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PolivisDer quellenbasierte Gesetzes-Kompass

Beschlussempfehlung

Neue Emissionsobergrenzen für die Jahre 2031 bis 2040

Nicht alle Abstimmungen sind erfasst.Was erfasst ist →

Auf einen Satz

Der Bundestag stimmte der Verordnung mit 303 Ja-Stimmen bei 188 Nein-Stimmen und 74 Enthaltungen zu; sie legt die jährlichen Treibhausgas-Gesamtmengen für Deutschland von 2031 bis 2040 fest und gilt seit dem 15. Juli 2026.

Worum es geht

Das Klimaschutzgesetz enthält bereits prozentuale Minderungsziele für die Jahre 2031 bis 2040. Die Verordnung übersetzt diese Vorgaben in konkrete Mengen an Treibhausgasen. Einzelne Maßnahmen zur Emissionssenkung enthält sie selbst nicht.

Zur Vorlage

Vorlage eingebracht von
Bundesregierung
Drucksache
BT-Drs. 21/5069
Datum
11. Juni 2026
Verfahrensstand
Abgeschlossen
Ergebnis der Abstimmung
Angenommen
Wahlperiode
21. Wahlperiode

Abstimmung vom 11. Juni 2026

Namentliche Abstimmung
AbstimmungsgegenstandBeschlussempfehlung
Einbringer
Bundesregierung
Amtliches Dokument
BT-Drs. 21/5069 ↗

Amtliches Ergebnis

Ja
303
Nein
188
Enthaltung
74
Nicht abgegeben
65

Nach Fraktion

  • CDU/CSU208 Mitglieder in dieser AbstimmungJa 196Nein 0Enthaltung 0Nicht abgegeben 12
  • AfD150 Mitglieder in dieser AbstimmungJa 0Nein 132Enthaltung 0Nicht abgegeben 18
  • SPD120 Mitglieder in dieser AbstimmungJa 107Nein 0Enthaltung 0Nicht abgegeben 13
  • BÜNDNIS 90/­DIE GRÜNEN85 Mitglieder in dieser AbstimmungJa 0Nein 0Enthaltung 74Nicht abgegeben 11
  • Die Linke64 Mitglieder in dieser AbstimmungJa 0Nein 55Enthaltung 0Nicht abgegeben 9
  • fraktionslos3 Mitglieder in dieser AbstimmungJa 0Nein 1Enthaltung 0Nicht abgegeben 2

Einzelstimmen

Abweichungen vom Fraktionsvotum

Schwelle: mindestens zwei Drittel (≥ 66,7 %) der abgegebenen Stimmen

Alle Fraktionen mit eindeutiger Mehrheit stimmten geschlossen ab. Es gab keine abweichenden Stimmen innerhalb der Fraktionen.

Nicht abgegeben heißt nur: keine Stimme erfasst – nicht unbedingt abwesend (z. B. Krankheit, Mutterschutz, Sitzungsleitung). Nicht abgegebene Stimmen zählen nicht als Abweichung.

So liest man diese Abstimmung →

Was heute gilt – was sich ändert

Heute

Das Klimaschutzgesetz verlangt für 2031 mindestens 67 Prozent und für 2040 mindestens 88 Prozent weniger Treibhausgasausstoß als 1990; auch die Zwischenjahre haben festgelegte Prozentziele.

Neu

Diese bereits bestehenden Ziele werden durch jährliche Gesamtmengen konkretisiert. Die Verordnung ist inzwischen geltendes Recht. [1][5][7]

Neu

Die festgelegten Gesamtmengen betragen, jeweils in Millionen Tonnen CO₂-Äquivalent: 2031: 409; 2032: 380; 2033: 352; 2034: 323; 2035: 294; 2036: 265; 2037: 236; 2038: 208; 2039: 179; 2040: 150. Quelle der Werte ist die Anlage der von der Bundesregierung erlassenen Verordnung. [5]

Heute

Für die Zielkontrolle werden mehrere Jahre und alle erfassten Wirtschaftsbereiche gemeinsam betrachtet. Über- oder Unterschreitungen eines Jahres werden auf die verbleibenden Jahre bis zum nächsten Zieljahr angerechnet.

