Gesetz zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts zur Stärkung des Verbraucherschutzes im Energiebereich sowie zur Änderung weiterer energierechtlicher Vorschriften
Stromanbieter müssen Risiken besser absichern. Haushalte erhalten klarere Vertragsrechte und mehr Schutz vor Strom- und Gassperren.
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- Worum geht es?
- Das Gesetz ändert Regeln für Strom- und Gasverträge. Es soll Haushalte besser vor riskanten Anbietern und vor einer Abschaltung wegen Geldschulden schützen.
- Wichtigste Änderung
- Stromanbieter müssen sich gegen wirtschaftliche Risiken absichern. Größere Anbieter müssen auch Verträge mit einem festen Preisanteil anbieten; staatliche und Netz-Kosten können trotzdem steigen.
- Wer ist betroffen?
- Betroffen sind vor allem Strom- und Gaskunden sowie ihre Anbieter. Zusätzliche Regeln betreffen Stromnetze und Menschen, die selbst erzeugten Strom gemeinsam nutzen wollen.
Die Zusammenfassung
Das Gesetz wurde am 2025-11-13 vom Bundestag beschlossen. Der Bundesrat rief am 2025-11-21 den Vermittlungsausschuss nicht an. Nach der Verkündung am 2025-12-22 trat es am 2025-12-23 in Kraft. Es ist ein umfangreiches Artikelgesetz, das neben dem Verbraucherschutz auch Netze, Speicher, Messwesen und die Finanzierung erneuerbarer Energien regelt. [1][5][7]
Für die Beschaffung führt § 5 Absatz 4a EnWG eine verbindliche Pflicht für Stromlieferanten ein, die Haushaltskunden versorgen. Sie müssen angemessene Absicherungsstrategien besitzen und befolgen sowie das Risiko eines Lieferausfalls begrenzen. Die Bundesnetzagentur kann Unterlagen und Anpassungen verlangen. Die Vorschrift enthält weder eine einheitliche gesetzliche Absicherungsquote noch eine Garantie, dass ein Anbieter nicht ausfällt. Ihr Wortlaut erfasst Stromlieferanten, nicht allgemein auch Gaslieferanten. [11]
Für die Tarifwahl müssen Stromlieferanten oberhalb der gesetzlichen Kundenschwelle Festpreisverträge anbieten, sofern sie nicht ausschließlich dynamische Tarife vertreiben. Dynamische Tarife geben Börsenpreisschwankungen weiter. Beim gesetzlichen Festpreisvertrag ist nur der Versorgeranteil für mindestens zwölf Monate geschützt. Andere Preisbestandteile können bei entsprechender Vereinbarung angepasst werden. Für solche Preiserhöhungen schließt § 41a Absatz 4 Satz 4 die Anwendung des allgemeinen § 41 Absatz 5 aus. Der Verbraucherzentrale Bundesverband kritisierte in seiner Stellungnahme zum Referentenentwurf den damit verbundenen Verlust des allgemeinen Sonderkündigungsrechts. [13][32][26]
Die Vertragsinformation wird ergänzt: Zusatzprodukte in einem gebündelten Energievertrag sind separat kündbar. Für dynamische Verträge und die gesetzlichen Festpreisverträge gilt eine besondere Zusammenfassung vor dem Abschluss und bei bestimmten Änderungen vor der Verlängerung. Die allgemeine Vertragszusammenfassung nach § 41 Absatz 4 bleibt davon zu unterscheiden: Sie ist nach dem Vertragsschluss bereitzustellen und wurde nicht erst durch dieses Gesetz eingeführt. [1][12][13]
Bei Zahlungsrückständen gelten die Schutzvorschriften des neuen § 41f für Haushaltskunden in und außerhalb der Grundversorgung. Eine Sperre setzt unter anderem Mahnung, Androhung, ausreichende Rückstände und eine Verhältnismäßigkeitsprüfung voraus. In der Grundversorgung kommt ein Anspruch auf das Angebot einer Abwendungsvereinbarung hinzu: Damit sind zinsfreie Raten und die Weiterversorgung bei laufender Zahlung gemeint. Die Regeln beseitigen keine Schulden und enthalten kein allgemeines Verbot von Wintersperren. [14][15]
Energy Sharing, also die gemeinsame Nutzung erneuerbaren Stroms über das öffentliche Netz, ist räumlich gestaffelt. Seit 2026-06-01 müssen Verteilernetzbetreiber es innerhalb ihres Bilanzierungsgebietes ermöglichen; die nächste räumliche Stufe beginnt am 2028-06-01. Eine bundesweite praktische Verfügbarkeit oder konkrete durchschnittliche Ersparnis ist damit noch nicht nachgewiesen. Im weiteren Paket wird der Vollzug zum finanziellen Ausgleich von Netzengpassmaßnahmen konkretisiert; die Konsultationsseite dokumentiert den am 2026-10-01 veröffentlichten Entwurf BK8-26-001-A. Sie belegt damit noch keinen endgültigen Beschluss. [16][22]
Was steht wirklich drin?
Stromanbieter müssen Risiken absichern [11][1]
Wer Haushalte mit Strom beliefert, muss passende Strategien gegen wirtschaftliche Risiken besitzen und befolgen. Auch das Risiko eines Lieferausfalls muss begrenzt werden. Die Aufsicht darf Nachweise und Änderungen verlangen. Eine feste Einkaufsquote steht nicht im Gesetz.
Große Anbieter müssen einen Festpreisvertrag anbieten [13][2]
Versorgt ein Stromanbieter am Jahresende mehr als 200.000 Letztverbraucher, gilt die Pflicht im Folgejahr. Der Vertrag bindet mindestens zwölf Monate. Garantiert wird der Versorgeranteil: der vom Anbieter bestimmte Preisanteil nach der gesetzlichen Definition. Reine Anbieter dynamischer Tarife sind ausgenommen.
