Gesetz zur Modernisierung des Designrechts und zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb
Beschlossen, nicht verkündet: Digitale Designs sollen ab 9.12.2027 geschützt werden, die Reparaturklausel für Anmeldungen vor dem 2.12.2020 erst ab 2032.
Auf dieser Seite · 16
In 60 Sekunden
- Worum geht es?
- Das Designrecht schützt das Aussehen eines Produkts. Die Reform soll diesen Schutz an digitale und bewegte Designs anpassen und Regeln für Ersatzteile ändern. Das Gesetz ist beschlossen, aber noch nicht im Bundesgesetzblatt verkündet und damit nicht in Kraft.
- Wichtigste Änderung
- Die Reparaturklausel ist eine Ausnahme vom Designschutz für passende Ersatzteile und gilt nur unter Bedingungen. Für bestimmte ältere deutsche Designs (Anmeldung vor dem 2. Dezember 2020) soll sie erst ab dem 9. Dezember 2032 gelten.
- Wer ist betroffen?
- Betroffen sind vor allem Designer, Hersteller, Ersatzteilhändler und Reparaturbetriebe. Für Käufer können sich später mehr Angebote ergeben; günstigere Preise sind nicht garantiert.
Die Zusammenfassung
Die EU unterscheidet nationale Designrechte und das einheitliche Unionsdesign. Die Richtlinie (EU) 2024/2823 verpflichtet die Mitgliedstaaten zur Angleichung ihres nationalen Rechts; die Umsetzungsfrist endet am 9. Dezember 2027. Die Verordnung (EU) 2026/715 regelt dagegen unmittelbar das Unionsdesign. Dass die EU-Verordnung schon gilt, setzt die neuen deutschen Vorschriften nicht vorzeitig in Kraft. [10][11]
Deutschland besitzt bereits eine Reparaturklausel. Nach dem geltenden § 73 Absatz 2 DesignG gilt sie nicht für bestehende Rechte aus Designs mit Anmeldung vor dem 2. Dezember 2020. Nach dem beschlossenen neuen Text soll die Klausel auch für diese Rechte gelten, aber erst ab dem 9. Dezember 2032. Entscheidend ist das Anmeldedatum des Designs, nicht das Baujahr eines Autos. Früher ablaufende Schutzrechte werden dadurch nicht verlängert. [7][3]
Die künftige Klausel soll nur Bauelemente eines komplexen Erzeugnisses erfassen, deren Design von dessen Erscheinungsbild abhängt und die ausschließlich zur Wiederherstellung des ursprünglichen Erscheinungsbildes verwendet werden. Hersteller oder Verkäufer sollen über gewerblichen Ursprung und Herstelleridentität informieren müssen. Sie müssen die tatsächliche ausschließliche Reparaturnutzung beim Endkunden nicht garantieren. Das ist keine allgemeine Befreiung aller Ersatzteile von sämtlichen Schutzrechten. Der Sachverständige Hoffmann, Richter am Bundesgerichtshof, weist darauf hin, dass das Designgesetz keine Regelungen zur Erhöhung einer Produktsicherheit enthalte; die Reparaturausnahme ersetzt keine Anforderungen an die Produktsicherheit. [3][27]
Weitere Änderungen betreffen bewegte und digitale Gestaltungen, digitale Herstellungsvorlagen etwa für 3D-Druck, Waren im Transit und Ausnahmen für Kritik oder Parodie. Außerdem soll ein Eintragungssymbol für eingetragene Designs eingeführt werden (§ 38b DesignG neu). Die Darstellung bei der Anmeldung und die Gebührenfristen sollen angepasst werden. Eine im Ausschuss ergänzte Übergangsregel soll verhindern, dass die Umstellung der Gebührenfristen ältere Rechte überraschend zum Erlöschen bringt. [1][2][3][26]
Im parlamentarischen Verfahren wurde ein anderer Regelungsbereich ergänzt: § 15b UWG soll die Durchsetzung bestimmter Unterlassungsansprüche bei älterer Ware an eine Interessenabwägung binden. Das betrifft insbesondere Umweltwerbung; Hintergrund sind die EU-Regeln zur Umweltwerbung (Richtlinie (EU) 2024/825, „EmpCo“), deren nationale Maßnahmen ab dem 27. September 2026 anzuwenden sind. Die Regel ist keine pauschale Erlaubnis für irreführende Angaben und keine generelle zweijährige Abverkaufsfrist. Der Bundestag sieht eine Geltung mit Wirkung vom 27. September 2026 (rückwirkend) und eine Streichung ab dem 27. September 2028 vor. Wirksam wäre diese Rückwirkung erst nach der Verkündung des Gesetzes. [3][32][12]
Der Bundestag beschloss das Gesetz am 24. September 2026 in offener Abstimmung; der Bundesrat beantragte am 16. Oktober 2026 nicht, den Vermittlungsausschuss anzurufen. Das Gesetz bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates; es ist damit beschlossen, aber noch nicht im Bundesgesetzblatt verkündet. Die wesentlichen Designänderungen sollen am 9. Dezember 2027 beginnen. Das andere Vorhaben „Recht auf Reparatur“ regelt hingegen unter anderem Reparaturpflichten für bestimmte Waren. Die Designreform begrenzt Schutzrechte; daraus folgt für sich genommen keine Pflicht eines Herstellers, eine Ware zu reparieren. [5][4][3][1][13][15][33]
Was steht wirklich drin?
