PolivisDer quellenbasierte Gesetzes-Kompass
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Viertes Bürokratieentlastungsgesetz (BEG IV)

Das Vierte Bürokratieentlastungsgesetz verkürzt Aufbewahrungsfristen, baut Hotelmeldescheine für Deutsche ab und ersetzt Schriftform durch Textform.

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Worum geht es?
Das Vierte Bürokratieentlastungsgesetz (BEG IV) ist ein umfassendes Mantelgesetz mit über 70 Artikeln zur Reduzierung von bürokratischem Aufwand für Wirtschaft, Bürger und Verwaltung. Es bündelt Maßnahmen wie die Verkürzung von handels- und steuerrechtlichen Aufbewahrungsfristen, Formerleichterungen im Bürgerlichen Recht und die Abschaffung der Hotelmeldepflicht für inländische Gäste.
Wichtigste Änderung
Die gesetzliche Aufbewahrungsfrist für Buchungsbelege nach HGB und Abgabenordnung wird von zehn auf acht Jahre verkürzt, für deutsche Hotelgäste entfällt der Meldeschein, Steuerbescheide sollen nach § 122a AO digital bereitgestellt werden und zahlreiche Schriftformerfordernisse (u. a. bei Gewerbemiete, Landpacht und im Nachweisgesetz) werden durch Textform ersetzt.
Wer ist betroffen?
Unternehmen und Gewerbetreibende aller Branchen (insbesondere Buchhaltung und Archivierung), Hotel- und Beherbergungsbetriebe, Bürgerinnen und Bürger sowie Verwaltungen und Finanzbehörden.

Die Zusammenfassung

Mit dem Vierten Bürokratieentlastungsgesetz (BEG IV) verabschiedeten Bundestag und Bundesrat ein über 70 Artikel umfassendes Mantelgesetz zur Senkung von Bürokratiekosten in Wirtschaft, Verwaltung und Bevölkerung. Die Initiative der Bundesregierung sieht laut Regierungsentwurf jährliche Entlastungen von rund 944,4 Millionen Euro für die Wirtschaft, 73,7 Millionen Euro für die Verwaltung sowie 3,7 Millionen Euro und vier Millionen Stunden für Bürger vor. Im parlamentarischen Verfahren verringerte sich laut Beschlussempfehlung das jährliche Entlastungsvolumen der Wirtschaft im Vergleich zum Regierungsentwurf um rund 31,5 Millionen Euro (vor allem durch Streichung der Passauslesung), während die Verwaltung um weitere rund 116,7 Millionen Euro (insbesondere durch digitale Steuerbescheide) entlastet wird. [1][2][3]

Zu den zentralen Kernregelungen gehört die Verkürzung der Aufbewahrungsfrist für Buchungsbelege im Handelsgesetzbuch (§ 257 Abs. 4 HGB n. F.) und in der Abgabenordnung (§ 147 Abs. 3 n. F.) von zehn auf acht Jahre. Für Institute der Finanzwirtschaft (Kreditinstitute, Versicherungen, Wertpapierinstitute) gilt die Neuregelung über eine Übergangsvorschrift erst für Unterlagen, deren Frist am 1. Januar 2026 noch nicht abgelaufen ist. Zudem wird die Bereitstellung digitaler Steuerbescheide nach § 122a AO seit dem 1. Januar 2026 zur Soll-Regel (mit Widerspruchsmöglichkeit auf Papier). Darüber hinaus wird die Hotelmeldepflicht nach § 29 Abs. 2 BMG n. F. auf ausländische Gäste beschränkt und entfällt für deutsche Staatsangehörige. Zahlreiche Schriftformerfordernisse – etwa bei Gewerbemietverträgen, Landpacht und im Nachweisgesetz – werden zugunsten der unkomplizierteren Textform abgelöst. Eine im Regierungsentwurf ursprünglich vorgesehene Regelung zur digitalen Auslesung von Reisepässen durch Luftfahrtunternehmen wurde im parlamentarischen Verfahren gestrichen. [1][2][3][20][21][22]

Der Bundestag nahm das Gesetz am 26. September 2024 in 2./3. Lesung in offener Abstimmung in der Ausschussfassung an: Die Koalitionsfraktionen von SPD, Bündnis 90/Die Grünen und FDP sowie die oppositionelle CDU/CSU stimmten dafür, die Gruppen Die Linke und BSW stimmten dagegen, die AfD-Fraktion enthielt sich. Der Bundesrat stimmte am 18. Oktober 2024 zu. Nach Verkündung im Bundesgesetzblatt trat der Hauptteil des Gesetzes am 1. Januar 2025 in Kraft, während der digitale Steuerbescheid am 1. Januar 2026 wirksam wurde und weitere Teile gestaffelt zwischen Oktober 2024 und 2030 in Kraft treten. [1][4][5][6]

Was steht wirklich drin?

  • Verkürzung der Aufbewahrungsfristen für Buchungsbelege (HGB und AO) [1][21]

    Die gesetzliche Aufbewahrungsfrist für Buchungsbelege wird von zehn auf acht Jahre verkürzt (§ 257 Abs. 4 HGB n. F. und § 147 Abs. 3 AO n. F.). Bücher, Inventare und Jahresabschlüsse verbleiben bei der zehnjährigen Frist, sonstige Unterlagen bei sechs Jahren. Fundstelle: BGBl. 2024 I Nr. 323, Art. 19 Nr. 1 und Art. 21 Nr. 1.

  • Übergangsregelung für Institute der Finanzwirtschaft [1][3]

    Für Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen und Wertpapierinstitute gilt die verkürzte HGB-Aufbewahrungsfrist nach den Übergangsvorschriften des EGHGB erst für Unterlagen, deren alte Frist am 1. Januar 2026 noch nicht abgelaufen ist. Fundstelle: BGBl. 2024 I Nr. 323, Art. 20 Nr. 2.

