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PolivisDer quellenbasierte Gesetzes-Kompass

Gesetzentwurf

Strengere Regeln bei Vaterschaftsanerkennung

Nicht alle Abstimmungen sind erfasst.Was erfasst ist →

Auf einen Satz

Der Bundestag nahm am 12. Juni 2026 die namentlich abgestimmten Teile des geänderten Gesetzentwurfs mit 297 Ja-Stimmen, 130 Nein-Stimmen und 134 Enthaltungen an; die darin geregelte Zustimmungspflicht bei bestimmten Vaterschaftsanerkennungen gilt seit dem 29. Juli 2026.

Worum es geht

Das Gesetz soll verhindern, dass eine Vaterschaft gezielt anerkannt wird, um Einreise- oder Aufenthaltsrechte zu schaffen. Dafür wird die Anerkennung in bestimmten Fällen von der Zustimmung der Ausländerbehörde abhängig; gesetzliche Ausnahmen bleiben möglich. Die namentliche Abstimmung betraf die Vaterschaftsregeln und weitere Regelungen, darunter Änderungen am Asylrecht. Änderungen am Energierecht und zum Schutz kritischer Infrastrukturen wurden zuvor getrennt angenommen; anschließend beschloss der Bundestag das gesamte Gesetz in der Schlussabstimmung.

Zur Vorlage

Vorlage eingebracht von
Bundesregierung
Drucksache
BT-Drs. 21/4081
Datum
12. Juni 2026
Verfahrensstand
Abgeschlossen
Ergebnis der Abstimmung
Angenommen
Wahlperiode
21. Wahlperiode

Abstimmung vom 12. Juni 2026

Namentliche Abstimmung
AbstimmungsgegenstandGesetzentwurf
Einbringer
Bundesregierung
Amtliches Dokument
BT-Drs. 21/4081 ↗

Amtliches Ergebnis

Ja
297
Nein
130
Enthaltung
134
Nicht abgegeben
69

Nach Fraktion

  • CDU/CSU208 Mitglieder in dieser AbstimmungJa 193Nein 0Enthaltung 0Nicht abgegeben 15
  • AfD150 Mitglieder in dieser AbstimmungJa 0Nein 0Enthaltung 133Nicht abgegeben 17
  • SPD120 Mitglieder in dieser AbstimmungJa 104Nein 0Enthaltung 0Nicht abgegeben 16
  • BÜNDNIS 90/­DIE GRÜNEN85 Mitglieder in dieser AbstimmungJa 0Nein 78Enthaltung 0Nicht abgegeben 7
  • Die Linke64 Mitglieder in dieser AbstimmungJa 0Nein 51Enthaltung 0Nicht abgegeben 13
  • fraktionslos3 Mitglieder in dieser AbstimmungJa 0Nein 1Enthaltung 1Nicht abgegeben 1

Einzelstimmen

Abweichungen vom Fraktionsvotum

Schwelle: mindestens zwei Drittel (≥ 66,7 %) der abgegebenen Stimmen

Alle Fraktionen mit eindeutiger Mehrheit stimmten geschlossen ab. Es gab keine abweichenden Stimmen innerhalb der Fraktionen.

Nicht abgegeben heißt nur: keine Stimme erfasst – nicht unbedingt abwesend (z. B. Krankheit, Mutterschutz, Sitzungsleitung). Nicht abgegebene Stimmen zählen nicht als Abweichung.

So liest man diese Abstimmung →

Was heute gilt – was sich ändert

Heute

Eine Vaterschaft kann schon vor der Geburt anerkannt werden.

