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PolivisDer quellenbasierte Gesetzes-Kompass

Beschlussempfehlung

Zurückweisung von Einsprüchen gegen die Bundestagswahl 2025 (Beschlussempfehlung)

Nicht alle Abstimmungen sind erfasst.Was erfasst ist →

Auf einen Satz

Der Bundestag wies am 18. Dezember 2025 die Forderung nach einer Neuauszählung in zwei Wahlprüfungsverfahren zurück; über andere Streitpunkte dieser Einsprüche wurde damit noch nicht abschließend entschieden.

Worum es geht

Das BSW und weitere Einspruchsführende bezweifelten die korrekte Auszählung der Bundestagswahl und verlangten eine vollständige oder teilweise Nachzählung. Der Ausschuss sah dafür keine ausreichende Grundlage und empfahl die Zurückweisung dieses Teils der Einsprüche. Ein Ja bedeutete Zustimmung zu dieser Zurückweisung.

Quellen und Methode

Der Titel stammt aus der Abstimmungsquelle und sagt nicht, was sich ändern soll. Die Kurzbeschreibung wird aus der amtlichen Drucksache übernommen — bis dahin steht hier nichts statt einer geratenen Zusammenfassung. Die Drucksache ist unter „Belege“ verlinkt.

Zur Vorlage

Vorlage eingebracht von
Wahlprüfungsausschuss
Drucksache
BT-Drs. 21/3100
Datum
18. Dezember 2025
Verfahrensstand
Abgeschlossen
Ergebnis der Abstimmung
Angenommen
Wahlperiode
21. Wahlperiode

Abstimmung vom 18. Dezember 2025

Namentliche Abstimmung
AbstimmungsgegenstandBeschlussempfehlung
Einbringer
Wahlprüfungsausschuss
Amtliches Dokument
BT-Drs. 21/3100 ↗

Ein Ja bedeutete Zustimmung zur Empfehlung des Ausschusses, die Einsprüche ganz oder teilweise zurückzuweisen.

Amtliches Ergebnis

Ja
426
Nein
129
Enthaltung
1
Nicht abgegeben
74

Nach Fraktion

  • CDU/CSU208 Mitglieder in dieser AbstimmungJa 195Nein 0Enthaltung 0Nicht abgegeben 13
  • AfD151 Mitglieder in dieser AbstimmungJa 0Nein 129Enthaltung 0Nicht abgegeben 22
  • SPD120 Mitglieder in dieser AbstimmungJa 113Nein 0Enthaltung 0Nicht abgegeben 7
  • BÜNDNIS 90/­DIE GRÜNEN85 Mitglieder in dieser AbstimmungJa 72Nein 0Enthaltung 0Nicht abgegeben 13
  • Die Linke64 Mitglieder in dieser AbstimmungJa 45Nein 0Enthaltung 1Nicht abgegeben 18
  • fraktionslos2 Mitglieder in dieser AbstimmungJa 1Nein 0Enthaltung 0Nicht abgegeben 1

Einzelstimmen

Abweichungen vom Fraktionsvotum

Schwelle: mindestens zwei Drittel (≥ 66,7 %) der abgegebenen Stimmen
  • Die Linke1 von 64 Abgeordneten der Fraktion stimmte anders.
    Stimmen: 46 abgegeben (45 Mehrheit ja · 1 anders) · 18 nicht abgegeben

Nicht abgegeben heißt nur: keine Stimme erfasst – nicht unbedingt abwesend (z. B. Krankheit, Mutterschutz, Sitzungsleitung). Nicht abgegebene Stimmen zählen nicht als Abweichung.

So liest man diese Abstimmung →

Was heute gilt – was sich ändert

Heute

Der Bundestag prüft Einsprüche gegen die Gültigkeit seiner Wahl; gegen seine Entscheidung ist eine Beschwerde beim Bundesverfassungsgericht möglich.

