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PolivisDer quellenbasierte Gesetzes-Kompass
KlimaIn BeratungZuletzt geprüft am 17. Oktober 2026 · DIP-Vorgang 338357 · KI-gestützt erstellt

BEHG-Novelle 2027 — CO₂-Preiskorridor im nationalen Brennstoffemissionshandel

Der Bundestag hat beschlossen, den CO₂-Preiskorridor von 55 bis 65 Euro auch 2027 beizubehalten. Bundesrat und Verkündung stehen noch aus.

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In 60 Sekunden

Worum geht es?
Der CO₂-Preis verteuert Brennstoffe wie Heizöl, Erdgas, Benzin und Diesel nach ihrem Ausstoß von Kohlendioxid. Der Bundestag will, dass bei den Versteigerungen auch 2027 eine feste Preisspanne gilt.
Wichtigste Änderung
Geplant ist: Die Versteigerungen sollen 2027 wie 2026 zwischen 55 und 65 Euro je Tonne CO₂ stattfinden. Zusätzliche Zertifikate, also Nachweise für den Ausstoß, sollen mehr kosten. Das Gesetz gilt noch nicht: Der Bundesrat muss noch einmal beraten, und es ist noch nicht verkündet.
Wer ist betroffen?
Direkt betroffen sind vor allem Unternehmen, die Brennstoffe in den Handel bringen. Wer mit Öl oder Gas heizt oder Benzin oder Diesel tankt, kann die Kosten über die Preise mitbezahlen.

Die Zusammenfassung

Der Bundestag hat die Novelle am 15. Oktober 2026 in der Fassung des Umweltausschusses beschlossen, in namentlicher Schlussabstimmung. Danach steht der zweite Durchgang im Bundesrat noch aus; verkündet ist das Gesetz nicht. Laut Artikel 4 soll es am Tag nach der Verkündung in Kraft treten. Die konsolidierten Fassungen von BEHG, BEHV und BEDV enthalten weiterhin die bisherigen Regelungen. [3][4][6][7][9][10]

Für die Auktionen 2027 soll derselbe Korridor wie 2026 gelten: 55 bis 65 Euro je Zertifikat für eine Tonne CO₂. Die bisherige gesetzliche Überbrückungsregel knüpft dagegen an den Auktionspreis im europäischen Emissionshandel EU-ETS 1 an. Der nationale Brennstoffhandel und der EU-ETS 1 sind verschiedene Systeme; dessen Preis dient bisher nur als Bezugspunkt. Alle genannten Preise sind amtliche oder beschlossene Normwerte, keine erhobenen Endkundenpreise. [8][3][24]

Der Ausschuss hat den Regierungsentwurf wesentlich verändert: Bei der Versteigerungsmenge 2027 entfällt der vorgesehene Abzug von 40 Millionen Zertifikaten. Außerdem sinken gegenüber dem Entwurf der Überschussmengenpreis von 73 auf 71 Euro und der Nachkaufmengenpreis von 75 auf 73 Euro. Der Nachkauf betrifft Emissionen des Jahres 2027 und findet im Folgejahr statt. Ein allgemeiner Höchstpreis von 65 Euro für jeden Kauf entsteht damit nicht. [3]

Die beschlossene jährliche Basis-Emissionsmenge 2027 beträgt 234.418.353 Tonnen CO₂. Das ist ein gesetzgeberisch festgelegter Wert, keine Statistik. Die Gesamtversteigerungsmenge ergibt sich aus dieser Basis zuzüglich einer gegebenenfalls veröffentlichten Erhöhungsmenge. Der Ausschuss spricht vereinfachend von rund 234 Millionen Zertifikaten. Den endgültigen Auktionsumfang soll die zuständige Stelle bis zum 31. Dezember 2026 veröffentlichen; er liegt noch nicht vor. [3]

Die EU hat den Betriebsbeginn des ETS 2 für Gebäude, Straßenverkehr und weitere Sektoren durch eine eigene Verordnung auf 2028 verschoben. Die deutsche Novelle soll den Übergang aus dem BEHG daran anpassen. Nationale Pflichten sollen ab dem Brennstoffjahr 2028 nur für Emissionen entfallen, die dann dem TEHG unterliegen. Das BEHG wird nicht vollständig aufgehoben; für verbleibende Mengen sind gesonderte Regeln vorgesehen. Berichtspflichten zur Vorbereitung des EU-Systems sind vom Beginn seiner Bepreisung zu unterscheiden. [11][3][12]

In der namentlichen Schlussabstimmung stimmten 303 Abgeordnete mit Ja, 210 mit Nein, 52 enthielten sich (endgültiges Ergebnis laut Plenarprotokoll). 65 der 630 Mitglieder gaben keine Stimme ab. Ob das Protokoll der Folgesitzung eine Berichtigung enthält, ist noch nicht geprüft. Die gleichzeitig beschlossene Entschließung des Bundestages ist eine politische Aufforderung und ändert selbst keine Vorschrift. [5][6][3]

Befürworter sehen eine verlässlichere Übergangsregelung und Schutz vor zusätzlichen Belastungen. Kritiker aus Umweltverbänden und Kommunen befürchten schwächere Investitionsanreize und weniger Geld für den Klimaschutz. Energie- und Industrieverbände begrüßen den Korridor, verlangen aber weitere Änderungen bei Beschaffung und Ausgleichszahlungen. Diese Bewertungen sind Positionen der jeweiligen Akteure, keine bereits gemessenen Wirkungen der Novelle. [28][29][30][31][33][34]

Was steht wirklich drin?

  • Die Preisspanne soll auch 2027 gelten [3]

    Für die Versteigerungen 2027 sind mindestens 55 und höchstens 65 Euro je Tonne CO₂ beschlossen. Der Preiskorridor, also die erlaubte Preisspanne bei den Auktionen, soll damit um ein Jahr verlängert werden.