  • Digitaler Steuerbescheid als Soll-Regel (§ 122a AO) [1][3][20]

    Mittels Bereitstellung zum Abruf soll ein Steuerbescheid insbesondere dann bekannt gegeben werden, wenn er auf einer elektronisch übermittelten Steuererklärung beruht (§ 122a Abs. 1 AO n. F.). Die Person wird am Tag der Bereitstellung elektronisch über die Abrufmöglichkeit und ihre Rechtswirkungen benachrichtigt. Der Bescheid gilt am vierten Tag nach der Bereitstellung zum Abruf als bekannt gegeben (§ 122a Abs. 4 AO). Eine einmalige oder dauerhafte postalische Bekanntgabe auf Papier bleibt auf Antrag weiterhin möglich (§ 122a Abs. 2 AO). Die Regelung trat am 1. Januar 2026 in Kraft. Fundstelle: BGBl. 2024 I Nr. 323, Art. 3 Nr. 3 i. V. m. Art. 74 Abs. 10.

  • Einschränkung der Hotelmeldepflicht auf ausländische Gäste [1][2][22]

    Die Verpflichtung zur Ausfüllung eines besonderen Meldescheins bei der Beherbergung gilt nach § 29 Abs. 2 BMG n. F. nur noch für ausländische Gäste; für deutsche Staatsangehörige entfällt die Hotelmeldepflicht vollständig. Fundstelle: BGBl. 2024 I Nr. 323, Art. 12 Nr. 4.

  • Ersetzung der Schriftform durch Textform im Zivilrecht [1]

    In zahlreichen zivilrechtlichen Normen wird die strenge Schriftform durch Textform ersetzt, u. a. bei Gewerbemietverträgen über mehr als ein Jahr (§ 578 BGB n. F. i. V. m. § 550), bei Landpachtverträgen (§§ 585a ff. BGB) sowie bei Arbeitszeugnissen in elektronischer Form mit Einwilligung (§ 630 BGB). Fundstelle: BGBl. 2024 I Nr. 323, Art. 1.

  • Entlastung im Nachweisgesetz bei Arbeitsverträgen [1][3]

    Ein den gesetzlichen Informationspflichten entsprechender Arbeitsvertrag in Textform ersetzt den gesonderten schriftlichen Nachweis der wesentlichen Arbeitsbedingungen nach dem Nachweisgesetz, soweit keine gesetzlichen Ausnahmen greifen. Fundstelle: BGBl. 2024 I Nr. 323, Art. 24.

  • Vollmachtsdatenbank der Steuerberater [2]

    Die Vollmachtsdatenbank der Bundessteuerberaterkammer wird gesetzlich dafür geöffnet, Vollmachten für Verfahren der sozialen Sicherung elektronisch zu verwalten und nachzuweisen. Fundstelle: BT-Drs. 20/11306, Vorblatt.

Betroffene Gruppen

  • Steuerpflichtige Bürgerinnen, Bürger und Betriebe

    stark betroffen

    Erhalten Steuerbescheide nach § 122a AO seit dem 1. Januar 2026 im Regelfall digital bereitgestellt, wenn die Steuererklärung elektronisch eingereicht wurde; die Bekanntgabe gilt am vierten Tag nach Bereitstellung als bewirkt. Auf Antrag bleibt eine postalische Bekanntgabe auf Papier weiterhin möglich. [1][3][20]

  • Beherbergungsbetriebe

    mittel betroffen

    Werden vom Meldeschein für deutsche Übernachtungsgäste entlastet, was der DEHOGA Bundesverband als lang ersehnte Forderung begrüßte. Für ausländische Gäste verbleibt die handschriftliche Meldepflicht nach § 29 Abs. 2 BMG, was der DEHOGA als wesensfremde Ungleichbehandlung rügte. [1][2][14][22]

  • Beschäftigte und Arbeitgeber

    stark betroffen

    Ein in Textform übermittelter Arbeitsvertrag mit den geforderten Angaben ersetzt den gesonderten schriftlichen Nachweis nach dem Nachweisgesetz (mit Ausnahmen); Arbeitszeugnisse können mit Einwilligung elektronisch erteilt werden (§ 630 BGB). Prof. Dr. Frank Bayreuther nannte die bisher allein zulässige Schriftform beim Nachweis in der Anhörung „nicht mehr zeitgemäß“; Isabel Eder (DGB) kritisierte am Regierungsentwurf eine Erschwerung der Rechtsdurchsetzung für Beschäftigte. [1][17][18][20]

  • Finanzverwaltung der Länder

    stark betroffen

    Die Steuerverwaltung der Länder wird laut Beschlussempfehlung durch den Wegfall von 116 Millionen Papierbescheiden dauerhaft um 116 Millionen Euro jährlich entlastet. Die Deutsche Steuer-Gewerkschaft (DSTG / Florian Köbler) rügte dagegen die Fristverkürzung bei Buchungsbelegen als Gefahr für Steuergerechtigkeit und Verfolgung von Finanzstraftaten. [1][3][13]

  • Unternehmen und buchführungspflichtige Betriebe

    stark betroffen

    Können Buchungsbelege nach § 257 Abs. 4 HGB und § 147 Abs. 3 AO nach acht statt zehn Jahren vernichten (für Finanzinstitute verzögert ab 2026) und Verträge in Textform schließen. DIHK und ZDH bemängelten in der Anhörung, dass die Entlastung hinter neuen Belastungen und dem tatsächlichen Bedarf zurückbleibe. [1][3][15][16][21]

Vorher / Nachher

Aufbewahrungsfristen für Buchungsbelege [1][2][3][21]

Vorher

Buchungsbelege, Rechnungen und Buchführungsunterlagen mussten nach HGB und Abgabenordnung grundsätzlich zehn Jahre aufbewahrt werden.