Digitale und bewegte Designs [3]
Geplant ab 9. Dezember 2027: Auch Bewegungen und Animationen sollen ausdrücklich zum geschützten Aussehen gehören können. Ein Erzeugnis muss kein körperlicher Gegenstand sein. Computerprogramme selbst bleiben vom Erzeugnisbegriff ausgenommen.
Herstellungsvorlagen für 3D-Druck [3]
Geplant ab 9. Dezember 2027: Rechteinhaber sollen auch gegen bestimmte Dateien vorgehen können. Erfasst werden sollen unter anderem Erstellen, Herunterladen und Weitergeben einer Vorlage für die Herstellung eines geschützten Produkts. Private Handlungen ohne gewerblichen Zweck bleiben ausgenommen.
Reparatur mit passenden Ersatzteilen [3]
Geplant ab 9. Dezember 2027: Ein passendes Teil kann vom Designschutz ausgenommen sein. Es muss ein Bauteil eines zusammengesetzten Produkts sein. Sein Aussehen muss von diesem Produkt abhängen. Der Zweck muss die Reparatur zum ursprünglichen Aussehen sein.
Herkunft des Ersatzteils erklären [3]
Geplant ab 9. Dezember 2027: Hersteller und Verkäufer sollen klar über die Herkunft des Teils und den Hersteller informieren müssen. Sonst können sie die Reparaturausnahme nicht nutzen. Die spätere Nutzung durch den Endkunden müssen sie nicht garantieren.
Ältere Designs: Frist bis 2032 [7][3]
Geplant ab 9. Dezember 2032: Für noch bestehende deutsche Designrechte mit Anmeldung vor dem 2. Dezember 2020 soll die Reparaturausnahme erst ab diesem Tag gelten. Für jüngere Anmeldungen gibt es bereits eine Reparaturklausel.
Nachahmungen im Transit [3]
Geplant ab 9. Dezember 2027: Transit bedeutet, dass Ware nur durch ein Land transportiert wird. Bei bestimmten Nachahmungen sollen Rechteinhaber schon dabei eingreifen können. Ein Nachweis, dass der Verkauf im Zielland nicht untersagt werden darf, kann das Recht zum Eingreifen ausschließen.
Eintragungssymbol [3]
Geplant ab 9. Dezember 2027: Der Inhaber eines eingetragenen Designs soll auf dem Erzeugnis den Buchstaben D innerhalb eines Kreises anbringen können, um über die Designeintragung zu informieren. Dem Hinweis können die Designnummer oder ein Link auf die Registereintragung beigefügt werden.
Kritik und Parodie [3]
Geplant ab 9. Dezember 2027: Ein Design soll für Kommentare, Kritik oder Parodie genutzt werden dürfen. Dabei müssen die Regeln des fairen Geschäftsverkehrs beachtet werden. Die normale wirtschaftliche Nutzung des Designs darf nicht übermäßig beeinträchtigt werden.
Anmeldung und Erhalt des Schutzes [3][22][26]
Geplant ab 9. Dezember 2027: Die Darstellung darf künftig auch bewegt sein. Fehler sollen berichtigt werden können, ohne den Schutzgegenstand zu ändern. Bei Gebühren soll eine Übergangsregel überraschende Verluste alter Rechte verhindern.
Anschluss an laufende Löschungsverfahren [3][1][26]
Geplant ab 9. Dezember 2027: Das besondere Recht, einem laufenden Verfahren gegen ein Design beizutreten, soll entfallen. Auch das Markenrecht soll entsprechend geändert werden. Die Regierung begründet dies mit einfacheren Verfahren; die Sachverständige Kossak hält die Streichung für nachteilig.
Ältere Ware mit Umweltwerbung [3][32]
Geplant, rückwirkend ab 27. September 2026: Bei bestimmten Ansprüchen gegen ältere Ware sollen Gerichte alle Interessen abwägen. Gemeint ist Ware, die vor dem 27. September 2026 in Verkehr gebracht wurde. Wichtig sind der Verstoß, Korrekturversuche, Kosten und Umweltbelastungen der Beseitigung. Das erlaubt irreführende Werbung nicht pauschal. Die Regel soll ab dem 27. September 2028 wieder entfallen.
