Beim ersten Besuch gilt die Geräteeinstellung. Deine Auswahl wird nur auf diesem Gerät gespeichert.
PolivisDer quellenbasierte Gesetzes-Kompass
GesundheitIn BeratungZuletzt geprüft am 17. Oktober 2026 · DIP-Vorgang 334560 · KI-gestützt, menschlich geprüft

Notfallreform — Integrierte Notfallzentren und vernetzte Notrufnummern

Die Reform soll Menschen im Akutfall gezielter zur passenden Hilfe führen und Notaufnahmen mit Arztpraxen und Rettungsdiensten vernetzen.

Polivis

Dossier teilen

Polivis lädt nichts von diesen Diensten — erst dein Klick öffnet sie.

Auf dieser Seite · 16

In 60 Sekunden

Worum geht es?
Menschen mit akuten Beschwerden sollen schneller die passende Hilfe finden. Dafür sollen Arztpraxen, Notaufnahmen und Rettungsdienste enger zusammenarbeiten.
Wichtigste Änderung
Geplant sind Integrierte Notfallzentren, kurz INZ. Sie verbinden eine Notaufnahme mit einer Notdienstpraxis und einer gemeinsamen Anlaufstelle. Dort wird zuerst geprüft, wie dringend Hilfe nötig ist und wer behandeln soll. Der Bundestag hat das Gesetz beschlossen. Es gilt aber noch nicht: Der Bundesrat muss noch einmal beraten, und das Gesetz ist noch nicht verkündet.
Wer ist betroffen?
Betroffen sind Menschen mit dringenden Beschwerden sowie die Beschäftigten und Träger der beteiligten Dienste. Besonders wichtig sind die Regeln für Kinder, Menschen mit Behinderung und Menschen, die nicht selbst eine Praxis erreichen können.

Die Zusammenfassung

Wichtig vorweg: Das Gesetz gilt noch nicht. Der Bundestag hat es am 15. Oktober 2026 in der Fassung des Gesundheitsausschusses angenommen. CDU/CSU, SPD und Grüne stimmten zu, AfD und Die Linke enthielten sich. Es war eine offene, keine namentliche Abstimmung. Danach steht der zweite Durchgang im Bundesrat noch aus; verkündet ist das Gesetz nicht. Die Kassenärztliche Vereinigung Bremen erwartet die abschließende Beratung im Bundesrat am 20. November 2026 – eine amtliche Tagesordnung dafür liegt den Quellen dieses Dossiers nicht vor. Im konsolidierten SGB V stehen die neuen Regeln zu Notfallzentren noch nicht. [3][7][13][28]

Geplant ist, dass 112 und 116117 über ein Gesundheitsleitsystem digital zusammenarbeiten. Gegenüber dem Regierungsentwurf wurde der bloße Antrag als Auslöser durch eine grundsätzliche Pflicht zur Kooperationsvereinbarung ersetzt. Sie soll, soweit Landesrecht nichts anderes bestimmt, innerhalb von sechs Monaten greifen, nachdem die vorgeschriebene softwarebasierte Notrufabfrage beim jeweiligen Leistungserbringer verfügbar ist. Die Rufnummern werden damit nicht abgeschafft oder bundesweit zu einer einzigen Behörde zusammengelegt. [1][2]

Ein INZ soll aus Krankenhausnotaufnahme, räumlich naher Notdienstpraxis und zentraler Ersteinschätzungsstelle bestehen. Die Ersteinschätzung soll Dringlichkeit und geeignete Versorgung bestimmen und vernetzte Kooperationspraxen einbeziehen. Bei gleicher Dringlichkeit sollen Menschen, die nachweislich von der Akutleitstelle vermittelt wurden, grundsätzlich Vorrang haben – nicht aber vor medizinisch dringlicheren Fällen. Eine allgemeine Pflicht, vor jedem Besuch anzurufen, enthält diese Regelung nicht. [1]

Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA), das gemeinsame Regelungsgremium der gesetzlichen Gesundheitsversorgung, soll die qualifizierte, standardisierte und softwarebasierte Ersteinschätzung in einer Richtlinie näher bestimmen. Für Menschen, die selbst an ein Krankenhaus ohne INZ kommen, sieht das Gesetz eine Entscheidung zwischen Behandlung am Standort und Weiterleitung an ein INZ vor. Die Vergütung der ambulanten Notfallbehandlung soll dort an das Ergebnis geknüpft werden; die Ersteinschätzung selbst bleibt unabhängig davon vergütungsfähig. Das ist eine Steuerungs- und Vergütungsregel, keine pauschale Anordnung, Notaufnahmen zu schließen. [1][2]

Die medizinische Notfallrettung soll ein eigener Anspruch der gesetzlich Versicherten werden: Notfallmanagement, medizinische Versorgung und erforderlicher Transport. Damit würde die Behandlung vor Ort eigenständig abgebildet. Der Beschluss sieht dafür eine eigene Zuzahlungsregel vor: jeweils 15 Euro für Versorgung und Transport; folgen beide unmittelbar aufeinander, fällt nur eine Zuzahlung insgesamt an. Das ist keine Gebühr für den bloßen Anruf. Im geltenden, konsolidierten § 61 SGB V steht diese Regel noch nicht. [1][2][11]

Das Gesetz trägt außerdem zahlreiche fachfremde Änderungen, die das Gesundheitsministerium selbst als Folgeregelungen zum GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz bezeichnet. Sie betreffen unter anderem Hilfsmittel-Ausschreibungen, Terminmeldungen, Krankenhausfinanzierung und digitale Gesundheitsanwendungen. Entlastung und Einsparungen sind erwartete Wirkungen; ob Personal und Finanzierung für die Umsetzung reichen, ist zwischen Selbstverwaltung, Kliniken und Regierung umstritten. [2][18][19][20][25]

Was steht wirklich drin?

  • Was noch aussteht und wann was beginnen soll [1][2][3]

    Alle folgenden Regeln beschreiben den Bundestagsbeschluss, kein geltendes Recht. Offen sind der zweite Durchgang im Bundesrat und die Verkündung im Bundesgesetzblatt; ein amtliches Datum dafür gibt es noch nicht. Im Allgemeinen soll das Gesetz am Tag nach der Verkündung in Kraft treten, einzelne Teile zu festen späteren Stichtagen. Viele Fristen hängen am Verkündungstag und lassen sich deshalb noch nicht in Kalenderdaten umrechnen – etwa die erste Festlegung der INZ-Standorte und die G-BA-Richtlinie zur Ersteinschätzung (jeweils bis zum ersten Tag des sechsten Monats nach Verkündung), die Erreichbarkeitsvorgaben für Akutleitstellen (ab dem zwölften Monat) sowie die softwarebasierte Notrufabfrage und die Ersthelferalarmierung (ab dem vierundzwanzigsten Monat).

