PolivisDer quellenbasierte Gesetzes-Kompass
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Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG)

Seit dem 28. Juni 2025 müssen bestimmte digitale Produkte und Dienstleistungen für Verbraucher barrierefrei sein.

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Worum geht es?
Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) setzt die europäische Richtlinie (EU) 2019/882 (European Accessibility Act) in deutsches Recht um. Es verpflichtet private Wirtschaftsakteure dazu, bestimmte Produkte und digitale Dienstleistungen für Verbraucherinnen und Verbraucher barrierefrei zu gestalten.
Wichtigste Änderung
Seit dem 28. Juni 2025 müssen neu in den Verkehr gebrachte IKT-Geräte, Selbstbedienungsterminals (wie Geld- und Ticketautomaten) sowie digitale Dienstleistungen wie Onlineshops, Bankdienstleistungen und E-Tickets barrierefrei sein. Für Dienstleistungen von Kleinstunternehmen gilt eine gesetzliche Ausnahme; für vor dem Stichtag eingesetzte Terminals greift eine Übergangsfrist von bis zu 15 Jahren nach Inbetriebnahme.
Wer ist betroffen?
Verbraucherinnen und Verbraucher mit und ohne Behinderungen, Hersteller und Händler von IKT-Hardware, Betreiber von Selbstbedienungsterminals, Erbringer digitaler Dienstleistungen und Onlinehändler (ausgenommen Kleinstunternehmen) sowie die Marktüberwachungsbehörden der Länder.

Die Zusammenfassung

Die Rechtsarchitektur der Barrierefreiheit im Binnenmarkt beruht auf einem gestuften System europäischer und nationaler Rechtsakte: Grundlage ist die europäische Richtlinie (EU) 2019/882 (European Accessibility Act, CELEX 32019L0882) vom 17. April 2019 zur Harmonisierung der Barrierefreiheitsanforderungen im Binnenmarkt. Der deutsche Bundesgesetzgeber setzte diese Vorgaben mit Art. 1 des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/882 als Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG, BGBl. 2021 I S. 2970) um. Die konkreten technischen Anforderungen an Produkte und Dienstleistungen regelt die bundesrechtliche Rechtsverordnung zum Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSGV, BGBl. 2022 I S. 928, geändert durch BGBl. 2026 I Nr. 205). Für den Vollzug und die Marktüberwachung sind nach § 20 BFSG die Länder zuständig, die per Staatsvertrag eine gemeinsame Marktüberwachungsbehörde der Länder (MLBF AöR) mit Sitz in Magdeburg errichtet haben. [1][2][3][10][11][18][19][20]

Nach § 3 Abs. 1 BFSG müssen Produkte und Dienstleistungen barrierefrei sein, was bedeutet, dass sie für Menschen mit Behinderungen in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe auffindbar, zugänglich und nutzbar sein müssen. Der sachliche Anwendungsbereich erfasst seit dem 28. Juni 2025 neu in den Verkehr gebrachte Universalrechner samt Betriebssystemen, Selbstbedienungsterminals (wie Geldautomaten, Fahrausweisautomaten und Zahlungsterminals), Telekommunikations- und Mediengeräte sowie E-Book-Reader (§ 1 Abs. 2 BFSG). Bei den Dienstleistungen umfasst das Gesetz Telekommunikationsdienste, Elemente des Personenverkehrs (wie Webseiten, Apps und E-Tickets), Bankdienstleistungen für Verbraucher, E-Books sowie Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr (Onlineshops, § 1 Abs. 3 BFSG). Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen erbringen (unter 10 Beschäftigte und höchstens 2 Millionen Euro Jahresumsatz oder Bilanzsumme), sind nach § 3 Abs. 3 BFSG von der Pflicht befreit. Zudem greifen Ausnahmeregelungen bei grundlegender Wesensveränderung (§ 16 BFSG) oder unverhältnismäßiger Belastung (§ 17 BFSG), die vom Unternehmen eigenständig beurteilt und dokumentiert werden müssen. Vor dem 28. Juni 2025 eingesetzte Selbstbedienungsterminals dürfen gemäß § 38 Abs. 2 BFSG bis zum Ende ihrer wirtschaftlichen Nutzungsdauer, längstens jedoch 15 Jahre nach ihrer Ingebrauchnahme, weiterbetrieben werden. [1][2][4][6]

Der Deutsche Bundestag beschloss das Gesetz am 20. Mai 2021 in zweiter und dritter Beratung in offener Abstimmung in der Fassung der Beschlussempfehlung des Ausschusses für Arbeit und Soziales (BT-Drs. 19/29893). Für das Gesetz stimmten die damaligen Koalitionsfraktionen von CDU/CSU und SPD; die Fraktionen FDP und Bündnis 90/Die Grünen stimmten dagegen, während sich die Fraktionen AfD und Die Linke enthielten. Die Ausschussfassung enthielt als Omnibus-Gesetz auch fachfremde Änderungen des Sozialgesetzbuches (unter anderem zum Statusfeststellungsverfahren, zur Künstlersozialabgabe und zum Jugendarbeitsschutz), die von mehreren Fraktionen im Rahmen ihrer Stimmbegründung gerügt wurden. Der Bundesrat verzichtete am 25. Juni 2021 auf die Anrufung des Vermittlungsausschusses. Die bauliche Umwelt ist ausdrücklich nicht Gegenstand des BFSG, was die Fraktionen von FDP, Die Linke und Bündnis 90/Die Grünen sowie der Deutsche Blinden- und Sehbehindertenverband (DBSV) im Verfahren kritisierten. [6][7][8][9]

Was steht wirklich drin?

  • Grundpflicht zur Barrierefreiheit (§ 3 Abs. 1 BFSG) [1][2]

    Produkte und Dienstleistungen müssen barrierefrei sein. Nach der gesetzlichen Definition sind sie barrierefrei, wenn sie für Menschen mit Behinderungen in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe auffindbar, zugänglich und nutzbar sind. Die konkreten technischen Vorgaben werden durch Rechtsverordnung geregelt.

