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Der quellenbasierte Gesetzes-Kompass

Gesetzentwurf

Schlussabstimmung zum Haushaltsgesetz 2026

Nicht alle Abstimmungen sind erfasst.Was erfasst ist →

Auf einen Satz

Der Bundestag hat das Haushaltsgesetz 2026 am 28. November 2025 mit 322 Ja-Stimmen, 252 Nein-Stimmen und keiner Enthaltung angenommen; damit billigte er den Bundeshaushalt 2026 mit Ausgaben von rund 524,54 Milliarden Euro, der nach Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens am 1. Januar 2026 in Kraft trat.

Worum es geht

Das Haushaltsgesetz legt fest, wie viel Geld der Bund im Jahr 2026 für seine Aufgaben einplanen darf und in welchem Umfang er dafür neue Kredite aufnehmen kann. Es enthält unter anderem die Budgets der Bundesministerien und die Wirtschaftspläne mehrerer Sondervermögen, also gesondert verwalteter staatlicher Geldmittel. Abgestimmt wurde über das gesamte Haushaltsgesetz in der vom Haushaltsausschuss geänderten Fassung, nicht nur über dessen Beschlussempfehlung. Ein Ja bedeutete die Zustimmung zu diesem Gesamtpaket.

Zur Vorlage

Vorlage eingebracht von
Bundesregierung
Drucksache
BT-Drs. 21/600
Datum
28. November 2025
Verfahrensstand
Abgeschlossen
Ergebnis der Abstimmung
Angenommen
Wahlperiode
21. Wahlperiode

Abstimmung vom 28. November 2025

Namentliche Abstimmung
AbstimmungsgegenstandGesetzentwurf
Einbringer
Bundesregierung
Amtliches Dokument
BT-Drs. 21/600 ↗

Amtliches Ergebnis

Ja
322
Nein
252
Enthaltung
0
Nicht abgegeben
56

Nach Fraktion

  • CDU/CSU208 Mitglieder in dieser AbstimmungJa 203Nein 0Enthaltung 0Nicht abgegeben 5
  • AfD151 Mitglieder in dieser AbstimmungJa 0Nein 130Enthaltung 0Nicht abgegeben 21
  • SPD120 Mitglieder in dieser AbstimmungJa 118Nein 0Enthaltung 0Nicht abgegeben 2
  • BÜNDNIS 90/­DIE GRÜNEN85 Mitglieder in dieser AbstimmungJa 0Nein 68Enthaltung 0Nicht abgegeben 17
  • Die Linke64 Mitglieder in dieser AbstimmungJa 0Nein 54Enthaltung 0Nicht abgegeben 10
  • fraktionslos2 Mitglieder in dieser AbstimmungJa 1Nein 0Enthaltung 0Nicht abgegeben 1

Einzelstimmen

Abweichungen vom Fraktionsvotum

Schwelle: mindestens zwei Drittel (≥ 66,7 %) der abgegebenen Stimmen

Alle Fraktionen mit eindeutiger Mehrheit stimmten geschlossen ab. Es gab keine abweichenden Stimmen innerhalb der Fraktionen.

Nicht abgegeben heißt nur: keine Stimme erfasst – nicht unbedingt abwesend (z. B. Krankheit, Mutterschutz, Sitzungsleitung). Nicht abgegebene Stimmen zählen nicht als Abweichung.

Abstimmung herunterladen

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So liest man diese Abstimmung →

Was heute gilt – was sich ändert

Heute

Der beschlossene Bundeshaushalt 2026 umfasst 524,54 Milliarden Euro. Im Haushaltsplan für 2025 waren rund 502,55 Milliarden Euro vorgesehen.

Neu

Der Haushaltsausschuss erhöhte den Ansatz gegenüber dem ursprünglichen Regierungsentwurf von 520,48 auf 524,54 Milliarden Euro. Das sind rund 4,06 Milliarden Euro mehr als zunächst geplant. [2][3][6]

Heute

Für den Bundeshaushalt 2026 ist eine Nettokreditaufnahme von rund 97,96 Milliarden Euro vorgesehen. Das ist der geplante Betrag neuer Kredite nach Abzug der Tilgungen.