  • Zusätzliche Zertifikate sollen mehr kosten [3][25]

    Nach dem vollständigen Verkauf der Auktionsmenge sollen zusätzliche Zertifikate 2027 je 71 Euro kosten. Für 2026 bleibt dieser Preis bei 68 Euro. Der obere Auktionspreis ist daher keine Grenze für jeden Kauf.

  • Begrenzter Nachkauf im Folgejahr [3]

    Unternehmen sollen für 2027 bis zu 10 Prozent der im Vorjahr erworbenen Zertifikate nachkaufen dürfen. Dafür sind bis zum 31. August 2028 je 73 Euro beschlossen. Die Regel für das Brennstoffjahr 2026 nennt 70 Euro und die Frist 31. August 2027.

  • Mehr Auktionsmenge als im Regierungsentwurf [3]

    Der im Entwurf geplante Abzug von 40 Millionen Zertifikaten entfällt. Die Menge für 2027 soll sich aus der festgelegten Jahresmenge und einer möglichen zusätzlichen Menge ergeben. Die zuständige Stelle soll die genaue Gesamtmenge veröffentlichen.

  • Neue Regeln für Gebote [2][3]

    Ein Gebot ist ein Kaufangebot bei einer Auktion. 2027 sollen Zertifikate nur auf ein Compliance-Konto geliefert werden. Das ist ein Registerkonto zur Erfüllung der Abgabepflicht. Je Konto soll ein Unternehmen höchstens 20 Prozent der Menge eines Auktionstermins bieten dürfen.

  • Weniger Doppelpflichten beim EU-Übergang [3]

    Ab dem Brennstoffjahr 2028 sollen die nationalen Melde- und Abgabepflichten für Emissionen entfallen, die dann im europäischen System erfasst sind. Für andere Emissionen kann das nationale System weiterbestehen.

  • Geänderte Folgen bei fehlenden Zertifikaten [2][3][21]

    Unternehmen sollen bei Verstößen weiterhin zahlen und fehlende Zertifikate nachreichen müssen. Für die Korridorphase sind 65 Euro Zahlung je fehlendem Zertifikat beschlossen. Für die ersten Pflichtjahre kann die Behörde unter engen Voraussetzungen eine geringere Zahlung festsetzen.

  • Ausgleich bei doppelt erfassten Brennstoffen [10][2][3]

    Einige Industriebrennstoffe können im nationalen und im europäischen System erfasst sein. Die BEDV regelt dafür einen finanziellen Ausgleich. Die Novelle soll Nachweise für eingelagerte Mengen ändern und die betreffenden Abrechnungsjahre auf die Zeit bis 2027 begrenzen.

  • Der besondere Erfahrungsbericht soll entfallen [23][2][3]

    Bisher muss die Bundesregierung regelmäßig über die Wirkung des BEHG berichten. Diese besondere Berichtspflicht soll wegen des Übergangs zum europäischen System entfallen. Das ist keine Abschaffung aller Klimaschutzberichte.

Betroffene Gruppen

  • Brennstofflieferanten und sonstige BEHG-Verantwortliche

    stark betroffen

    Sie beschaffen Zertifikate und erfüllen Bericht und Abgabe. Auktionszugang, Beschaffungspreise und Zahlungen bei Verstößen betreffen sie unmittelbar. [24][22][3]

  • Mittelständische Brennstoffhändler, Energieversorger und Stadtwerke

    stark betroffen

    Sie müssen Einkauf und Sicherheiten finanzieren. In der Anhörung wurde die Liquiditätsbindung durch Sicherheitsleistungen kritisiert. Die Entschließung des Bundestages fordert Prüfung und Abhilfe, garantiert sie aber nicht. [16][3]

  • Energieintensive Industrie und betroffene kleine und mittlere Unternehmen

    stark betroffen

    Brennstoffkosten und bestehende Ausgleichsregeln beeinflussen ihre Kosten. Der Chemieverband VCI verlangt besseren Schutz vor Produktionsverlagerung; das Ausmaß des von ihm beschriebenen Wettbewerbsnachteils ist keine geprüfte Branchenstatistik. [33]

  • Haushalte mit Öl- oder Gasheizung und Menschen mit Verbrennerfahrzeug

    mittel betroffen

    Lieferanten können CO₂-Kosten über Brennstoffpreise weitergeben. Die Novelle legt weder den gesamten Gaspreis noch den Preis an der Tankstelle fest. [2][8][3]

  • Haushalte mit wenig Einkommen und Mietende

    stark betroffen

    Nach Darstellung des FÖS belasten Energiekosten geringe Einkommen relativ stark. Mietende können über die Heizung oft nicht selbst entscheiden. Die Aufteilung der CO₂-Heizkosten zwischen Mietenden und Vermietenden richtet sich weiterhin nach einem anderen Gesetz. [27][14]

  • Kommunen und kommunale Abfallverbrennungsanlagen

    mittel betroffen

    Kommunen sind als Energieverbraucher, Betreiber und Empfänger von Fördermitteln betroffen. Eine Entlastung von Abfallverbrennungsanlagen ist durch die Entschließung nicht beschlossen. Der Deutsche Städtetag fordert verlässlichere Klimaschutzfinanzierung. [31][12][3]

  • Betreiber mit doppelt erfassten Brennstoffen

    stark betroffen

    Die geänderte BEDV betrifft ihren finanziellen Ausgleich, insbesondere Nachweise für eingelagerte Brennstoffe und das letzte erfasste Abrechnungsjahr. [10][2][3]

  • Umweltbundesamt und Versteigerungsstellen

    stark betroffen

    Die zuständigen Stellen müssen Mengen veröffentlichen und geänderte Regeln vollziehen. Der Prüfauftrag zu geringeren Sicherheitsleistungen aus der Entschließung ist davon zu unterscheiden. [7][3]

  • Anbieter klimafreundlicher Heizungen, einschließlich neuer Unternehmen

    mittel betroffen

    Ihre Absatz- und Investitionsbedingungen können sich mittelbar ändern. Der Bundesverband Wärmepumpe warnt vor Unsicherheit. Eine besondere rechtliche Pflicht nur für diese Unternehmen enthält die Novelle nicht. [32][2][3]

Vorher / Nachher

Preisbildung 2027 [8][2][3]

Vorher

Für den Fall der EU-Verschiebung ist für 2027 ein Verkauf zum Festpreis vorgesehen, der dem durchschnittlichen Auktionspreis des EU-ETS 1 im jeweils vorletzten Quartal entspricht.