  • Geplant: Drei Teile arbeiten in einem INZ zusammen [1]

    Eine Notaufnahme, eine nahe Notdienstpraxis und eine gemeinsame Ersteinschätzungsstelle sollen ein Zentrum bilden. Die Stelle prüft zuerst, wie dringend Hilfe ist und wo die Behandlung erfolgen soll. Einbezogene Arztpraxen müssen Fälle ohne zeitlichen Verzug digital übernehmen können (§ 123 Abs. 1–2 SGB V neu).

  • Ein Anruf ist keine allgemeine Eintrittskarte [1]

    Menschen sollen das Zentrum auch selbst aufsuchen können. Wer von der Akutleitstelle – der Vermittlung für dringende Beschwerden unter 116117 – dorthin geschickt wurde, soll bei gleicher Dringlichkeit grundsätzlich früher behandelt werden. Schwerere Fälle bleiben vorrangig (§ 123 Abs. 2 SGB V neu).

  • Gemeinsame Einschätzung auch an anderen Krankenhäusern [1][2]

    Bei Menschen, die selbst kommen, soll an einem Krankenhaus ohne INZ geprüft werden, ob die Behandlung dort erfolgt oder ein INZ zuständig ist. Der G-BA bestimmt die Einzelheiten und den Beginn in einer Richtlinie. G-BA und Bewertungsausschuss sollen bis Ende 2028 über die Auswirkungen von Richtlinie und Vergütung berichten – ein Berichtsauftrag, kein Wirkungsnachweis (§ 123c SGB V neu).

  • Die Einschätzung bleibt eine bezahlte Leistung [1]

    Ein Krankenhaus ohne INZ soll für die ambulante Notfallbehandlung nur dann Geld erhalten, wenn die vorgeschriebene Einschätzung eine Behandlung am Standort ergibt. Die Einschätzung selbst soll unabhängig vom Ergebnis vergütet werden. Daraus folgt keine allgemeine Schließung von Notaufnahmen (§ 120 Abs. 3b, § 123c Abs. 2–3 SGB V neu).

  • 112 und 116117 sollen Fälle verlässlich übergeben [2][1]

    Die örtlichen Träger sollen eine digitale Zusammenarbeit vereinbaren. Die Pflicht soll grundsätzlich innerhalb von sechs Monaten gelten, nachdem die nötige standardisierte Notrufabfrage verfügbar ist; Landesrecht kann etwas anderes bestimmen. Für Hausbesuche werden Eintreffzeiten als Zielgrößen festgelegt, nicht als garantierte Fristen (§ 133a Abs. 1 und Abs. 2 Satz 3 SGB V neu).

  • Hilfe auch per Video oder zu Hause [1][2]

    Die Kassenärztlichen Vereinigungen, also die Organisationen der Vertragsärzte, sollen jederzeit ärztliche Hilfe per Telefon oder Video sichern. Eine aufsuchende Versorgung ist vorgesehen, wenn die nötige Hilfe nicht anders erbracht werden kann. Einen überall getrennten eigenen Fahrdienst schreibt die beschlossene Fassung nicht vor (§ 75 Abs. 1b und 1c SGB V neu).

  • Mindestöffnungszeiten für Notdienstpraxen [1]

    Vorgesehen sind am Wochenende und an Feiertagen 9 bis 21 Uhr, mittwochs und freitags 14 bis 21 Uhr sowie montags, dienstags und donnerstags 18 bis 21 Uhr. Kürzere Zeiten dürfen vereinbart werden, wenn die Kassenärztliche Vereinigung den geringeren Bedarf nachweist. Diese Zeiten gelten für die Notdienstpraxis – sie sind keine Öffnungs- oder Schließzeiten der Krankenhausnotaufnahme (§ 123a Abs. 2 SGB V neu).

  • Die Standorte werden regional festgelegt [1][2]

    Der erweiterte Landesausschuss, ein gemeinsames Gremium der Gesundheitsversorgung, soll die INZ-Standorte bestimmen. Das Gesetz nennt dafür unter anderem Erreichbarkeit und vorhandene Notfallstrukturen. Kommt die erste Entscheidung nicht rechtzeitig zustande, muss die zuständige Landesbehörde innerhalb von sechs Wochen entscheiden (§ 123a Abs. 1 SGB V neu).

  • Kinder und besonders schutzbedürftige Menschen [1][2]

    Eigene Zentren für Kinder können eingerichtet werden; fehlt ein solches Zentrum, ist fachärztliche Unterstützung per Telefon oder Video vorgesehen. INZ müssen psychiatrische und palliativmedizinische Unterstützung sowie die besonderen Bedürfnisse von Menschen mit Behinderung berücksichtigen (§ 123 Abs. 3, § 123b SGB V neu).

  • Rettung soll mehr als eine Fahrt werden [1]

    Gesetzlich Versicherte sollen bei einem rettungsdienstlichen Notfall einen eigenen Anspruch auf medizinische Notfallrettung erhalten: Organisation der Hilfe, Behandlung und erforderlicher Transport. Eine Versorgung vor Ort würde damit eigenständig erfasst (§ 27 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7, § 30 SGB V neu).

  • Zuzahlung bei der medizinischen Notfallrettung: eigene Regel [2][1][6][11]

    Schon heute verweist § 60 SGB V bei Fahrkosten auf die allgemeinen Zuzahlungsregeln des § 61. Für die neue Notfallrettung nach § 30 sieht der Bundestagsbeschluss eine eigene Regel vor: jeweils 15 Euro für die notfallmedizinische Versorgung und für den Notfalltransport. Folgen beide unmittelbar aufeinander oder erfolgt die Versorgung während des Transports, ist nach § 30 Abs. 6 nur eine Zuzahlung insgesamt vorgesehen. Im geltenden § 61 steht diese Regel noch nicht.