Ein Festpreis schützt nicht alle Kosten [13]
Bei entsprechender Vertragsklausel dürfen Preisbestandteile außerhalb des Versorgeranteils angepasst werden. Für solche Erhöhungen gilt § 41 Abs. 5 nicht. Deshalb entsteht aus dieser allgemeinen Vorschrift hier kein Sonderkündigungsrecht.
Risiken des Tarifs vor Abschluss erklären [13]
Bei dynamischen Tarifen und gesetzlichen Festpreisverträgen muss der Anbieter die Kosten, Vorteile, Nachteile und Risiken erklären. Vor dem Abschluss gibt es eine kurze Vertragsübersicht; bei Änderungen bestimmter Angaben auch vor einer Verlängerung.
Zusatzprodukte einzeln kündigen [12][1]
Wird neben Energie eine weitere Leistung im selben Vertrag vereinbart, darf die Vereinbarung über diese Zusatzleistung separat gekündigt werden. Das schafft keine pauschale fristlose Kündigung aller Vertragsbestandteile. Informationen zu Anbieter und Preis sind vor Vertragsschluss nötig.
Schutz vor einer Abschaltung [14]
Eine Sperre wegen Geldschulden braucht eine Mahnung und eine vorherige Androhung. Danach müssen mindestens vier Wochen verstreichen. Die konkrete Sperre ist acht Werktage vorher brieflich anzukündigen. Unverhältnismäßige Sperren sind verboten.
Eine kleine offene Rechnung reicht nicht [14]
Zusätzlich zur gesetzlichen Rückstandsschwelle müssen mindestens 100 Euro offen sein. Bei Abschlägen ist die Schwelle grundsätzlich das Doppelte des rechnerischen Monatsabschlags. Bestimmte bestrittene, noch nicht fällige oder bereits in einem Schlichtungsverfahren behandelte Forderungen zählen nicht mit.
Ratenangebot in der Grundversorgung [15][2]
Grundversorgung ist die gesetzliche Versorgungspflicht des örtlichen Grundversorgers. Nach einer Sperrandrohung kann ein Haushalt ein Angebot für eine zinsfreie Ratenvereinbarung verlangen; es muss binnen einer Woche kommen. Ohne Verlangen ist es spätestens bei der konkreten Sperrankündigung anzubieten.
Schutz durch die Ratenvereinbarung [15]
Wer das Angebot vor der Sperre in Textform annimmt, wird weiter versorgt, solange er die Vereinbarung und die laufenden Zahlungen erfüllt. Bei Rückständen über 300 Euro sieht das Gesetz zwölf bis 24 Monate vor; sonst sind je nach Rückstand in der Regel sechs bis 18 Monate zumutbar.
Hilfen bei drohender Sperre [15]
In der Grundversorgung gibt es geregelte Wege zum örtlichen Sozialhilfeträger. Nach unterschriebener Einwilligung muss der Grundversorger unverzüglich Kontakt aufnehmen. Ohne Einwilligung ist eine begrenzte Information nur unter den weiteren gesetzlichen Voraussetzungen zulässig.
Erneuerbaren Strom gemeinsam nutzen [16]
Haushalte und zugelassene weitere Teilnehmer können selbst erzeugten Strom über das öffentliche Netz teilen. Sie brauchen Verträge und geeignete Messung. Für Zeiten ohne ausreichenden Strom aus der gemeinsamen Anlage brauchen sie einen zusätzlichen Liefervertrag.
Betroffene Gruppen
Private Strom- und Gashaushalte
stark betroffenVertragsinformation und Schutz vor Zahlungssperren berühren die laufende Versorgung. Die Festpreis-Angebotspflicht betrifft Strom, nicht gleichermaßen Gas. [12][13][14]
Haushalte mit Zahlungsrückständen
stark betroffenFür sie sind Rückstandsschwellen, Schutzbedürftigkeit und der rechtzeitige Zugang zu Hilfen entscheidend. Das gesetzliche Ratenangebot nach § 41g betrifft Haushalte in der Grundversorgung. [14][15]
Gesundheitlich besonders gefährdete Menschen
stark betroffenEine konkrete Gefahr für Leib oder Leben ist ausdrücklich bei der Verhältnismäßigkeit einer Sperre zu berücksichtigen. Persönliche Umstände müssen dem Anbieter gegebenenfalls glaubhaft gemacht werden. [14]
Stromlieferanten an Haushaltskunden
stark betroffenNeue ausdrückliche Absicherungspflicht; für die erfassten größeren Anbieter zusätzlich Pflicht zum Festpreisangebot. [11][13]
Kleine Anbieter und Start-ups
mittel betroffenDie Absicherungspflicht hat keine allgemeine Kleinunternehmensausnahme. Die Festpreis-Angebotspflicht greift dagegen erst oberhalb der Kundenschwelle; reine Dynamiktarifanbieter sind ausgenommen. [11][13]
Grundversorger und Gaslieferanten
stark betroffenBeide sind von Zahlungssperrregeln betroffen. Grundversorger haben zusätzliche Angebots- und Informationspflichten; § 5 Abs. 4a erfasst nach seinem Wortlaut keine Gaslieferanten. [11][14][15]
Bundesnetzagentur
stark betroffenSie erhält ausdrücklich Zugriff auf Absicherungsstrategien und konkretisiert andere Teile des Pakets durch Festlegungen. [11][22][2]
Kommunen und Sozialhilfeträger
mittel betroffenGeregelte Kontakte bei drohenden Sperren können Unterstützungsprüfungen auslösen. Das schafft keinen automatischen Anspruch auf Schuldenübernahme. Daneben betrifft das Paket kommunale Wärmeplanung und die Beteiligung kommunaler Unternehmen an Energy Sharing. [15][16][1]
Netzbetreiber und Messstellenbetreiber
stark betroffenSie müssen gemeinsame Energienutzung ermöglichen und neue bzw. geänderte Netz-, Ausgleichs- und Messprozesse umsetzen. [16][22][2][29]
Bürgerenergie, teilnehmende KMU und kommunale Unternehmen
mittel betroffenSie erhalten bzw. nutzen das gesetzliche Modell gemeinsamer Stromnutzung, müssen jedoch Teilnehmer-, Vertrags- und Messvoraussetzungen beachten. [16]
Mieter ohne eigenen Stromliefervertrag
wenig betroffenDie konkreten Liefervertragsrechte richten sich an die jeweiligen Vertragspartner. Für Personen, die Strom oder Gas nur mittelbar über den Vermieter beziehen, ergibt sich daraus nicht automatisch ein eigener Liefervertrag mit dem Energieanbieter. [12][14][15]
Vorher / Nachher
Beschaffungsabsicherung bei Stromlieferanten [1][11]
§ 5 enthielt bereits Aufsicht über Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit, aber noch nicht die neue ausdrückliche Pflicht aus Abs. 4a.