Nachher

Geplant: Korridor von 55 bis 65 Euro wie 2026. Die Bepreisung wird nicht abgeschafft; der Regierungsentwurf sah denselben Korridor vor.

Jahres-Basismenge 2027 [20][2][3]

Vorher

236.220.646 Tonnen CO₂ nach § 44 Abs. 2 BEHV.

Nachher

Geplant: 234.418.353 Tonnen CO₂ (wie im Regierungsentwurf). Das ist ein amtlicher Normwert, keine Messung tatsächlicher Emissionen.

Auktionsmenge 2027 [9][2][3]

Vorher

Keine entsprechende Verlängerung des Auktionsverfahrens auf 2027.

Nachher

Geplant: Basismenge plus Erhöhungsmenge. Der im Regierungsentwurf vorgesehene Abzug von 40 Millionen Zertifikaten entfällt. Die Basis ist nicht mit der endgültigen Auktionsmenge gleichzusetzen.

Überschussmengenpreis [25][2][3]

Vorher

68 Euro für Zertifikate 2026.

Nachher

Geplant: 71 Euro für 2027 – niedriger als die 73 Euro des Regierungsentwurfs, höher als der geltende Betrag für 2026.

Nachkaufpreis [9][2][3]

Vorher

70 Euro für Zertifikate des Jahres 2026 bis zum 31. August 2027.

Nachher

Geplant: 73 Euro für Zertifikate des Jahres 2027 bis zum 31. August 2028 (Regierungsentwurf: 75 Euro).

Zugang und Gebotsobergrenze [9][2][3]

Vorher

Auktionsregeln 2026 mit einer Obergrenze von 50 Prozent je Bieter und Auslieferungskonto.

Nachher

Geplant: 2027 nur Lieferung auf Compliance-Konten und höchstens 20 Prozent je Konto und Versteigerungstermin.

Nationale Pflichten beim Systemwechsel [7][3]

Vorher

Übergangsregel mit Jahresbezug 2027 und Verschiebungsmechanismus.

Nachher

Geplant: Wegfall nur für Emissionen, die ab dem Brennstoffjahr 2028 tatsächlich dem TEHG unterliegen.

Zahlung bei fehlenden Zertifikaten [21][2][3]

Vorher

In Festpreisjahren das Doppelte des Festpreises je fehlendem Zertifikat.

Nachher

Geplant: einfacher Festpreis, in der Korridorphase 65 Euro, begrenzte Ermäßigung in den ersten Pflichtjahren. Die Pflicht zum Nachreichen bleibt.

Erfahrungsbericht [23][3]

Vorher

Regelmäßiger Bericht der Bundesregierung nach § 23 BEHG.

Nachher

Geplant: Streichung dieser besonderen Berichtspflicht.

Auswirkungen

Direkte Folgen

  • Nach Inkrafttreten würde die beschlossene nationale Preisregel für 2027 an die Stelle der bisherigen Bezugnahme auf den EU-ETS-1-Preis treten. Der Auktionskorridor wäre gesetzlich bestimmt; der tatsächliche Zuschlag innerhalb dieses Rahmens bleibt offen. [8][3]

Wahrscheinliche Folgen

  • Nach Einschätzung des Energieverbands BDEW kann die Fortführung des Auktionssystems zusätzliche Umstellungen in Abrechnungssystemen vermeiden. Wie viel Aufwand tatsächlich entfällt, ist durch diese Verbandsposition nicht gemessen. [28]

Umstrittene Folgen

  • Die Union erwartet Unterstützung für Haushalte und Unternehmen in einer angespannten Energiemarktlage. Das FÖS und Umweltverbände halten gezielte Unterstützung beim Wechsel zu klimafreundlicher Technik für wirksamer. Eine bestimmte jährliche Ersparnis für einzelne Haushalte lässt sich aus den Normpreisen nicht ableiten. [34][27][30]
  • Die finanziellen Folgen für 2027 sind nicht abschließend beziffert: Der Ausschussbericht gibt eine SPD-Angabe von rund 400 Millionen Euro Mindereinnahmen im Klima- und Transformationsfonds wieder; das FÖS schätzt rund 4 Milliarden Euro gegenüber seinem Vergleichsszenario. Erheber sind eine Partei und eine NGO, keine amtliche Statistik. Bezugsgrößen und Methoden sind nicht deckungsgleich; die Beträge dürfen weder gleichgesetzt noch addiert werden. [3][27]

Langfristige Folgen

  • WWF und Bundesverband Wärmepumpe befürchten, dass der politische Eingriff Investitionen in klimafreundliche Heizungen verzögert. Das ist eine Wirkungserwartung dieser Akteure; eine nachgewiesene Investitionswirkung gerade dieser Novelle liegt in den Quellen nicht vor. [30][32]

Pro & Contra

Dafür

  • Ein weiteres Korridorjahr macht die Übergangsregeln für Unternehmen berechenbarer und vermeidet erneute Systemumstellungen. [28][30][31]

    Position von: Wirtschaft – BDEW, Interessenverband der Energie- und Wasserwirtschaft · stark belegt

    Gegenargument: WWF und Deutscher Städtetag sehen gerade die Abkehr vom bisherigen Preispfad als Schaden für langfristige Investitionssicherheit. Beide Argumente betreffen unterschiedliche Planungshorizonte.