  • In engen Fällen Medikamente direkt zur Überbrückung [2][9][10]

    Ärztinnen und Ärzte in INZ, Kinder-INZ und im aufsuchenden Notdienst sollen in engen Fällen Mittel für den akuten Bedarf abgeben dürfen. Bei Arzneimitteln darf die Menge die kleinste Packungsgröße nicht überschreiten, bei apothekenpflichtigen Medizinprodukten gilt höchstens drei Tage. Die Anwendung darf keinen Aufschub erlauben; zusätzlich gelten Bedingungen zu Apothekenöffnungszeiten, Wochenende oder Feiertag (§ 43 Abs. 4 AMG, § 3 Abs. 2 MPAV neu).

  • Notrufabfragen sollen standardisiert werden [2]

    Die Vermittlung von Hilfe im Notfallmanagement soll spätestens ab dem ersten Tag des vierundzwanzigsten Monats nach der Verkündung auf einer standardisierten, softwarebasierten Abfrage beruhen. Das beginnt nicht mit dem Bundestagsbeschluss (§ 133c Abs. 4 SGB V neu).

  • Arztpraxen sollen Termine nach festgelegtem Umfang melden [2]

    Die Kassenärztliche Vereinigung soll gemeinsam mit den Krankenkassen festlegen, wie viele Termine Arztpraxen an die Terminservicestelle melden müssen. Kommt die Festlegung bis zum 1. März 2027 nicht zustande, soll das Schiedsamt entscheiden. Das ist eine zusätzliche Regel des beschlossenen Pakets (§ 75 Abs. 1a SGB V neu).

  • Erreichbarkeitsvorgaben für Akutleitstellen [1]

    Ab dem ersten Tag des zwölften Monats nach der Verkündung sollen Akutleitstellen drei Viertel der Anrufenden innerhalb von drei Minuten und 95 Prozent innerhalb von zehn Minuten erreichen. Das sind Vorgaben für die Annahme des Anrufs, keine Zusage, wann ein Rettungswagen eintrifft, und keine Messung heutiger Wartezeiten (§ 75 Abs. 1c Satz 2 SGB V neu).

  • Daten werden digital übergeben und Anrufe gespeichert [1][2]

    Die beteiligten Stellen sollen die für ihre gesetzlichen Aufgaben erforderlichen Daten verarbeiten und übermitteln dürfen. Für Anrufe bei der Akutleitstelle sieht der Text Sprachaufzeichnungen und eine Speicherung für zehn Jahre vor. Das gehört zur neuen Fassung und beschreibt nicht pauschal jede heutige 112-Leitstelle.

  • Fachfremd: Hilfsmittel-Ausschreibungen [2]

    Krankenkassen sollen unter bestimmten Voraussetzungen wieder ausschreiben dürfen. Die Zweckmäßigkeitsprüfung muss unter anderem Qualität, kontinuierliche Versorgung und kleine und mittlere Anbieter berücksichtigen. Für individuell angefertigte und besonders dienstleistungsintensive Hilfsmittel nennt der Text Regel-Ausnahmen (§ 127 Abs. 1c–1d SGB V neu).

  • Fachfremd: Digitale Gesundheitsanwendungen [2][18]

    Für die Vergütung von Gesundheits-Apps (DiGA) sind nutzungsabhängige Abschläge vorgesehen. Die Datengrundlage wird auch in der Digitale Gesundheitsanwendungen-Verordnung angepasst (§ 134 Abs. 4a SGB V, Art. 9b).

  • Fachfremd: Krankenhausvergütung und Abrechnungsprüfung [2][18]

    Das Paket verändert Krankenhausentgelte, Rechnungszuschläge, Abrechnungsprüfung sowie die Vergütung sektorenübergreifender Versorgungseinrichtungen. Diese Regeln stehen vor allem in Krankenhausfinanzierungsgesetz, Krankenhausentgeltgesetz und Bundespflegesatzverordnung (Art. 3a–3c), nicht in den INZ-Paragrafen.

  • Fachfremd: Krankenkassenverwaltung und weitere GKV-Regeln [2][18]

    Enthalten sind unter anderem eine Begrenzung der Verwaltungsausgaben, Regeln zu Jahresarbeitsentgeltgrenzen, Informationspflichten und rechtsförmliche Korrekturen des GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetzes (Art. 10a).

  • Fachfremd: Cannabisversorgung [2]

    Ein Therapieversuch mit einem zugelassenen cannabishaltigen Fertigarzneimittel soll vorausgehen, sofern ein solches für die jeweilige Indikation zugelassen ist. Das ist keine neue Regel über Freizeitkonsum (§ 31 Abs. 6 Satz 2 SGB V neu).

  • Fachfremd: weitere Ergänzungen [2]

    Monitoring von Vergiftungen und Frühwarnung werden unter anderem in SGB V, Betäubungsmittelgesetz und Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetz geregelt; dazu kommen Änderungen zur Arbeit des Medizinischen Dienstes und sozialversicherungsrechtliche Folgekorrekturen (Art. 3, 8, 9a, 10b–10o).

Betroffene Gruppen

  • Menschen mit akuten Beschwerden

    stark betroffen

    Neue Anlauf- und Steuerungsverfahren können den Behandlungsweg ändern; eine pauschale Pflicht zum vorherigen Anruf folgt aus § 123 Abs. 2 nicht. [1]

  • Kinder, Jugendliche und ihre Familien

    stark betroffen

    Kinder-INZ und fachärztliche Unterstützung sind vorgesehen; ein eigenes Kinder-INZ an jedem Krankenhaus ist nicht zugesagt. [1][2]

  • Menschen mit Behinderung

    stark betroffen

    Ihre besonderen Bedürfnisse müssen bei Abläufen und Ersteinschätzung berücksichtigt werden. [2]

  • Psychisch erkrankte Menschen und Menschen mit palliativem Bedarf

    stark betroffen

    Vorgesehen sind fachliche Unterstützung beziehungsweise Vernetzung. Ob niedrigschwellige Krisendienste überall tatsächlich verfügbar sind, ist damit nicht entschieden. [2][24]

  • Menschen mit eingeschränkter Mobilität

    stark betroffen

    Aufsuchende Versorgung ist vorgesehen, wenn andere Wege nicht möglich oder nicht ausreichend sind; ein unbedingter Anspruch auf einen frei wählbaren Hausbesuch folgt daraus nicht. [1][2]