Angemessene Strategien müssen vorhanden sein und befolgt werden; behördliche Vorlage- und Anpassungsbefugnis.
Gesetzlicher Festpreis als Pflichtangebot [1][13]
Kein entsprechender Abs. 4–7 in § 41a; Festpreisprodukte konnten freiwillig angeboten werden.
Angebotspflicht oberhalb der Schwelle, Ausnahme für reine Dynamiktarifanbieter, garantierter Versorgeranteil.
Besondere Übersicht vor Tarifabschluss [1][12][13]
Allgemeine Übersicht nach Vertragsschluss und Information zu dynamischen Tarifen bestanden bereits.
Zusätzliche detaillierte Übersicht vor Abschluss bestimmter Tarife und bei bestimmten Änderungen vor Verlängerung.
Gebündelte Zusatzleistungen [1][12]
Die neue ausdrückliche Separatkündigungsregel fehlte in § 41 Abs. 1.
Zusatzvereinbarungen im Energiebündel separat kündbar.
Ort der Sperrregeln [1][14][15][18][19]
Die Regeln waren auf Grundversorgungsverordnungen und § 41b Abs. 2 für Sonderverträge verteilt; temporäre Schutzvorschriften hatten eigene Befristungen.
§§ 41f und 41g regeln Zahlungssperren gesetzlich; § 41b Abs. 2 entfällt. Andere besondere Unterbrechungsgründe bleiben in den Grundversorgungsverordnungen.
Grundversorgung bei Sperrandrohung [1][15][32]
Abwendungsvereinbarungen waren bereits Teil des Grundversorgungsrechts; die Reform beginnt nicht bei null.
Dauerhafte EnWG-Regel mit Anforderungsrecht, Angebot binnen einer Woche, standardisiertem Antwortformular und Kontaktwegen zum Sozialhilfeträger.
Gemeinsame Energienutzung über öffentliche Netze [1][16]
Kein entsprechender § 42c mit diesem gesetzlich geregelten Modell; Mieterstrom und andere frühere Modelle sind davon zu unterscheiden.
Neues Teilversorgungsmodell mit zwei räumlichen Anwendungsstufen und freier Wahl der ergänzenden Belieferung.
Auswirkungen
Direkte Folgen
- Stromlieferanten müssen angemessene Absicherungsstrategien vorhalten und umsetzen. Die Bundesnetzagentur kann die Strategien anfordern und Anpassungen verlangen. [11]
- Bei den erfassten Festpreisverträgen ist der Versorgeranteil geschützt. Bestimmte Änderungen anderer Kostenbestandteile begründen nach § 41a Abs. 4 kein Sonderkündigungsrecht aus § 41 Abs. 5. [13]
- Haushalte erhalten einheitliche Mindestbedingungen für Strom- und Gassperren wegen Zahlungsrückständen. Der zusätzliche Anspruch auf ein Abwendungsangebot ist auf die Grundversorgung begrenzt. [14][15]
Wahrscheinliche Folgen
- Bessere Absicherung kann das Risiko vertragsbedrohender Beschaffungsschocks vermindern. Das ist der gesetzliche Zweck; eine gemessene Verringerung von Insolvenzen durch diese Novelle ist damit nicht belegt. [11][3]
- Klare Tarifinformationen können die Auswahl erleichtern. Sie beseitigen weder die Preisrisiken dynamischer Tarife noch den Bedarf, das eigene Verbrauchsverhalten zu prüfen. [13][26]
Umstrittene Folgen
- Der vzbv begrüßte im Referentenentwurf die Festpreiswahl, kritisierte aber eingeschränkte Kündigungsrechte und Lücken beim Schutz vor Sperren. Der rechtliche Bestand der Einschränkung und ihre politische Bewertung sind zu unterscheiden. [13][32]
- Der BDEW sieht zusätzliche Endkunden-, Veröffentlichungs- und Monitoringpflichten als übermäßige Bürokratie. Ob ihre tatsächlichen Gesamtkosten den Nutzen übersteigen, ist in den geöffneten Quellen nicht empirisch geklärt. [33]
Pro & Contra
Dafür
Verbindliche Risikoabsicherung schützt die wirtschaftliche Tragfähigkeit von Lieferverträgen besser als eine bloße Absicht, Strategien zu entwickeln. [8][11][35]
Position von: Bundesregierung; Bundesrat bei der Präzisierung; bne als Wirtschaftsverband · stark belegt
Gegenargument: Die Vorgabe „angemessen“ verlangt Einzelfallbewertung. Sie kann Aufwand verursachen und garantiert weder niedrige Preise noch Ausfallsicherheit.
Ein Pflichtangebot für Festpreise sichert eine Wahlmöglichkeit für Menschen, denen Planungssicherheit wichtiger ist als Börsenpreischancen. [13][32]
Position von: vzbv, Verbraucherschutz; Regierungsentwurf · stark belegt
Gegenargument: Die Garantie betrifft nur den Versorgeranteil. Für bestimmte andere Erhöhungen entfällt der allgemeine Kündigungsschutz.