  • Erfasste Produkte (§ 1 Abs. 2 BFSG) [1][2]

    Die Pflicht gilt für nach dem 28. Juni 2025 in den Verkehr gebrachte Produkte für Verbraucher: Hardwaresysteme für Universalrechner einschließlich Betriebssystemen, Selbstbedienungsterminals (Zahlungsterminals, Geldautomaten, Fahrausweisautomaten, Check-in-Automaten und interaktive Informationsterminals, sofern nicht in Fahrzeuge eingebaut), Verbraucherendgeräte für Telekommunikation und audiovisuelle Mediendienste sowie E-Book-Lesegeräte.

  • Erfasste Dienstleistungen und elektronischer Geschäftsverkehr (§ 1 Abs. 3 BFSG) [1][2]

    Erfasst sind nach dem 28. Juni 2025 für Verbraucher erbrachte Dienstleistungen: Telekommunikationsdienste, Elemente von Personenbeförderungsdiensten im Luft-, Bus-, Schienen- und Schiffsverkehr (Webseiten, mobile Apps, elektronische Tickets und Reiseinformationen; im Nah- und Regionalverkehr interaktive Terminals), Bankdienstleistungen für Verbraucher, E-Books samt Software sowie Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr (Onlineshops).

  • Ausgenommene Web- und App-Inhalte (§ 1 Abs. 4 BFSG) [1][2]

    Ausdrücklich ausgenommen von den Anforderungen sind vor dem 28. Juni 2025 veröffentlichte aufgezeichnete zeitbasierte Medien und Dateiformate von Büro-Anwendungen, Online-Karten (sofern wesentliche Informationen barrierefrei bereitgestellt werden), Inhalte Dritter, die vom Anbieter weder finanziert noch kontrolliert werden, sowie reine Webseiten- und App-Archive, die nach dem Stichtag nicht mehr aktualisiert werden.

  • Ausnahmen für Kleinstunternehmen (§ 2 Nr. 17, § 3 Abs. 3, § 16 Abs. 4, § 17 Abs. 2 BFSG) [1][2]

    Kleinstunternehmen sind definiert als Unternehmen, die weniger als zehn Personen beschäftigen und entweder einen Jahresumsatz von höchstens 2 Millionen Euro erzielen oder eine Jahresbilanzsumme von höchstens 2 Millionen Euro aufweisen. Bieten oder erbringen Kleinstunternehmen Dienstleistungen an, gilt die Barrierefreiheitspflicht nach § 3 Abs. 3 BFSG für sie nicht. Kleinstunternehmen, die mit Produkten befasst sind, fallen unter das Gesetz, genießen jedoch Dokumentationserleichterungen bei Ausnahmeprüfungen.

  • Ausnahmen wegen Wesensänderung und unverhältnismäßiger Belastung (§§ 16, 17 BFSG) [1][2]

    Barrierefreiheitsanforderungen gelten nur insoweit, als ihre Einhaltung keine grundlegende Veränderung der Wesensmerkmale des Produkts oder der Dienstleistung erfordert (§ 16) und keine unverhältnismäßige Belastung des Wirtschaftsakteurs bewirkt (§ 17 nach Kriterien in Anlage 4). Der Wirtschaftsakteur nimmt diese Beurteilung eigenständig vor, dokumentiert sie und muss sie fünf Jahre aufbewahren. Wer fremde Fördermittel für Barrierefreiheit erhält, kann sich nicht auf eine unverhältnismäßige Belastung berufen (§ 17 Abs. 4).

  • Pflichten der Dienstleistungserbringer und Informationspflichten (§ 14 BFSG) [1][2]

    Dienstleistungserbringer müssen gewährleisten, dass ihre angebotenen Dienste den Barrierefreiheitsanforderungen entsprechen. Zudem müssen sie Informationen über die Funktionsweise der Dienstleistung und deren Barrierefreiheitsmerkmale gemäß Anlage 3 des Gesetzes in barrierefreier Form für die Allgemeinheit bereitstellen.

  • Marktüberwachung und behördliche Eingriffspflicht (§§ 20 ff., § 29 Abs. 3 BFSG) [1][2][6][18][19]

    Die Marktüberwachung obliegt nach § 20 BFSG den Bundesländern, die hierfür eine gemeinsame Marktüberwachungsbehörde (MLBF) mit Sitz in Magdeburg errichtet haben. Kommt ein Dienstleister der Aufforderung zur Behebung von Mängeln nicht fristgerecht nach, ist die Marktüberwachungsbehörde gesetzlich verpflichtet einzuschreiten (‚muss‘ statt der ursprünglichen ‚kann‘-Regelung, § 29 Abs. 3 BFSG); welche geeigneten Maßnahmen sie ergreift, kann sie auswählen (BT-Drs. 19/29893).

  • Rechte von Verbrauchern, Verbandsklage und Schlichtung (§§ 32–34 BFSG) [1][2][6]

    Verbraucherinnen und Verbraucher sowie anerkannte Verbände und qualifizierte Einrichtungen können bei der Marktüberwachungsbehörde ein Verwaltungsverfahren beantragen (§ 32 BFSG). Das Gesetz regelt außerdem Rechtsbehelfe (§ 33) und eine Schlichtung (§ 34). Im Ausschuss wurde ergänzt, dass die Wirtschaftsakteure im Vorfeld einer möglichen Verbandsklage nach § 32 Abs. 1 angehört werden (BT-Drs. 19/29893).

  • Bußgeldvorschriften (§ 37 BFSG) [1][2]

    Ordnungswidrigkeiten können mit Geldbußen geahndet werden: Bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Inverkehrbringen nicht konformer Produkte oder Anbieten nicht barrierefreier Dienstleistungen droht ein Bußgeld von bis zu 100.000 Euro (§ 37 Abs. 1 Nr. 1, 7–10, Abs. 2 BFSG). In den übrigen Fällen – etwa bei Verletzung von Dokumentations- oder Auskunftspflichten – beträgt der Bußgeldrahmen bis zu 10.000 Euro.

  • Übergangsvorschriften für Produkte, Verträge und Terminals (§ 38 BFSG) [1][2]

    Dienstleistungen dürfen noch bis zum 27. Juni 2030 mit Produkten erbracht werden, die bereits vor dem 28. Juni 2025 rechtmäßig eingesetzt wurden; bestehende Altverträge dürfen unverändert bis dahin fortgeführt werden (§ 38 Abs. 1). Vor dem 28. Juni 2025 eingesetzte Selbstbedienungsterminals dürfen bis zum Ende ihrer wirtschaftlichen Nutzungsdauer, jedoch nicht länger als 15 Jahre nach ihrer Ingebrauchnahme, weitergenutzt werden (§ 38 Abs. 2).