Nachher

Die Frist für Buchungsbelege ist auf acht Jahre verkürzt; Bücher, Bilanzen und Inventare verbleiben bei zehn Jahren.

Bekanntgabe von Steuerbescheiden [1][3][20]

Vorher

Steuerbescheide wurden nach digitaler Erklärung standardmäßig postalisch in Papierform versandt, es sei denn, es lag eine ausdrückliche Einwilligung zur elektronischen Bereitstellung vor.

Nachher

Bei elektronisch übermittelten Steuererklärungen soll der Bescheid nach § 122a AO seit 2026 im Regelfall digital bereitgestellt werden; eine postalische Übermittlung auf Papier ist auf Antrag weiterhin möglich.

Meldepflicht bei Hotelübernachtungen [1][2][14][22]

Vorher

Alle Gäste in Beherbergungsstätten mussten unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit einen handschriftlichen oder digitalen Meldeschein ausfüllen.

Nachher

Für deutsche Staatsangehörige entfällt der Meldeschein vollständig; die Meldepflicht gilt nur noch für ausländische Übernachtungsgäste.

Formvorschriften bei Gewerbemietverträgen und Arbeitsnachweisen [1][2][3][17][18][19][20]

Vorher

Gewerbemietverträge für mehr als ein Jahr und wesentliche Vertragsbedingungen im Nachweisgesetz erforderten zwingend die handschriftliche Schriftform.

Nachher

Die Textform (z. B. per E-Mail oder PDF) ist ausreichend, was digitale Vertragsabschlüsse rechtssicher ermöglicht.

Auswirkungen

Direkte Folgen

  • Für die Wirtschaft: Laut Regierungsentwurf sinkt der Erfüllungsaufwand jährlich um rund 944,4 Millionen Euro (davon 310,7 Millionen Euro Bürokratiekosten aus Informationspflichten; einmaliger Aufwand 26,2 Millionen Euro). Laut Beschlussempfehlung verringert sich das jährliche Entlastungsvolumen im Vergleich zum Regierungsentwurf um rund 31,5 Millionen Euro, vor allem durch den Verzicht auf die digitale Passauslesung; zusätzlich nennt der Bericht Entlastungen von rund 30 Millionen Euro jährlich durch Textform im Arbeitnehmerüberlassungsgesetz, die methodisch nicht über den Erfüllungsaufwand abgebildet werden. [2][3]
  • Für die Verwaltung: Laut Regierungsentwurf beträgt die jährliche Entlastung rund 73,7 Millionen Euro. Laut Beschlussempfehlung wird die Verwaltung um weitere rund 116,7 Millionen Euro pro Jahr entlastet, darunter dauerhaft rund 116 Millionen Euro jährlich bei der Steuerverwaltung der Länder durch den Wegfall von Briefversendungen beim digitalen Steuerbescheid. [2][3]
  • Für Bürgerinnen und Bürger: Laut Regierungsentwurf beläuft sich die Entlastung auf rund 3,7 Millionen Euro jährlich sowie rund vier Millionen Stunden Zeitaufwand. Laut Beschlussempfehlung verringert sich die prognostizierte Entlastung um rund 526.500 Stunden pro Jahr, zugleich entsteht nach der Methodik des Erfüllungsaufwands ein zusätzlicher Sachaufwand von rund 1,946 Millionen Euro jährlich, der vollständig auf die Option zur Online-PIN-Rücksetzung zurückgeht. [2][3]
  • Beherbergungsbetriebe und inländische Hotelgäste werden von der Meldescheinpflicht befreit; für ausländische Gäste bleibt die handschriftliche Pflicht nach § 29 Abs. 2 BMG bestehen, was die DEHOGA als wesensfremde Ungleichbehandlung kritisiert. [1][2][14][22]

Wahrscheinliche Folgen

  • Laut Regierungsentwurf belaufen sich die Steuermindereinnahmen durch die kürzere Aufbewahrungsfrist für Buchungsbelege auf rund 200 Millionen Euro jährlich (Bund 89 Millionen Euro, Länder 79 Millionen Euro, Gemeinden 32 Millionen Euro; Kassenjahr 2024: −110 Millionen Euro). Die DSTG bezeichnete diese Zahl in der Anhörung als milde Schätzung. [2][13]

Umstrittene Folgen

  • Die Verkürzung der Aufbewahrungsfrist von zehn auf acht Jahre stößt bei der DSTG sowie den Gruppen Die Linke und BSW auf rechtspolitische Bedenken bezüglich der Beweissicherung und Strafverfolgung schwerer Steuerhinterziehung (Verjährung bis zu 15 Jahre), während Bündnis 90/Die Grünen auf die spätere Anwendung für die Finanzwirtschaft ab 2026 verweisen. [1][3][4][13]

Pro & Contra

Dafür

  • Das Gesetz baut spürbar Bürokratielasten ab, stärkt die Wettbewerbsfähigkeit und setzt einen kontinuierlichen Prozess mit jährlichen Entlastungsgesetzen in Gang. [3][4]

    Position von: SPD-Bundestagsfraktion · stark belegt

    Gegenargument: Die CDU/CSU-Fraktion kritisiert, die Entlastung sei gering und werde durch andere Regelungen wie die Pflicht zur Nachhaltigkeitsberichterstattung wieder pulverisiert.