Betroffene Gruppen
Designer und Inhaber eingetragener Designs
stark betroffenNeue Schutzmöglichkeiten und Verfahrensregeln; Schutzgrenzen bei Reparatur und zulässiger Kritik. [3][25]
Freie Designer, KMU und Start-ups
stark betroffenLeichtere Nutzung ist das Regierungsziel. Technische Anmeldung und Prozesskosten bleiben aus Sicht von ver.di praktische Hürden. [14][28]
Automobilhersteller und andere Hersteller komplexer Produkte
stark betroffenBetroffen durch Schutz digitaler Gestaltung, Transitrechte und Grenzen der Verwertung von Ersatzteildesigns. [3]
Unabhängige Ersatzteilhersteller und Teilehandel
stark betroffenZugang zum Reparaturmarkt hängt von Schutzrecht, Anmeldedatum, Verwendungszweck und Herkunftsangaben ab. [3][31]
Reparaturbetriebe und Werkstätten
mittel betroffenPotenziell mehr nutzbare Drittanbieterteile; kein automatischer Anspruch auf jedes Teil und keine allgemeine Reparaturpflicht aus diesem Gesetz. [3][13]
Gewerbliche Anbieter von 3D-Druckvorlagen
stark betroffenDie ausdrückliche Vorverlagerung des Schutzes betrifft Dateien und Verbreitungshandlungen; Auslegung der Reichweite bleibt wichtig. [3][6]
Private Nutzer eines 3D-Druckers
wenig betroffenPrivate nichtgewerbliche Handlungen bleiben designrechtlich ausgenommen. Ein frei zugängliches Teilen im Internet darf nicht ohne Einzelfallprüfung damit gleichgesetzt werden. [3][6]
Verbraucher, insbesondere Halter älterer Fahrzeuge
mittel betroffenMögliche spätere Angebots- und Wettbewerbsvorteile; älteres Fahrzeug und älteres eingetragenes Design sind nicht gleichbedeutend. [30][31][3]
Handel mit Bestandsware und Umweltwerbung
stark betroffenDer angefügte UWG-Teil betrifft bestimmte Ansprüche wegen älterer Ware, allerdings ohne pauschale Vertriebsfreigabe. [3][32]
DPMA, Zoll und Gerichte
stark betroffenÄnderungen der Anmeldung, Register- und Streitverfahren sowie neue Transitrechte müssen praktisch umgesetzt werden. [1][3]
Kommunen und sonstige öffentliche Stellen
wenig betroffenKeine allgemeine kommunale Vollzugsaufgabe aus dem Designteil. Öffentliche Einrichtungen können als Schutzrechtsinhaber oder Marktteilnehmer betroffen sein; das ist eine rechtliche Ableitung aus dem Anwendungsbereich. [3][7]
Vorher / Nachher
Reparaturklausel für Altanmeldungen [7][3]
Bestehende Rechte mit Anmeldung vor dem 2. Dezember 2020 sind ausgenommen; kein ausdrückliches Enddatum dieser Ausnahme in § 73 Absatz 2.
Geplant ab 9. Dezember 2032: Die Reparaturklausel soll auch für diese Rechte gelten.
Umfang der Reparaturausnahme [7][3]
Geltender § 40a nennt Reparatur zur Wiederherstellung des ursprünglichen Erscheinungsbildes und einen Ausschluss bei anderem vorrangigem Vermarktungszweck.
Geplant ab 9. Dezember 2027: Das Bauteildesign muss vom Erscheinungsbild des Gesamtprodukts abhängen; Hersteller müssen die tatsächliche Endnutzung nicht gewährleisten. Keine Ausweitung auf beliebige Teile.
Digitale Gestaltung [7][8][3]
Geltende Definition und Anmeldung beruhen auf der bisherigen Erscheinungsform und fotografischer oder grafischer Darstellung.
Geplant ab 9. Dezember 2027: Bewegungen, Animationen und nicht körperliche Erzeugnisse werden ausdrücklich erfasst; neue Darstellungsmöglichkeiten.
Digitale Herstellungsvorlagen [7][3]
Keine ausdrückliche Aufzählung der nun hinzukommenden Datei-Handlungen in § 38.
Geplant ab 9. Dezember 2027: Ausdrücklicher Schutz auch gegen Erstellen, Herunterladen, Kopieren und Teilen bestimmter Herstellungsdateien; der private, nicht gewerbliche Bereich bleibt ausgenommen.
Designanmeldung [8][3]
Gegenwärtig bis zu zehn Darstellungen nach § 7 Absatz 1 DesignV.
Geplant ab 9. Dezember 2027: Bis zu 20 statische Darstellungen und je Design eine dynamische oder animierte Darstellung.
Beteiligung an Nichtigkeitsverfahren [7][21][3]
Besonderer Beitritt nach § 34c DesignG möglich.
Geplant ab 9. Dezember 2027: Der Beitritt nach § 34c DesignG entfällt; entsprechende Streichung im Markengesetz.
Durchsetzung bei älterer Ware [9][16][3]
Bereits geltende Umweltwerberegeln aus einem anderen Änderungsgesetz. Die konsolidierte UWG-Fassung enthält den hier beschlossenen § 15b noch nicht.
Geplant, rückwirkend ab 27. September 2026 bis 26. September 2028: Bei bestimmten Ansprüchen nach § 8 Absatz 1 UWG wegen vor dem 27. September 2026 in Verkehr gebrachter Ware soll eine umfassende Interessenabwägung stattfinden.