  • Konkretisierung technischer Anforderungen in der BFSGV (Novelle 2026) [10][11]

    Die Verordnung zum BFSG konkretisiert die funktionalen Anforderungen. Durch die Änderungsverordnung vom Juli 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 205) wurde in § 7 Abs. 2 BFSGV geregelt, dass Selbstbedienungsterminals keine gesonderte Aktivierung von Barrierefreiheitsfunktionen zum Einschalten erfordern dürfen. Für Telekommunikationsdienste wurden synchrone Sprach- und Textübertragung in Echtzeit sowie Notrufe konkretisiert (§ 14 BFSGV).

Betroffene Gruppen

  • Menschen mit Behinderungen und ältere Verbraucherinnen und Verbraucher

    stark betroffen

    Laut SPD-Fraktion profitieren neben den „etwa 10,5 Mio. Menschen mit Behinderungen“ vor allem auch ältere Menschen von den Vorgaben. Der DBSV und die Monitoring-Stelle UN-BRK kritisierten die langen Übergangsfristen; der DBSV forderte zudem, die bebaute Umwelt einzubeziehen. [2][4][6][14][15]

  • Onlinehändler und Erbringer digitaler Dienstleistungen

    stark betroffen

    Anbieter von E-Commerce, Bankdiensten, Personenverkehrs-Apps und E-Books müssen ihre digitalen Benutzeroberflächen und Prozesse barrierefrei ausgestalten, es sei denn, sie fallen unter die Kleinstunternehmen-Ausnahme (weniger als 10 Beschäftigte und höchstens 2 Mio. Euro Umsatz oder Bilanzsumme). [1][2][4]

  • Hersteller von IKT-Hardware und Betreiber von Selbstbedienungsterminals

    stark betroffen

    Hersteller von Computern, Routern, Telefonen und E-Readern sowie Betreiber von Bank-, Ticket- und Check-in-Automaten müssen Neugeräte barrierefrei auslegen; für Alt-Terminals gilt die Übergangsfrist von bis zu 15 Jahren nach Inbetriebnahme. [1][2][16][17]

  • Marktüberwachungsbehörden der Bundesländer

    mittel betroffen

    Die 16 Bundesländer tragen die Vollzugs- und Überwachungsverantwortung nach § 20 BFSG, die sie über die gemeinsame Anstalt öffentlichen Rechts (MLBF) in Magdeburg bündeln; laut einer Pressemitteilung vom März 2025 sollte sie anfangs rund 70 Beschäftigte haben. [5][6][18][20]

Vorher / Nachher

Anwendungsbereich privater Wirtschaftsakteure [1][2][4]

Vorher

Die Pflichten des BFSG bestanden noch nicht. Laut CDU/CSU-Fraktion schafft das Gesetz „erstmals Standards für die europaweite Harmonisierung und Verbesserung der Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen“ (BT-Drs. 19/29893).

Nachher

Das BFSG verpflichtet private Hersteller, Händler und Dienstleister verbindlich zur Einhaltung von Barrierefreiheitsanforderungen bei den im Gesetz katalogisierten Produkten und Dienstleistungen für Verbraucher.

Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr (Onlineshops) [1][2]

Vorher

Für Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr galten die Barrierefreiheitsanforderungen des BFSG noch nicht; sie gelten für Dienstleistungen, die nach dem 28. Juni 2025 erbracht werden (§ 1 Abs. 3 BFSG).

Nachher

Websites, Onlineshops und Apps von Dienstleistern müssen seit dem 28. Juni 2025 barrierefrei bedienbar sein. Ausgenommen von dieser Pflicht sind Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen erbringen (unter 10 Beschäftigte und maximal 2 Mio. Euro Umsatz oder Bilanzsumme).

Selbstbedienungsterminals (Geld-, Ticket- und Check-in-Automaten) [1][2][6]

Vorher

Die Anforderungen des BFSG an Selbstbedienungsterminals galten noch nicht; sie gelten für Produkte, die nach dem 28. Juni 2025 in den Verkehr gebracht werden (§ 1 Abs. 2 BFSG).

Nachher

Neu in den Verkehr gebrachte Terminals müssen barrierefrei nutzbar sein. Für Altgeräte, die vor dem 28. Juni 2025 rechtmäßig eingesetzt wurden, gilt eine Übergangsfrist für die wirtschaftliche Nutzungsdauer von längstens 15 Jahren nach Ingebrauchnahme.

Marktüberwachung und behördliche Eingriffsbefugnisse [1][2][6][18][19]

Vorher

Die Marktüberwachung nach dem BFSG musste neu aufgebaut werden; der Bundesrat sprach 2021 von „einem neuen Schutzbereich im Rahmen der Marktüberwachung“ (BT-Drs. 19/29641).

Nachher

Die Bundesländer vollziehen die Marktüberwachung über eine gemeinsame Anstalt (MLBF) mit Sitz in Magdeburg. Bei fortdauernden Mängeln von Dienstleistungen ist die Behörde nach § 29 Abs. 3 BFSG zum hoheitlichen Einschreiten verpflichtet ('muss' statt 'kann').

Auswirkungen

Direkte Folgen

  • Verbindliche Barrierefreiheitspflichten für alle ab dem 28. Juni 2025 in den Verkehr gebrachten Produkte (wie PCs, Terminals, E-Reader) und erbrachten Dienstleistungen (wie E-Commerce, Bankdienste) sowie Bußgeldbewehrung von bis zu 100.000 Euro bei Pflichtverstößen (§§ 1, 37 BFSG). [1][2]
  • Einrichtung eines behördlichen Prüf- und Beschwerdewegs für Verbraucherinnen, Verbraucher und anerkannte Behindertenverbände bei der gemeinsamen Marktüberwachungsbehörde der Länder (MLBF) in Magdeburg (§§ 20, 32 BFSG). [2][18][19]

Wahrscheinliche Folgen

  • Laut Regierungsentwurf (BT-Drs. 19/28653) beläuft sich der jährliche Erfüllungsaufwand der Wirtschaft auf rund 62 Millionen Euro (davon 3,135 Mio. Euro Bürokratiekosten) sowie einmalig rund 212,3 Millionen Euro (vor allem für Nachrüstung von IKT-Infrastruktur). Die Bundesregierung prognostizierte im Entwurf, dass dieser Aufwand durch wachsende Nachfragepotenziale kompensiert werde. [4]