Einheitliche Sperrvoraussetzungen und ein dauerhaftes Ratenangebot in der Grundversorgung stärken den Schutz überschuldeter Haushalte. [14][15][32]
Position von: vzbv, Verbraucherschutz; Gesetzgeber · stark belegt
Gegenargument: Auch Sonderversorger dürfen unter Bedingungen sperren, müssen aber kein Abwendungsangebot nach § 41g machen. Ein allgemeines Wintermoratorium fehlt.
Energy Sharing eröffnet Haushalten, Bürgerenergie und teilnahmeberechtigten Unternehmen zusätzliche Möglichkeiten der Energieteilhabe. [4][16][35]
Position von: CDU/CSU und SPD; bne, Wirtschaftsverband · stark belegt
Gegenargument: Vertrags-, Mess- und Abrechnungsaufwand kann die Nutzung erschweren. Ob einkommensarme Haushalte ausreichend profitieren, ist offen.
Dagegen
Eine gesetzlich als Festpreis bezeichnete Vertragsform sollte bei weitergegebenen Kostensteigerungen keine allgemeine Ausstiegsmöglichkeit verlieren. [13][32]
Position von: vzbv, Verbraucherschutz · stark belegt
Gegenargument: Die Garantie deckt gerade den vom Lieferanten beherrschten Versorgeranteil. Gesetzlich zugelassene Weitergabe anderer Kosten kann die Kalkulierbarkeit des Angebots stützen; das ist eine Einordnung des Regelungsmodells, kein Nachweis niedrigerer Preise.
Zusätzliche Veröffentlichungs-, Monitoring- und Endkundenpflichten binden Ressourcen und gehen nach BDEW-Auffassung teilweise über europäische Anforderungen hinaus. [33][11][13]
Position von: BDEW, Verband von Energie- und Wasserunternehmen · mittel belegt
Gegenargument: Ohne Informations- und Nachweispflichten lassen sich Absicherung und Verbraucherrechte schwer kontrollieren. Die behauptete Überlastung ist keine gemessene Nettokostenbilanz der verkündeten Fassung.
Der Schutz vor Zahlungssperren bleibt lückenhaft, weil die besondere Ratenvereinbarung nicht auch für Sonderverträge vorgeschrieben wird. [14][15][32]
Position von: vzbv, Verbraucherschutz/Betroffenensicht · stark belegt
Gegenargument: § 41f verbessert zugleich den gemeinsamen Schutz in beiden Vertragswelten, einschließlich Härteprüfung und Mindestfristen.
Die Novelle lässt wichtige praktische Netzanschlussprobleme offen und ersetzt konkrete Reformen teilweise durch eine Entschließung. [4][5][35]
Position von: Bündnis 90/Die Grünen; Die Linke; bne als Wettbewerbsverband · stark belegt
Gegenargument: Die Koalition begründet die Zustimmung mit sofortigen Verbesserungen bei Energy Sharing, Speichern und Systemintegration. Die Entschließung enthält einen weiteren Arbeitsauftrag, aber noch keine entsprechende neue Bürgerpflicht.
Der Bundesrat warnte 2025 vor zusätzlichen Netzproblemen durch eine aus seiner Sicht unzureichend netzbezogene Speicherprivilegierung. [7][5][31]
Position von: Bundesrat; Länder-/Kommunalperspektive · mittel belegt
Gegenargument: Speicher können Flexibilität und Systemintegration ermöglichen. Die Warnung war eine Risikobewertung. Der heutige § 35 BauGB enthält inzwischen differenzierte Voraussetzungen; die alte Kritik beschreibt den heutigen Text daher nicht vollständig.
Abstimmungsergebnis
- Amtliches Dokument
- BT-Drs. 21/2793 ↗
Diese Abstimmung war nicht namentlich. Amtlich festgehalten ist, wie die Fraktionen gestimmt haben — Stimmenzahlen gibt es dafür nicht.
Stimmbegründungen
- CDU/CSUDafür
Zustimmung zu einer aus ihrer Sicht netzdienlichen und bürgernahen Modernisierung des Energierechts.
- Laut Ausschussbericht begrüßte die Fraktion erweiterte Möglichkeiten für Bürgerenergiegenossenschaften und kleine kommunale Betriebe beim Energy Sharing. [4]
- Lars Rohwer begründete die Zustimmung im Plenum mit Schutz des Eigenverbrauchs, Erleichterungen für Speicher und Übergangsregeln für Kunden- und Biomethananlagen. [5]
- Weitere Verbesserungen bei Netzanschlüssen und intelligenten Messsystemen sollten über den zusätzlichen Arbeitsauftrag an die Regierung vorangebracht werden. [4][5]
Die Begründung bezieht sich teilweise zugleich auf die separat beschlossene Entschließung; deren Forderungen sind keine schon durch diese Abstimmung geltenden Einzelvorschriften.
- SPDDafür
Zustimmung wegen Verbraucherschutz, gemeinsamer Stromnutzung und besserer Integration erneuerbarer Energien.
- Nina Scheer bezeichnete die Umsetzung des Energy Sharing als lange erwartete europäische Maßnahme; Bürgerenergie und kommunale Kleinstunternehmen sollten teilnehmen können. [5]
- Laut Ausschussbericht sah die SPD Fortschritte bei Direktleitungen, Messsystemen, Bioenergie, Speichern und dem Eigenverbrauch bei Netzengpassmaßnahmen. [4]
- Im Plenum hob Scheer zusätzlich flexiblere Vermarktung erneuerbaren Stroms, Erleichterungen beim bidirektionalen Laden und Übergangsregeln hervor. [5]
Die Wiedergabe beschreibt die damalige Stimmbegründung; sie ersetzt nicht die Prüfung der heutigen Voraussetzungen jeder einzelnen Fachregel.