  • Mit kürzeren Aufbewahrungsfristen, dem Wegfall des Hotelmeldescheins für Inländer und digitaler Textform werden zentrale Praxishemmnisse der Wirtschaft beseitigt. [3][4]

    Position von: FDP-Bundestagsfraktion · stark belegt

    Gegenargument: Die Gruppen Die Linke und BSW warnen, die kürzere Aufbewahrung erschwere die Aufarbeitung von Cum-Ex-Fällen; laut Regierungsentwurf kostet sie zudem rund 200 Millionen Euro Steuern pro Jahr.

  • Die Beschränkung der Fristverkürzung durch Übergangsregeln für die Finanzwirtschaft und der Verzicht auf die digitale Passauslesung sorgen für den nötigen Ausgleich zwischen Entlastung und Sicherheitsinteressen. [3][4]

    Position von: Bundestagsfraktion Bündnis 90/Die Grünen · stark belegt

    Gegenargument: Die CDU/CSU-Fraktion kritisierte, dass die digitale Passauslesung wieder gestrichen und das Entlastungsvolumen durch den Änderungsantrag verringert wurde.

  • In der Anhörung zum Gesetzentwurf (Juni 2024) bewertete der Nationale Normenkontrollrat (NKR) die Initiative für ein BEG IV positiv als wesentlichen Beitrag zur Senkung regulatorischer Folgekosten und verwies darauf, dass nach dem Monitoring der Bundesregierung schätzungsweise ein Drittel der rund 450 Vorschläge der Verbändeabfrage aufgegriffen werden solle. [12]

    Position von: Nationaler Normenkontrollrat (NKR) / Lutz Goebel (benannt von FDP) und Garrelt Duin (benannt von SPD) · stark belegt

    Gegenargument: Der NKR betonte zugleich, dass der laufende Erfüllungsaufwand zuletzt so stark gestiegen sei wie nie zuvor seit Aufzeichnungsbeginn im Jahr 2011 (2021/2022: +6,7 Mrd. Euro; 2022/2023: +9,3 Mrd. Euro).

  • In der Anhörung zum Gesetzentwurf (Juni 2024) begrüßte Prof. Dr. Frank Bayreuther die Vereinfachung des Nachweises der Arbeitsbedingungen und stellte fest, dass die bisher allein zulässige Schriftform für Unternehmen recht aufwändig sei und nicht mehr zeitgemäß erscheine. [17][18]

    Position von: Prof. Dr. Frank Bayreuther, Universität Passau (benannt von Bündnis 90/Die Grünen) · stark belegt

    Gegenargument: Isabel Eder (DGB) kritisierte am Regierungsentwurf, dass die Abkehr von der Schriftform eine Erschwerung der Beweissicherung und Rechtsdurchsetzung für Beschäftigte bedeute.

  • In der Anhörung zum Gesetzentwurf (Juni 2024) erklärte Ingrid Hartges für den DEHOGA Bundesverband, der Wegfall der Meldepflicht für inländische Gäste bringe endlich Bewegung in eine seit Jahrzehnten erhobene Forderung der Branche. [14][22]

    Position von: DEHOGA Bundesverband / Ingrid Hartges (benannt von CDU/CSU) · mittel belegt

    Gegenargument: Hartges rügte jedoch zugleich, dass die Beibehaltung des handschriftlichen Meldescheins für ausländische Gäste eine der Branche wesensfremde Ungleichbehandlung darstelle, für deren Beendigung die Bundesregierung keine Perspektive gegeben habe.

  • In der Anhörung zum Gesetzentwurf (Juni 2024) bewertete Prof. Dr. Markus Artz die Textform bei der Gewerberaummiete positiv, da Schriftformmängel in der Praxis vielfach genutzt würden, um unliebsame langfristige Mietverträge vorzeitig zu beenden. [19][20]

    Position von: Prof. Dr. Markus Artz, Universität Bielefeld (benannt von SPD) · mittel belegt

    Gegenargument: Artz und der Bundesrat gaben zu bedenken, dass bislang offen sei, wie unter Wahrung der Textform ein Vertrag geschlossen wird.

Dagegen

  • Das Gesetz sei kein echter Meilenstein, greife nur einen Bruchteil der Verbandsvorschläge auf und verfehle die nötige wirtschaftliche Befreiung von Überregulierung. [3][4]

    Position von: CDU/CSU-Bundestagsfraktion · mittel belegt

    Gegenargument: Laut Regierungsentwurf entlastet das Gesetz die Wirtschaft um rund 944,4 Millionen Euro im Jahr; SPD und FDP kündigen jährliche Folgegesetze an.

  • In der Anhörung zum Gesetzentwurf (Juni 2024) forderte Florian Köbler für die Deutsche Steuer-Gewerkschaft (DSTG), die Aufbewahrungspflicht bei zehn Jahren zu belassen; die Verkürzung auf acht Jahre gehe eindeutig zu Lasten der Steuergerechtigkeit, stehe im Widerspruch zur 15-jährigen Verjährung bei schwerer Steuerhinterziehung und führe zu Steuerausfällen, die mit 200 Millionen Euro eher mild geschätzt seien. [1][3][13]

    Position von: Deutsche Steuer-Gewerkschaft (DSTG) / Florian Köbler (benannt von SPD) · stark belegt

    Gegenargument: Die Bundestagsfraktion Bündnis 90/Die Grünen verwies auf die im Ausschuss eingefügte Übergangsfrist für die Finanzwirtschaft als Reaktion auf die Kritik an der Fristverkürzung.