Umstrittene Folgen

  • Finanzierung und Effizienz der Marktüberwachung durch die Bundesländer: Während der Bundesrat 2021 den im Entwurf veranschlagten Länderaufwand von 4,9 Millionen Euro als unzureichend rügte die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen eine „Zergliederung im Föderalismus“ kritisierte und die Fraktion Die Linke eine zentrale Marktüberwachung durch den Bund forderte, errichteten die 16 Länder per Staatsvertrag die gemeinsame MLBF mit einem Gründungsbudget von 5,25 Millionen Euro für das Jahr 2025. [5][6][18][20]
  • Reichweite der Ausnahmeregelungen bei grundlegender Wesensänderung (§ 16) und unverhältnismäßiger Belastung (§ 17): Die Wirtschaftsakteure beurteilen die Ausnahmen selbst und dokumentieren sie (§§ 16, 17 BFSG). Der DBSV forderte, ein Absehen von Barrierefreiheit dürfe „nur in absoluten Ausnahmefällen möglich sein“; laut Bundestag-Textarchiv verlangte die Monitoring-Stelle UN-BRK (Dr. Sabine Bernot) die Streichung oder starke Einschränkung der Ausnahmeklauseln; die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen nannte die Ausnahmeregelungen „ein Problem“. [2][6][13][14][15]

Langfristige Folgen

  • Lang gestreckte Übergangsfristen für Bestandsinfrastruktur: Vor dem Stichtag eingesetzte Produkte bei Dienstleistungen sowie Altverträge dürfen bis zum 27. Juni 2030 weitergenutzt werden; für zuvor in Betrieb genommene Selbstbedienungsterminals gilt eine Frist von bis zu 15 Jahren nach ihrer Ingebrauchnahme (§ 38 BFSG). [1][2][6]

Pro & Contra

Dafür

  • Das BFSG setzt die UN-Behindertenrechtskonvention im Binnenmarkt konsequent fort, stellt klar, dass Barrierefreiheit mehr als bloß abgesenkte Bürgersteige bedeutet, und nützt neben rund 10,5 Millionen Menschen mit Behinderungen auch älteren Menschen sowie kleinen und mittleren Unternehmen. [6][14][15]

    Position von: SPD-Fraktion (Ausschussbericht BT-Drs. 19/29893) · stark belegt

    Gegenargument: Der Deutsche Blinden- und Sehbehindertenverband (DBSV) und das Deutsche Institut für Menschenrechte (DIMR) kritisierten in ihren Stellungnahmen, dass der Gesetzentwurf hinter den menschenrechtlichen Anforderungen zurückbleibe, eine Minimalumsetzung darstelle und zu lange Übergangsfristen vorsehe.

  • Mit dem Gesetz werden erstmals europaweit einheitliche Standards zur Barrierefreiheit geschaffen; durch den Koalitionsänderungsantrag wurde zudem die Überprüfung von Dienstleistungen zu einer behördlichen Pflichtaufgabe gemacht und festgelegt, dass die Wirtschaftsakteure im Vorfeld einer möglichen Verbandsklage angehört werden. [6]

    Position von: CDU/CSU-Fraktion (Ausschussbericht BT-Drs. 19/29893) · stark belegt

    Gegenargument: Die FDP-Fraktion kritisierte im Ausschussbericht „viel zu lange Übergangsfristen … insbesondere für Bankautomaten bis in das Jahr 2040“ und dass die bauliche Umwelt „gar nicht berücksichtigt“ werde; die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen nannte den Entwurf „mutlos“.

  • Die Industrie unterstützt die Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention ausdrücklich und empfiehlt eine maximale Harmonisierung im EU-Binnenmarkt sowie eine möglichst wortlautgetreue Rechtsverordnung, um Spielräume für innovative und technologische Lösungen zu erhalten. [6][16]

    Position von: Bundesverband der Deutschen Industrie e.V. (BDI, unaufgeforderte Stellungnahme) · stark belegt

    Gegenargument: Die Fraktion Die Linke kritisierte im Ausschussbericht, die Minimalanforderungen der Richtlinie würden „gerade so umgesetzt“, das sei „deutlich zu wenig“.

  • Das Gesetzesvorhaben für verbesserte Barrierefreiheit wird begrüßt, wobei ein verlässlicher regulatorischer Rahmen nötig ist, der es der Geräteindustrie erlaubt, auch künftig innovative Maßnahmen für mehr Teilhabe zu entwickeln. [14][17]

    Position von: ZVEI e.V. / Fachverband Consumer Electronics (unaufgeforderte Stellungnahme) · mittel belegt

    Gegenargument: Der DBSV forderte, die Übergangsfristen von bis zu 15 Jahren abzukürzen, und ein Absehen von Barrierefreiheit dürfe „nur in absoluten Ausnahmefällen möglich sein“.

  • Die grundsätzlichen Regelungsinhalte des Gesetzentwurfs werden mitgetragen, das Ziel einer inklusiven Gesellschaft wird ausdrücklich begrüßt. [5]

    Position von: Bundesrat (Stellungnahme im ersten Durchgang, BT-Drs. 19/29641) · stark belegt

    Gegenargument: Der Bundesrat rügte in derselben Stellungnahme, dass die im Entwurf veranschlagten 4,9 Millionen Euro pro Jahr für die Marktüberwachung der Länder nicht ausreichend seien, und forderte eine valide Kostenschätzung.

Dagegen

  • Das Verfahren als „Omnibus-Gesetz“ ist abzulehnen; zudem enthält der Entwurf viel zu lange Übergangsfristen (insbesondere für Bankautomaten bis in das Jahr 2040) und blendet die bauliche Umwelt vollständig aus. [2][6]

    Position von: FDP-Fraktion (Ausschussbericht BT-Drs. 19/29893) · stark belegt

    Gegenargument: Nach § 38 Abs. 2 BFSG ist die Frist an die wirtschaftliche Nutzungsdauer gebunden und auf höchstens 15 Jahre nach Ingebrauchnahme begrenzt; ein festes Datum 2040 steht nicht im Gesetz. Zur baulichen Umwelt forderte die Koalition laut SPD-Fraktion per Entschließung, das Bundesprogramm Barrierefreiheit umzusetzen und dabei den Aspekt „bauliche Umwelt“ zu berücksichtigen.