- AfDDagegen
Ablehnung wegen grundsätzlicher Kritik an der Energiepolitik sowie an zusätzlichen Pflichten für Anbieter und Messsysteme.
- Laut Ausschussbericht lehnte die Fraktion verpflichtende Smart-Meter-Einbauten und deren Beschleunigung grundsätzlich ab. [4][5]
- Die Verpflichtung der Lieferanten zur Risikoabsicherung wurde als Verlagerung der Verantwortung für die von ihr kritisierte Energiepolitik auf Unternehmen beanstandet. [4][5]
- Christian Reck kritisierte zusätzliche Bürokratie und verlangte einen energiepolitischen Kurswechsel unter anderem hin zur Kernenergie. [5]
Das sind zugeschriebene politische Bewertungen. Polivis übernimmt keine daraus abgeleitete Behauptung über die tatsächliche Hauptursache von Strompreisen.
- Bündnis 90/Die GrünenDagegen
Ablehnung des Gesamtpakets trotz grundsätzlich sinnvoller EU-Umsetzung, weil zentrale Umsetzungsprobleme ungelöst blieben.
- Die Fraktion verlangte digitale, standardisierte Netzanschlussverfahren, transparente Kapazitätsinformationen und praktikable Reservierungsregeln. [4]
- Alaa Alhamwi kritisierte, dass die Koalition bei Netzanschlüssen und Smart-Meter-Ausbau weitere Maßnahmen vertage, obwohl Lösungsvorschläge vorlägen. [5]
- Im Ausschuss beanstandeten die Grünen zudem die kurzfristige Vorlage des umfangreichen Koalitionsänderungsantrags. [4]
Aus dem Nein folgt keine Ablehnung sämtlicher Verbraucherschutzregeln oder der Umsetzung von EU-Recht; der Redner bewertete diese ausdrücklich teilweise positiv.
- Die LinkeEnthaltung
Enthaltung, weil die Fraktion Verbesserungen anerkannte, das Gesamtpaket aber für unzureichend hielt.
- Laut Ausschussbericht begrüßte die Fraktion bessere Verbraucherschutzvorgaben, kritisierte aber Defizite bei Energy Sharing, intelligenten Messsystemen und örtlicher Netzintegration. [4]
- Jörg Cezanne verlangte eine Berichtspflicht zur tatsächlichen Nutzung und zum Aufwand von Energy Sharing sowie verbindlichere, digitalisierte Netzanschlussverfahren. [5]
- Cezanne kritisierte die kurzfristig ergänzte Speicherprivilegierung und die aus seiner Sicht unzureichende Anhörung kommunaler Interessen. [5]
Cezannes Beitrag wurde zu Protokoll gegeben und nicht als mündliche Plenarrede gehalten.
Zeitlicher Verlauf
Kabinettsbeschluss [8]
Die Bundesregierung beschließt den Entwurf; der Zeitpunkt ist in ihrer späteren Gegenäußerung dokumentiert.
Einbringung als Bundestagsdrucksache [3]
Veröffentlichung des Regierungsentwurfs 21/1497.
Erste Beratung [10]
Überweisung an die Ausschüsse; federführend Wirtschaft und Energie.
Beschlussempfehlung [4]
Ausschuss empfiehlt Annahme in geänderter Fassung und eine gesonderte Entschließung.
Beschluss Bundestag [5]
Offene Schlussabstimmung: CDU/CSU und SPD dafür, AfD und Grüne dagegen, Linke enthalten.
- Bundesrat
Zweiter Bundesratsdurchgang [7]
Kein Antrag auf Anrufung des Vermittlungsausschusses; zusätzliche Entschließung zu Batteriespeichern.
Ausfertigung [1]
Datum des Gesetzes.
Verkündung [1]
Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt.
Inkrafttreten [1]
Artikel 29 setzt das gesamte Änderungsgesetz in Kraft; spätere Fristen stehen innerhalb einzelner Vorschriften.
Erste Stufe Energy Sharing [16]
Pflicht zur Ermöglichung innerhalb eines Bilanzierungsgebietes. „erledigt“ bezeichnet den Eintritt des gesetzlichen Datums, keine Feststellung flächendeckender Umsetzung.
Neuer Vollzugsentwurf [22]
BNetzA veröffentlicht den Entwurf BK8-26-001-A zum Aufwendungsersatz beim bilanziellen Ausgleich.
Ende der Konsultation [22]
Frist für Stellungnahmen zum Festlegungsentwurf. Kein Datum für dessen endgültiges Inkrafttreten. Das Datum ist verstrichen; damit wird kein endgültiger Beschluss bestätigt.
Biomethan-Übergangsregelung [17]
Bis dahin muss für die besondere Fortgeltung des früheren Gasnetzanschlussrechts die Vorschusszahlung eingegangen sein. Ein bloßer Antrag genügt nach § 118 Abs. 4 nicht.
Grundversorgung evaluieren [17]
Spätester Termin des Ministeriums für den Evaluierungsbericht nach § 118 Abs. 1. Die Terminangabe beweist weder eine bereits erfolgte Veröffentlichung noch deren Ausbleiben.
Zweite Stufe Energy Sharing [16]
Erweiterung auf das Bilanzierungsgebiet eines direkt angrenzenden Verteilernetzbetreibers in derselben Regelzone.
Gas-Messeinrichtungen anbinden [29]
Neue Gas-Messeinrichtungen mit registrierender Leistungsmessung sind spätestens ab diesem Datum an vorhandene Smart-Meter-Gateways anzubinden; übrige Fälle nur unter den gesetzlichen technischen und Kostenbedingungen.
Ende einer Kundenanlagen-Übergangsphase [17]
Für die bis zum gesetzlichen Stichtag angeschlossenen Anlagen nach § 3 Nr. 65 und 66 greifen die genannten Netzregulierungsvorgaben erst ab diesem Datum. Die unionsrechtliche Tragfähigkeit ist damit nicht unabhängig bestätigt.