Neu

Für den Zeitraum 2031 bis 2040 stehen dafür nun konkrete jährliche Gesamtmengen fest. Es handelt sich nicht um einzelne Emissionsgrenzen für jeden Betrieb. [1][5][6]

Neu

Die Gesamtmengen konkretisieren die Pflichten des Bundes. Für Bürgerinnen, Bürger und Unternehmen entstehen durch diese Verordnung selbst keine unmittelbaren zusätzlichen Pflichten. [1]

Wen es betrifft

Unmittelbar richtet sich die Verordnung an den Bund; Bürgern und Unternehmen auferlegt sie selbst keine unmittelbaren Pflichten. Die Gesamtmengen sind maßgeblich für die Klimaschutzmaßnahmen, die die Bundesregierung in ihren Programmen festlegt. [1][9]

Rechtliche Wirkung

Zustimmung des Bundestages zu einer Verordnung der Bundesregierung; ohne diese Zustimmung darf die Verordnung nicht erlassen werden. Beschlossen wurde die Zustimmung zu einer Rechtsverordnung der Bundesregierung. Ein Ja zur Ausschussempfehlung bedeutete: Der Bundestag stimmt der unveränderten Verordnung zu. Es war keine bloße Aufforderung an die Regierung und keine Gesetzesschlussabstimmung. Das Klimaschutzgesetz verlangt die Zustimmung des Bundestages, ausdrücklich aber keine Zustimmung des Bundesrates; die Einteilung in Zustimmungs- oder Einspruchsgesetz trifft deshalb auf diese Vorlage nicht zu. Die Verordnung wurde am 10. Juli 2026 ausgefertigt und am 14. Juli 2026 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Nach ihrer Inkrafttretensregel gilt sie seit dem 15. Juli 2026. Ihre Mengen beziehen sich auf die Zieljahre 2031 bis 2040. [2][4][5][6]

Anlass

Die Bundesregierung musste die schon gesetzlich festgelegten Prozentziele für 2031 bis 2040 in konkrete Gesamtmengen überführen. Laut Vorblatt soll dadurch absehbar werden, welche Emissionsminderungen in welchem Jahr erforderlich sind; die Bundesregierung begründet dies mit Planungssicherheit auf dem Weg zur Treibhausgasneutralität.

Wie die Fraktionen ihr Votum begründet haben

Aussprache am 11. Juni 2026 · Protokoll ↗

CDU/CSU·Dr. Thomas Gebhart (Redner für die Fraktion)·Gebhart begründet die Zustimmung mit dem Ziel, Wirtschaft, Soziales und Klimaschutz miteinander zu verbinden.
„Deswegen müssen wir Wirtschaft und Soziales und Umwelt- und Klimaschutz vernünftig miteinander verbinden. Das ist das, was uns leitet.“
PlPr 21/83, S. 10114[1]
SPD·Daniel Rinkert (Redner für die Fraktion)·Rinkert begründet die Zustimmung damit, dass klare Klimaschutzvorgaben Investitionen und wirtschaftliche Stärke unterstützen sollen.
„Das Gegenteil ist richtig. Wer früh klare Rahmenbedingungen schafft, ermöglicht Investitionen, fördert Innovationen, stärkt die Wettbewerbsfähigkeit und sichert Arbeitsplätze.“
PlPr 21/83, S. 10113[1]
AfD·Andreas Bleck (Redner für die Fraktion)·Bleck lehnt die Klimavorgaben ab, weil er sie für schädlich für die Wettbewerbsfähigkeit Deutschlands hält.
„Werte Damen und Herren, das Pariser Übereinkommen war der Anfang vom Ende der Wettbewerbsfähigkeit unseres Landes.“
PlPr 21/83, S. 10113[1]
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN·Lisa Badum (Rednerin für die Fraktion)·Badum kritisiert, dass nach 2030 nach ihrer Darstellung keine eigenen Ziele für Bereiche wie Verkehr und Gebäude vorgesehen seien.
„Was Sie leider verschweigen, ist, dass es nach 2030 keine Sektorziele für Verkehr, Gebäude, Industrie, Landwirtschaft geben soll, wenn es nach Ihnen geht. Das ist das falsche Signal.“
PlPr 21/83, S. 10115[1]
Die Linke·Dr. Fabian Fahl (Redner für die Fraktion)·Fahl kritisiert die Umrechnung von Prozentzielen in absolute Mengen als Verlust an Vergleichbarkeit.
„Prozentzahlen normieren, macht Fortschritte vergleichbar, unabhängig von der absoluten Ausgangsgröße. Sie verschlechtern also die Vergleichbarkeit.“
PlPr 21/83, S. 10116[1]