  • Die Übergangsregelung begrenzt zusätzliche Belastungsrisiken für Menschen mit fossiler Heizung und für Unternehmen. [34][27]

    Position von: Regierungsfraktion – CDU/CSU; soziale und wirtschaftliche Verteidigung der Novelle · mittel belegt

    Gegenargument: Das FÖS verlangt gezielte Entlastung statt einer breiten Abschwächung des CO₂-Preissignals. Ein Korridor hilft nicht nur Bedürftigen, sondern auch großen Brennstoffverbrauchern. Eine garantierte Ersparnis gegenüber jedem denkbaren ETS-1-Verlauf folgt daraus nicht.

  • Der entfallende Mengenabzug entschärft eine von betroffenen Verbänden kritisierte künstliche Verknappung der Auktionen. [28][33][3][16]

    Position von: Wirtschaft – BDEW und VCI; betroffene Lieferanten und Industrie · mittel belegt

    Gegenargument: Der Beschluss löst die Kritik an hohen Sicherheiten nicht automatisch. Außerdem steigen die besonderen Überschuss- und Nachkaufpreise gegenüber den jeweiligen Preisen für 2026.

Dagegen

  • Der verlängerte Korridor schwächt Anreize zum Wechsel von fossilen Brennstoffen zu klimafreundlichen Alternativen und verkleinert den Finanzierungsspielraum dafür. [27][29][30][34]

    Position von: Zivilgesellschaft – FÖS, NABU und WWF; Umwelt- und sozialpolitische Interessen · mittel belegt

    Gegenargument: Die Union sieht die kurzfristige Begrenzung von Belastungsrisiken als Voraussetzung für gesellschaftliche Akzeptanz. Die Novelle behält einen positiven CO₂-Preis bei und beendet die Bepreisung nicht.

  • Das Festhalten am Preisrahmen kann frühe Investitionen in Wärmepumpen und Gebäudesanierung wirtschaftlich weniger attraktiv machen und das Vertrauen in politische Zusagen schwächen. [32][31][28]

    Position von: Wirtschaft – Bundesverband Wärmepumpe; Kommunen – Deutscher Städtetag · mittel belegt

    Gegenargument: Der BDEW verweist auf die vermiedene Umstellung der Liefer- und Abrechnungssysteme. Eine stabilere kurzfristige Beschaffung kann ebenfalls Planungssicherheit schaffen.

  • Die Kostenbegrenzung ersetzt keine gezielte soziale Absicherung für Menschen mit wenig Einkommen und ohne eigene Umstiegsmöglichkeiten. [27][3][34]

    Position von: Zivilgesellschaft – FÖS; parlamentarisch auch die Fraktion Die Linke · mittel belegt

    Gegenargument: Die Union argumentiert, dass die Regel kurzfristig gerade diejenigen unterstützt, die derzeit mit fossilen Brennstoffen heizen oder fahren. Ein zusätzlicher individueller Transferanspruch folgt aus dieser Novelle aber nicht.

Abstimmungsergebnis

Bundestag, 15.10.2026 · Namentliche Abstimmung [5][6][35]

AbstimmungsgegenstandGesetzentwurf
Amtliches Dokument
BT-Drs. 21/8626 ↗

Gesamtergebnis

Dafür
303
Dagegen
210
Enthaltung
52

Fraktionsstärke und Mehrheitsrichtung

CDU/CSU · 208 Sitze · Mehrheit dafürSPD · 120 Sitze · Mehrheit dafürDie Linke · 64 Sitze · Mehrheit Enthaltungfraktionslos · 3 Sitze · Mehrheit dagegenBündnis 90/Die Grünen · 85 Sitze · Mehrheit dagegenAfD · 150 Sitze · Mehrheit dagegen
Fraktionen mit Ja-Mehrheit · 328 SitzeFraktionen mit Nein-Mehrheit · 238 Sitze

Reihenfolge: links die Fraktionen mit Ja-Mehrheit, rechts die mit Nein-Mehrheit, die stärkste jeweils außen. Das ist eine Sortierung, keine Wertung, und nicht die echte Sitzordnung im Plenarsaal.

Wo ein Abgeordneter im Keil sitzt, hat keine Bedeutung; die Sitze einer Fraktion sind nur nach Stimme gruppiert.

Wer wie gestimmt hat

Amtliche Namensliste des Deutschen Bundestags

Abweichungen vom Fraktionsvotum

Schwelle: mindestens zwei Drittel (≥ 66,7 %) der abgegebenen Stimmen

Alle Fraktionen mit eindeutiger Mehrheit stimmten geschlossen ab. Es gab keine abweichenden Stimmen innerhalb der Fraktionen.

Nicht abgegeben heißt nur: keine Stimme erfasst – nicht unbedingt abwesend (z. B. Krankheit, Mutterschutz, Sitzungsleitung). Nicht abgegebene Stimmen zählen nicht als Abweichung.

Stimmbegründungen

  • CDU/CSUDafür

    Zustimmung; Übergangskosten und Wettbewerbsnachteile begrenzen.

    • Laut Ausschussbericht begründete die Fraktion ihr Votum mit der Zusage, den nationalen CO₂-Preis im Übergang zum europäischen System im kommenden Jahr einzufrieren. [3]
    • Laut eigener Mitteilung will die Fraktion Haushalte und Unternehmen bei hohen Energiepreisen entlasten und die Akzeptanz des Klimaschutzes erhalten. [34]

    Die politische Aussage „nicht erhöht“ ist keine Garantie identischer Einkaufspreise; die besonderen Preise für 2027 liegen über denen für 2026.