  • In der Anhörung zum Gesetzentwurf (Juni 2024) kritisierte Isabel Eder für den DGB den damaligen Regierungsentwurf (elektronische Signatur statt Schriftform) und betonte, die Schriftform biete nach wie vor die beweissicherste Option, während eine Abkehr unionsrechtswidrig sei und die Rechtsdurchsetzung für Beschäftigte erschwere. [1][17][18][20]

    Position von: Deutscher Gewerkschaftsbund (DGB) / Isabel Eder (benannt von SPD) · mittel belegt

    Gegenargument: Prof. Dr. Frank Bayreuther und der Bundesrat (BR-Drs. 129/24(B), Nr. 14) befürworteten die Lockerung zugunsten einer zeitgemäßen Entlastung; der Gesetzgeber beschloss im weiteren Verfahren die noch weitergehende Textform.

  • In der Anhörung zum Gesetzentwurf (Juni 2024) bezeichnete Dr. Rainer Kambeck (DIHK) das BEG IV zwar als respektablen Versuch, unnötige Bürokratie abzubauen, rügte jedoch, dass durch Lieferkettengesetz und Nachhaltigkeitsberichterstattung deutlich mehr Bürokratie hinzukomme, als mit dem BEG IV abgebaut werde. [2][3][15]

    Position von: DIHK / Dr. Rainer Kambeck (benannt von CDU/CSU) · mittel belegt

    Gegenargument: Die Fraktionen von SPD und FDP verwiesen im Ausschussbericht (BT-Drs. 20/13015) darauf, dass künftig jährlich ein Bürokratieentlastungsgesetz folgen solle.

  • In der Anhörung zum Gesetzentwurf (Juni 2024) hielt Dr. Markus Peifer für den ZDH fest, dass die Maßnahmen zwar grundsätzlich unterstützt würden, der Entwurf jedoch hinter dem Entlastungsbedürfnis von Handwerksbetrieben zurückbleibe und nur einen marginalen Bruchteil der über 200 praxisnahen Vorschläge aufgreife. [12][16]

    Position von: Zentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH) / Dr. Markus Peifer (benannt von FDP) · mittel belegt

    Gegenargument: Der Nationale Normenkontrollrat (NKR) verwies darauf, dass nach dem Monitoring der Bundesregierung schätzungsweise ein Drittel der 450 Vorschläge der Verbändeabfrage aufgegriffen werden solle.

  • Die Verkürzung der Aufbewahrungsfrist auf acht Jahre gefährde die steuerstrafrechtliche Aufarbeitung von Steuerhinterziehung (Cum-Ex), da die strafrechtliche Verjährung bis zu 15 Jahre betrage. [3][4]

    Position von: Gruppe Die Linke · stark belegt

    Gegenargument: Die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen verweist auf die Übergangsregel für Kreditinstitute, Versicherungen und Wertpapierinstitute, die als Antwort auf diese Kritik eingeführt wurde.

  • Die vorzeitige Vernichtung von Buchungsbelegen nach acht Jahren untergrabe die Aufklärung großer Steuerskandale. [3][4]

    Position von: Gruppe BSW · mittel belegt

    Gegenargument: Nach § 257 Abs. 4 HGB bleibt es für Bücher, Inventare und Jahresabschlüsse bei zehn Jahren; für Kreditinstitute, Versicherungen und Wertpapierinstitute gilt die kürzere Frist erst verzögert.

  • Zahlreiche kleinteilige Regelungen entfalteten kaum spürbare Breitenwirkung, solange grundlegende Belastungsgesetze wie das Lieferkettengesetz oder Gebäudeenergiegesetz nicht zurückgenommen würden. [3][4]

    Position von: AfD-Bundestagsfraktion · mittel belegt

    Gegenargument: Die Koalitionsfraktionen von SPD, Bündnis 90/Die Grünen und FDP verweisen auf konkrete Erleichterungen bei Aufbewahrungsfristen, Textform und Hotelmeldepflicht.

Abstimmungsergebnis

Deutscher Bundestag, 26.09.2024 [3][4]

Diese Abstimmung war nicht namentlich. Amtlich festgehalten ist, wie die Fraktionen gestimmt haben — Stimmenzahlen gibt es dafür nicht.

  • AfDEnthaltung
  • B90/GrüneDafür
  • CDU/CSUDafür
  • FDPDafür
  • Gruppe BSWDagegen
  • Gruppe Die LinkeDagegen
  • SPDDafür

Stimmbegründungen

  • SPDDafür

    Zustimmung zum Gesetz als wichtiges Signal für Wettbewerbsfähigkeit und Auftakt jährlicher Entlastungsgesetze.

    • Die Fraktion verwies unter Bezugnahme auf den Draghi-Bericht darauf, dass Überregulierung eine ernsthafte Bedrohung für die Wettbewerbsfähigkeit darstelle. [3]
    • Sie betonte die neue Herangehensweise, mit jährlichen Bürokratieentlastungsgesetzen kontinuierlich bürokratische Lasten abzubauen. [3]
  • CDU/CSUDafür

    Zustimmung trotz Kritik an unzureichendem Umfang, verringertem Entlastungsvolumen und verpassten Chancen.

    • Die Fraktion stimmte dem Entwurf zwar zu, sah darin jedoch keinen Meilenstein und rügte, die Maßnahmen blieben weit hinter dem Möglichen und Erforderlichen zurück. [3]
    • Kritisiert wurde, dass nur ein Bruchteil der Verbändevorschläge aufgegriffen worden sei, das Entlastungsvolumen durch den Ausschuss-Änderungsantrag verringert worden sei und die digitale Passauslesung gestrichen wurde. [3]
    • Die Fraktion warnte davor, dass die Entlastungen durch andere gesetzliche Vorgaben wie neue Berichtspflichten wieder pulverisiert würden. [3]
  • B90/GrüneDafür

    Zustimmung zu gezielten Verfahrensverbesserungen unter Wahrung von Sicherheitsinteressen und Übergangsfristen.