Wie es weitergeht

Die Verordnung ist bereits in Kraft. Die Bundesregierung muss in ihren Klimaschutzprogrammen Maßnahmen festlegen, für deren Planung die Gesamtmengen maßgeblich sind. Wenn die amtlichen Vorausberechnungen nach Prüfung durch den Expertenrat in zwei aufeinanderfolgenden Jahren eine Überschreitung der Gesamtmenge für 2031 bis 2040 ausweisen, muss die Bundesregierung ab 2030 zusätzliche Maßnahmen beschließen. Es kommt dabei auf die gemeinsame Rechnung für den ganzen Zeitraum an.

Begriffe

Jahresemissionsgesamtmenge
Die für ein Jahr festgelegte Treibhausgasmenge, die in die gemeinsame Zielkontrolle über mehrere Jahre und Bereiche eingeht.
CO₂-Äquivalent
Eine gemeinsame Maßeinheit, mit der verschiedene Treibhausgase nach ihrer jeweiligen Wirkung auf die Erwärmung verglichen werden.
Sektor
Ein Bereich der Emissionsbilanz, etwa Verkehr, Gebäude oder Industrie.
Treibhausgasneutralität
Ausgestoßene Treibhausgase und ihr Abbau durch natürliche oder technische Speicher halten sich insgesamt die Waage.
Projektionsdaten
Vorausberechnungen der Treibhausgasentwicklung unter Berücksichtigung bereits beschlossener und in Kraft gesetzter Maßnahmen.
Rechtsverordnung
Hier eine verbindliche Regelung der Bundesregierung auf Grundlage einer Ermächtigung im Klimaschutzgesetz.

Quellen (11)

  1. [1]
    Verordnung der Bundesregierung ↗

    Deutscher Bundestag · Abgerufen am 11.10.2026

  2. [2]
    Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Umwelt ↗

    Deutscher Bundestag · Abgerufen am 11.10.2026

  3. [3]
  4. [4]
    Jahresemissionsgesamtmengen-Verordnung 2031-2040, geltende Fassung ↗

    Bundesministerium der Justiz / Bundesamt für Justiz · Abgerufen am 11.10.2026

  5. [5]
    Jahresemissionsgesamtmengen-Verordnung 2031-2040 vom 10. Juli 2026, BGBl ↗

    Bundesministerium der Justiz / Bundesamt für Justiz · Abgerufen am 11.10.2026

  6. [6]
    Bundes-Klimaschutzgesetz, § 4: Jahresemissionsgesamtmengen und Verordnungsermächtigungen ↗

    Bundesministerium der Justiz / Bundesamt für Justiz · Abgerufen am 11.10.2026

  7. [7]
    Bundes-Klimaschutzgesetz ↗

    Bundesministerium der Justiz / Bundesamt für Justiz · Abgerufen am 11.10.2026

  8. [8]
    Bundes-Klimaschutzgesetz, § 8: Vorgehen bei Überschreitung der Jahresemissionsgesamtmengen ↗

    Bundesministerium der Justiz / Bundesamt für Justiz · Abgerufen am 11.10.2026

  9. [9]
    Bundes-Klimaschutzgesetz, § 9: Klimaschutzprogramme ↗

    Bundesministerium der Justiz / Bundesamt für Justiz · Abgerufen am 11.10.2026

  10. [10]
    Bundes-Klimaschutzgesetz ↗

    Bundesministerium der Justiz / Bundesamt für Justiz · Abgerufen am 11.10.2026

  11. [11]

Belege