  • AfDDagegen

    Ablehnung; die Fraktion fordert, die CO₂-Bepreisung ganz abzuschaffen.

    • Laut Ausschussbericht begründete die Fraktion ihr Nein damit, dass die Novelle eine bestehende Belastung fortschreibe, statt sie abzuschaffen. [3]
    • Die Fraktion kritisierte, dass Überschuss- und Nachkaufpreise oberhalb des Auktionskorridors liegen und hohe Sicherheitsleistungen weiter Liquidität binden. [3][6]

    Die Forderung nach Abschaffung ist eine politische Position und kein Bestandteil der beschlossenen Novelle.

  • SPDDafür

    Zustimmung; CO₂-Bepreisung beibehalten und den Übergang sozial und wirtschaftlich abfedern.

    • Laut Ausschussbericht sieht die Fraktion in der CO₂-Bepreisung einen Anreiz für klimafreundliche Produkte und Technik, will aber zusätzliche Belastungen im Übergang begrenzen. [3]
    • Sie begründete die Auktionsänderungen mit besseren Zuschlagschancen für kleinere verpflichtete Unternehmen und einem stabileren Verfahren. [3]
  • Bündnis 90/Die GrünenDagegen

    Ablehnung; aus Sicht der Fraktion falsche Preissignale und weniger Geld für Klimaschutz.

    • Laut Ausschussbericht begründete die Fraktion ihr Nein damit, dass die Preisänderung die Abhängigkeit von Öl und Gas verfestige und einen verlässlichen Marktmechanismus schwäche. [3]
    • Sie verwies auf die FÖS-Schätzung zu Mindereinnahmen und sah Förderung für erneuerbares Heizen, Sanierung und Elektromobilität gefährdet. [3][27]

    In der zweiten Beratung per Handzeichen hielt die Sitzungsleitung die Fraktion zunächst als zustimmend fest. Im Protokoll steht dazu eine Erklärung nach § 31 GO von Dr. Anja Reinalter, wonach das Votum der Fraktion Ablehnung lautet. In der namentlichen Schlussabstimmung stimmten alle abgegebenen Stimmen der Fraktion mit Nein.

  • Die LinkeEnthaltung

    Enthaltung; CO₂-Bepreisung grundsätzlich anerkannt, fehlende soziale Rückverteilung kritisiert.

    • Laut Ausschussbericht bezeichnete die Fraktion das Instrument als wirksam, kritisierte aber das fehlende Klimageld und verlangte, zusätzliche Einnahmen sozial zurückzuverteilen. [3]
    • Sie kritisierte, dass Mittel aus dem Klima- und Transformationsfonds teils auch fossile Wirtschaftsstrukturen unterstützten, und sah den Konflikt zwischen Klima- und Sozialpolitik nicht gelöst. [3]
  • fraktionslosDagegen

    Mehrheit der abgegebenen Stimmen dagegen; keine gemeinsame Stimmbegründung belegt.

    Die amtliche Abstimmungsseite weist zwei Nein-Stimmen und eine nicht abgegebene Stimme aus. Eine gemeinsame politische Linie der drei fraktionslosen Mitglieder lässt sich daraus nicht ableiten.

So liest man diese Abstimmung →

Zeitlicher Verlauf

  1. EU-Verordnung zur Verschiebung des ETS 2 [11]

    Die Verordnung (EU) 2026/667 wird erlassen; ihr Artikel 2 verschiebt den Betriebsbeginn des ETS 2 auf 2028.

  2. Veröffentlichung im EU-Amtsblatt [11]

    Veröffentlichung der Verordnung (EU) 2026/667; Artikel 3 bestimmt das Inkrafttreten am zwanzigsten Tag danach.

  3. EU-Verschiebungsregel in Kraft [11]

    Aus Veröffentlichung und Artikel 3 berechnetes Inkrafttretensdatum der EU-Verordnung; keine deutsche Verkündung.

  4. Länder- und Verbändeanhörung [15]

    Das Bundesumweltministerium leitet die Beteiligung zum Referentenentwurf ein.

  5. Ende der Stellungnahmefrist [15]

    Die Frist der ministeriellen Beteiligung endet; eine laufende Konsultation gibt es nicht mehr.

  6. Kabinettsbeschluss [15]

    Die Bundesregierung beschließt den überarbeiteten Entwurf.

  7. Zuleitung an den Bundesrat [2]

    Der Entwurf wird dem Bundesrat als besonders eilbedürftig zugeleitet.

  8. Gesetzentwurf als Bundestagsdrucksache [2]

    Der Regierungsentwurf erscheint als BT-Drs. 21/7869.

  9. Erste Beratung im Bundestag [3]

    Überweisung an den federführenden Umweltausschuss und mitberatende Ausschüsse.

  10. Erster Durchgang im Bundesrat [4]

    Der Bundesrat erhebt keine Einwendungen gegen den Regierungsentwurf. Das ist keine Beratung über den späteren Bundestagsbeschluss.

  11. Stellungnahme des Bundesrates an den Bundestag [4]

    Unterrichtung des Bundestages als BT-Drs. 21/8252.

  12. Öffentliche Anhörung [16]

    Sachverständige beraten im Umweltausschuss insbesondere Auktionsregeln, Sicherheitsleistungen und Klimawirkung.

  13. Beschlussempfehlung des Umweltausschusses [3]

    Der Ausschuss empfiehlt die Annahme in geänderter Fassung und eine gesonderte Entschließung.

  14. Beschluss im Bundestag [5][6]

    Zweite und dritte Beratung. In namentlicher Schlussabstimmung über das Gesetz selbst wird die Ausschussfassung angenommen.

  15. Frist: Veröffentlichung der Auktionsmenge 2027 [3]

    Geplant: Die zuständige Stelle soll bis zu diesem Tag die Gesamtversteigerungsmenge für 2027 veröffentlichen.