Auswirkungen
Direkte Folgen
- Ab dem geplanten Beginn am 9. Dezember 2027 sollen digitale Herstellungsvorlagen ausdrücklich erfasst werden. Betroffene gewerbliche Anbieter müssten dann die Rechte an solchen Vorlagen und die gesetzlichen Ausnahmen prüfen. [3]
- Ab dem geplanten Beginn am 9. Dezember 2027 müssten Ersatzteilhersteller und Verkäufer, die die künftige Reparaturklausel nutzen wollen, die Herkunftsangaben sicherstellen. [3]
Wahrscheinliche Folgen
- Einfachere Anmeldung und moderne Darstellungsformen dürften den Schutz digitaler Gestaltungen erleichtern. Das ist ein erwarteter Nutzen der Regierung und der Sachverständigen, noch kein gemessener Erfolg dieser deutschen Reform. [14][27]
- Mehr rechtlich mögliche Angebote für passende Reparaturteile können den Preiswettbewerb verbessern. Eine konkrete Ersparnis für deutsche Haushalte ab einem bestimmten Jahr ist nicht belegt. Der Verbraucherzentrale Bundesverband (Position von 2020) und der Teilehandelsverband GVA vertreten die Erwartung niedrigerer Preise. [30][31]
Umstrittene Folgen
Pro & Contra
Dafür
Einheitliche Regeln und Schutz für digitale Gestaltungen passen das Recht an heutige Produkte an. [14][27][28]
Position von: Bundesregierung; Sachverständiger Hoffmann · stark belegt
Gegenargument: Größerer Schutz hilft freien Designern nur, wenn Anmeldung und Rechtsdurchsetzung auch praktisch erreichbar sind. ver.di benennt technische Hürden und Kostenrisiken.
Passende Reparaturteile brauchen Wettbewerb; die Begrenzung alter Designrechte kann Verbraucher entlasten. [30][31]
Position von: Verbraucherorganisation vzbv; freier Teilehandel GVA. Die vzbv-Quelle dokumentiert ausdrücklich eine Position von 2020, die GVA-Quelle die EU-Reform von 2024. · mittel belegt
Gegenargument: Günstigere Preise sind weder für jedes Teil noch zu einem festen Zeitpunkt belegt.
Eine Interessenabwägung bei älterer Ware kann unverhältnismäßige Umstellungen und unnötige Vernichtung vermeiden, ohne Umweltwerberegeln allgemein aufzuheben. [2][5][32]
Position von: Regierungsfraktionen CDU/CSU und SPD, laut Ausschussbericht und Debatte. · mittel belegt
Gegenargument: HEUKING betont die verbleibende Einzelfallunsicherheit und bezweifelt die unionsrechtliche Absicherung der angefügten Sonderregel.
Dagegen
Der Schutz kann für kleine Studios auf dem Papier besser werden, während technische Hürden und Kosten der Rechtsdurchsetzung bestehen bleiben. [28][14]
Position von: ver.di Kunst und Kultur, Perspektive betroffener Kreativer und Soloselbstständiger. · mittel belegt
Gegenargument: Der Entwurf vereinfacht gerade Anmeldung und Verfahren. Ob diese Erleichterungen die genannten Hürden ausreichend senken, ist nicht gemessen.
Selten genutzte Beitrittsrechte abzuschaffen kann Betroffenen eine schnelle und kostengünstige Verteidigung gegen Schutzrechte nehmen. [26][18][1]
Position von: Sachverständige Kossak; AfD mit Änderungsantrag. · mittel belegt
Gegenargument: Die Regierung begründet die Streichung mit fehlender praktischer Nutzung und verweist auf die Verbindung eigenständiger Verfahren. Kossak bestreitet die Gleichwertigkeit dieser Alternative.
Die neue Datei-Regel kann aus Sicht der AfD rechtmäßig arbeitende Softwareanbieter und kleine Unternehmen mit unklaren Haftungsgrenzen belasten. [18][6][3]
Position von: Opposition, AfD. · mittel belegt
Gegenargument: Die GRUR hält die Regel laut Anhörungsbericht für hinreichend bestimmt und richtliniengebunden; private nichtgewerbliche Handlungen bleiben ausgenommen. Ein generelles Softwareverbot folgt aus dem Gesetz nicht.
Der kurzfristig angefügte § 15b UWG bietet Unternehmen keine verlässliche pauschale Abverkaufsfrist und wirft unionsrechtliche Fragen auf. [32][2]
Position von: HEUKING, wirtschaftsberatende Kanzlei; juristische Bewertung, kein Gerichtsurteil. · mittel belegt
Gegenargument: Die Gesetzesbegründung will gerade bestehende Grundsätze der Verhältnismäßigkeit konkretisieren. Der Streit betrifft die praktische und unionsrechtliche Tragfähigkeit, nicht einen belegten Wegfall aller Werbeverbote.
Abstimmungsergebnis
Bundestag, 24.09.2026 [5]
- Amtliches Dokument
- BT-Drs. 21/8158 ↗
Diese Abstimmung war nicht namentlich. Amtlich festgehalten ist, wie die Fraktionen gestimmt haben — Stimmenzahlen gibt es dafür nicht.
Stimmbegründungen
- CDU/CSUDafür
Zustimmung; laut Ausschussbericht soll die Reform Verfahren und Rechtssicherheit verbessern.