Gefordert

Die Auszählung der Wahl vom 23. Februar 2025 vollständig oder teilweise wiederholen. [1][3]

Gefordert

Zweifel an möglichen falschen Zuordnungen von Stimmen zum Nachteil des BSW durch weitere Prüfung und Nachzählung klären. Der Ausschuss hielt die vorgetragenen Anhaltspunkte nicht für ausreichend. [1]

Gefordert

Den auf Stimmenauszählung, Ergebnisfeststellung und Dokumentation bezogenen Teil der beiden Einsprüche zurückweisen; genau das wurde beschlossen. [1][2]

Gefordert

Die Entscheidung über die übrigen Streitgegenstände einem späteren abschließenden Beschluss vorbehalten und die Anträge auf Auslagenersatz ablehnen; auch diese Punkte sind Teil der angenommenen Empfehlung. [1][2]

Wen es betrifft

Unmittelbar betroffen sind das BSW und die weiteren Personen, die die beiden Einsprüche eingelegt hatten. Die Verfahren betreffen außerdem die Zusammensetzung des Bundestages und damit die Vertretung der Wählerinnen und Wähler. Nach dem in der Beschlussempfehlung wiedergegebenen amtlichen Endergebnis erhielt das BSW 4,981 Prozent der gültigen Zweitstimmen; zur Fünf-Prozent-Hürde fehlten 9.529 Stimmen. Erheber des Endergebnisses: Bundeswahlausschuss; Fundstelle: Beschlussempfehlung, Anlage 1, S. 4. [1]

Rechtliche Wirkung

Dies war eine Entscheidung in zwei Wahlprüfungsverfahren, kein Gesetz. Beschlossen wurde die Annahme von Anlage 1 der Empfehlung. Sie weist die Einsprüche nur teilweise zurück und ordnet keine Nachzählung an. Der Rechtsweg zum Bundesverfassungsgericht bleibt nach den gesetzlichen Voraussetzungen offen; die Beschwerde muss grundsätzlich innerhalb von zwei Monaten nach dem Bundestagsbeschluss erhoben und begründet werden. [1][2][3][4]

Anlass

Das BSW scheiterte nach dem amtlichen Endergebnis knapp an der Fünf-Prozent-Hürde. Die Einspruchsführenden trugen unter anderem vor, Stimmen könnten mit denen einer anderen Partei verwechselt worden sein und statistische Auffälligkeiten sprächen für weitere Zählfehler. Der Ausschuss prüfte diese Einwände und empfahl für den Teil zur Auszählung ihre Zurückweisung.