    • Die Fraktion hob Verbesserungen im parlamentarischen Verfahren hervor, darunter die vereinfachte Neusetzung der PIN des Personalausweises. [3]
    • Sie begrüßte den Verzicht auf die digitale Passauslesung durch Fluggesellschaften aus Sicherheitsgründen in Zeiten hybrider Bedrohungen. [3]
    • Als Reaktion auf Kritik an der Fristverkürzung wurde die Übergangsfrist für die Finanzwirtschaft bis 2026 hervorgehoben. [3]
  • FDPDafür

    Zustimmung zum Gesetz als wichtigem Meilenstein zur Senkung des Bürokratiekostenindex auf ein Allzeittief.

    • Die Fraktion bezeichnete das Vorhaben als wichtigen Meilenstein mit dem Ziel, den Bürokratiekostenindex auf ein historisches Allzeittief zu senken. [3]
    • Als Kernfortschritte nannte sie Textform im Arbeitsrecht, kürzere Aufbewahrungsfristen und die Abschaffung der Hotelmeldepflicht für deutsche Gäste. [3]
    • Sie bekräftigte das Ziel, künftig in jedem Kalenderjahr ein Bürokratieentlastungsgesetz zu verabschieden. [3]
  • AfDEnthaltung

    Enthaltung wegen kleinteiliger Maßnahmen mit begrenzter Breitenwirkung bei Fortbestand größerer Belastungsgesetze.

    • Die Fraktion erklärte, sich dem Gesetz nicht entgegenstellen zu wollen. [3]
    • Sie kritisierte jedoch zahlreiche kleinteilige Regelungen mit voraussichtlich nur begrenzter Wirkung und forderte stattdessen die Rücknahme größerer Gesetze wie des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes. [3]
  • Gruppe Die LinkeDagegen

    Ablehnung wegen unzureichender Entlastungswirkung und Gefährdung der Strafverfolgung bei schwerer Steuerhinterziehung.

    • Die Gruppe bewertete die Reform als Tropfen auf den heißen Stein ohne spürbare Kostensenkungen. [3]
    • Sie lehnte die Verkürzung der Aufbewahrungsfristen ab, da diese nicht an die strafrechtliche Verjährungsfrist von bis zu 15 Jahren bei besonders schwerer Steuerhinterziehung angepasst sei und die Aufarbeitung von Cum-Ex-Fällen erschwere. [3]
  • Gruppe BSWDagegen

    Ablehnung wegen der Verkürzung der Aufbewahrungsfristen und befürchteter Beweisvernichtung bei Cum-Ex-Finanzskandalen.

    • Die Gruppe sah in der Verkürzung der Aufbewahrungsfristen von zehn auf acht Jahre den wesentlichen, aber verfehlten Kern des Gesetzes. [4]
    • Kritisiert wurde, dass für die Aufklärung von Cum-Ex- und Cum-Cum-Steuerstraftaten benötigte Belege künftig legal vernichtet werden könnten. [4]
Erläuterungen

Die Reihenfolge folgt der Fraktionsstärke in dieser Abstimmung, bei Gleichstand dem Alphabet. Sie ist eine Sortierung, keine Wertung.

Zeitlicher Verlauf

  1. Zuleitung an den Bundesrat [2][5]

    Die Bundesregierung leitet den Gesetzentwurf für den ersten Durchgang an den Bundesrat zu (BR-Drs. 129/24).

  2. Stellungnahme des Bundesrates [2][5][20]

    Der Bundesrat nimmt in seiner 1043. Sitzung im ersten Durchgang zum Gesetzentwurf Stellung (BR-Drs. 129/24(B)) und schlägt u. a. den elektronischen Steuerbescheid als Regel sowie Textform im Nachweisgesetz vor.

  3. Gesetzentwurf im Bundestag [2][5]

    Der Regierungsentwurf wird als Bundestagsdrucksache 20/11306 formal in den Bundestag eingebracht.

  4. Erste Beratung im Bundestag [5][7]

    Der Bundestag berät den Entwurf in 1. Lesung und überweist ihn an den federführenden Rechtsausschuss (PlPr 20/170, S. 21961A).

  5. Zwei öffentliche Anhörungen im Rechtsausschuss [8][9][10][11]

    Der Rechtsausschuss führt zwei öffentliche Anhörungen durch: vormittags zum Bürokratieabbau für Bürgerinnen und Bürger sowie Justiz und Verwaltung (107. Sitzung) und nachmittags zum Bürokratieabbau in der Wirtschaft (108. Sitzung).

  6. Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses [3]

    Der Rechtsausschuss verabschiedet seine Beschlussempfehlung auf BT-Drs. 20/13015 mit Maßgaben der Koalition, darunter dem Verzicht auf die digitale Passauslesung.

  7. Schlussabstimmung im Deutschen Bundestag [3][4]

    Der Bundestag nimmt das Gesetz in 2./3. Beratung in offener Abstimmung in der Ausschussfassung an (PlPr 20/188, S. 24339A/B).

  8. Zustimmung im Bundesrat [5][6]

    Der Bundesrat stimmt dem Gesetz im zweiten Durchgang zu (BR-PlPr 1048, S. 390).

  9. Ausfertigung des Gesetzes [1][5]

    Das Vierte Bürokratieentlastungsgesetz wird durch den Bundespräsidenten ausgefertigt.

  10. Verkündung im Bundesgesetzblatt [1][5]

    Das Gesetz wird im Bundesgesetzblatt verkündet (BGBl. 2024 I Nr. 323).

  11. Erstes Inkrafttreten einzelner Vorschriften [1][5]

    Erste Bestimmungen des Mantelgesetzes treten am Tag nach der Verkündung in Kraft.

