„Ich will eines sagen: Ich kann diese unmittelbar persönliche Betroffenheit und Enttäuschung bei den Mitgliedern und den Unterstützern dieser Partei verstehen. Allerdings bedarf die Wahlprüfung der Einhaltung genauer Spielregeln. Ich will das Ergebnis einer sehr umfassenden Prüfung vorwegnehmen: Es hat sich tatsächlich, obwohl das Ergebnis sehr knapp ist, kein einziger Wahlfehler, der Mandatsrelevanz hat, erwiesen.“
Zurückweisung von Einsprüchen gegen die Bundestagswahl 2025 (Beschlussempfehlung)
Nicht alle Abstimmungen sind erfasst.Was erfasst ist →
Auf einen Satz
Der Bundestag wies am 18. Dezember 2025 die Forderung nach einer Neuauszählung in zwei Wahlprüfungsverfahren zurück; über andere Streitpunkte dieser Einsprüche wurde damit noch nicht abschließend entschieden.
Worum es geht
Das BSW und weitere Einspruchsführende bezweifelten die korrekte Auszählung der Bundestagswahl und verlangten eine vollständige oder teilweise Nachzählung. Der Ausschuss sah dafür keine ausreichende Grundlage und empfahl die Zurückweisung dieses Teils der Einsprüche. Ein Ja bedeutete Zustimmung zu dieser Zurückweisung.
Quellen und Methode
Der Titel stammt aus der Abstimmungsquelle und sagt nicht, was sich ändern soll. Die Kurzbeschreibung wird aus der amtlichen Drucksache übernommen — bis dahin steht hier nichts statt einer geratenen Zusammenfassung. Die Drucksache ist unter „Belege“ verlinkt.
Zur Vorlage
- Vorlage eingebracht von
- Wahlprüfungsausschuss
- Drucksache
- BT-Drs. 21/3100
- Datum
- 18. Dezember 2025
- Verfahrensstand
- Abgeschlossen
- Ergebnis der Abstimmung
- Angenommen
- Wahlperiode
- 21. Wahlperiode
Was heute gilt – was sich ändert
Zweifel an möglichen falschen Zuordnungen von Stimmen zum Nachteil des BSW durch weitere Prüfung und Nachzählung klären. Der Ausschuss hielt die vorgetragenen Anhaltspunkte nicht für ausreichend. [1]
Wen es betrifft
Unmittelbar betroffen sind das BSW und die weiteren Personen, die die beiden Einsprüche eingelegt hatten. Die Verfahren betreffen außerdem die Zusammensetzung des Bundestages und damit die Vertretung der Wählerinnen und Wähler. Nach dem in der Beschlussempfehlung wiedergegebenen amtlichen Endergebnis erhielt das BSW 4,981 Prozent der gültigen Zweitstimmen; zur Fünf-Prozent-Hürde fehlten 9.529 Stimmen. Erheber des Endergebnisses: Bundeswahlausschuss; Fundstelle: Beschlussempfehlung, Anlage 1, S. 4. [1]
Rechtliche Wirkung
Dies war eine Entscheidung in zwei Wahlprüfungsverfahren, kein Gesetz. Beschlossen wurde die Annahme von Anlage 1 der Empfehlung. Sie weist die Einsprüche nur teilweise zurück und ordnet keine Nachzählung an. Der Rechtsweg zum Bundesverfassungsgericht bleibt nach den gesetzlichen Voraussetzungen offen; die Beschwerde muss grundsätzlich innerhalb von zwei Monaten nach dem Bundestagsbeschluss erhoben und begründet werden. [1][2][3][4]
Anlass
Das BSW scheiterte nach dem amtlichen Endergebnis knapp an der Fünf-Prozent-Hürde. Die Einspruchsführenden trugen unter anderem vor, Stimmen könnten mit denen einer anderen Partei verwechselt worden sein und statistische Auffälligkeiten sprächen für weitere Zählfehler. Der Ausschuss prüfte diese Einwände und empfahl für den Teil zur Auszählung ihre Zurückweisung.