  • Krankenhäuser und ihre Beschäftigten

    stark betroffen

    Neue Kooperationen, Ersteinschätzung und digitale Übergaben; Finanzierungs- und Personalfragen bleiben wesentliche Umsetzungsprobleme. [1][20]

  • Kassenärztliche Vereinigungen, Vertragsärzte und Psychotherapeuten

    stark betroffen

    Ausbau der Akutleitstellen und der Versorgung sowie ein neu festzulegender Umfang der Terminmeldungen. [1][2][19]

  • Rettungsdienste und Leitstellen einschließlich Luftrettung

    stark betroffen

    Neues Leistungs- und Vertragsrecht, standardisierte Abfragen und Schnittstellen; die Leistungserbringer richten sich weiterhin nach Landesrecht. [1][2]

  • Länder, Kommunen und öffentliche Stellen

    stark betroffen

    Landesplanung und örtliche Organisation bleiben maßgeblich; die zuständigen Landesbehörden erhalten eine fristgebundene Ersatzentscheidung bei INZ-Standorten. Kommunale Träger warnen vor Finanzierungslücken. [2][22]

  • Gesetzliche und private Krankenversicherung

    stark betroffen

    Beteiligung an Finanzierungsvereinbarungen und neue Vergütungsverträge. Der neue SGB-V-Leistungsanspruch gilt nicht automatisch gleichlautend für alle Privatversicherten. [2][1]

  • IT-Unternehmen, Telemedizinanbieter und Start-ups

    mittel betroffen

    Digitale Übergaben und Telemedizin schaffen Integrationsbedarf. Bitkom fordert eine rechtssichere Einbindung professioneller Anbieter; ein gesetzlich zugesicherter Auftrag folgt daraus nicht. [1][23]

  • Hilfsmittelanbieter, darunter kleine und mittlere Unternehmen

    stark betroffen

    Die fachfremden Regeln zu Ausschreibungen können Marktzugang und Verträge verändern; der Text verlangt, Auswirkungen auf kleine und mittlere Anbieter zu prüfen. [2]

  • Hersteller digitaler Gesundheitsanwendungen

    mittel betroffen

    Nutzungsabhängige Vergütungsabschläge gehören zum angehängten GKV-Teil, nicht zum Kern der Notfallsteuerung. [18][2]

  • Öffentliche Apotheken

    mittel betroffen

    Eng begrenzte Abgaberechte von Ärzten in INZ, Kinder-INZ und aufsuchendem Notdienst berühren die unmittelbare Anschlussversorgung; die allgemeine Apothekenpflicht bleibt bestehen. [2][9][10]

Vorher / Nachher

Gesetzliche Struktur für Notfallzentren [5][7][1]

Vorher

§ 123 SGB V ist weggefallen; der geltende § 75 regelt bereits Sicherstellungsauftrag und Bereitschaftsdienst.

Nachher

Geplant: Neue §§ 123–123c verbinden Krankenhaus und vertragsärztliche Versorgung mit einer zentralen Ersteinschätzung.

Telefonische Steuerung [29][1][2]

Vorher

Die 116117 vermittelt schon heute Hilfe; der Ausbau ist keine erstmalige Einführung dieser Nummer.

Nachher

Geplant: Akutleitstelle und Rettungsleitstelle sollen digital und durch Kooperationspflichten stärker verbunden werden; Landesrecht bleibt maßgeblich.

Zugang am Krankenhaus [7][1]

Vorher

Im geltenden SGB V gibt es kein System Integrierter Notfallzentren nach § 123.

Nachher

Geplant: Entscheidung über Dringlichkeit und Versorgungsebene; außerhalb von INZ wird die Vergütung der ambulanten Behandlung an die neue Ersteinschätzung geknüpft.

Rettungsleistung [6][8][1][2]

Vorher

§ 60 SGB V erfasst unter anderem medizinisch notwendige Rettungsfahrten zum Krankenhaus; § 133 regelt Krankentransportleistungen und deren Entgelte.

Nachher

Geplant: Eigener Leistungsanspruch nach § 30 für Notfallmanagement, Versorgung und Transport; medizinische Versorgung vor Ort wird eigenständig abgebildet.

Zuzahlung [6][11][1][2]

Vorher

§ 60 verweist bei Fahrkosten auf § 61; dort stehen die allgemeinen Zuzahlungsregeln, aber keine eigene Regel für eine Notfallrettung nach § 30.

Nachher

Geplant: Eigene Zuzahlungsregel von jeweils 15 Euro für Notfallversorgung und Notfalltransport, mit nur einer Zuzahlung bei unmittelbar verbundenen Leistungen.

Arzneimittel und Medizinprodukte [9][10][2]

Vorher

§ 43 AMG und § 3 MPAV enthalten keine besondere Abgaberegel für Notfallzentren.

Nachher

Geplant: Eng begrenztes Überbrückungsrecht für Ärzte in INZ, Kinder-INZ und im aufsuchenden Notdienst; bei Arzneimitteln bis zur kleinsten Packungsgröße, bei Medizinprodukten höchstens drei Tage.

Auswirkungen

Direkte Folgen

  • Sobald die Regeln wirksam sind, müssen die ausgewählten Krankenhäuser und Kassenärztlichen Vereinigungen INZ-Kooperationen organisieren. Umfang und örtlicher Start hängen von Standortfestlegung, Kooperationsvertrag und Umsetzungsfristen ab. Allein durch den Bundestagsbeschluss entsteht diese Pflicht noch nicht. [1][2][3]
  • Die geplante Notfallrettung umfasst auch Versorgung ohne anschließenden Transport. Zugleich enthält das Paket eine eigene Zuzahlungsregel; eine pauschal kostenlose Notfallrettung folgt daraus nicht. [1][2]

Wahrscheinliche Folgen

  • Wo Alternativen gut erreichbar sind, können zusätzliche Telefon- und Videobehandlungen Wege in Notaufnahmen ersparen. Diese Wirkung ist plausibel und vom Gesundheitsministerium beabsichtigt, für die neue bundesweite Struktur aber noch nicht nachgewiesen. [1][17][23]