  16. Zweites Korridorjahr [3]

    Geplant: Beginn des Brennstoffjahres 2027 mit den beschlossenen Preis- und Auktionsregeln, sofern das Gesetz bis dahin verkündet ist.

  17. Frist: verringerte Jahresmengen ab 2028 [3]

    Geplant: Bekanntgabe der um die übergehenden Emissionen verringerten nationalen Jahresmengen für 2028 bis 2030.

  18. Ende des Nachkaufs für 2026 [3]

    Letzter Tag für den begrenzten Nachkauf von Zertifikaten für 2026 zu 70 Euro; kein Preis für Emissionen des Jahres 2027.

  19. Abgabe für das Brennstoffjahr 2026 [22]

    Reguläre jährliche Abgabefrist des BEHG für die Emissionen des Vorjahres.

  20. Übergang zum EU-ETS 2 [11][3]

    Betriebsbeginn des ETS 2 nach EU-Recht. Geplant: Die Novelle beendet nationale Pflichten für Emissionen, die dann dem europäischen System unterliegen.

  21. Verkauf für verbleibende nationale Mengen [2][3]

    Geplant: Der marktbasierte Verkauf für verbleibende nationale Mengen beginnt im dritten Quartal 2028.

  22. Ende des Nachkaufs für 2027 [3]

    Geplant: Letzter Tag für den begrenzten Nachkauf von Zertifikaten für 2027 zu 73 Euro.

  23. Nationale Abgabe für 2027 [22][3]

    Der europäische Systemwechsel beseitigt die spätere Erfüllung der nationalen Pflichten für das Vorjahr nicht.

  24. Stichtag für eingelagerte Brennstoffe [2][3]

    Geplant: Besondere Nachweisregel in der BEDV. Voraussetzungen sind unter anderem die fortbestehende Emissionshandelspflicht der Anlage und der Verbleib der Brennstoffe.

Häufige Fragen

Gilt die neue Regel schon?

Nein. Der Bundestag hat zugestimmt, aber der Bundesrat muss noch einmal beraten, und das Gesetz ist noch nicht im Bundesgesetzblatt verkündet. Laut Beschluss soll es am Tag nach der Verkündung in Kraft treten. [6][3][7]

Fällt der CO₂-Preis 2027 weg?

Nein. Der Bundestag hat für die Versteigerungen 2027 eine Spanne von 55 bis 65 Euro je Tonne CO₂ beschlossen. Die Kosten für den Ausstoß bleiben also bestehen. [3]

Sind 65 Euro die absolute Obergrenze?

Nein. Die Grenze gilt für die Versteigerungen. Wenn deren Menge verkauft ist, sollen weitere Zertifikate teurer sein: 71 Euro im Jahr 2027 und 73 Euro für einen begrenzten Nachkauf im Folgejahr. [3]

Muss ich als Privatperson Zertifikate kaufen?

Wer privat heizt oder tankt, muss dafür normalerweise keine Zertifikate kaufen. Diese Pflicht liegt bei den im Gesetz bestimmten Unternehmen. Sie können ihre Kosten über die Preise weitergeben. [24][2]

Bleiben Benzin, Diesel und Gas damit gleich teuer?

Das ist nicht zugesichert. Die Novelle regelt nur einen Teil der Brennstoffkosten. Sie legt den gesamten Preis an der Tankstelle oder auf der Heizrechnung nicht fest. [2][3]

Ändert sich die Aufteilung der Heizkosten bei einer Mietwohnung?

Diese Novelle ändert die Aufteilung nicht. Dafür gilt ein anderes Gesetz. Es verteilt die CO₂-Heizkosten bei Wohngebäuden nach dem Ausstoß des Gebäudes auf Mietende und Vermietende. [14][2][3]

Was passiert, wenn ein Unternehmen zu wenige Zertifikate abgibt?

Es muss zahlen und fehlende Zertifikate nachreichen. Die Novelle soll die Höhe dieser Zahlung ändern und in den ersten Pflichtjahren eine Ermäßigung erlauben. Für private Heiz- oder Tankkunden entsteht dadurch keine eigene Abgabepflicht. [21][2][3][24]

Was kommt nach 2027, und was ist noch offen?

Der neue europäische Emissionshandel für Gebäude und Straßenverkehr soll 2028 beginnen. Er ist ein eigenes System. Bei der deutschen Novelle fehlen noch der zweite Durchgang im Bundesrat und die Verkündung. Den späteren Marktpreis legt sie nicht fest. [11][3][7]