Neu

Seit dem 29. Juli 2026 wird die Anerkennung in bestimmten Fällen erst mit Zustimmung der Ausländerbehörde wirksam. Das ersetzt das frühere Verfahren, bei dem die Beurkundung bei konkreten Missbrauchshinweisen ausgesetzt wurde. Ein Beispiel ist ein deutscher Anerkennender und eine Mutter mit laufendem Asylverfahren. [2][5][6][10][14]

Neu

Die Zustimmungspflicht knüpft an bestimmte Unterschiede im Aufenthaltsstatus an. Sie erfasst beispielsweise auch eine ausreisepflichtige Person gegenüber einem deutschen oder dauerhaft aufenthaltsberechtigten Elternteil. Eine Beschäftigungsduldung ist von dieser Fallgruppe ausgenommen. [6]

Neu

Ausnahmen bestehen unter anderem bei nachgewiesener leiblicher Vaterschaft, bestimmten gemeinsamen Geschwisterkindern oder einer nach der Geburt geschlossenen und in Deutschland registrierten Ehe. Auch mindestens 14 Monate gemeinsamer Haushalt und gemeinsam gemeldeter Hauptwohnsitz können die Zustimmungspflicht entfallen lassen. Für bereits anerkannte Geschwisterkinder enthält das Gesetz eine Übergangsregelung. [6][12]

Neu

Die Behörde prüft gesetzliche Hinweise für und gegen Missbrauch. Geldzahlungen für die Anerkennung sind beispielsweise ein Hinweis auf Missbrauch. Mindestens acht Monate gemeinsamer Haushalt sprechen im Prüfverfahren gegen Missbrauch; diese Regel ist von der Ausnahme nach 14 Monaten zu unterscheiden. Die Zustimmung muss erteilt werden, wenn Missbrauch nicht festgestellt werden kann. [7]

Neu

Entscheidet die Behörde nicht innerhalb von vier Monaten nach Eingang des Antrags, gilt die Zustimmung grundsätzlich als erteilt. Die Frist kann etwa bei versäumten Anhörungen oder fehlenden angeforderten Nachweisen angehalten werden. Eine durch Täuschung erlangte Zustimmung kann später rückwirkend zurückgenommen werden; dabei gelten Fristen und Schutzregeln für die Kinder. Bewusst falsche oder unvollständige Angaben zur Erlangung der Zustimmung werden strafbar. [5][8][9]

Neu

Zusätzlich erfasst das Gesetz EU-rechtlich sichere Herkunftsstaaten bei Regeln zu Einreiseverboten, Beschäftigungsverboten und dem Wohnen in Aufnahmeeinrichtungen. Seit dem 1. Oktober 2026 sind außerdem nationale Übergangsbestimmungen gestrichen, die für bereits laufende Verfahren abweichende Regeln zur Gewährung oder Entziehung internationalen Schutzes vorsahen. Diese Änderungen erklären den Bezug zum Dossier „geas-anpassungsgesetz“. [3][5]

Wen es betrifft

Betroffen sind Kinder, ihre Mütter und Männer, die eine Vaterschaft anerkennen, wenn die gesetzlich genannten Aufenthaltskonstellationen vorliegen. Nicht jede Familie mit unterschiedlichen Staatsangehörigkeiten fällt darunter. Auch Standesämter, Jugendämter, Notariate, Ausländerbehörden und deutsche Auslandsvertretungen sind mit dem Verfahren befasst. Die Bundesregierung rechnete im Vorblatt des Entwurfs mit 65.000 Verfahren jährlich. Das ist eine Annahme für die Berechnung des zusätzlichen Aufwands, keine gemessene Zahl missbräuchlicher Vaterschaften. Die zusätzlichen asylrechtlichen Änderungen betreffen außerdem Schutzsuchende aus den erfassten sicheren Herkunftsstaaten sowie Verfahren über internationalen Schutz. [2][3][6][8]

Rechtliche Wirkung

Bindendes Gesetz, gilt nach Bundesrat und Verkündung. Die Abstimmung war eine Teilabstimmung in zweiter Lesung über den Gesetzentwurf in der Fassung des Innenausschusses. Ein Ja bedeutete Zustimmung zu den verbleibenden Regelungsteilen einschließlich der Vaterschafts- und Asylrechtsänderungen. Über die zuvor getrennt behandelten Energie- und Infrastrukturregeln wurde dabei nicht erneut abgestimmt. Das Gesetz wurde anschließend in dritter Lesung angenommen. Es ist ein Einspruchsgesetz und benötigte keine ausdrückliche Zustimmung des Bundesrates. Dieser rief am 10. Juli 2026 den Vermittlungsausschuss nicht an. Das Gesetz vom 21. Juli 2026 wurde am 28. Juli 2026 im Bundesgesetzblatt verkündet. Die Vaterschaftsregeln und die meisten weiteren Vorschriften traten am 29. Juli in Kraft. Die Streichung der asylrechtlichen Übergangsvorschriften folgte am 1. Oktober 2026; eine gesonderte Änderung von Behördenzuständigkeiten beim Schutz kritischer Infrastrukturen tritt erst am 1. Januar 2030 in Kraft. Bei rückwirkender Rücknahme einer erschlichenen Zustimmung kann auch eine dadurch erworbene deutsche Staatsangehörigkeit des Kindes entfallen. Das Gesetz enthält Ausnahmen, etwa wenn das Kind sonst staatenlos würde oder weiterhin mit einem deutschen Elternteil verwandt bleibt. [1][4][5][9][11][15]