Wie die Fraktionen ihr Votum begründet haben
Aussprache am 18. Dezember 2025 · Protokoll ↗
„Und nun liegt uns die Beschlussempfehlung des Wahlprüfungsausschusses zu BSW-Einsprüchen vor. Man gewinnt den Eindruck, als ob die Altparteien sich hinter diesem Papier verstecken würden und sie gar kein Interesse an einer Erforschung des wahren Wählerwillens haben. Besser wäre ein innovatives Vorgehen gewesen. Angesichts der vorhandenen Auffälligkeiten und der zum Greifen nahen Mandatsrelevanz hätte die Bundeswahlleiterin im Wege der Amtshilfe um eine Nachzählung ersucht werden können. Das, meine Damen und Herren, erwarten die Wählerinnen und Wähler von uns, die wir zur Überprüfung berufen sind.“
„Das Entscheidende ist, dass wir nicht ins Blaue hinein, auf Basis von Vermutungen oder bloßen Möglichkeiten, eine Neuauszählung vornehmen können. Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Entscheidung zur Wahl in Berlin ganz klar gesagt, dass es konkrete Anhaltspunkte geben muss – übrigens anders als bei dem Fehlurteil des Berliner Landesverfassungsgerichtshofs zur Wahl in Berlin. Wir haben also keine Rechtsgrundlage dafür, dass wir aufgrund von bloßen Vermutungen und Wahrscheinlichkeiten einen so großen Schritt wie die Neuauszählung gehen könnten.“
„Im Falle des BSW ist der Ausschuss genau auf dieser Grundlage, auf der Grundlage der rechtlichen Prüfinstrumente, der uns vorliegenden konkreten Schilderungen von vermuteten Auszählungsfehlern und der Stellungnahmen aller Landeswahlleitungen, zu der Erkenntnis gekommen, hier die Empfehlung auszusprechen, keine Nachzählung zu veranlassen. Das Bundesverfassungsgericht hat ja ausgeführt, dass es für eine Neuauszählung konkrete Hinweise auf Unregelmäßigkeiten und Wahlfehler geben soll. Wir konnten diese als Ausschuss schlichtweg nicht feststellen.“
„Allein die Stellungnahme des Büros der Landeswahlleiterin für Nordrhein-Westfalen – gut 1 000 Seiten, eng beschrieben – hat klar gezeigt, dass man die Vorwürfe bzw. die Vermutungen sehr ernst genommen und sehr detailliert geprüft hat. Im Ergebnis – und da nehme ich schon mal mein Stimmverhalten und das meiner Fraktion vorweg – ist in allen 16 Stellungnahmen der Landeswahlleitungen festgestellt worden, dass keine Wahlfehler gemacht worden sind. Das hat nach dem Wahlprüfungsrecht nur eine Konsequenz: dass man die Wahleinsprüche zurückweisen muss.“
Wie es weitergeht
Für die übrigen Streitgegenstände der beiden Einsprüche sah der Beschluss eine spätere Entscheidung vor. Gegen die Zurückweisung kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen Wahlprüfungsbeschwerde erhoben werden. Das ist eine gerichtliche Überprüfung der Wahlentscheidung des Bundestages.
Begriffe
- Wahlprüfung
- Das Verfahren, in dem die Gültigkeit einer Wahl und mögliche Verletzungen von Wahlrechten geprüft werden.
- Mandatsrelevanz
- Ein möglicher Wahlfehler kann sich auf die Verteilung der Parlamentssitze auswirken.
- Teilentscheidung
- Ein Beschluss entscheidet nur über bestimmte Streitpunkte; andere bleiben offen.
- Zweitstimme
- Die Stimme für eine Landesliste einer Partei; ihr Ergebnis ist maßgeblich für die hier behandelte Fünf-Prozent-Hürde.
Quellen (4)
- [1]Zweite Beschlussempfehlung 21/3100 einschließlich Bericht ↗
Deutscher Bundestag · Abgerufen am 19.10.2026
- [2]Plenarprotokoll 21/50 vom 18.12.2025, TOP 18 und endgültiges Ergebnis S. 6000, Deutscher Bundestag ↗
Deutscher Bundestag · Abgerufen am 19.10.2026
- [3]Grundgesetz, Artikel 41, Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz / Bundesamt für Justiz ↗
Bundesministerium der Justiz / Bundesamt für Justiz · Abgerufen am 19.10.2026
- [4]Bundesverfassungsgerichtsgesetz, § 48, Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz / Bundesamt für Justiz ↗
Bundesministerium der Justiz / Bundesamt für Justiz · Abgerufen am 19.10.2026
Belege
- PrimärquelleDeutscher Bundestag — BT-Drs. 21/3100abgerufen am 19.10.2026
- PrimärquelleDeutscher Bundestag — Amtliche Namensliste, 50. Sitzung, Abstimmung Nr. 1, 18.12.2025abgerufen am 19.10.2026
- Aggregatorabgeordnetenwatch.deabgerufen am 19.10.2026
