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Der quellenbasierte Gesetzes-Kompass

Gesetzentwurf

Neuregelung zu sicheren Herkunftsstaaten und Abschaffung anwaltlicher Vertretung bei Abschiebehaft

Nicht alle Abstimmungen sind erfasst.Was erfasst ist →

Auf einen Satz

Der Bundestag beschloss am 5. Dezember 2025 mit 455 Ja-, 130 Nein-Stimmen und drei Enthaltungen ein Gesetz zu sicheren Herkunftsstaaten und zur Abschaffung der automatischen anwaltlichen Beiordnung in Abschiebehaftverfahren; 42 Abgeordnete gaben keine Stimme ab, und das Gesetz wurde anschließend verkündet.

Worum es geht

Die Bundesregierung darf Staaten für bestimmte Formen des internationalen Schutzes durch eine Rechtsverordnung als sicher einstufen, ohne dass für jede dieser Einstufungen ein neues Parlamentsgesetz notwendig ist. Außerdem müssen Gerichte Menschen in Abschiebehaftverfahren nicht mehr grundsätzlich automatisch einen Anwalt beiordnen. Das Recht, sich anwaltlich vertreten zu lassen, wird dadurch nicht abgeschafft. Eingebracht wurde der Entwurf von den Fraktionen CDU/CSU und SPD, nicht von der Bundesregierung.

Zur Vorlage

Vorlage eingebracht von
CDU/CSU · SPD
Drucksache
BT-Drs. 21/780
Datum
5. Dezember 2025
Verfahrensstand
Abgeschlossen
Ergebnis der Abstimmung
Angenommen
Wahlperiode
21. Wahlperiode

Abstimmung vom 5. Dezember 2025

Namentliche Abstimmung
AbstimmungsgegenstandGesetzentwurf
Einbringer
CDU/CSU, SPD
Amtliches Dokument
BT-Drs. 21/780 ↗

Amtliches Ergebnis

Ja
455
Nein
130
Enthaltung
3
Nicht abgegeben
42

Nach Fraktion

  • CDU/CSU208 Mitglieder in dieser AbstimmungJa 205Nein 0Enthaltung 0Nicht abgegeben 3
  • AfD151 Mitglieder in dieser AbstimmungJa 133Nein 0Enthaltung 1Nicht abgegeben 17
  • SPD120 Mitglieder in dieser AbstimmungJa 117Nein 0Enthaltung 2Nicht abgegeben 1
  • BÜNDNIS 90/­DIE GRÜNEN85 Mitglieder in dieser AbstimmungJa 0Nein 75Enthaltung 0Nicht abgegeben 10
  • Die Linke64 Mitglieder in dieser AbstimmungJa 0Nein 54Enthaltung 0Nicht abgegeben 10
  • fraktionslos2 Mitglieder in dieser AbstimmungJa 0Nein 1Enthaltung 0Nicht abgegeben 1

Einzelstimmen

Abweichungen vom Fraktionsvotum

Schwelle: mindestens zwei Drittel (≥ 66,7 %) der abgegebenen Stimmen
  • AfD1 von 151 Abgeordneten der Fraktion stimmte anders.
    Stimmen: 134 abgegeben (133 Mehrheit ja · 1 anders) · 17 nicht abgegeben
  • SPD2 von 120 Abgeordneten der Fraktion stimmten anders.
    Stimmen: 119 abgegeben (117 Mehrheit ja · 2 anders) · 1 nicht abgegeben

Nicht abgegeben heißt nur: keine Stimme erfasst – nicht unbedingt abwesend (z. B. Krankheit, Mutterschutz, Sitzungsleitung). Nicht abgegebene Stimmen zählen nicht als Abweichung.

Abstimmung herunterladen

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So liest man diese Abstimmung →

Was heute gilt – was sich ändert

Heute

Für den internationalen Schutz gibt es eine gesetzliche Grundlage, sichere Herkunftsstaaten durch Regierungsverordnung zu bestimmen.

Neu

Diese Möglichkeit wurde durch das Gesetz geschaffen und gilt seit dem 1. Februar 2026; sie ist von der im Grundgesetz geregelten Einstufung sicherer Herkunftsstaaten zu unterscheiden. [1][2][4][5]

Heute

Eine entsprechende Verordnung nennt seit dem 2. Februar 2026 zehn Staaten, darunter Albanien, Georgien, Ghana und Serbien.