  • Der Regierungsentwurf ist mutlos, birgt die Gefahr einer föderalen Zergliederung der Marktüberwachung, sieht zu weitgehende Ausnahmeregelungen vor und Deutschland hat bereits auf EU-Ebene darauf hingewirkt, den Anwendungsbereich der Richtlinie einzuengen. [6]

    Position von: Fraktion Bündnis 90/Die Grünen (Ausschussbericht BT-Drs. 19/29893) · stark belegt

    Gegenargument: Die SPD-Fraktion erklärte im Ausschussbericht, man habe die Marktüberwachung im parlamentarischen Verfahren „noch einmal stärken können“; die Überprüfung von Dienstleistungen wurde zur Muss-Bestimmung (§ 29 Abs. 3 BFSG).

  • Der Gesetzentwurf blendet die bauliche Barrierefreiheit völlig aus, sieht viel zu lange Übergangsfristen vor (gefordert: maximal fünf Jahre) und verfehlt die Notwendigkeit einer zentralen Marktüberwachung durch den Bund. [2][6][18]

    Position von: Fraktion Die Linke (Ausschussbericht BT-Drs. 19/29893) · stark belegt

    Gegenargument: Nach § 20 BFSG sind die Länder für die Marktüberwachung zuständig; sie haben dafür per Staatsvertrag eine gemeinsame Marktüberwachungsstelle (MLBF) errichtet.

  • Die Gesetzgebung missachtet parlamentarische Gepflogenheiten durch Verkoppelung fachfremder Materien in einem Omnibus-Gesetz; die Umsetzung bringt übermäßigen Bürokratieaufwand und eine Kostenexplosion zu einem ungeeigneten Zeitpunkt. [4][6]

    Position von: AfD-Fraktion (Ausschussbericht BT-Drs. 19/29893) · stark belegt

    Gegenargument: Die Bundesregierung prognostizierte im Gesetzentwurf (BT-Drs. 19/28653), dass die entstehenden Erfüllungskosten der Wirtschaft durch wachsende Nachfragepotenziale kompensiert würden.

  • Der Gesetzentwurf ist eine mutlose Minimalumsetzung; die Übergangsfristen von bis zu 15 Jahren müssen deutlich verkürzt werden, die Marktüberwachung muss bundesweit zentral organisiert sein und die bauliche Umwelt zwingend einbezogen werden. [2][12][13][14]

    Position von: Deutscher Blinden- und Sehbehindertenverband e.V. (DBSV, Stellungnahme 19(11)1103; laut Bundestag-Textarchiv Christiane Möller) · stark belegt

    Gegenargument: Nach § 38 Abs. 2 BFSG dürfen vor dem 28. Juni 2025 eingesetzte Terminals bis zum Ende ihrer wirtschaftlichen Nutzungsdauer, aber nicht länger als fünfzehn Jahre nach Ingebrauchnahme weiter genutzt werden; neue Geräte müssen die Anforderungen seit dem 28. Juni 2025 erfüllen.

Abstimmungsergebnis

Deutscher Bundestag, 20.05.2021 [6][7]

Diese Abstimmung war nicht namentlich. Amtlich festgehalten ist, wie die Fraktionen gestimmt haben — Stimmenzahlen gibt es dafür nicht.

  • AfDEnthaltung
  • B90/GrüneDagegen
  • CDU/CSUDafür
  • Die LinkeEnthaltung
  • FDPDagegen
  • SPDDafür

Stimmbegründungen

  • CDU/CSUDafür

    Zustimmung zur erstmaligen europaweiten Harmonisierung und Stärkung der Marktüberwachung.

    • Die Fraktion begrüßte, dass mit dem Gesetz erstmals Standards für die europaweite Harmonisierung und Verbesserung der Barrierefreiheitsanforderungen geschaffen würden. [6]
    • Sie hob hervor, dass im Ausschuss eine verpflichtende Anhörung der Wirtschaftsakteure vor einer Verbandsklage verankert und die behördliche Überprüfung bei Dienstleistungen zu einer verbindlichen Muss-Bestimmung ausgestaltet worden sei. [6]
    • Zudem verwies sie auf den Entschließungsantrag, der u. a. die Umsetzung des von der Kommission „Gleichwertige Lebensverhältnisse“ empfohlenen Bundesprogramms Barrierefreiheit fordert. [6]
  • SPDDafür

    Zustimmung als weiterer zentraler Schritt zum Abbau digitaler Barrieren und Umsetzung der UN-BRK.

    • Die Fraktion sah im Gesetz einen weiteren Schritt zum Abbau von Barrieren und zur weiteren Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention, wobei Barrierefreiheit mehr als bloß abgesenkte Bürgersteige bedeute. [6]
    • Sie unterstrich, dass neben rund 10,5 Millionen Menschen mit Behinderungen auch ältere Menschen von den Vorgaben profitierten und einheitliche EU-Standards zugleich kleinen und mittleren Unternehmen nutzten. [6]
    • Im parlamentarischen Verfahren habe man die Marktüberwachung „noch einmal stärken können“. [6]
  • AfDEnthaltung

    Enthaltung wegen hoher Bürokratiekosten und unzulässiger Koppelung im Omnibus-Verfahren.

    • Die Fraktion kritisierte das Zustandekommen des Gesetzes im Ausschuss als eklatante Missachtung der parlamentarischen Gepflogenheiten durch das Omnibus-Verfahren. [6]
    • Sie sah an der inhaltlichen Umsetzung viel zu kritisieren, darunter den hohen bürokratischen Erfüllungsaufwand sowie die „Kostenexplosion“; der Zeitpunkt sei angesichts der wirtschaftlichen Lage ungeeignet. [6]
    • Sie erklärte, dass man einer reinen Richtlinienumsetzung gern zugestimmt hätte, dem Omnibus-Gesetz in dieser Form jedoch nicht zustimmen könne. [6]
  • FDPDagegen

    Ablehnung wegen überlanger Fristen, Ausblendung der baulichen Umwelt und Omnibus-Verfahren.