Anlass

Nach der Begründung der Bundesregierung reichten die seit 2017 geltenden Regeln aus Sicht der beteiligten Behörden nicht aus, um missbräuchliche Anerkennungen zu verhindern. Der Entwurf sollte die fachliche Prüfung von der Beurkundung trennen und stärker bei den Ausländerbehörden verankern. Die zusätzlichen Asylrechtsänderungen begründet der Innenausschuss mit der Anpassung an neue EU-Regeln und mit der Korrektur nationaler Übergangsbestimmungen.

Wie die Fraktionen ihr Votum begründet haben

Aussprache am 12. Juni 2026 · Protokoll ↗

CDU/CSU·Dr. Cornell-Anette Babendererde (Fraktionsrednerin, Abgeordnete)·Babendererde unterstützt die Zustimmungspflicht, damit die Ausländerbehörde vor Wirksamwerden der Anerkennung prüft.
„Künftig haben die Ausländerbehörden das Recht und die Pflicht, in Fällen mit aufenthaltsrechtlichem Gefälle genauer hinzusehen. Die Wirksamkeit einer Vaterschaftsanerkennung wird dann von ihrer Zustimmung abhängig sein. Das gab es bisher nicht.“
PlPr 21/84, S. 10270[1]
AfD·Stephan Brandner (Fraktionsredner, Abgeordneter)·Brandner begründet die Enthaltung mit einer teilweisen Zustimmung zum Regelungsziel und bevorzugt eine Beweislast beim Anerkennenden.
„Sie haben – dazu werde ich gleich noch kommen – mit diesem umfassenden Gesetzentwurf einen absolut hyperbürokratischen, fehleranfälligen Weg gewählt. Da blickt kein Mensch durch; so ist nicht zu regeln. Wir sagen ganz einfach: Die Beweislast dafür, wer der Vater ist und wer nicht, liegt beim Vater.“
PlPr 21/84, S. 10272[1]
SPD·Carmen Wegge (Fraktionsrednerin, Abgeordnete)·Wegge unterstützt das Gesetz nach Änderungen, die unter anderem Menschen mit Beschäftigungsduldung ausnehmen.
„Im parlamentarischen Verfahren haben wir deshalb noch mal nachgebessert und den Anwendungsbereich deutlich eingegrenzt. Die Ausnahme für Personen mit Beschäftigungsduldung ist ein wichtiger Schritt. Wer seit Jahren arbeitet, Beiträge zahlt, integriert ist und eine klare aufenthaltsrechtliche Perspektive hat, soll nicht pauschal unter Zustimmungsvorbehalt gestellt werden.“
PlPr 21/84, S. 10273[1]
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN·Filiz Polat (Fraktionsrednerin, Abgeordnete)·Polat lehnt die Verlagerung der rechtlichen Vater-Kind-Zuordnung in ein aufenthaltsrechtliches Prüfverfahren ab.
„Dass dieser Gesetzentwurf den Bundestag heute verlassen soll, Frau Babendererde, halten wir, anders als Sie, für einen schwerwiegenden Fehler. Denn mit diesem Gesetz schaffen Sie ein Sonderfamilienrecht für ausländische und binationale Familien. Sie verlagern die Frage, wer rechtlich Vater ist, aus dem Familienrecht in das Aufenthaltsrecht, und das lehnen wir ganz klar ab.“
PlPr 21/84, S. 10273[1]
Die Linke·Clara Bünger (Fraktionsrednerin, Abgeordnete)·Bünger lehnt das Gesetz wegen der von ihr gesehenen Eingriffe in die Grundrechte der Kinder ab.
„Für diese Überprüfungen sollen jährlich 65 000 Verwaltungsverfahren extra geführt werden. Damit sorgen Sie dafür, dass künftig Zehntausende Kinder bei der Geburt ohne rechtlichen Vater bleiben. Das ist ein massiver Eingriff in die Grundrechte dieser Kinder.“
PlPr 21/84, S. 10275[1]