- Verfahren beim DPMA werden modernisiert und vereinfacht. [2]
- Die angefügte UWG-Regel soll den Umgang mit Bestandsware rechtssicherer machen. [2]
Begründung der Fraktion, kein Nachweis, dass jede erwartete Wirkung eintritt.
- SPDDafür
Zustimmung; laut Ausschussbericht begrüßt sie die Umsetzung und die Nachbesserungen.
- AfDEnthaltung
Enthaltung laut Protokoll; laut Ausschussbericht „grundsätzlich zufrieden“ mit der Modernisierung. Zwei Änderungswünsche (Änderungsantrag 21/8161) wurden abgelehnt.
- Sie fordert erkennbare Kenntnis oder offensichtliche Zweckbestimmung bei digitalen Verletzungshandlungen Dritter. [18][5]
- Sie will den Beitritt zu Nichtigkeitsverfahren erhalten. [18][5]
Das ist die dokumentierte Begründung der Opposition, keine Feststellung der Rechtswidrigkeit des Gesetzes.
- Bündnis 90/Die GrünenEnthaltung
Enthaltung laut Protokoll; die zu Protokoll gegebene Rede begrüßt die Modernisierung, nennt aber Lücken.
- Die LinkeEnthaltung
Enthaltung laut Protokoll; die zu Protokoll gegebene Rede befürwortet digitale Schutzmöglichkeiten und Reparaturen und fordert mehr Zugang zum Recht.
- Soloselbstständige bräuchten einfache Verfahren und bezahlbare Durchsetzung. [5]
- Kreative müssten bei kommerzieller KI-Wertschöpfung berücksichtigt werden. [5]
Die Rede nennt Sachgründe; sie enthält keine individuelle Erklärung aller abstimmenden Mitglieder.
Zeitlicher Verlauf
Europäisches Parlament: Designrichtlinie [10]
Standpunkt des EP; historische EU-Verfahrensstufe, kein deutscher Gesetzesbeschluss.
Rat: Designrichtlinie [10]
Annahme durch den Rat.
Veröffentlichung der Designrichtlinie [10]
Veröffentlichung im EU-Amtsblatt.
Inkrafttreten der Designrichtlinie [10]
Zwanzigster Tag nach Veröffentlichung; deutsche Umsetzung bleibt erforderlich.
Referentenentwurf [14]
BMJV veröffentlicht seinen Entwurf zur Modernisierung des Designrechts.
Regierungsentwurf [14]
Entwurf der Bundesregierung, auf der Verfahrensseite des BMJV mit 04.03.2026 datiert; noch ohne die spätere UWG-Ergänzung.
Zuleitung an den Bundesrat [33]
Gesetzentwurf als BR-Drs. 180/26.
Einbringung in den Bundestag [1]
BT-Drs. 21/6215.
Eigenständige UWG-Teilstufe [16]
Teilvorschrift des Dritten UWG-Änderungsgesetzes; nicht die neue Designrechtsreform.
Verkündung der eigenständigen Verordnung [17]
BGBl. 2026 I Nr. 193.
Kodifizierte Unionsdesignverordnung in Kraft [11]
Verordnung (EU) 2026/715 gilt unmittelbar; deutsche Gesetzesänderungen bleiben getrennt.
Beschlussempfehlung [2]
Titeländerung, Gebührenübergang und UWG-Regelung empfohlen.
Hauptstufe der eigenständigen EmpCo-Umsetzung [16]
Die bereits verkündeten UWG-Änderungen werden wirksam.
Geplanter Geltungsbeginn § 15b UWG (rückwirkend) [3]
Artikel 5 soll mit Wirkung vom 27.09.2026 gelten; wirksam erst nach Verkündung.
Geplant: Letzter Tag mehrerer Altverfahrensregeln [3]
Anmeldungen und bestimmte bereits begonnene Verfahren sollen nach Maßgabe der Übergangsvorschriften im alten Regelungsregime bleiben.
Geplant: § 15b UWG soll entfallen [3]
Artikel 6 streicht die Sonderregel.
Geplant: Reparaturklausel auch für ältere deutsche Designs [3]
Anwendung auch auf bestehende Rechte mit Designanmeldung vor dem 2. Dezember 2020; die übrigen Voraussetzungen bleiben bestehen.
Häufige Fragen
Gilt das neue Gesetz schon für mich?
Die wesentlichen deutschen Änderungen sind für den 9. Dezember 2027 vorgesehen. Am 18. Oktober 2026 war das Gesetz noch nicht im Bundesgesetzblatt verkündet. Bisherige Regeln gelten weiter. [3][7][15]
Kann ich jetzt jedes Autoersatzteil frei nachbauen?
Nein. Es kommt auf das Schutzrecht und das Teil an. Die Reparaturausnahme verlangt nach dem beschlossenen Text unter anderem die Wiederherstellung des ursprünglichen Aussehens. Bei bestimmten älteren deutschen Designs soll sie erst ab dem 9. Dezember 2032 gelten. [3]
Entscheidet das Baujahr meines Autos?