  12. Inkrafttreten des Hauptteils [1][5]

    Der überwiegende Teil des Gesetzes tritt in Kraft, darunter die Verkürzung der Aufbewahrungsfristen und der Wegfall der Hotelmeldepflicht für Deutsche.

  13. Inkrafttreten des digitalen Steuerbescheids [1]

    Die Bereitstellung des digitalen Steuerbescheids als Soll-Vorschrift nach § 122a AO (Art. 3 Nr. 3 i. V. m. Art. 74 Abs. 10) tritt in Kraft.

  14. Staffelung weiterer Vorschriften [1][5]

    Weitere Bestimmungen des Mantelgesetzes treten gestaffelt bis zum 1. Januar 2030 in Kraft.

Häufige Fragen

Bekomme ich meinen Steuerbescheid jetzt nur noch digital?

Nein. Zwar soll der Steuerbescheid nach § 122a AO seit dem 1. Januar 2026 im Regelfall elektronisch bereitgestellt werden, wenn die Steuererklärung digital übermittelt wurde. Steuerpflichtige können jedoch eine einmalige oder dauerhafte Bekanntgabe in Papierform auf dem Postweg beantragen. Der digitale Bescheid gilt am vierten Tag nach Bereitstellung als bekannt gegeben. [1][3][20]

Wie lange müssen Buchungsbelege nach dem BEG IV aufbewahrt werden?

Die gesetzliche Aufbewahrungsfrist für Buchungsbelege nach HGB und AO beträgt künftig acht statt zehn Jahre. Bücher, Inventare und Jahresabschlüsse müssen weiterhin zehn Jahre lang aufbewahrt werden. Die Fristen betreffen buchführungspflichtige Betriebe und Kaufleute. Diese Angaben ersetzen keine Rechtsberatung. [1][21]

Gilt die kürzere Aufbewahrungsfrist sofort für alle Unternehmen?

Für den Großteil der Wirtschaft gilt die Verkürzung seit dem 1. Januar 2025. Für Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen und Wertpapierinstitute gilt sie nach den Übergangsvorschriften des EGHGB erst für Belege, deren Frist am 1. Januar 2026 noch nicht abgelaufen ist. [1][3]

Müssen deutsche Hotelgäste noch einen Meldeschein ausfüllen?

Nein. Für deutsche Staatsangehörige entfällt die Hotelmeldepflicht nach § 29 Abs. 2 BMG n. F. vollständig. Nur ausländische Gäste müssen weiterhin einen handschriftlichen Meldeschein ausfüllen, was der DEHOGA Bundesverband als wesensfremde Ungleichbehandlung kritisierte. [1][14][22]

Wurde die digitale Auslesung von Reisepässen durch Fluggesellschaften eingeführt?

Nein. Die im ursprünglichen Regierungsentwurf vorgesehene digitale Auslesung von Pässen durch Luftfahrtunternehmen wurde im parlamentarischen Verfahren aus Sicherheitsgründen gestrichen und ist nicht im Gesetz enthalten. [3]

Gilt im Nachweisgesetz für Arbeitsbedingungen jetzt die Textform?

Ja, mit Ausnahmen. Ein in Textform übermittelter Arbeitsvertrag mit den geforderten Angaben ersetzt nach dem geänderten Nachweisgesetz den gesonderten schriftlichen Nachweis; für bestimmte Fälle bleibt es bei der bisherigen Form. Während Prof. Dr. Frank Bayreuther dies als praxistauglich begrüßte, hatte der DGB am Regierungsentwurf Kritik geübt. [1][17][18][20]

Wie hoch ist die tatsächliche Entlastung durch das Gesetz?

Eine amtliche Gesamtsumme der tatsächlich realisierten Entlastung liegt in den geprüften Primärquellen nicht vor. Laut Regierungsentwurf war eine Entlastung der Wirtschaft von 944,4 Millionen Euro pro Jahr vorgesehen. Laut Beschlussempfehlung verringerte sich dieses Volumen durch Ausschussänderungen (vor allem Streichung der Passauslesung) um rund 31,5 Millionen Euro, während die Verwaltung um zusätzliche 116,7 Millionen Euro (insbesondere durch digitale Steuerbescheide) entlastet wird. [2][3]