Quellen

  1. [1]DIP-Vorgang 338357 – Drittes Gesetz zur Änderung des Brennstoffemissionshandelsgesetzes — Deutscher Bundestag und Bundesrat, DIP, DIP-Vorgang 338357; Verfahrensübersicht ↩
  2. [2]Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Brennstoffemissionshandelsgesetzes — Bundesregierung / Deutscher Bundestag, BT-Drs. 21/7869; Vorblatt S. 1–3, Einbringungsschreiben S. 5, Art. 1–4 S. 7–13, Begründung S. 14–25 ↩
  3. [3]Beschlussempfehlung und Bericht zum Dritten BEHG-Änderungsgesetz — Ausschuss für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit / Deutscher Bundestag, BT-Drs. 21/8626; Beschlussempfehlung a/b S. 3–4, Gegenüberstellung S. 5–17, Bericht und Änderungsbegründung S. 18–22; abgerufene Fassung als Vorabfassung bezeichnet ↩
  4. [4]Stellungnahme des Bundesrates zum Entwurf des Dritten BEHG-Änderungsgesetzes — Bundesregierung / Deutscher Bundestag, Wiedergabe des Bundesratsbeschlusses, BT-Drs. 21/8252 zu 21/7869; S. 1; 1068. Bundesratssitzung vom 2026-09-25, Art. 76 Abs. 2 GG ↩
  5. [5]Namentliche Abstimmung – Änderung des Brennstoffemissionshandelsgesetzes — Deutscher Bundestag, Abstimmung id=1037; Gesetzentwurf 21/7869 in Ausschussfassung 21/8626; Gesamtergebnis und Fraktionstabellen ↩
  6. [6]Plenarprotokoll 21/102 – Sitzung vom 2026-10-15 — Deutscher Bundestag, BT-Plenarprotokoll 21/102; TOP 24, S. 12903–12909; mündliche Verkündung und Endtabelle S. 12916 D; Entschließung S. 12919; Erklärung nach § 31 GO von Dr. Anja Reinalter, Anlage 3, S. 13005 der Vorabfassung; der endgültige Bericht erscheint laut Protokoll am 2026-10-20 ↩
  7. [7]Brennstoffemissionshandelsgesetz – konsolidierter Gesamttext — Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz / Bundesamt für Justiz, Gesetze im Internet, BGBl. 2019 I S. 2728; 2022 I S. 2098; zuletzt Art. 2 G vom 2025-02-27, BGBl. 2025 I Nr. 70; insbesondere §§ 1–5, 7–10, 13 und 24 ↩
  8. [8]§ 10 BEHG – Veräußerung von Emissionszertifikaten — Gesetze im Internet, § 10 Abs. 1–4 BEHG; insbesondere Abs. 2 Satz 4 und Abs. 3 Satz 2 Nr. 4–5 ↩
  9. [9]Brennstoffemissionshandelsverordnung – konsolidierter Gesamttext — Gesetze im Internet, BGBl. 2020 I S. 3026; zuletzt Art. 1 VO vom 2025-09-11, BGBl. 2025 I Nr. 209; §§ 11–16, 19, 29 und 44–46 ↩
  10. [10]BEHG-Doppelbilanzierungsverordnung – konsolidierter Gesamttext — Gesetze im Internet, BGBl. 2023 I Nr. 29; geändert durch Art. 2 Abs. 3 G vom 2023-12-04, BGBl. 2023 I Nr. 344; §§ 1–2, 4, 6–9 und 11 ↩
  11. [11]Verordnung (EU) 2026/667 zur Änderung des Europäischen Klimagesetzes hinsichtlich des Klimazwischenziels 2040 — Europäisches Parlament und Rat / Amtsblatt der Europäischen Union, ABl. L, 2026/667, 2026-03-18; Art. 2 und Art. 3, S. 7–8 ↩
  12. [12]Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz – konsolidierter Gesamttext — Gesetze im Internet, BGBl. 2025 I Nr. 70; §§ 1–3, 7, 41–44, 52 und 56 ↩
  13. [13]Klima- und Transformationsfondsgesetz – konsolidierter Gesamttext — Gesetze im Internet, BGBl. 2010 I S. 1807; zuletzt Art. 3 G vom 2025-09-30, BGBl. 2025 I Nr. 231; §§ 2, 4 Abs. 1 Nr. 2 und 6 ↩
  14. [14]§ 5 CO2KostAufG – Aufteilung der Kohlendioxidkosten bei Wohngebäuden — Gesetze im Internet, § 5 Abs. 1–3 CO2KostAufG; Datum und Vollzitat des Gesamtgesetzes in dieser Einzelnorm nicht ausgewiesen ↩
  15. [15]BMUKN-Verfahrensseite zum Dritten BEHG-Änderungsgesetz mit Entwürfen und Stellungnahmen — Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit, Abschnitte Länder- und Verbändeanhörung, Frist und Kabinettbeschluss; ausgewiesenes Aktualisierungsdatum 2026-08-12 ↩
  16. [16]Gesetz zum Brennstoffemissionshandel auf dem Prüfstand – Anhörungsbericht — Deutscher Bundestag, Internetredaktion, Abschnitt Anhörung am 2026-10-07; insbesondere Auktionsdesign und Handlungsbedarf bei Sicherheitsleistungen; die Seite enthält auch spätere Verfahrensaktualisierungen ↩
  17. [20]§ 44 BEHV – Festlegung der jährlichen Emissionsmengen — Gesetze im Internet, § 44 Abs. 2–4 BEHV; Zeile 2027 im geltenden Normtext ↩
  18. [21]§ 21 BEHG – Durchsetzung der Abgabepflicht — Gesetze im Internet, § 21 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und Abs. 3 BEHG ↩
  19. [22]§ 8 BEHG – Abgabe von Emissionszertifikaten — Gesetze im Internet, § 8 BEHG ↩
  20. [23]§ 23 BEHG – Erfahrungsbericht — Gesetze im Internet, § 23 Abs. 1 und 2 BEHG ↩
  21. [24]§ 3 BEHG – Begriffsbestimmungen — Gesetze im Internet, § 3 Nr. 1–3 BEHG ↩
  22. [25]§ 14 BEHV – Verkauf der Überschussmenge — Gesetze im Internet, § 14 Satz 1 BEHV in geltender Fassung ↩
  23. [26]CO₂-Bepreisung: Auch Müllverbrennungsanlagen müssen zahlen, Nr. 36/2026 — Verwaltungsgericht Berlin, Pressestelle, Amtliche Pressemitteilung zu Urteilen vom 2026-05-21, VG 10 K 440/23 und VG 10 K 516/23; Schlussabsatz zur zugelassenen Berufung ↩
  24. [27]FÖS-Stellungnahme zum Dritten BEHG-Änderungsgesetz — Forum Ökologisch-Soziale Marktwirtschaft e. V.; veröffentlicht durch Deutschen Bundestag, Ausschussdrucksache 21(16)149-I; Deckblatt 2026-10-06; interne S. 1–3, PDF-S. 2–4; Haushaltsvergleich und soziale Verteilung ↩
  25. [28]BDEW-Stellungnahme zum Regierungsentwurf des Dritten BEHG-Änderungsgesetzes — BDEW Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft e. V.; veröffentlicht durch Deutschen Bundestag, Ausschussdrucksache 21(16)149-D, Deckblatt 2026-10-05; Stellungnahme selbst 2026-09-25; interne S. 3 und Abschnitte 3.2.1–3.2.4 ↩
  26. [29]NABU-Stellungnahme zum Referentenentwurf des Dritten BEHG-Änderungsgesetzes — Naturschutzbund Deutschland e. V.; veröffentlicht durch BMUKN, Zweiseitige Stellungnahme, insbesondere S. 1–2; Forderung zu Art. 1, § 10 Abs. 2 Satz 4; Dokument weist kein taggenaues Datum aus ↩
  27. [30]WWF-Stellungnahme zum Referentenentwurf des Dritten BEHG-Änderungsgesetzes — WWF Deutschland; veröffentlicht durch BMUKN, Stellungnahme mit Datierung nur Juli 2026; insbesondere S. 1–2 zu Investitionssicherheit und Elektrifizierung ↩
  28. [31]Stellungnahme des Deutschen Städtetages zum Dritten BEHG-Änderungsgesetz — Deutscher Städtetag; veröffentlicht durch Deutschen Bundestag, Ausschussdrucksache 21(16)149-B, Deckblatt 2026-10-05; interne S. 1–4, insbesondere S. 2 zu Wärmeplanung und Finanzierung ↩
  29. [32]Stellungnahme des Bundesverbands Wärmepumpe zum Dritten BEHG-Änderungsgesetz — Bundesverband Wärmepumpe e. V.; veröffentlicht durch Deutschen Bundestag, Ausschussdrucksache 21(16)149-F, Deckblatt 2026-10-06; interne S. 2–3 zu Preisrahmen, Förderung und Investitionsentscheidungen ↩
  30. [33]VCI-Stellungnahme zum Dritten BEHG-Änderungsgesetz — Verband der Chemischen Industrie e. V.; veröffentlicht durch Deutschen Bundestag, Ausschussdrucksache 21(16)149-G, Deckblatt 2026-10-06; interne S. 1–3, insbesondere Mengen und Sonderpreise ↩
  31. [34]CO2-Preis wird 2027 nicht erhöht — CDU/CSU-Bundestagsfraktion, Erklärung Mark Helfrich, Pressemitteilung vom 2026-10-14; Absätze zu Verbrauchern, Wettbewerb, Übergang und Akzeptanz ↩
  32. [35]Liste der namentlichen Abstimmung (102. Sitzung des Deutschen Bundestages, Abstimmung 4): Änderung des Brennstoffemissionshandelsgesetzes — Deutscher Bundestag, Amtliche Namensliste 20261015_3.pdf; XLSX-Fassung 20261015_3_xls.xlsx ↩