Umstrittene Folgen

  • Ob die neue Struktur mit dem vorhandenen Personal und ihrer Finanzierung zuverlässig betrieben werden kann, ist umstritten. KBV und Deutsche Krankenhausgesellschaft sehen erhebliche Probleme; Regierung und Ersatzkassen erwarten Entlastung durch die neue Steuerung. Die Stellungnahmen betreffen zum Teil frühere Fassungen. [19][20][17][25]
  • Die Björn Steiger Stiftung warnt vor finanzieller Steuerung zulasten der Hilfesuchenden. Ihre Stellungnahme kritisiert die niedrigere Zuzahlung des damaligen Entwurfs; die später beschlossene 15-Euro-Regel steht deshalb gesondert daneben. [21][2]

Langfristige Folgen

  • Die Bundesregierung schätzt im Regierungsentwurf langfristige jährliche Minderausgaben der gesetzlichen Krankenversicherung von gut 1,2 Milliarden Euro. Das ist ein Modellwert für einen späteren Regelbetrieb, kein gemessenes Ergebnis und keine Nettobilanz der im Oktober angehängten GKV-Regeln. Die Rechnung hängt von angenommenen vermiedenen Einsätzen und Behandlungen ab. [1][2]

Pro & Contra

Dafür

  • Gemeinsame Ersteinschätzung und digitale Übergaben können vermeidbare Umwege zwischen Praxis, Krankenhaus und Rettungsdienst verringern. [17][25][19]

    Position von: Regierung; unterstützend der Verband der Ersatzkassen als Interessenvertretung der Kostenträger · mittel belegt

    Gegenargument: Steuerung hilft nur, wenn die alternative Versorgung tatsächlich erreichbar ist; die KBV kritisiert ungeklärten Personalbedarf und Parallelstrukturen.

  • Die Anerkennung medizinischer Versorgung vor Ort als eigene Kassenleistung korrigiert die bisher transportorientierte Abbildung im SGB V. [1][3][20][22]

    Position von: Regierung; Zustimmung zu diesem Teil auch von Rednerinnen der AfD und der Linken · stark belegt

    Gegenargument: Der Leistungsanspruch allein garantiert weder ausreichendes Personal noch eine konfliktfreie Refinanzierung der nötigen Vorhaltung.

  • Telefon- und Videobehandlungen können besonders Menschen mit langen Wegen eine zusätzliche niedrigschwellige Hilfe bieten. [23][19][1]

    Position von: Wirtschaft – Bitkom als Verband der Digitalwirtschaft mit potenziellen Anbieterinteressen · mittel belegt

    Gegenargument: Das vom Verband genannte Entlastungspotenzial ist keine bundesweite Wirkungsevaluation; ärztliches Personal und rechtskonforme Einbindung bleiben nötig.

Dagegen

  • Neue Sicherstellungs- und Kooperationspflichten können vorhandene ärztliche Kapazitäten überfordern, wenn Beschäftigte und Mittel fehlen. [19][20][2][17]

    Position von: Selbstverwaltung – KBV; Verband – Deutsche Krankenhausgesellschaft mit Interessen der Krankenhausträger · mittel belegt

    Gegenargument: Die neue Arbeitsteilung soll vorhandene Kapazitäten besser nutzen; die Ausschussfassung öffnet die aufsuchende Versorgung und erweitert die Finanzierungsvorgaben nach § 105 Abs. 1b.

  • Eine Zuzahlung kann gerade bei unsicheren Beschwerden eine zusätzliche Hürde sein, Hilfe zu holen. [21][1][2]

    Position von: Zivilgesellschaft – Björn Steiger Stiftung mit Schwerpunkt Rettungswesen und Patientensicherheit (Kritik bezog sich auf die Zuzahlung des damaligen Entwurfs) · mittel belegt

    Gegenargument: Der Beschluss schafft zugleich einen ausdrücklichen Leistungsanspruch und begrenzt bei verbundener Versorgung und Transport die Zuzahlung auf einen Betrag; ein gemessener Abschreckungseffekt der neuen Regel liegt nicht vor.

  • Ohne verlässlich eingebundene psychiatrische Krisenhilfen kann ein allgemeines Leitsystem den besonderen Bedarf psychisch erkrankter Menschen verfehlen. [24][2][1]

    Position von: Zivilgesellschaft und Betroffeneninteressen – Aktion Psychisch Kranke e. V. · mittel belegt

    Gegenargument: Die beschlossene Fassung sieht psychiatrische Konsile in INZ und die Einbindung ergänzender Dienste vor; die Kritik begründet zusätzlichen Ausbau, nicht die Ablehnung jeder Standardisierung.

  • Mehrere Entscheidungsebenen für INZ können bundeseinheitliche Qualität erschweren. [26][1][2]

    Position von: Selbstverwaltung – hauptamtliche unparteiische Mitglieder des G-BA; institutionelles Interesse an klaren bundesweiten Regelungskompetenzen · mittel belegt

    Gegenargument: Regionale Standortentscheidung und lokale Kooperation erlauben die Anpassung an tatsächliche Strukturen; das Gesetz enthält dennoch bundesgesetzliche Kriterien und einen bundesweiten Richtlinienauftrag.

Abstimmungsergebnis

Bundestag, 15.10.2026 [3]

AbstimmungsgegenstandGesetzentwurf
Amtliches Dokument
BT-Drs. 21/8629 ↗

Diese Abstimmung war nicht namentlich. Amtlich festgehalten ist, wie die Fraktionen gestimmt haben — Stimmenzahlen gibt es dafür nicht.

Stimmbegründungen

  • CDU/CSUDafür

    Zustimmung; in den Reden begründet mit engerer Vernetzung und gezielterer Nutzung vorhandener Notfallkapazitäten.

    • Laut den Unionsreden sollen gemeinsame Einschätzung und digitale Übergabe Menschen schneller in die geeignete Versorgung bringen. [3]
    • Die Union begrüßt die eigenständige Abbildung der Versorgung vor Ort und die Berücksichtigung der besonderen Anforderungen der Luftrettung. [3]

    Zusammenfassung belegter Redebeiträge; kein Nachweis jedes einzelnen Abstimmungsmotivs.

  • SPDDafür

    Zustimmung; in den Reden begründet mit der sektorenübergreifenden Strukturreform und besserer Orientierung für Hilfesuchende.

    • Laut Machalet bleiben unterschiedliche Zugangswege möglich; die anschließende Einschätzung soll Menschen zum passenden Angebot führen. [3]
    • Laut Pantazis gehören verbesserte Versorgung und die verantwortliche Verwendung solidarisch finanzierter Mittel zusammen. [3]

    Die Argumente beschreiben politische Ziele, keine bereits gemessenen Wirkungen.