Entscheidend ist das Anmeldedatum des Designs, also wann der Schutz beantragt wurde. Der beschlossene deutsche Stichtag ist der 2. Dezember 2020. Das Baujahr allein beantwortet die Frage nicht. [3]
Darf ich privat weiter mit einem 3D-Drucker arbeiten?
Private Handlungen ohne gewerblichen Zweck bleiben vom Designschutz ausgenommen. Die neuen Regeln sind kein allgemeines Verbot von 3D-Druckern. Für Verkauf oder öffentliches Weitergeben von Vorlagen muss gesondert geprüft werden, welche Rechte bestehen. [7][3]
Müssen Hersteller mein Gerät jetzt reparieren?
Aus dieser Designreform folgt keine allgemeine Reparaturpflicht. Solche Pflichten für bestimmte Waren gehören zum getrennten Recht auf Reparatur. Hier geht es vor allem darum, wer geschützte Gestaltungen nutzen darf. [13][3]
Werden Ersatzteile dadurch billiger?
Mehr Wettbewerb kann Preise senken. Verbraucher- und Teilehandelsverbände erwarten Vorteile. Eine feste Ersparnis oder ein Preisrückgang für jedes Teil ist aber nicht belegt. [30][31]
Was kann bei einer Designverletzung passieren?
Rechteinhaber können zum Beispiel verlangen, dass die Verletzung endet. Bei Vorsatz oder Fahrlässigkeit kann Schadenersatz hinzukommen. Die genaue Folge hängt vom Fall ab. [7]
Quellen

- [1]Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Designrechts — Deutscher Bundestag / Bundesregierung, BT-Drs. 21/6215; Vorblatt; Artikel 1–5; allgemeine und besondere Begründung; Anlagen 2–3 ↩
- [2]Beschlussempfehlung und Bericht zur Modernisierung des Designrechts — Deutscher Bundestag, Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz, BT-Drs. 21/8158; insbesondere S. 27, 38–40 und 42–46; abgerufene Datei als Vorabfassung gekennzeichnet ↩
- [3]Gesetz zur Modernisierung des Designrechts und zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb – Gesetzesbeschluss — Bundesrat / Deutscher Bundestag, BR-Drs. 562/26; Gesetzesbeschluss vom 2026-09-24; Artikel 1–7; insbesondere §§ 38, 40, 40a, 72, 73 DesignG sowie § 15b UWG ↩
- [4]Beschluss des Bundesrates zum Designmodernisierungsgesetz — Bundesrat, BR-Drs. 562/26(B), S. 1; 1069. Sitzung; Artikel 77 Absatz 2 GG ↩
- [5]Plenarprotokoll der 96. Sitzung des Deutschen Bundestages — Deutscher Bundestag, Plenarprotokoll 21/96, TOP 20, S. 11943–11946; Anlage 5, S. 12008; anderer Abstimmungsgegenstand auf S. 11848 ↩
- [6]Bundestag modernisiert das Designrecht – mit erster Lesung und Anhörungsbericht — Deutscher Bundestag, Internetredaktion, Abschnitte erste Lesung, Anhörung und zweite/dritte Lesung; insbesondere Anhörung vom 2026-06-22 ↩
- [7]Designgesetz – konsolidierter amtlicher Normtext — Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz / Bundesamt für Justiz, DesignG, Bekanntmachung BGBl. 2014 I S. 122; angegebene letzte Änderung Artikel 10 des Gesetzes vom 2021-08-10, BGBl. I S. 3490; insbesondere §§ 1–3, 27, 34c, 38, 40, 40a, 42, 73 ↩
- [8]Designverordnung – konsolidierter amtlicher Normtext — Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz / Bundesamt für Justiz, DesignV vom 2014-01-02, BGBl. I S. 18; letzte Änderung Artikel 3 der Verordnung vom 2026-06-24, BGBl. 2026 I Nr. 193; §§ 7, 10, 14, 17, 27 ↩
- [9]Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb – konsolidierter amtlicher Normtext — Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz / Bundesamt für Justiz, UWG, Bekanntmachung BGBl. 2010 I S. 254; insbesondere §§ 1, 5, 8 und Bereich nach § 15a; Vollzitat nennt zuletzt Artikel 6 des Gesetzes vom 2026-05-12, BGBl. 2026 I Nr. 139 ↩
- [10]Richtlinie (EU) 2024/2823 über den rechtlichen Schutz von Designs — Europäisches Parlament und Rat / Amtsblatt der Europäischen Union, ABl. L, 2024/2823, 2024-11-18; insbesondere Artikel 1, 16, 18, 19, 23, 36–39 und Fußnote 2 ↩
- [11]Verordnung (EU) 2026/715 über das Unionsdesign – kodifizierter Text — Europäisches Parlament und Rat / Amtsblatt der Europäischen Union, ABl. L, 2026/715, 2026-03-30; Artikel 1, 20–22, 162–164; Anhänge II und III ↩
- [12]Richtlinie (EU) 2024/825 zur Stärkung der Verbraucher für den ökologischen Wandel — Europäisches Parlament und Rat / Amtsblatt der Europäischen Union, ABl. L, 2024/825, 2024-03-06; insbesondere Artikel 4–6 ↩
- [13]Richtlinie (EU) 2024/1799 zur Förderung der Reparatur von Waren – konsolidierte Fassung — Europäisches Parlament und Rat / EUR-Lex, Ursprungsakt vom 2024-06-13, ABl. L, 2024/1799, 2024-07-10; konsolidierter Stand 2026-07-31; Artikel 5 und 22, Anhang II; in englischer Sprache gelesen ↩