Neu

Im Regierungsentwurf waren noch 89,87 Milliarden Euro vorgesehen. Der Haushaltsausschuss erhöhte diesen Betrag um rund 8,10 Milliarden Euro. [2][3][6]

Heute

Für das Bundesministerium für Arbeit und Soziales sind rund 197,34 Milliarden Euro eingeplant. Das Bundesministerium der Verteidigung erhält rund 82,69 Milliarden Euro aus dem Kernhaushalt.

Neu

Gegenüber den ausgewiesenen Ansätzen für 2025 steigen diese Budgets um rund 7,00 beziehungsweise 20,38 Milliarden Euro. [6]

Heute

Neben dem Kernhaushalt sieht das Gesetz eigene Wirtschaftspläne für mehrere Sondervermögen vor. Für Infrastruktur und Klimaneutralität sind rund 58,07 Milliarden Euro, für den Klima- und Transformationsfonds rund 34,80 Milliarden Euro und für das Sondervermögen Bundeswehr rund 25,51 Milliarden Euro ausgewiesen. Diese Beträge sind vom Kernhaushalt getrennt zu betrachten.

Neu

Gegenüber dem Regierungsentwurf senkte der Haushaltsausschuss den Ansatz für Infrastruktur und Klimaneutralität von 58,87 auf 58,07 Milliarden Euro. Den Ansatz für den Klima- und Transformationsfonds erhöhte er von 33,08 auf 34,80 Milliarden Euro. [2][3][6]

Heute

Das Gesetz regelt ein zinsloses Darlehen von 2,3 Milliarden Euro an den Gesundheitsfonds und ein zinsloses Darlehen von bis zu 3,2 Milliarden Euro an den Ausgleichsfonds der sozialen Pflegeversicherung. Beide Darlehen müssen später zurückgezahlt werden.

Neu

Für den Ausgleichsfonds der Pflegeversicherung hatte die Bundesregierung ursprünglich 1,5 Milliarden Euro vorgesehen. Der Haushaltsausschuss erhöhte den möglichen Darlehensbetrag auf bis zu 3,2 Milliarden Euro. [2][3][6]

Wen es betrifft

Unmittelbar betrifft das Haushaltsgesetz die Bundesministerien, Bundesbehörden und andere Einrichtungen, deren Ausgaben aus dem Bundeshaushalt finanziert werden. Sie müssen ihre Ausgaben innerhalb der bewilligten Mittel und nach den gesetzlichen Vorgaben verwalten. Mittelbar betrifft es Bürgerinnen und Bürger, Unternehmen, Länder und Kommunen. Der Haushalt finanziert unter anderem Aufgaben in den Bereichen soziale Sicherung, Verteidigung, Verkehr, Bildung und Gesundheit. Welche Mittel für die einzelnen Bereiche vorgesehen sind, steht in den Haushaltsplänen. Wichtig: Ein Haushaltsansatz bedeutet nicht automatisch, dass eine Person einen neuen Anspruch auf Geld erhält. Dafür können weitere gesetzliche Voraussetzungen erforderlich sein. [6]

Rechtliche Wirkung

Bindendes Gesetz, gilt nach Bundesrat und Verkündung. Gesetz – abgeschlossenes Gesetzgebungsverfahren. Am 28. November 2025 nahm der Bundestag den Gesetzentwurf in der dritten Beratung durch namentliche Schlussabstimmung an. Zuvor hatte er die vom Haushaltsausschuss empfohlene Fassung in zweiter Beratung gebilligt. Das Haushaltsgesetz 2026 war ein Einspruchsgesetz, also kein Gesetz, für dessen Zustandekommen eine ausdrückliche Zustimmung des Bundesrates erforderlich war. Der Bundesrat behandelte es am 19. Dezember 2025 und beschloss, den Vermittlungsausschuss nicht anzurufen. Das Gesetz wurde am 22. Dezember 2025 ausgefertigt und im Bundesgesetzblatt 2025 Teil I Nr. 343 veröffentlicht. Es trat mit Wirkung vom 1. Januar 2026 in Kraft. [1][3][5][6][13]

Anlass

Die Bundesregierung legte ihren Entwurf für den Bundeshaushalt 2026 am 15. August 2025 dem Bundestag vor. Der Entwurf sah Ausgaben von rund 520,5 Milliarden Euro vor. Der Haushaltsausschuss beriet die Vorlage und nahm am 13. November 2025 Änderungen mit den Stimmen von CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen von AfD, Grünen und Linken an. Nach den weiteren Beratungen im Bundestag folgte am 28. November die Schlussabstimmung über das gesamte Haushaltsgesetz.