  • Bündnis 90/Die GrünenDafür

    Zustimmung; in der Rede begründet mit dem Notfallkern, verbunden mit Kritik an angehängten GKV-Regeln.

    • Dahmen begründet die Unterstützung mit INZ, verknüpften Rufnummern und Versorgung vor Ort beziehungsweise per Telemedizin, die Personal entlasten sollen. [3]
    • Zugleich warnt er, dass Steuerung in Arztpraxen ohne verfügbare Termine scheitern könne, und kritisiert pauschale Kürzungen der ambulanten Versorgung. [3]

    Die Zustimmung zum Gesamtgesetz bedeutet keine Zustimmung zu jedem fachfremden Änderungsblock. Der eigene Gesetzentwurf der Fraktion (BT-Drs. 21/2214) wurde gesondert abgelehnt.

  • AfDEnthaltung

    Enthaltung; in der Rede werden einzelne Teile begrüßt und Einwände gegen Finanzierung und Steuerungsmodell erhoben.

    • Hess begrüßt Ersthelferalarmierung, Defibrillatoren-Kataster und die eigenständige Finanzierung medizinischer Versorgung am Einsatzort. [3]
    • Sie kritisiert die Hürden für eine kostendeckende Refinanzierung und hält die Vorhaltekosten ländlicher Rettungsstrukturen für nicht ausreichend gesichert. [3]
    • Laut Hess bevorzugt die Fraktion eine zentrale telefonische Anlaufstelle unter 112 gegenüber dem gewählten Modell zweier vernetzter Nummern. [3]

    Das Protokoll belegt die Enthaltung in der Schlussabstimmung und die Sachpositionen der Rede; eine gemeinsame schriftliche Erklärung aller AfD-Abgeordneten enthält es an dieser Stelle nicht.

  • Die LinkeEnthaltung

    Enthaltung; in der Rede wird der eigenständige Rettungsanspruch begrüßt und Kritik an Finanzierung, Personal und Verbindlichkeit geübt.

    • Merendino bezeichnet die Anerkennung der medizinischen Notfallrettung als eigenständige Leistung als Fortschritt, hält den Personalbedarf dadurch aber nicht für gelöst. [3]
    • Sie kritisiert Eintreffzeiten als unverbindliche Zielgrößen und die aus ihrer Sicht unzureichende Absicherung der Beschäftigten und der Finanzierung. [3]

    Die Enthaltung ist amtlich belegt. Die Gründe stammen aus der Fraktionsrede, nicht aus einer Abfrage einzelner Abgeordneter.

So liest man diese Abstimmung →

Zeitlicher Verlauf

  1. Paralleler Gesetzentwurf der Grünen [12][3]

    Drucksache 21/2214 der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen. Sie wurde später zusammen mit dem Regierungsentwurf beraten und am 15. Oktober 2026 abgelehnt. Sie ist nicht die Grundlage des beschlossenen Gesetzes.

  2. Kabinettsbeschluss [15]

    Die Bundesregierung beschließt den Regierungsentwurf.

  3. Erster Durchgang im Bundesrat [13][1]

    Der Bundesrat nimmt zum Regierungsentwurf Stellung (BR-Drs. 255/26). Das ist keine Beratung über den späteren Bundestagsbeschluss.

  4. Gesetzentwurf als Bundestagsdrucksache [1]

    Der Regierungsentwurf erscheint als BT-Drs. 21/6808.

  5. Erste Beratung im Bundestag [4]

    Debatte und Überweisung an die Ausschüsse.

  6. Vorgesehenes Rückwirkungsdatum einzelner GKV-Folgeregelungen [2]

    Geplant: Nach Art. 11 Abs. 2 sollen Art. 1a, 10i und 10m rückwirkend zu diesem Datum in Kraft treten. Das setzt voraus, dass das Gesetz wirksam zustande kommt; der Bundestagsbeschluss allein setzt nichts in Kraft.

  7. Öffentliche Anhörung [4]

    Der Gesundheitsausschuss hört Sachverständige zum Regierungsentwurf an.

  8. Beschlussempfehlung des Gesundheitsausschusses [2]

    Der federführende Ausschuss für Gesundheit empfiehlt die Annahme in geänderter Fassung, einschließlich fachfremder GKV-Folgeregelungen – mit den Stimmen von CDU/CSU, SPD und Bündnis 90/Die Grünen bei Stimmenthaltung von AfD und Die Linke (BT-Drs. 21/8629).

  9. Bundestag beschließt das Gesetz [3]

    Zweite und dritte Beratung. Der Bundestag nimmt die Ausschussfassung in offener Abstimmung an; eine namentliche Abstimmung über das Gesetz gab es nicht.

  10. Geplant: erste feste Inkrafttretensstufe [2]

    Art. 1b und 10j nach Art. 11 Abs. 3. Nur wenn das Gesetz bis dahin wirksam zustande gekommen ist.

  11. Geplant: zweite feste Inkrafttretensstufe [1][2]

    Art. 2 nach Art. 11 Abs. 4; betrifft die weitere Änderung der Evaluation nach § 75 Abs. 1e SGB V.

  12. Geplant: weitere GKV-Folgeregelungen [2]

    Art. 2a, 10f, 10g und 10k nach Art. 11 Abs. 5. Das ist keine allgemeine Startmarke für die Notfallzentren.

  13. Geplant: weitere gestaffelte Änderungen [2]

    Art. 2b und 7, Art. 10c Nr. 2, Art. 10l und 10n nach Art. 11 Abs. 6; darunter Änderungen an der Medizinprodukte-Betreiberverordnung und zur Teilarbeitsunfähigkeit.

Häufige Fragen

Gilt das schon für mich?

Nein, noch nicht. Der Bundestag hat zugestimmt, aber der Bundesrat muss noch ein zweites Mal beraten, und das Gesetz ist noch nicht verkündet. Danach gelten für viele Teile noch Übergangsfristen. [3][7][2][28]

Welche Nummer soll ich heute wählen?

Bei Lebensgefahr gilt weiter die 112. Wenn die Praxen geschlossen sind und Beschwerden nicht bis zur nächsten Sprechzeit warten können, hilft die 116117. Die Reform soll die Zusammenarbeit beider Dienste verbessern. [29][1][2]

Muss ich künftig immer zuerst anrufen?