- [14]Gesetzgebungsverfahren: Gesetz zur Modernisierung des Designrechts — Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, Verfahrensseite, zuletzt aktualisiert 2026-03-04; Veröffentlichung Referentenentwurf 2025-11-14; Regierungsentwurf 2026-03-04 ↩
- [15]Bundesgesetzblatt – neueste Veröffentlichungen (Stand 2026-10-18) — Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, Neueste Veröffentlichungen: BGBl. 2026 I Nr. 296–300 (15./16.10.2026); keine betrifft das Designmodernisierungsgesetz; BGBl. 2026 I Nr. 301 am Abrufdatum nicht vorhanden ↩
- [16]Drittes Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb — Bundesgesetzblatt, BGBl. 2026 I Nr. 43, veröffentlicht 2026-02-19; insbesondere Artikel 1 und Artikel 4 ↩
- [17]Verordnung zur Änderung der DPMA-Verordnung, der Patentkostenzahlungsverordnung und der Designverordnung — Bundesgesetzblatt / Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, BGBl. 2026 I Nr. 193, veröffentlicht 2026-06-29; Artikel 3 und 4 ↩
- [18]Änderungsantrag der AfD zur zweiten Beratung der Designmodernisierung — Deutscher Bundestag / Fraktion der AfD, BT-Drs. 21/8161, S. 1–3; abgerufene Datei als Vorabfassung gekennzeichnet ↩
- [19]DPMA – Designs: Informationen von der Recherche bis zur Eintragung — Deutsches Patent- und Markenamt, Übersichtsseite „Designs“, Stand 2026-01-29; Verweise auf Voraussetzungen, Recherche, Anmeldung und FAQ ↩
- [20]Plenarprotokoll der 97. Sitzung des Deutschen Bundestages — Deutscher Bundestag, Plenarprotokoll 21/97; Folgesitzung nach der Designrechtsabstimmung; Suche nach Berichtigungen ↩
- [21]Markengesetz – konsolidierter amtlicher Normtext — Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz / Bundesamt für Justiz, MarkenG; angegebene letzte Änderung Artikel 14 des Gesetzes vom 2026-05-20, BGBl. 2026 I Nr. 152; insbesondere §§ 54, 55 ↩
- [22]Patentkostengesetz – konsolidierter amtlicher Normtext — Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz / Bundesamt für Justiz, PatKostG; angegebene letzte Änderung Artikel 11 des Gesetzes vom 2026-01-11, BGBl. 2026 I Nr. 9; insbesondere §§ 3, 7 ↩
- [23]Gesetze im Internet – Aktualitätendienst zu neuen Verkündungen — Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz / Bundesamt für Justiz, Laufende Liste neuer BGBl-Veröffentlichungen; beim Abruf Einträge bis BGBl. 2026 I Nr. 300, kein Eintrag zum Modernisierungsgesetz festgestellt ↩
- [25]Stellungnahme Dr. Henning Hartwig / GRUR zur Designmodernisierung — GRUR; veröffentlicht beim Deutschen Bundestag, Ausschussdrucksache 21(6)96a, Textdatum 2026-06-16; Deckblattstempel 2026-06-15; insbesondere Abschnitte I–II ↩
- [26]Schriftliche Stellungnahme Dr. Sabine Kossak zur Designmodernisierung — Sachverständige Dr. Sabine Kossak; veröffentlicht beim Deutschen Bundestag, Ausschussdrucksache 21(6)96b; Textdatum 2026-06-16, Deckblattstempel 2026-06-18; Abschnitte 1, 3–5 ↩
- [27]Stellungnahme Fabian Hoffmann zur Modernisierung des Designrechts — Sachverständiger Fabian Hoffmann; veröffentlicht beim Deutschen Bundestag, Ausschussdrucksache 21(6)96c; insbesondere Abschnitte 1 und 2 a–d, S. 1–4 des Stellungnahmetextes ↩
- [28]Stellungnahme ver.di Kunst und Kultur – Hikmat El-Hammouri — ver.di; veröffentlicht beim Deutschen Bundestag, Ausschussdrucksache 21(6)96d, insbesondere Punkte 1–5 ↩
- [30]Bundestag verabschiedet Reparaturklausel — Verbraucherzentrale Bundesverband, Historische Stellungnahme zur deutschen Reform 2020; Abschnitte zu Wettbewerb und Bestandsschutz ↩
- [31]EU-weite Reparaturklausel kommt — Gesamtverband Autoteile-Handel, Presseinformation, S. 1, Abschnitte zu Wettbewerb und deutschem/europäischem Designrecht ↩
- [32]EmpCO: Einführung von § 15b UWG – Last-Minute-Korrektur mit Fragezeichen — HEUKING, Update IP, Media & Technology Nr. 151 / Update ESG 6/2026; Abschnitte Inhalt, Handhabbarkeit und unionsrechtliches Risiko ↩
- [33]DIP-Vorgang 333140: Gesetz zur Modernisierung des Designrechts und zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb — Deutscher Bundestag / Bundesrat (DIP), Vorgangspositionen: BR-Drs. 180/26 (2026-03-27); 1. Beratung BT PlPr 21/83 S. 10144C (2026-06-11); 2. Durchgang BR 1069. Sitzung (2026-10-16); Zustimmungsbedürftigkeit „Nein, laut Gesetzentwurf (Drs 180/26)“; Beratungsstand „Bundesrat hat Vermittlungsausschuss nicht angerufen“; am Abrufdatum keine Verkündung eingetragen ↩
Was kann ich tun?