Wie die Fraktionen ihr Votum begründet haben

Aussprache am 18. Dezember 2025 · Protokoll ↗

CDU/CSU·Carsten Müller (Braunschweig) (Abgeordneter und Berichterstatter; hier Erläuterung seiner Ausschussbewertung)·Müller hält die Zurückweisung für geboten, weil die Prüfung trotz des knappen Ergebnisses keinen für die Sitzverteilung erheblichen Wahlfehler ergeben habe.
„Ich will eines sagen: Ich kann diese unmittelbar persönliche Betroffenheit und Enttäuschung bei den Mitgliedern und den Unterstützern dieser Partei verstehen. Allerdings bedarf die Wahlprüfung der Einhaltung genauer Spielregeln. Ich will das Ergebnis einer sehr umfassenden Prüfung vorwegnehmen: Es hat sich tatsächlich, obwohl das Ergebnis sehr knapp ist, kein einziger Wahlfehler, der Mandatsrelevanz hat, erwiesen.“
PlPr 21/50, PlPr 21/50, S. 5984[1]
AfD·Rainer Galla (Redner für die Fraktion)·Galla hält eine Nachzählung zur Klärung des Wählerwillens für erforderlich.
„Und nun liegt uns die Beschlussempfehlung des Wahlprüfungsausschusses zu BSW-Einsprüchen vor. Man gewinnt den Eindruck, als ob die Altparteien sich hinter diesem Papier verstecken würden und sie gar kein Interesse an einer Erforschung des wahren Wählerwillens haben. Besser wäre ein innovatives Vorgehen gewesen. Angesichts der vorhandenen Auffälligkeiten und der zum Greifen nahen Mandatsrelevanz hätte die Bundeswahlleiterin im Wege der Amtshilfe um eine Nachzählung ersucht werden können. Das, meine Damen und Herren, erwarten die Wählerinnen und Wähler von uns, die wir zur Überprüfung berufen sind.“
PlPr 21/50, PlPr 21/50, S. 5989–5990[1]
SPD·Dr. Johannes Fechner (Redner für die Fraktion)·Fechner sieht keine Rechtsgrundlage für eine Neuauszählung auf der Grundlage bloßer Vermutungen.
„Das Entscheidende ist, dass wir nicht ins Blaue hinein, auf Basis von Vermutungen oder bloßen Möglichkeiten, eine Neuauszählung vornehmen können. Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Entscheidung zur Wahl in Berlin ganz klar gesagt, dass es konkrete Anhaltspunkte geben muss – übrigens anders als bei dem Fehlurteil des Berliner Landesverfassungsgerichtshofs zur Wahl in Berlin. Wir haben also keine Rechtsgrundlage dafür, dass wir aufgrund von bloßen Vermutungen und Wahrscheinlichkeiten einen so großen Schritt wie die Neuauszählung gehen könnten.“
PlPr 21/50, PlPr 21/50, S. 5986–5987[1]
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN·Linda Heitmann (Rednerin für die Fraktion)·Heitmann unterstützt die Empfehlung, weil der Ausschuss keine konkreten Hinweise feststellen konnte, die eine Neuauszählung rechtfertigen.
„Im Falle des BSW ist der Ausschuss genau auf dieser Grundlage, auf der Grundlage der rechtlichen Prüfinstrumente, der uns vorliegenden konkreten Schilderungen von vermuteten Auszählungsfehlern und der Stellungnahmen aller Landeswahlleitungen, zu der Erkenntnis gekommen, hier die Empfehlung auszusprechen, keine Nachzählung zu veranlassen. Das Bundesverfassungsgericht hat ja ausgeführt, dass es für eine Neuauszählung konkrete Hinweise auf Unregelmäßigkeiten und Wahlfehler geben soll. Wir konnten diese als Ausschuss schlichtweg nicht feststellen.“
PlPr 21/50, PlPr 21/50, S. 5987–5988[1]
Die Linke·Sören Pellmann (Redner für die Fraktion)·Pellmann begründet die Zurückweisung mit den Ergebnissen der Prüfung durch die Landeswahlleitungen.
„Allein die Stellungnahme des Büros der Landeswahlleiterin für Nordrhein-Westfalen – gut 1 000 Seiten, eng beschrieben – hat klar gezeigt, dass man die Vorwürfe bzw. die Vermutungen sehr ernst genommen und sehr detailliert geprüft hat. Im Ergebnis – und da nehme ich schon mal mein Stimmverhalten und das meiner Fraktion vorweg – ist in allen 16 Stellungnahmen der Landeswahlleitungen festgestellt worden, dass keine Wahlfehler gemacht worden sind. Das hat nach dem Wahlprüfungsrecht nur eine Konsequenz: dass man die Wahleinsprüche zurückweisen muss.“
PlPr 21/50, PlPr 21/50, S. 5988[1]

Wie es weitergeht

Für die übrigen Streitgegenstände der beiden Einsprüche sah der Beschluss eine spätere Entscheidung vor. Gegen die Zurückweisung kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen Wahlprüfungsbeschwerde erhoben werden. Das ist eine gerichtliche Überprüfung der Wahlentscheidung des Bundestages.

Begriffe

Wahlprüfung
Das Verfahren, in dem die Gültigkeit einer Wahl und mögliche Verletzungen von Wahlrechten geprüft werden.
Mandatsrelevanz
Ein möglicher Wahlfehler kann sich auf die Verteilung der Parlamentssitze auswirken.
Teilentscheidung
Ein Beschluss entscheidet nur über bestimmte Streitpunkte; andere bleiben offen.
Zweitstimme
Die Stimme für eine Landesliste einer Partei; ihr Ergebnis ist maßgeblich für die hier behandelte Fünf-Prozent-Hürde.

Quellen (4)

  1. [1]
    Zweite Beschlussempfehlung 21/3100 einschließlich Bericht ↗

    Deutscher Bundestag · Abgerufen am 19.10.2026

  2. [2]
  3. [3]
    Grundgesetz, Artikel 41, Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz / Bundesamt für Justiz ↗

    Bundesministerium der Justiz / Bundesamt für Justiz · Abgerufen am 19.10.2026

  4. [4]

Belege