Neu

Für die Einstufung auf dieser europarechtlichen Grundlage ist nicht bei jedem Staat ein einzelnes parlamentarisches Gesetz erforderlich. [2][5][8]

Neu

Die Bundesregierung muss dem Bundestag regelmäßig berichten, ob die Voraussetzungen für die Einstufungen weiter vorliegen. Für bestimmte gerichtliche Zweifel an einer Verordnung wurde ein Verfahren zur Prüfung durch das Bundesverwaltungsgericht vorgesehen. [2]

Heute

Die frühere besondere Vorschrift zur gerichtlichen Bestellung eines anwaltlichen Vertreters bei Abschiebehaft und Ausreisegewahrsam ist aufgehoben.

Neu

Die automatische Pflichtbeiordnung entfiel; Betroffene dürfen weiterhin selbst anwaltliche Hilfe suchen und ihre Rechte gerichtlich geltend machen. [1][2][7]

Neu

Im Ausschuss wurde zusätzlich eine zehnjährige Sperre für eine Einbürgerung nach Rücknahme wegen Täuschung oder bei festgestellten vorsätzlichen Falschangaben eingefügt. Der spätere Berichtigungstext stellte das Wort „vorsätzlich“ ausdrücklich klar. [2][4]

Neu

Die Frist zur Aufbewahrung bestimmter Daten im Asylverfahren wurde von zehn auf 20 Jahre verlängert. Außerdem nahm der Ausschuss weitere Änderungen zum Aufenthalts- und Staatsangehörigkeitsrecht auf. [2]

Wen es betrifft

Betroffen sind Menschen, die aus als sicher eingestuften Herkunftsstaaten in Deutschland Schutz beantragen, und Menschen, über deren Abschiebehaft oder Ausreisegewahrsam entschieden wird. Auswirkungen gibt es auch für Anwältinnen und Anwälte, die zuständigen Gerichte, das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge sowie für Personen in Einbürgerungsverfahren, gegen die eine relevante Täuschung festgestellt wird. Ein Antrag auf Schutz bleibt auch für Menschen aus sicheren Herkunftsstaaten möglich; ihre individuelle Situation muss weiterhin geprüft werden. [1][2][5][7]

Rechtliche Wirkung

Bindendes Gesetz, gilt nach Bundesrat und Verkündung. Es ist ein nicht zustimmungsbedürftiges Bundesgesetz. Der Bundestag nahm den im Innenausschuss geänderten Gesetzentwurf am 5. Dezember 2025 mit 455/130/3/42 Stimmen an. Der Bundesrat stellte am 19. Dezember 2025 keinen Antrag auf Einberufung des Vermittlungsausschusses. Verkündet wurde das Gesetz am 23. Dezember 2025 als BGBl. 2025 I Nr. 364. Erste Vorschriften galten ab 24. Dezember 2025, die neuen Regeln für sichere Herkunftsstaaten ab 1. Februar 2026 und weitere Vorschriften ab 1. Juni 2026. Eine amtliche Berichtigung erschien am 27. Februar 2026. [2][3][4][6]

Anlass

CDU/CSU und SPD wollten das Verfahren zur Bestimmung sicherer Herkunftsstaaten ändern und den zuvor eingeführten verpflichtenden anwaltlichen Beistand in Abschiebehaftverfahren wieder abschaffen. Im Innenausschuss ergänzten sie den Entwurf um Regeln zur gerichtlichen Kontrolle, Berichterstattung und weitere Fragen des Aufenthalts- und Staatsangehörigkeitsrechts.