    • Die Fraktion kritisierte das Verfahren: Mit dem „Omnibus-Gesetz“ würden „Nebelkerzen geworfen“. [6]
    • Sie kritisierte viel zu lange Übergangsfristen, insbesondere für Bankautomaten bis in das Jahr 2040. [6]
    • Zudem wurde gerügt, dass die bauliche Umwelt im Gesetz gar nicht berücksichtigt werde. [6]
  • Die LinkeEnthaltung

    Enthaltung trotz Begrüßung der Richtlinie wegen unzureichender Reichweite und langer Fristen.

    • Die Fraktion lehnte das Omnibus-Verfahren ab, begrüßte jedoch im Grundsatz die Umsetzung der europäischen Richtlinie zur Barrierefreiheit. [6]
    • Sie kritisierte, dass der Entwurf die bauliche Barrierefreiheit völlig ausblende und die Übergangsfristen viel zu lang seien; sie müssten auf maximal fünf Jahre verkürzt werden. [6]
    • Sie forderte eine zentral durch den Bund organisierte Marktüberwachung und bemängelte, dass die Minimalanforderungen der Richtlinie nur „gerade so“ umgesetzt würden; einige Änderungen würden aber Verbesserungen für Menschen mit Behinderungen ergeben, daher enthalte sie sich. [6]
  • B90/GrüneDagegen

    Ablehnung eines mutlosen Entwurfs mit zersplitterter Marktüberwachung und weiten Ausnahmen.

    • Die Fraktion bewertete den Regierungsentwurf als mutlos und rügte ungelöste Probleme bei der Marktüberwachung durch deren Zergliederung im Föderalismus. [6]
    • Sie sah in den vorgesehenen Ausnahmeregelungen wie auch in den Übergangsfristen ein Problem. [6]
    • Sie vertrat die Auffassung, dass die Bundesregierung bereits auf europäischer Ebene darauf hingewirkt habe, den Anwendungsbereich der Richtlinie einzuengen. [6]
Erläuterungen

Die Reihenfolge folgt der Fraktionsstärke in dieser Abstimmung, bei Gleichstand dem Alphabet. Sie ist eine Sortierung, keine Wertung.

Zeitlicher Verlauf

  1. Zuleitung an den Bundesrat [4][8]

    Die Bundesregierung leitet den Gesetzentwurf als besonders eilbedürftig für den ersten Durchgang an den Bundesrat zu (BR-Drs. 240/21).

  2. Gesetzentwurf im Bundestag [4][8]

    Der Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/882 wird als Bundestagsdrucksache 19/28653 in den Deutschen Bundestag eingebracht.

  3. Erste Beratung im Bundestag [7][8]

    Der Bundestag berät den Entwurf in 1. Lesung und überweist ihn zur federführenden Beratung an den Ausschuss für Arbeit und Soziales (PlPr 19/224, S. 28470 D).

  4. Stellungnahme des Bundesrates [5][8]

    Der Bundesrat nimmt in seiner 1004. Sitzung im ersten Durchgang Stellung (BR-Drs. 240/21(B)), begrüßt das Ziel einer inklusiven Gesellschaft, fordert aber eine valide Kostenschätzung für die Länder.

  5. Gegenäußerung der Bundesregierung [5][8]

    Die Bundesregierung übermittelt ihre Gegenäußerung zur Stellungnahme des Bundesrates an den Bundestag (BT-Drs. 19/29641) und widerspricht der Rechtsansicht zur Zustimmungsbedürftigkeit.

  6. Öffentliche Sachverständigenanhörung [6][12][13]

    Der Ausschuss für Arbeit und Soziales führt in seiner 125. Sitzung eine öffentliche Anhörung von Verbänden und Sachverständigen durch (Ausschuss-Drs. 19(11)1137).

  7. Beschlussempfehlung des Ausschusses [6][8]

    Der Ausschuss für Arbeit und Soziales legt seine Beschlussempfehlung vor (BT-Drs. 19/29893) und ergänzt unter anderem eine behördliche Einschreitpflicht bei Dienstleistungen sowie fachfremde Sozialrechtsänderungen.

  8. Verabschiedung im Bundestag [6][7][8]

    Der Bundestag nimmt das BFSG in 2./3. Lesung in offener Abstimmung in der Ausschussfassung an; zudem wird eine begleitende Entschließung verabschiedet (PlPr 19/230, S. 29563 C / 29570 A).

  9. Zweiter Durchgang im Bundesrat [8][9]

    Der Bundesrat verzichtet in seiner 1006. Sitzung auf die Anrufung des Vermittlungsausschusses und fasst eine begleitende Entschließung (BR-Drs. 461/21(B)).

  10. Ausfertigung des Gesetzes [1][8]

    Das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/882 wird ausgefertigt.

  11. Verkündung im Bundesgesetzblatt [1][8]

    Das Gesetz wird im Bundesgesetzblatt Teil I Nr. 46 auf Seite 2970 verkündet; Art. 1 enthält das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz.

  12. Ausfertigung der Rechtsverordnung (BFSGV) [8][10]

    Die Bundesregierung erlässt die Verordnung zum Barrierefreiheitsstärkungsgesetz mit konkreten technischen Anforderungen (BGBl. 2022 I S. 928).

  13. Anwendungsbeginn der Barrierefreiheitsanforderungen [2][8][10]

    Die gesetzlichen Anforderungen des BFSG und der BFSGV treten verbindlich für neu in Verkehr gebrachte Produkte und erbrachte Dienstleistungen in Kraft (§ 1 Abs. 2 und 3 BFSG; § 22 BFSGV).

  14. Novelle der Rechtsverordnung (BFSGV-Änderung) [11]

    Die Verordnung zur Änderung der BFSGV wird ausgefertigt (BGBl. 2026 I Nr. 205) und regelt Anforderungen an Selbstbedienungsterminals (§ 7 Abs. 2) sowie Telekommunikation und Notrufe (§ 14).

  15. Ende der Übergangsfrist für Dienstleistungen und Altverträge [2]

    Ablauf der fünfjährigen Übergangsfrist nach § 38 Abs. 1 BFSG: Dienstleister dürfen Produkte, die sie vor dem 28. Juni 2025 rechtmäßig eingesetzt haben, und bestehende Altverträge längstens bis zu diesem Datum unverändert weiternutzen.

Häufige Fragen

Gilt das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz auch für meinen kleinen Onlineshop?