Wie es weitergeht

Zum Recherchezeitpunkt ist das Gesetz bereits verkündet und weitgehend in Kraft. Für Missbrauchsprüfungen, die am 28. Juli 2026 noch nicht abgeschlossen waren, ordnet das Gesetz die Anwendung der bisherigen Vorschriften an. Der Bundesrat hat zusätzlich eine Entschließung angenommen. Darin bittet er die Bundesregierung um Übergangsregeln für bereits arbeitende oder in Ausbildung befindliche Personen, die von den Änderungen zu EU-sicheren Herkunftsstaaten betroffen sind. Die Entschließung selbst ändert das Gesetz nicht.

Begriffe

Vaterschaftsanerkennung
Eine rechtlich geregelte Erklärung, durch die ein Mann die Vaterschaft für ein Kind anerkennt.
Aufenthaltsrechtliches Gefälle
Unterschiedliche Aufenthaltspositionen der Beteiligten, etwa deutsche Staatsangehörigkeit auf der einen und ein laufendes Asylverfahren auf der anderen Seite.
Beschäftigungsduldung
Eine gesetzlich geregelte Aussetzung der Abschiebung für bestimmte ausreisepflichtige Menschen, die arbeiten und weitere Voraussetzungen erfüllen.
Vermutungstatbestand
Ein gesetzlich beschriebenes Merkmal, aus dem zunächst auf Missbrauch oder auf das Fehlen von Missbrauch geschlossen wird.
Zustimmungsfiktion
Die Zustimmung gilt unter den gesetzlichen Voraussetzungen nach Ablauf der Entscheidungsfrist als erteilt.
GEAS
Das Gemeinsame Europäische Asylsystem, dessen neue EU-Vorschriften auch die hier ergänzten Asylrechtsänderungen betreffen.

Quellen (16)

  1. [1]
  2. [2]
  3. [3]
    Beschlussempfehlung und Bericht des Innenausschusses ↗

    Deutscher Bundestag · Abgerufen am 11.10.2026

  4. [4]
  5. [5]
  6. [6]
    Aufenthaltsgesetz ↗

    Bundesministerium der Justiz / Bundesamt für Justiz · Abgerufen am 11.10.2026

  7. [7]
    Aufenthaltsgesetz ↗

    Bundesministerium der Justiz / Bundesamt für Justiz · Abgerufen am 11.10.2026

  8. [8]
    Aufenthaltsgesetz ↗

    Bundesministerium der Justiz / Bundesamt für Justiz · Abgerufen am 11.10.2026

  9. [9]
    Aufenthaltsgesetz ↗

    Bundesministerium der Justiz / Bundesamt für Justiz · Abgerufen am 11.10.2026

  10. [10]
    Bürgerliches Gesetzbuch ↗

    Bundesministerium der Justiz / Bundesamt für Justiz · Abgerufen am 11.10.2026

  11. [11]
    Staatsangehörigkeitsgesetz ↗

    Bundesministerium der Justiz / Bundesamt für Justiz · Abgerufen am 11.10.2026

  12. [12]
    Aufenthaltsgesetz ↗

    Bundesministerium der Justiz / Bundesamt für Justiz · Abgerufen am 11.10.2026

  13. [13]
  14. [14]
    Bürgerliches Gesetzbuch ↗

    Bundesministerium der Justiz / Bundesamt für Justiz · Abgerufen am 11.10.2026

  15. [15]
  16. [16]
    Aufenthaltsgesetz ↗

    Bundesministerium der Justiz / Bundesamt für Justiz · Abgerufen am 11.10.2026

Belege