Nein. Für den Besuch eines INZ steht im Beschluss keine allgemeine Anrufpflicht. Auch wer selbst kommt, wird dort zunächst eingeschätzt. Bei gleicher Dringlichkeit sollen vorher vermittelte Menschen grundsätzlich Vorrang haben. [1]

Werden Notaufnahmen geschlossen?

Das Gesetz ordnet keine pauschale Schließung an. Es regelt die Zusammenarbeit und die Zuweisung zur passenden Behandlung. An Krankenhäusern ohne INZ kann die Einschätzung zu einer Weiterleitung führen. [1]

Entscheidet eine App allein über meine Behandlung?

Vorgesehen ist eine qualifizierte Ersteinschätzung mit Software. Die Regeln müssen auch festlegen, wie ärztliches Personal bei einer Weiterleitung beteiligt wird. Eine Entscheidung allein durch eine frei gewählte Verbraucher-App ist damit nicht gemeint. [1]

Wird jeder Rettungseinsatz kostenlos?

Nein. Der Beschluss sieht für die neue Notfallrettung eine eigene Zuzahlung vor: jeweils 15 Euro für Versorgung und Transport, bei unmittelbar verbundenen Leistungen nur ein Betrag insgesamt. Eine Gebühr für den bloßen Anruf ist das nicht. [1][2]

Was gilt für mein Kind oder bei einer Behinderung?

Eigene Zentren für Kinder können eingerichtet werden. Fehlen sie, ist kinderärztliche Unterstützung per Telefon oder Video vorgesehen. INZ müssen bei Abläufen und Ersteinschätzung die besonderen Bedürfnisse von Menschen mit Behinderung berücksichtigen. [1][2]

Droht eine Strafe, wenn ich zur falschen Stelle gehe?

Die Steuerungsregeln sehen dafür keine eigene Geldbuße vor. Sie regeln die Ersteinschätzung, eine mögliche Weiterleitung und die Bezahlung der Einrichtungen. Davon zu unterscheiden sind allgemeine Regeln, etwa zum missbräuchlichen Notruf. [1]