Das hängt von der Unternehmensgröße ab: Kleinstunternehmen, die weniger als zehn Personen beschäftigen und entweder einen Jahresumsatz von höchstens 2 Millionen Euro oder eine Bilanzsumme von höchstens 2 Millionen Euro erzielen, sind nach § 3 Abs. 3 BFSG von der Barrierefreiheitspflicht für Dienstleistungen ausgenommen. Größere Onlineshops müssen ihre Angebote für Verbraucher seit dem 28. Juni 2025 barrierefrei gestalten, soweit keine Ausnahme wegen grundlegender Veränderung (§ 16) oder unverhältnismäßiger Belastung (§ 17) greift, die das Unternehmen selbst beurteilen und dokumentieren muss. Altverträge dürfen längstens bis 27. Juni 2030 unverändert fortbestehen (§ 38 Abs. 1). Diese Angaben ersetzen keine Rechtsberatung. [1][2]

Wo können sich Verbraucherinnen und Verbraucher über Barrieren beschweren?

Zuständig ist die gemeinsame Marktüberwachungsbehörde der Länder für das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (MLBF) mit Sitz in Magdeburg. Verbraucherinnen und Verbraucher sowie anerkannte Verbände können Mängel direkt über das Meldeformular auf der Website der MLBF (mlbf-barrierefrei.de) melden oder nach § 32 BFSG ein behördliches Tätigwerden beantragen. [2][19]

Was gilt für bereits aufgestellte Geldautomaten und Fahrscheinautomaten?

Für Selbstbedienungsterminals, die bereits vor dem 28. Juni 2025 rechtmäßig im Einsatz waren, greift eine Übergangsvorschrift: Nach § 38 Abs. 2 BFSG dürfen sie bis zum Ende ihrer wirtschaftlichen Nutzungsdauer, längstens jedoch 15 Jahre nach ihrer Ingebrauchnahme, unverändert weiterbetrieben werden. Erst Neugeräte müssen die Barrierefreiheitsanforderungen zwingend erfüllen. [1][2]

Welche Sanktionen und Bußgelder drohen Unternehmen bei Verstößen?

Nach § 37 BFSG können vorsätzliche oder fahrlässige Verstöße mit Geldbußen von bis zu 100.000 Euro geahndet werden, insbesondere wenn nicht barrierefreie Produkte in den Verkehr gebracht oder nicht konforme Dienstleistungen angeboten werden. Bei formellen Pflichtverletzungen drohen Bußgelder bis zu 10.000 Euro. Erfüllt eine Dienstleistung die Anforderungen nach Ablauf einer gesetzten Frist nicht, muss die Marktüberwachungsbehörde einschreiten (§ 29 Abs. 3 BFSG). [1][2][6]

Sind bauliche Barrieren in Geschäften oder Arztpraxen durch das BFSG geregelt?

Nein. Das BFSG setzt die europäische Richtlinie (EU) 2019/882 um und erfasst ausschließlich bestimmte Produkte und digitale Dienstleistungen (wie Software, Terminals, E-Commerce und Telekommunikation). Die gebaute Umwelt – etwa stufenfreie Zugänge zu Ladengeschäften, Arztpraxen oder Gebäuden – ist nicht Gegenstand des BFSG. [2][3][6]

Was passiert, wenn die Barrierefreiheit für ein Unternehmen wirtschaftlich unzumutbar ist?

Nach § 17 BFSG entfallen die Barrierefreiheitsanforderungen insoweit, als ihre Einhaltung zu einer unverhältnismäßigen Belastung des Unternehmens führen würde. Die Bewertungskriterien sind in Anlage 4 des Gesetzes geregelt. Der Wirtschaftsakteur muss diese Prüfung eigenständig durchführen, schriftlich dokumentieren und die Unterlagen fünf Jahre aufbewahren. Wer fremde Fördermittel zur Förderung der Barrierefreiheit erhält, kann sich nicht auf diese Ausnahme berufen. [1][2]

Welche Neuerungen brachte die Verordnungsänderung im Juli 2026?

Die Verordnung zur Änderung der BFSGV (BGBl. 2026 I Nr. 205) regelte unter anderem in § 7 Abs. 2 BFSGV, dass Selbstbedienungsterminals keine gesonderte Aktivierung von Barrierefreiheitsfunktionen erfordern dürfen, damit Personen, die auf solche Funktionen angewiesen sind, die Geräte einschalten können. Zudem wurden Anforderungen an Telekommunikationsdienste bezüglich Echtzeittext und synchrone Notrufe präzisiert (§ 14 BFSGV). [10][11]