Wie die Fraktionen ihr Votum begründet haben

Aussprache am 28. November 2025 · Protokoll ↗

Wie es weitergeht

Das Gesetzgebungsverfahren ist abgeschlossen. Nach der Schlussabstimmung im Bundestag am 28. November 2025 rief der Bundesrat am 19. Dezember 2025 keinen Vermittlungsausschuss an. Das Haushaltsgesetz wurde am 22. Dezember 2025 verkündet und gilt seit dem 1. Januar 2026. Die vorgesehenen Ausgaben bilden die Grundlage für die Bewirtschaftung des Bundeshaushalts 2026. Der Haushaltsplan beschreibt dabei zunächst die genehmigten Ausgabenansätze; er ist keine Abrechnung darüber, wie viel Geld tatsächlich schon ausgegeben wurde.

Begriffe

Bundeshaushalt
Der Bundeshaushalt legt für ein Haushaltsjahr fest, welche Einnahmen und Ausgaben der Bund plant und welche Ausgaben er finanzieren darf.
Kernhaushalt
Der Kernhaushalt umfasst die regulären Einnahmen und Ausgaben des Bundes, die im Haushaltsgesetz für 2026 auf rund 524,54 Milliarden Euro festgelegt wurden.
Einzelplan
Ein Einzelplan ist ein Teil des Bundeshaushalts, der die Einnahmen und Ausgaben eines bestimmten Geschäftsbereichs oder einer obersten Bundesbehörde enthält.
Sondervermögen
Ein Sondervermögen ist ein gesondert verwalteter Teil staatlicher Finanzmittel, für den ein eigener Wirtschaftsplan bestehen kann.
Nettokreditaufnahme
Die Nettokreditaufnahme bezeichnet neue Kredite abzüglich der Rückzahlung bestehender Kredite im betreffenden Zeitraum.
Haushaltsausschuss
Der Haushaltsausschuss ist ein Ausschuss des Bundestages, der den Haushaltsentwurf prüft, Änderungen berät und dem Bundestag eine Beschlussempfehlung vorlegt.
Einspruchsgesetz
Bei einem Einspruchsgesetz kann der Bundesrat unter bestimmten Voraussetzungen Einspruch einlegen; seine ausdrückliche Zustimmung ist nicht erforderlich.
Schlussabstimmung
In der Schlussabstimmung entscheidet der Bundestag nach der dritten Beratung über die Annahme oder Ablehnung des gesamten Gesetzentwurfs.

Quellen (14)

  1. [1]
    Plenarprotokoll 21/45 ↗

    Deutscher Bundestag · Abgerufen am 10.10.2026

  2. [2]
  3. [3]
  4. [4]
    Bericht des Haushaltsausschusses zum Haushaltsgesetz 2026 ↗

    Deutscher Bundestag · Abgerufen am 10.10.2026

  5. [5]
    Plenarprotokoll 1060 ↗

    Deutscher Bundestag · Abgerufen am 10.10.2026

  6. [6]
  7. [7]
    Plenarprotokoll 21/46 ↗

    Deutscher Bundestag · Abgerufen am 10.10.2026

  8. [8]
    Rede von Stephan Brandner ↗

    Deutscher Bundestag · Abgerufen am 10.10.2026

  9. [9]
    Rede von Dr. Thorsten Rudolph ↗

    Deutscher Bundestag · Abgerufen am 10.10.2026

  10. [10]
    Rede von Lisa Paus ↗

    Deutscher Bundestag · Abgerufen am 10.10.2026

  11. [11]
    Rede von Florian Oßner ↗

    Deutscher Bundestag · Abgerufen am 10.10.2026

  12. [12]
    Rede von Ines Schwerdtner ↗

    Deutscher Bundestag · Abgerufen am 10.10.2026

  13. [13]
    Der Bundesrat im Gesetzgebungsverfahren ↗

    Bundesministerium der Justiz · Abgerufen am 10.10.2026

  14. [14]
    Haushaltsentwurf 2026 zugeleitet ↗

    Deutscher Bundestag · Abgerufen am 10.10.2026

Belege