Wie die Fraktionen ihr Votum begründet haben

Aussprache am 5. Dezember 2025 · Protokoll ↗

CDU/CSU·Alexander Throm (Abgeordneter)·Er befürwortete die neue Verordnungsmöglichkeit für sichere Herkunftsstaaten als Änderung des bisherigen Verfahrens.
„Wir schaffen endlich die Möglichkeit, sogenannte sichere Herkunftsstaaten auch per Rechtsverordnung der Bundesregierung auszuweisen und zu bestimmen. Damit braucht es keine Beschlussfassung des Bundestages und des Bundesrates mehr. Das geht schnell.“
PlPr 21/48, S. 5677[3]
AfD·Christian Wirth (Abgeordneter)·Er kündigte Zustimmung an, hielt die vorgeschlagenen Schritte aber für nicht weitreichend genug.
„Werte Kollegen! Wir debattieren heute den Gesetzentwurf der Union und der SPD zur Bestimmung sicherer Herkunftsstaaten per Rechtsverordnung sowie zur Abschaffung des Pflichtanwalts in Abschiebungshaft und Ausreisegewahrsam. Die AfD-Fraktion wird diesem Vorhaben zustimmen, dies, obwohl wir eigentlich weitreichendere Maßnahmen für notwendig erachten.“
PlPr 21/48, S. 5678[3]
SPD·Sebastian Fiedler (Abgeordneter)·Er begründete die Abschaffung der Pflichtbeiordnung damit, dass diese nach seiner Einschätzung ihr praktisches Ziel nicht erreicht habe.
„Die verpflichtende Bestellung des Rechtsanwalts in jedem Abschiebungsverfahren klang richtig. Sie sollte Rückführungen erleichtern; doch sie hat das in der Praxis nicht bewirkt. Deswegen haben die Justizministerinnen und Justizminister der Länder uns zu einer Abschaffung geraten, und deswegen schaffen wir die Pflichtbeiordnung ab.“
PlPr 21/48, S. 5680[3]
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN·Filiz Polat (Abgeordnete)·Sie wollte die gerichtliche Pflichtbeiordnung zum Schutz von Betroffenen beibehalten.
„Wir haben in Deutschland also bis zu 60 Prozent Menschen in Haft, die kein Verbrechen begangen haben. Deswegen muss dieser Pflichtbeistand beibehalten werden. Da sind wir uns mit dem Deutschen Anwaltverein und der Bundesrechtsanwaltskammer einig.“
PlPr 21/48, S. 5682[3]
Die Linke·Clara Bünger (Abgeordnete)·Sie kritisierte die neue Einstufungspraxis als Einschränkung des Rechtsschutzes und äußerte verfassungsrechtliche Bedenken.
„Und wer aus diesem Land flieht, hat keine Chance auf Schutz. Es gibt keine fairen Verfahren, keinen effektiven Rechtsschutz. Das ist ein Asylverfahren zweiter Klasse, und das halten wir für verfassungswidrig, sehr geehrte Damen und Herren.“
PlPr 21/48, S. 5682[3]

Wie es weitergeht

Das Gesetz ist bereits verkündet; seine vorgesehenen Inkrafttretensdaten sind abgelaufen. Auf seiner Grundlage trat Anfang Februar 2026 eine Verordnung zu zehn sicheren Herkunftsstaaten in Kraft. Die Anwendung im Einzelfall bleibt Aufgabe der zuständigen Behörden und Gerichte. Die Rechtslage zur Einstufung sicherer Herkunftsstaaten steht außerdem in einem Zusammenhang mit später wirksam gewordenen europäischen Asylregeln; maßgeblich ist daher der jeweils aktuelle Gesetzestext.

Begriffe

Sicherer Herkunftsstaat
Staat, bei dem das Recht im Regelfall davon ausgeht, dass dort keine relevante Verfolgung oder schwere Gefahr droht; individuelle Gegenbeweise bleiben möglich.
Internationaler Schutz
Schutz für Menschen, die etwa wegen Verfolgung oder ernsthafter Gefahren nicht in ihr Herkunftsland zurückkehren können.
Rechtsverordnung
Allgemein verbindliche Regel, die eine Regierung oder Behörde aufgrund einer Ermächtigung im Gesetz erlassen darf.
Abschiebehaft
Freiheitsentziehung, die unter gesetzlichen und gerichtlichen Voraussetzungen die Durchführung einer Abschiebung sichern kann.
Ausreisegewahrsam
Kurzzeitige Freiheitsentziehung zur Sicherung einer bevorstehenden Ausreise beziehungsweise Abschiebung unter gesetzlichen Voraussetzungen.
Pflichtbeiordnung
Gerichtliche Bestellung eines anwaltlichen Beistands, ohne dass Betroffene diesen selbst beauftragen müssen.
Vermittlungsausschuss
Gemeinsames Gremium von Bundestag und Bundesrat, das bei Streit über ein Gesetz einen Kompromiss suchen kann.

Quellen (8)

  1. [1]
    Gesetzentwurf der Fraktionen CDU/CSU und SPD ↗

    Deutscher Bundestag · Abgerufen am 11.10.2026

  2. [2]
    Beschlussempfehlung und Bericht des Innenausschusses ↗

    Deutscher Bundestag · Abgerufen am 11.10.2026

  3. [3]
    Plenarprotokoll 21/48 ↗

    Deutscher Bundestag · Abgerufen am 11.10.2026

  4. [4]
    DIP-Vorgang 323370 ↗

    Deutscher Bundestag · Abgerufen am 11.10.2026

  5. [5]
    Asylgesetz ↗

    Bundesministerium der Justiz / Bundesamt für Justiz · Abgerufen am 11.10.2026

  6. [6]
    Plenarprotokoll 1060 ↗

    Deutscher Bundestag · Abgerufen am 11.10.2026

  7. [7]
    Aufenthaltsgesetz, § 62d („weggefallen“) ↗

    Bundesministerium der Justiz / Bundesamt für Justiz · Abgerufen am 11.10.2026

  8. [8]
    Verordnung zur Bestimmung von sicheren Herkunftsstaaten für den internationalen Schutz ↗

    Bundesministerium der Justiz / Bundesamt für Justiz · Abgerufen am 11.10.2026

Belege