zivilrechtliche Begrenzung der Miethöhe bei bestimmten neuen Mietverträgen in dafür bestimmten Gebieten.
Bußgeld
Eine behördlich verhängte Geldzahlung als Folge einer Ordnungswidrigkeit.

Quellen (6)

  1. [1]
    BT-Drs ↗

    Deutscher Bundestag · Abgerufen am 10.10.2026

  2. [2]
    BT-Drs ↗

    Deutscher Bundestag · Abgerufen am 10.10.2026

  3. [3]
    Plenarprotokoll 21/37 ↗

    Deutscher Bundestag · Abgerufen am 10.10.2026

  4. [4]
    Namentliche Abstimmung: Mietwuchergesetz ↗

    Deutscher Bundestag · Abgerufen am 10.10.2026

  5. [5]
    § 5 Wirtschaftsstrafgesetz 1954: Mietpreisüberhöhung ↗

    Bundesministerium der Justiz / Bundesamt für Justiz · Abgerufen am 10.10.2026

  6. [6]
    § 556d Bürgerliches Gesetzbuch: Zulässige Miethöhe bei Mietbeginn ↗

    Bundesministerium der Justiz / Bundesamt für Justiz · Abgerufen am 10.10.2026

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