Was kann ich tun?

Glossar

BEHG
Brennstoffemissionshandelsgesetz. Es regelt den deutschen Handel mit Zertifikaten für bestimmte Brennstoffemissionen.
CO₂-Preis
Kosten für den Ausstoß von Kohlendioxid. Beim BEHG entstehen sie über Zertifikate, deren Kosten weitergegeben werden können.
Emissionszertifikat
Nachweis zur Abdeckung einer Tonne Treibhausgasemissionen im jeweiligen System. Nationale und europäische Zertifikate sind rechtlich zu unterscheiden.
Preiskorridor
Untere und obere Preisgrenze bei einer Versteigerung. Zusätzliche Verkäufe können eigenen Preisregeln folgen.
Nationaler Emissionshandel
Das deutsche System nach dem BEHG. Es ist vom europäischen Emissionshandel zu unterscheiden.
EU-ETS 1
Europäischer Emissionshandel insbesondere für bestimmte Anlagen sowie Luft- und Seeverkehr. Sein Auktionspreis ist bisher auch ein Bezugspunkt für die deutsche Übergangsregel.
EU-ETS 2
Eigenes europäisches Handelssystem für Gebäude, Straßenverkehr und weitere Sektoren. Sein Betriebsbeginn wurde auf 2028 verschoben.
Klima- und Transformationsfonds
Gesonderter Geldtopf des Bundes. Ihm fließen unter anderem Einnahmen aus der nationalen CO₂-Bepreisung zu; die Ausgaben werden im Wirtschaftsplan festgelegt.
BEHV
Brennstoffemissionshandelsverordnung. Sie regelt Einzelheiten wie Auktionen, Mengen und besondere Verkaufspreise.
Überschussmenge
Zertifikate, die nach Ausschöpfung der Auktionsmenge zusätzlich verkauft werden. Dafür gilt ein eigener Preis.
Nachkauf
Begrenzter späterer Kauf von Zertifikaten für das Vorjahr. Dafür gelten besondere Fristen und Preise.
Compliance-Konto
Registerkonto, über das ein verpflichtetes Unternehmen seine Abgabepflicht erfüllen kann.
Inverkehrbringer
Vereinfacht ein Unternehmen, das Brennstoffe so bereitstellt, dass daran die gesetzliche Pflicht anknüpft. Entscheidend ist die genaue gesetzliche Definition des Verantwortlichen.
BEDV
Verordnung für den finanziellen Ausgleich, wenn dieselben Brennstoffe im nationalen und im europäischen System belastet werden.
Carbon Leakage
Verlagerung von Produktion und damit Emissionen ins Ausland, wenn Unternehmen dort niedrigeren Klimakosten ausgesetzt sind.
Entschließung
Politische Aufforderung des Parlaments. Sie ersetzt keine Änderung eines Gesetzes oder einer Verordnung.

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Bisher keine Korrekturen oder Aktualisierungen an diesem Dossier.

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