Geltendes deutsches Designrecht lesen
In den §§ 40a und 73 stehen die bisherige Reparaturausnahme und die bisherige Altanmeldungsregel. Das hilft beim Vergleich mit dem beschlossenen Text.
Beschlossenen Gesetzestext vergleichen
Der Bundestagsbeschluss zeigt die geplanten Regeln einschließlich der unterschiedlichen Starttermine. Die spätere Veröffentlichung muss zusätzlich geprüft werden.
Amtliche Hinweise zur Designanmeldung nutzen
Das DPMA erläutert Voraussetzungen, Recherche und Anmeldung eines Designs. Die Hinweise sollten vor einem Antrag in ihrer aktuellen Fassung gelesen werden.
Verkündung verfolgen
Die amtliche Veröffentlichung und mögliche spätere Änderungen lassen sich über das Bundesgesetzblatt und den Aktualitätendienst verfolgen.
Positionen und offene Fragen nachvollziehen
Die Bundestagsseite verlinkt Entwurf, Anhörung und Stellungnahmen. So lassen sich die unterschiedlichen Interessen vergleichen.
Glossar
- Designrecht
- Schutz für das Aussehen eines Produkts, zum Beispiel Form oder Farbe. Es ist vom Schutz einer technischen Erfindung zu unterscheiden.
- Eingetragenes Design
- Eine Gestaltung, die in einem Schutzregister erfasst wurde. Ob sie rechtsbeständig ist, kann später geprüft werden.
- Reparaturklausel
- Ausnahme, durch die bestimmte passende Ersatzteile nicht mit dem Designrecht blockiert werden können. Es gelten Voraussetzungen und Übergangsregeln.
- Ersatzteil
- Teil, das ein beschädigtes oder fehlendes Teil eines Produkts ersetzt. Nicht jedes Ersatzteil erfüllt die Voraussetzungen der Reparaturklausel.
- Komplexes Erzeugnis
- Produkt aus mehreren austauschbaren Bauteilen, das zerlegt und wieder zusammengesetzt werden kann.
- Formgebundenes Bauteil / must-match
- Bauteil, dessen Design vom Aussehen des Gesamtprodukts abhängt. Das ist für die künftige Reparaturausnahme entscheidend.
- Designrichtlinie
- EU-Gesetz mit Vorgaben für die nationalen Designrechte. Die Mitgliedstaaten müssen diese Vorgaben umsetzen.
- Unionsdesign
- Eigenständiger Designschutz für das Gebiet der EU. Für ihn gilt die Unionsdesignverordnung.
- 3D-Druckvorlage
- Digitale Daten, mit denen ein Drucker einen Gegenstand herstellen kann. Bestimmte Handlungen mit solchen Daten sollen ausdrücklich in den Schutz aufgenommen werden.
- Nichtigkeitsverfahren
- Verfahren, in dem geprüft wird, ob ein eingetragenes Schutzrecht zu Unrecht besteht.
- Neuheitsschonfrist
- Zeitraum, in dem eine eigene Veröffentlichung unter bestimmten Bedingungen einer späteren Anmeldung nicht schadet. Die Reform präzisiert diese Regel.
- Verkündung
- Amtliche Veröffentlichung eines Gesetzes. Sie ist vom politischen oder parlamentarischen Beschluss zu unterscheiden. Für dieses Gesetz war sie am 18. Oktober 2026 noch nicht erfolgt.
- UWG
- Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb. Es schützt unter anderem vor irreführender Werbung.
- EmpCo
- Kurzbezeichnung einer EU-Richtlinie, die Verbraucher beim ökologischen Wandel stärken soll. Sie bildet den Hintergrund der angefügten Werberegel.
- Unterlassungsanspruch
- Recht, zu verlangen, dass ein bestimmtes rechtswidriges Verhalten endet oder nicht beginnt.
Korrekturen & Aktualisierungen
Bisher keine Korrekturen oder Aktualisierungen an diesem Dossier.
Fehler melden
Etwas falsch, veraltet oder unklar? Sag uns Bescheid — am besten mit Quelle oder Beleg, damit wir die Korrektur prüfen können. Belegte Korrekturen halten wir im Dossier sichtbar fest.
Hinweis per E-Mail senden