Quellen

  1. [1]Viertes Gesetz zur Entlastung der Bürgerinnen und Bürger, der Wirtschaft sowie der Verwaltung von Bürokratie (Viertes Bürokratieentlastungsgesetz) — Bundesministerium der Justiz / Bundesanzeiger Verlag, BGBl. 2024 I Nr. 323 vom 29.10.2024 ↩
  2. [2]Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Entlastung der Bürgerinnen und Bürger, der Wirtschaft sowie der Verwaltung von Bürokratie (Viertes Bürokratieentlastungsgesetz) — Deutscher Bundestag (Bundesregierung), BT-Drs. 20/11306 ↩
  3. [3]Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses (6. Ausschuss) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung Drucksache 20/11306 — Deutscher Bundestag (Rechtsausschuss), BT-Drs. 20/13015 ↩
  4. [4]Stenografischer Bericht der 188. Sitzung des Deutschen Bundestages (20. Wahlperiode) — Deutscher Bundestag, BT-Plenarprotokoll 20/188, S. 24320–24340 ↩
  5. [5]Basisinformationen über den Vorgang im Dokumentations- und Informationssystem (DIP): Viertes Bürokratieentlastungsgesetz — Deutscher Bundestag, DIP-Vorgang 309845 ↩
  6. [6]Stenografischer Bericht der 1048. Sitzung des Bundesrates — Bundesrat, BR-Plenarprotokoll 1048, S. 390 ↩
  7. [7]Stenografischer Bericht der 170. Sitzung des Deutschen Bundestages (1. Beratung BEG IV) — Deutscher Bundestag, BT-Plenarprotokoll 20/170, S. 21961A ↩
  8. [8]107. Sitzung des Rechtsausschusses: Öffentliche Anhörung zum Gesetzentwurf der Bundesregierung (BT-Drs. 20/11306) — Deutscher Bundestag (Rechtsausschuss), Webarchiv Deutscher Bundestag, 107. Sitzung, 11 Uhr ↩
  9. [9]108. Sitzung des Rechtsausschusses: Öffentliche Anhörung zum Gesetzentwurf der Bundesregierung (BT-Drs. 20/11306) — Deutscher Bundestag (Rechtsausschuss), Webarchiv Deutscher Bundestag, 108. Sitzung, 14 Uhr ↩
  10. [10]Mitteilung / Liste der Sachverständigen: 107. Sitzung des Rechtsausschusses (Stand 03.06.2024) — Deutscher Bundestag (Rechtsausschuss), Ausschussdrucksache, Stand 03.06.2024 ↩
  11. [11]Mitteilung / Liste der Sachverständigen: 108. Sitzung des Rechtsausschusses (Stand 30.05.2024) — Deutscher Bundestag (Rechtsausschuss), Ausschussdrucksache, Stand 30.05.2024 ↩
  12. [12]Schriftliche Stellungnahme zum Gesetzentwurf der Bundesregierung eines Vierten Bürokratieentlastungsgesetzes (BT-Drs. 20/11306) — Nationaler Normenkontrollrat (NKR), Schriftliche Stellungnahme zur 107. und 108. Sitzung des Rechtsausschusses ↩
  13. [13]Schriftliche Stellungnahme zum Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Entlastung der Bürgerinnen und Bürger, der Wirtschaft sowie der Verwaltung von Bürokratie — Deutsche Steuer-Gewerkschaft (DSTG), Schriftliche Stellungnahme zur 107. Sitzung des Rechtsausschusses ↩
  14. [14]Schriftliche Stellungnahme zum Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Entlastung der Bürgerinnen und Bürger, der Wirtschaft sowie der Verwaltung von Bürokratie — DEHOGA Bundesverband, Schriftliche Stellungnahme zur 108. Sitzung des Rechtsausschusses ↩
  15. [15]Schriftliche Stellungnahme zum Gesetzentwurf der Bundesregierung: Viertes Bürokratieentlastungsgesetz (BT-Drs. 20/11306) — Deutsche Industrie- und Handelskammer (DIHK), Schriftliche Stellungnahme zur 108. Sitzung des Rechtsausschusses ↩
  16. [16]Schriftliche Stellungnahme zum Entwurf eines Vierten Bürokratieentlastungsgesetzes (BT-Drs. 20/11306) — Zentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH), Schriftliche Stellungnahme zur 108. Sitzung des Rechtsausschusses ↩
  17. [17]Schriftliche Stellungnahme zum Gesetzentwurf eines Vierten Bürokratieentlastungsgesetzes (BT-Drs. 20/11306) — Deutscher Gewerkschaftsbund (DGB), Schriftliche Stellungnahme zur 107. Sitzung des Rechtsausschusses ↩
  18. [18]Schriftliche Stellungnahme zum Gesetzentwurf der Bundesregierung Drucksache 20/11306 — Prof. Dr. Frank Bayreuther, Universität Passau, Schriftliche Stellungnahme zur 107. Sitzung des Rechtsausschusses ↩
  19. [19]Schriftliche Stellungnahme zum Gesetzentwurf der Bundesregierung eines Vierten Bürokratieentlastungsgesetzes (BT-Drs. 20/11306) — Prof. Dr. Markus Artz, Universität Bielefeld, Schriftliche Stellungnahme zur 108. Sitzung des Rechtsausschusses ↩
  20. [20]Stellungnahme des Bundesrates: Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Entlastung der Bürgerinnen und Bürger, der Wirtschaft sowie der Verwaltung von Bürokratie — Bundesrat, BR-Drs. 129/24(B), 1043. Sitzung ↩
  21. [21]Abgabenordnung (AO) § 147 Aufbewahrung von Unterlagen (konsolidierte Fassung) — Bundesministerium der Justiz / Bundesamt für Justiz, § 147 Abs. 3 AO konsolidiert (Stand 27.09.2026) ↩
  22. [22]Bundesmeldegesetz (BMG) § 29 Besondere Meldepflicht in Beherbergungsstätten (konsolidierte Fassung) — Bundesministerium der Justiz / Bundesamt für Justiz, § 29 Abs. 2 BMG konsolidiert (Stand 27.09.2026) ↩

Was kann ich tun?

Glossar

Viertes Bürokratieentlastungsgesetz (BEG IV)
Bundesmantelgesetz zur Minderung administrativer Belastungen in Wirtschaft, Verwaltung und Bevölkerung.
Aufbewahrungsfrist
Gesetzliche Frist nach HGB und AO, innerhalb derer steuerrelevante Unterlagen und Buchungsbelege geordnet aufbewahrt werden müssen.
Textform
Gesetzliche Formvorschrift nach § 126b BGB, die eine lesbare Erklärung auf einem dauerhaften Datenträger (z. B. E-Mail, PDF) ohne eigenhändige Unterschrift erlaubt.
Hotelmeldepflicht
Pflicht nach dem Bundesmeldegesetz, bei Übernachtungen in gewerblichen Beherbergungsbetrieben einen Meldeschein auszufüllen; für deutsche Gäste abgeschafft.
Mantelgesetz
Ein Gesetz, das gleichzeitig zahlreiche bestehende Gesetze in unterschiedlichen Rechtsgebieten durch gesonderte Artikel ändert.

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