Quellen

  1. [1]Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/882 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen und zur Änderung anderer Gesetze — Bundesministerium der Justiz / Bundesanzeiger Verlag, BGBl. 2021 I S. 2970 (Nr. 46 vom 22.07.2021) ↩
  2. [2]Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) — konsolidierte Fassung — Bundesministerium der Justiz / Bundesamt für Justiz, BFSG konsolidiert (Stand 27.09.2026) ↩
  3. [3]Richtlinie (EU) 2019/882 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen (European Accessibility Act) — Europäisches Parlament und Rat der Europäischen Union, ABl. L 151 vom 7.6.2019, S. 70–115 ↩
  4. [4]Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/882 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen und zur Änderung anderer Gesetze — Deutscher Bundestag (Bundesregierung), BT-Drs. 19/28653 ↩
  5. [5]Unterrichtung durch die Bundesregierung: Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/882 ... — Stellungnahme des Bundesrates und Gegenäußerung der Bundesregierung — Deutscher Bundestag (Bundesrat / Bundesregierung), BT-Drs. 19/29641 ↩
  6. [6]Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Arbeit und Soziales (11. Ausschuss) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung Drucksache 19/28653 — Deutscher Bundestag (Ausschuss für Arbeit und Soziales), BT-Drs. 19/29893, S. 1–25 ↩
  7. [7]Stenografischer Bericht der 230. Sitzung des Deutschen Bundestages (19. Wahlperiode) — Deutscher Bundestag, PlPr 19/230, S. 29563 C / 29570 A ↩
  8. [8]Basisinformationen über den Vorgang im Dokumentations- und Informationssystem (DIP): Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/882 ... (Barrierefreiheitsstärkungsgesetz) — Deutscher Bundestag, DIP-Vorgang 275933 ↩
  9. [9]Stenografischer Bericht der 1006. Sitzung des Bundesrates — Bundesrat, BR-Plenarprotokoll 1006, 2. Durchgang ↩
  10. [10]Verordnung zum Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSGV) — konsolidierte Fassung — Bundesministerium der Justiz / Bundesamt für Justiz, BGBl. 2022 I S. 928, konsolidiert (Stand 27.09.2026) ↩
  11. [11]Verordnung zur Änderung der Verordnung zum Barrierefreiheitsstärkungsgesetz — Bundesministerium der Justiz / Bundesanzeiger Verlag, BGBl. 2026 I Nr. 205 vom 15.07.2026 ↩
  12. [12]Materialzusammenstellung zur öffentlichen Anhörung von Sachverständigen am 17. Mai 2021 zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung (BT-Drs. 19/28653) — Deutscher Bundestag (Ausschuss für Arbeit und Soziales), Ausschussdrucksache 19(11)1137 ↩
  13. [13]Webarchiv: Sachverständige uneins über Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (125. Sitzung des Ausschusses für Arbeit und Soziales) — Deutscher Bundestag, Bundestag-Textarchiv zur 125. Ausschusssitzung ↩
  14. [14]Stellungnahme des Deutschen Blinden- und Sehbehindertenverbandes e.V. (DBSV) zum Gesetzentwurf der Bundesregierung (BT-Drs. 19/28653) — Deutscher Blinden- und Sehbehindertenverband e.V. (DBSV), Ausschussdrucksache 19(11)1137, S. 33–50 (Ausschuss-Drs. 19(11)1103) ↩
  15. [15]Stellungnahme der Monitoring-Stelle UN-Behindertenrechtskonvention des Deutschen Instituts für Menschenrechte (DIMR) zum BFSG-Entwurf — Deutsches Institut für Menschenrechte (DIMR), Ausschussdrucksache 19(11)1137, S. 74–86 ↩
  16. [16]Stellungnahme des Bundesverbandes der Deutschen Industrie e.V. (BDI) zum Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (unaufgefordert) — Bundesverband der Deutschen Industrie e.V. (BDI), Ausschussdrucksache 19(11)1137, S. 143–149 ↩
  17. [17]Stellungnahme des ZVEI e.V. zum Entwurf des Barrierefreiheitsstärkungsgesetzes (unaufgefordert) — ZVEI e.V. (Verband der Elektro- und Digitalindustrie), Ausschussdrucksache 19(11)1137, S. 106–112 ↩
  18. [18]Mitteilung des Senats an die Bürgerschaft: Staatsvertrag der Länder zur gemeinsamen Marktüberwachungsbehörde Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (MLBF) — Hamburgische Bürgerschaft, Hamburgische Bürgerschaft, Drs. 23/71 ↩
  19. [19]Gemeinsame Marktüberwachungsbehörde der Länder für das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (MLBF) — Offizielle Website — Marktüberwachungsbehörde der Länder für das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (MLBF AöR), mlbf-barrierefrei.de (Stand September 2026) ↩
  20. [20]Neue Behörde der 16 Bundesländer in Magdeburg überwacht Barrierefreiheit von Produkten und Dienstleistungen — Stadt Halle (Saale) / Presseportal halle.de, halle.de Nachrichten vom 18.03.2025 ↩
  21. [21]Antrag der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen: Barrierefreiheit umfassend verwirklichen — Teilhabe für alle Menschen sichern — Deutscher Bundestag, BT-Drs. 21/5335 ↩

Was kann ich tun?

  • Barrieren bei der Marktüberwachungsbehörde melden

    Verbraucherinnen und Verbraucher können unzureichend barrierefreie Produkte oder digitale Dienstleistungen über die zentrale Plattform der Marktüberwachungsbehörde der Länder (MLBF) melden und behördliche Prüfungen anstoßen.

  • Gesetzestext und Verordnungen im amtlichen Wortlaut einsehen

    Der konsolidierte Gesetzestext des Barrierefreiheitsstärkungsgesetzes (BFSG) und der dazugehörigen Verordnung (BFSGV) ist im Portal 'Gesetze im Internet' des Bundesministeriums der Justiz und des Bundesamts für Justiz kostenfrei abrufbar.

Glossar

European Accessibility Act (EAA)
Die Richtlinie (EU) 2019/882 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen (CELEX 32019L0882). Sie verpflichtet die EU-Mitgliedstaaten zur einheitlichen Harmonisierung von Barrierefreiheitsstandards im europäischen Binnenmarkt.
Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG)
Das deutsche Bundesgesetz (BGBl. 2021 I S. 2970) zur nationalen Umsetzung des European Accessibility Act (Art. 1 des Umsetzungsgesetzes). Es verpflichtet Hersteller, Importeure, Händler und Dienstleister zur Gewährleistung von Barrierefreiheit bei bestimmten Produkten und Verbraucherdienstleistungen.
Verordnung zum Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSGV)
Die bundesrechtliche Rechtsverordnung (BGBl. 2022 I S. 928, geändert durch BGBl. 2026 I Nr. 205), die die konkreten technischen und funktionalen Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen nach dem BFSG im Detail bestimmt.
Gemeinsame Marktüberwachungsbehörde der Länder (MLBF)
Eine von allen 16 deutschen Bundesländern per Staatsvertrag gegründete gemeinsame Anstalt des öffentlichen Rechts mit Sitz in Magdeburg. Sie überwacht bundesweit einheitlich die Einhaltung der Vorschriften des BFSG und fungiert als Anlaufstelle für Verbraucherbeschwerden.
Kleinstunternehmen-Ausnahme
Gesetzliche Ausnahmebestimmung nach § 2 Nr. 17 und § 3 Abs. 3 BFSG: Unternehmen mit weniger als zehn Beschäftigten und höchstens 2 Millionen Euro Jahresumsatz oder Bilanzsumme sind von den Pflichten zur barrierefreien Erbringung von Dienstleistungen ausgenommen.
Barrierefreiheit und Web Content Accessibility Guidelines (WCAG)
Barrierefreiheit bedeutet nach § 3 Abs. 1 BFSG die Auffindbarkeit, Zugänglichkeit und Nutzbarkeit für Menschen mit Behinderungen ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe. Die Web Content Accessibility Guidelines (WCAG) sind international etablierte technische Richtlinien für barrierefreie Webinhalte (das BFSG selbst legt keine spezifische WCAG-Version im Gesetzestext fest).

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