Ende des Redispatch-Übergangszeitraums [2]
Gesetzlich begrenzter Zeitraum für das besondere System des bilanziellen Ausgleichs in Verteilernetzen; nicht mit einer Haushaltsvertragsfrist verwechseln.
Häufige Fragen
Gilt das schon für meinen Strom- oder Gasvertrag?
Die neuen gesetzlichen Schutzregeln gelten seit 2025-12-23. Welche Regel für Sie gilt, hängt auch von der Vertragsart ab. Für gemeinsame Stromnutzung gibt es besondere spätere Stufen. [1][14][15][16]
Muss ich jetzt einen neuen Vertrag abschließen?
Nein. Die Pflicht zum Angebot eines Festpreisvertrags verpflichtet den Anbieter. Sie zwingt Sie nicht zum Wechsel Ihres Tarifs. [13]
Bleibt bei einem Festpreis meine ganze Rechnung gleich?
Nicht unbedingt. Geschützt ist der Versorgeranteil, also der Preis nach Abzug der gesetzlich genannten Kosten. Andere Kosten können bei entsprechender Vereinbarung steigen. Dafür gibt es hier kein Sonderkündigungsrecht aus der allgemeinen Regel des § 41 Absatz 5. [13]
Kann mein Anbieter wegen einer offenen Rechnung den Strom abstellen?
Nur unter strengen Bedingungen. Unter anderem braucht es eine Mahnung, ausreichende Rückstände und eine Androhung. Eine unverhältnismäßige Sperre ist verboten. Eine besondere Gefahr für Gesundheit oder Leben müssen Sie dem Anbieter mitteilen und auf Verlangen glaubhaft machen. [14]
Kann ich meine Schulden in Raten zahlen?
In der Grundversorgung können Sie nach einer Sperrandrohung ein gesetzliches Ratenangebot verlangen. Grundversorgung ist die gesetzliche Versorgung durch den örtlichen Grundversorger. Ohne Ihre Anfrage muss das Angebot spätestens mit der konkreten Sperrankündigung kommen. Für andere Tarife schreibt § 41g dieses Angebot nicht vor. [15]
Kann ich ein Zusatzprodukt getrennt vom Stromvertrag kündigen?
Ja, wenn es mit der Energielieferung im selben Vertrag gebündelt wurde. Die Vereinbarung über das Zusatzprodukt darf separat gekündigt werden. Die Regel hebt nicht automatisch jede vereinbarte Kündigungsfrist auf. [12]
Was passiert, wenn mein Anbieter meine Rechte nicht beachtet?
Beschweren Sie sich zuerst beim Unternehmen. Es muss eine Verbraucherbeschwerde grundsätzlich binnen vier Wochen beantworten. Hilft es nicht ab, können Sie eine Schlichtung beantragen. Das ist ein Verfahren zur außergerichtlichen Streitbeilegung; die Unternehmen müssen daran teilnehmen. [20][21]
Kann ich jetzt Strom mit Nachbarn teilen?
Das gesetzliche Modell ist seit 2026-06-01 im eigenen Netz-Bilanzierungsgebiet zu ermöglichen. Sie brauchen passende Verträge und Messung. Zusätzlich brauchen Sie Strom für die Zeiten, in denen die gemeinsame Anlage nicht genug erzeugt. Fragen Sie den Netzbetreiber nach den konkreten Abläufen. [16]
Quellen

- [1]Verkündetes Gesetz zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts zur Stärkung des Verbraucherschutzes im Energiebereich sowie zur Änderung weiterer energierechtlicher Vorschriften — Bundesgesetzblatt / Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, BGBl. 2025 I Nr. 347, Ausgabe 2025-12-22, S. 1–67; insbesondere Art. 1 Nr. 6, 62–68, Art. 11–12, 17, 26 und Art. 29 auf S. 64 ↩
- [2]Energiewirtschaftsgesetz, konsolidierte Gesamtausgabe — Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz / Bundesamt für Justiz, Gesetze im Internet, EnWG; Änderungsnachweis bis Art. 8 Abs. 6 G vom 2026-07-23, BGBl. 2026 I Nr. 226; insbesondere §§ 3 Nr. 106, 5, 14, 36, 38, 41–42c, 102 und 118 ↩
- [3]Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts zur Stärkung des Verbraucherschutzes im Energiebereich sowie zur Änderung weiterer energierechtlicher Vorschriften — Bundesregierung / Deutscher Bundestag, BT-Drs. 21/1497, insbesondere Vorblatt und Begründungen zu § 5 Abs. 4a und §§ 41a, 41f, 41g EnWG ↩
- [4]Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Wirtschaft und Energie — Deutscher Bundestag, BT-Drs. 21/2793; S. 2, 5–7, 176–177, 186–188; Fraktionsbegründungen S. 186–187 ↩
- [5]Plenarprotokoll der 40. Sitzung des 21. Deutschen Bundestages — Deutscher Bundestag, PlPr 21/40, TOP 20, S. 4654 B–4658 B; Anlage 7, S. 4723 A–B ↩
- [6]Plenarprotokoll der folgenden Bundestagssitzung — Deutscher Bundestag, PlPr 21/41; Inhaltsverzeichnis und vollständiger Dokumenttext, Suche nach Berichtigungen mit Bezug zu TOP 20 der vorigen Sitzung ↩
- [7]Beschluss des Bundesrates zum Verbraucherschutz-Änderungsgesetz — Bundesrat, BR-Drs. 665/25 (Beschluss), Abschnitt A und Abschnitt B, S. 1–2; 1059. Sitzung ↩
- [8]Stellungnahme des Bundesrates und Gegenäußerung der Bundesregierung — Bundesregierung / Deutscher Bundestag, BT-Drs. 21/2076, S. 1 und 23 ff.; zu BT-Drs. 21/1497 ↩
- [9]Amtliches Protokoll der 40. Sitzung des 21. Deutschen Bundestages — Deutscher Bundestag, Amtliches Sitzungsprotokoll 21/40, TOP 20 ↩
- [10]Schutz der Verbraucher vor Strompreisschwankungen beschlossen — Deutscher Bundestag, Internetredaktion, Abschnitte „1. Lesung“, „Schutz der Verbraucher vor Strompreisschwankungen beschlossen“, „Entschließung verabschiedet“; Dokumentenverweise 21/1497, 21/2076, 21/2793 und 21/2794 ↩
- [11]§ 5 EnWG, wirtschaftliche Leistungsfähigkeit und Absicherungsstrategien — Gesetze im Internet, BMJV / BfJ, § 5 Abs. 1–5 EnWG, insbesondere Abs. 4a; vollständig auch in Q2 ↩
- [12]§ 41 EnWG, Energielieferverträge mit Letztverbrauchern — Gesetze im Internet, BMJV / BfJ, § 41 Abs. 1, 4–8 EnWG ↩
- [13]§ 41a EnWG, Stromtarife und Festpreisverträge — Gesetze im Internet, BMJV / BfJ, § 41a Abs. 2–7 EnWG, besonders Abs. 4 Sätze 1–4 und Abs. 5 ↩
- [14]§ 41f EnWG, Versorgungsunterbrechungen wegen Nichtzahlung — Gesetze im Internet, BMJV / BfJ, § 41f Abs. 1–7 EnWG ↩
- [15]§ 41g EnWG, ergänzender Sperrschutz in der Grundversorgung — Gesetze im Internet, BMJV / BfJ, § 41g Abs. 1–6 EnWG ↩
- [16]§ 42c EnWG, gemeinsame Nutzung erneuerbaren Stroms — Gesetze im Internet, BMJV / BfJ, § 42c Abs. 1–7 EnWG, insbesondere Abs. 4 und 6 ↩
- [17]§ 118 EnWG, Übergangsregelungen — Gesetze im Internet, BMJV / BfJ, § 118 Abs. 1, 4 und 7 EnWG ↩
- [18]Stromgrundversorgungsverordnung, konsolidierte Fassung — Gesetze im Internet, BMJV / BfJ, StromGVV, insbesondere §§ 2, 19 und 20; Änderung durch Art. 11 G vom 2025-12-18, BGBl. 2025 I Nr. 347 ↩
- [19]Gasgrundversorgungsverordnung, konsolidierte Fassung — Gesetze im Internet, BMJV / BfJ, GasGVV, insbesondere §§ 2, 19 und 20; Änderungsnachweis Art. 12 G vom 2025-12-18, BGBl. 2025 I Nr. 347 ↩
- [20]§ 111a EnWG, Verbraucherbeschwerden — Gesetze im Internet, BMJV / BfJ, § 111a EnWG ↩
- [21]§ 111b EnWG, Schlichtungsverfahren — Gesetze im Internet, BMJV / BfJ, § 111b Abs. 1 EnWG ↩
- [22]Konsultation Festlegungsentwurf zum angemessenen Aufwendungsersatz beim bilanziellen Ausgleich — Bundesnetzagentur, Beschlusskammer 8, BK8-26-001-A; Seite Stand 2026-10-01; Veröffentlichung und Stellungnahmefrist ↩
- [23]Gesetz zur Änderung des Gebäudeenergiegesetzes, zur Änderung des Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetzes und zur Änderung weiterer Vorschriften im Wärmebereich — Bundesgesetzblatt, BGBl. 2026 I Nr. 226, ausgegeben 2026-07-28; Art. 8 Abs. 6 und Art. 9 Abs. 1 ↩
- [24]§ 126b BGB, Textform — Gesetze im Internet, BMJV / BfJ, § 126b BGB ↩
- [25]BayObLG, Beschluss zur gerichtlichen Zuständigkeit bei Versorgungssperren — Bayerisches Oberstes Landesgericht / Bürgerservice Bayern.Recht, 102 AR 81/26 e, insbesondere Rn. 15–23 und 34–38 ↩
- [26]Dynamische Stromtarife — Bundesnetzagentur, Verbraucherportal, Abschnitte zur Funktionsweise, zum intelligenten Messsystem, zum Angebot seit 2025 und zur Wirtschaftlichkeit ↩
- [27]§ 20a EnWG, Lieferantenwechsel — Gesetze im Internet, BMJV / BfJ, § 20a EnWG, insbesondere Abs. 2 und 3 ↩
- [28]Namenslisten der Abstimmungen, PDF- und XLSX-Listen — Deutscher Bundestag, Amtliches Verzeichnis namentlicher Abstimmungslisten; kein ersatzweise konstruiertes Gesetzes-Einzelergebnis ↩
- [29]§ 40 Messstellenbetriebsgesetz — Gesetze im Internet, BMJV / BfJ, § 40 MsbG; Änderung durch Art. 17 Nr. 20 G vom 2025-12-18, BGBl. 2025 I Nr. 347 ↩
- [30]§ 5 Wärmeplanungsgesetz, bestehender Wärmeplan — Gesetze im Internet, BMJV / BfJ, § 5 Abs. 2 WPG, insbesondere Satz 2; konsolidierte Einzelnorm direkt abgerufen ↩
- [31]§ 35 Baugesetzbuch, Bauen im Außenbereich — Gesetze im Internet, BMJV / BfJ, § 35 Abs. 1 Nr. 11 und 12 BauGB; konsolidierte Einzelnorm direkt abgerufen ↩
- [32]Verbraucherschutz im Energiewirtschaftsrecht stärken — Verbraucherzentrale Bundesverband e.V., Ausschussdrucksache 21(9)056, Ausschussdeckblatt 2025-10-09; beigefügte Stellungnahme zum Referentenentwurf, gedruckte S. 13–19 und 22–23, Abschnitte 5–8 und 14 ↩
- [33]Stellungnahme zum Regierungsentwurf zur Stärkung des Verbraucherschutzes und weiterer energierechtlicher Vorschriften — Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft e.V., Ausschussdrucksache 21(9)078, Ausschussdeckblatt 2025-10-13; Stellungnahme S. 3–4 und 8; andere Teile betreffen gesonderte Vorhaben ↩
- [34]Rechtliche Stellungnahme zur Anhörung zum Entwurf 21/1497 — Stiftung Umweltenergierecht; Thorsten Müller und Mitautorinnen und Mitautoren, Ausschussdrucksache 21(9)080, Ausschussdeckblatt 2025-10-14; Abschnitt D.I, insbesondere D.I.5, gedruckte S. 7–9 ↩
- [35]EnWG-Novelle bringt Fortschritte, markiert aber auch weiteren Handlungsbedarf – insbesondere bei der VNB-Digitalisierung — Bundesverband Neue Energiewirtschaft e.V., Presseposition zur beschlossenen Novelle; Absätze zu Absicherungspflicht, Netzanschlüssen, Energy Sharing und Speicherprivilegierung ↩
Was kann ich tun?
Die eigene Preisgarantie prüfen
Prüfen Sie, ob Ihr Vertrag nur den Versorgeranteil garantiert und welche anderen Kosten weitergegeben werden dürfen. Beachten Sie die besondere Ausnahme vom allgemeinen Sonderkündigungsrecht.
Tarifrisiken verständlich vergleichen
Die Bundesnetzagentur erklärt, wie dynamische Tarife funktionieren und warum der finanzielle Vorteil vom Verbrauch und dessen zeitlicher Verschiebbarkeit abhängt.
Eine Verbraucherbeschwerde einreichen
Schildern Sie das Problem schriftlich beim Anbieter und berufen Sie sich auf § 111a EnWG. Die gesetzliche Antwortfrist beträgt grundsätzlich vier Wochen.
Eine Schlichtung beantragen
Wird der Verbraucherbeschwerde nicht abgeholfen, kommt ein Antrag auf das gesetzliche Schlichtungsverfahren in Betracht. § 111b nennt Voraussetzungen und Teilnahmepflicht.
Bei Sperrandrohung sofort reagieren
Teilen Sie besondere gesundheitliche oder persönliche Gefahren mit. In der Grundversorgung können Sie ein Abwendungsangebot verlangen und gegebenenfalls den Kontakt zum Sozialhilfeträger ermöglichen.
Gemeinsame Stromnutzung vorbereiten
Prüfen Sie mit dem Netzbetreiber und möglichen Teilnehmern Verträge, Messung und zusätzliche Strombelieferung nach § 42c.
Glossar
- EnWG
- Energiewirtschaftsgesetz. Es regelt wichtige Rechte und Pflichten bei Strom, Gas und Energienetzen.
- Grundversorgung
- Gesetzliche Versorgung von Haushaltskunden zu allgemeinen Preisen durch den zuständigen örtlichen Grundversorger. Sie ist eine eigene Vertragsart.
- Ersatzversorgung
- Gesetzlicher Auffangmechanismus, wenn Strom- oder Gasbezug keinem bestimmten Liefervertrag zugeordnet werden kann. Er gilt unter den gesetzlichen Bedingungen und endet spätestens nach drei Monaten.
- Beschaffungsabsicherung
- Maßnahmen eines Anbieters, um Risiken beim Einkauf und bei der Belieferung zu begrenzen. Das Gesetz verlangt angemessene Strategien, schreibt aber keine allgemeine feste Einkaufsquote vor.
- Versorgeranteil
- Gesetzlich bestimmter Anteil am Strompreis. Er ergibt sich rechnerisch nach Abzug der Umsatzsteuer und der in § 40 Absatz 3 genannten Belastungen vom Preis der Energielieferung.
- Festpreisvertrag
- Hier: Stromvertrag mit mindestens zwölf Monaten Bindung und garantiertem Versorgeranteil. Der gesamte Endpreis muss deshalb nicht unverändert bleiben.
- Dynamischer Stromtarif
- Tarif, dessen Arbeitspreis sich am Börsenpreis orientiert und sich im Tagesverlauf ändern kann. Er bietet Chancen und Risiken.
- Sondervertrag
- Übliche Bezeichnung für einen Energieliefervertrag außerhalb der gesetzlichen Grundversorgung.
- Sonderkündigungsrecht
- Recht, einen Vertrag wegen eines besonderen Ereignisses vorzeitig zu beenden. Es gilt nur unter den jeweiligen gesetzlichen oder vertraglichen Bedingungen.
- Abwendungsvereinbarung
- Vereinbarung mit dem Grundversorger über zinsfreie Raten und laufende Versorgung, um eine drohende Zahlungssperre abzuwenden.
- Textform
- Lesbare Erklärung auf einem dauerhaften Datenträger, in der die erklärende Person genannt ist. Das Gesetz verlangt diese Form unter anderem für Bestätigungen und Annahmeerklärungen.
- Energy Sharing
- Gemeinsame Nutzung erneuerbaren Stroms über das öffentliche Verteilernetz nach gesetzlichen Teilnehmer-, Vertrags- und Messbedingungen.
- Bilanzierungsgebiet
- Abgrenzung, innerhalb der Strommengen im Netz rechnerisch zugeordnet werden. Die erste räumliche Stufe des Energy Sharing knüpft daran an.
- Redispatch
- Änderung des Einsatzes von Stromerzeugungs- oder Speicheranlagen zur Entlastung von Netzengpässen. Finanzielle und rechnerische Folgen werden gesondert ausgeglichen.
- Smart-Meter-Gateway
- Sichere Kommunikationseinheit eines intelligenten Messsystems. Bestimmte Gas-Messeinrichtungen müssen unter den gesetzlichen Bedingungen daran angebunden werden.
- Entschließung
- Parlamentarischer Beschluss mit politischen Forderungen. Er ändert für sich genommen keinen Liefervertrag und ersetzt keine Gesetzesänderung.
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