Quellen

  1. [1]Entwurf eines Gesetzes zur Reform der Notfallversorgung – Regierungsentwurf — Deutscher Bundestag / Bundesregierung, BT-Drs. 21/6808; Vorblatt S. 1–6; Gesetzestext S. 9–39; insbesondere Art. 1, §§ 30, 75, 120, 123–123c, 133–133h SGB V; Art. 5–7; Anlagen mit Bundesratsstellungnahme und Gegenäußerung ↩
  2. [2]Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Gesundheit zur Notfallreform und weiteren Vorlagen — Deutscher Bundestag, Ausschuss für Gesundheit, BT-Drs. 21/8629; Vorblatt S. 4 (Votum des federführenden Ausschusses zu Buchstabe a); Buchstabe a, Maßgaben S. 10–75; §§ 61, 75, 123, 123a, 127, 133a, 133c; Art. 3a–3c, 9a–9b, 10a–10o, 11; Bericht S. 83. Geöffnete Fassung trägt den Hinweis Vorabfassung ↩
  3. [3]Plenarprotokoll 21/102, Sitzung des Bundestages — Deutscher Bundestag, BT-PlPr. 21/102; TOP 8, S. 12769–12783; Schlussabstimmung S. 12782; Fraktionsreden insbesondere S. 12770–12781. Laut Titelseite erscheint die endgültige Fassung am 2026-10-20; am Stichtag nicht abschließend lektoriert ↩
  4. [4]Breite Mehrheit für Reform der Notfallversorgung – Debatten-, Anhörungs- und Beschlussbericht — Deutscher Bundestag, Internetredaktion, Abschnitte zur ersten Lesung, Anhörung am 2026-09-09 und Schlussberatung; Dokumentenliste 21/6808, 21/8629, 21/8630, 21/8631, 21/8632 ↩
  5. [5]Konsolidierter Normtext: § 75 SGB V – Inhalt und Umfang der Sicherstellung — Bundesministerium der Justiz / Bundesamt für Justiz, Gesetze im Internet, § 75 SGB V, insbesondere Abs. 1a–1b; geöffnete konsolidierte Einzelnorm, kein gesondertes Veröffentlichungsdatum ausgewiesen ↩
  6. [6]Konsolidierter Normtext: § 60 SGB V – Fahrkosten — Bundesministerium der Justiz / Bundesamt für Justiz, Gesetze im Internet, § 60 Abs. 1–3 SGB V, insbesondere Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und Verweise auf § 61 ↩
  7. [7]Konsolidierter Normtext: § 123 SGB V – weggefallen — Bundesministerium der Justiz / Bundesamt für Justiz, Gesetze im Internet, § 123 SGB V, Einzelnorm mit Kennzeichnung weggefallen ↩
  8. [8]Konsolidierter Normtext: § 133 SGB V – Versorgung mit Krankentransportleistungen — Bundesministerium der Justiz / Bundesamt für Justiz, Gesetze im Internet, § 133 SGB V, insbesondere Abs. 1; Verhältnis zwischen Landes-/Kommunalrecht und Vergütungsverträgen ↩
  9. [9]Konsolidierter Normtext: § 43 AMG – Apothekenpflicht — Bundesministerium der Justiz / Bundesamt für Justiz, Gesetze im Internet, § 43 AMG; geprüfte Einzelnorm, insbesondere Abs. 1 und geltende Ausnahmen ↩
  10. [10]Konsolidierter Normtext: § 3 Medizinprodukte-Abgabeverordnung – Apothekenpflicht — Bundesministerium der Justiz / Bundesamt für Justiz, Gesetze im Internet, § 3 MPAV; in der geöffneten Fassung noch ohne den neuen INZ-Absatz ↩
  11. [11]Konsolidierter Normtext: § 61 SGB V – Zuzahlungen — Bundesministerium der Justiz / Bundesamt für Justiz, Gesetze im Internet, § 61 SGB V, vollständige geöffnete Einzelnorm; neue Zuzahlung für § 30 noch nicht enthalten ↩
  12. [12]Entwurf eines Gesetzes zur Reform der Notfallversorgung und des Rettungsdienstes (Notfallgesetz – NotfallG) — Deutscher Bundestag; einbringende Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, BT-Drs. 21/2214, Titel und Vorblatt; getrenntes Votum dokumentiert in Q3 ↩
  13. [13]Stellungnahme des Bundesrates zum Entwurf eines Gesetzes zur Reform der Notfallversorgung — Bundesrat, BR-Drs. 255/26 (Beschluss), erster Durchgang; ergänzend in Q1 als Anlage abgedruckt ↩
  14. [14]Bericht des Haushaltsausschusses gemäß § 96 der Geschäftsordnung zur Notfallreform — Deutscher Bundestag, Haushaltsausschuss, BT-Drs. 21/8630, S. 1–5; Bezug auf 21/6808 und 21/8629 ↩
  15. [15]Bundeskabinett beschließt Notfallreform – Pressemitteilung — Bundesministerium für Gesundheit, Pressemitteilung zum Kabinettsbeschluss; Abschnitte Akutleitstellen, INZ, Notfallrettung und Digitalisierung ↩
  16. [16]Fragen und Antworten zur Reform der Notfallversorgung — Bundesministerium für Gesundheit, Einleitung zum Bundestagsbeschluss und Fragen zu Rufnummern, INZ, Hausbesuchen und Rettungsdienst ↩
  17. [17]Bundestag beschließt Notfallreform – Pressemitteilung — Bundesministerium für Gesundheit, Einleitung und Aussagen zur Patientensteuerung; Links zu Argumentationspapier und GKV-Folgeregelungen ↩
  18. [18]Folgeregelungen zum GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz (GKV-BStabG) – Übersicht — Bundesministerium für Gesundheit, S. 1–5; ausdrücklich fachfremde Änderungsanträge; Abschnitte Psychotherapie, Krankenhaus, Hilfsmittel, DiGA und weitere Anpassungen ↩
  19. [19]KBV-Vorstand: Freier Beruf wird zunehmend unfrei — Kassenärztliche Bundesvereinigung, Pressemitteilung; Absätze zu Terminmeldepflicht, Personal, Parallelstrukturen und Finanzierung ↩
  20. [20]DKG-Stellungnahme zum Regierungsentwurf der Notfallreform — Deutsche Krankenhausgesellschaft; Veröffentlichung beim Gesundheitsausschuss, Ausschussdrucksache 21(14)102(15); insbesondere Zusammenfassung S. 1–2 und Kritik an Vorhaltefinanzierung und Sicherstellungsauftrag ↩
  21. [21]Stellungnahme der Björn Steiger Stiftung zur Notfallreform — Björn Steiger Stiftung; Veröffentlichung beim Gesundheitsausschuss, Ausschussdrucksache 21(14)102(2), S. 1–2 und nachfolgende Begründungen; damalige antragsabhängige Leitstellenkooperation und Zuzahlung ↩
  22. [22]Stellungnahme der Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände zur Notfallreform — Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände; Veröffentlichung beim Gesundheitsausschuss, Ausschussdrucksache 21(14)102(3), S. 1–5; Anhörungszusammenhang 2026-09-09, kein eigener Ausfertigungstag verifiziert ↩
  23. [23]Telemedizin in der Notfallversorgung: Digitale Potenziale für eine zukunftsfeste Patientensteuerung rechtssicher nutzbar machen — Bitkom; Veröffentlichung beim Gesundheitsausschuss, Ausschussdrucksache 21(14)102(7), S. 1–4; Dokument nennt einen Monatsstand, aber keinen verifizierten Kalendertag ↩
  24. [24]Stellungnahme der Aktion Psychisch Kranke e. V. zum Entwurf eines Gesetzes zur Reform der Notfallversorgung — Aktion Psychisch Kranke e. V.; Veröffentlichung beim Gesundheitsausschuss, Ausschussdrucksache 21(14)102(17), S. 1–6; insbesondere S. 1–2 zur psychiatrischen Kompetenz und Krisenhilfe; Ausfertigungstag nicht verifiziert ↩
  25. [25]Notfallreform: Bessere Hilfe im Ernstfall — Verband der Ersatzkassen e. V. (vdek), Pressemitteilung; Absätze zu Leitstellenvernetzung, Ersteinschätzung, Terminmeldung und Rettungsdienst ↩
  26. [26]Stellungnahme der hauptamtlichen unparteiischen Mitglieder des G-BA zum Regierungsentwurf — Gemeinsamer Bundesausschuss, hauptamtliche unparteiische Mitglieder, S. 2–3 und 4–6; allgemeine Bewertung, Kompetenzverteilung, Ersteinschätzung und bestehende Richtlinieninitiative ↩
  27. [27]Gesetz zur Reform der Notfallversorgung – AOK-Gesetzgebungsübersicht — AOK-Bundesverband, Beratungsfolge und Aktualisierungsvermerk; nennt einen zweiten Bundesratsdurchgang für 2026-10-16 bei noch offener Angabe zur zweiten/dritten Bundestagslesung ↩
  28. [28]Notfallreform und Änderungen am GKV-Spargesetz beschlossen — Kassenärztliche Vereinigung Bremen, Abschnitte zu einzelnen Änderungen; Schlussabsatz Weiteres Verfahren mit Erwartung einer abschließenden Bundesratsberatung am 2026-11-20 ↩
  29. [29]Über den ärztlichen Bereitschaftsdienst – Patienteninformation 116117 — Patientenservice 116117 der Kassenärztlichen Selbstverwaltung, Abschnitte Medizinische Hilfe in der Nacht, am Wochenende und an Feiertagen; Rufnummer 116117; 116117 oder 112 ↩
  30. [30]Namentliche Abstimmungen 2026 – Verzeichnis — Deutscher Bundestag, Seitenvermerk Stand: 17.10.2026; Liste wurde dynamisch nachgeladen und war im geöffneten Text nicht vollständig auslesbar ↩

Was kann ich tun?

  • Beschlossenen Text nachvollziehen

    Den Regierungsentwurf zusammen mit den angenommenen Änderungen der Beschlussempfehlung lesen. Nur beide Dokumente zusammen ergeben die beschlossene Fassung.

  • Weiteres Verfahren beobachten

    Im Vorgang des Bundestags (DIP) nach dem zweiten Durchgang im Bundesrat und der Verkündung sehen.

  • Heutige Rechtslage vergleichen

    Den geltenden § 75 SGB V mit dem neuen Text vergleichen. Neue Ansprüche und Pflichten gelten nicht schon wegen einer Pressemitteilung.

  • Hilfe und Bereitschaftspraxis finden

    Die Patienteninformation erklärt, wann 116117 oder 112 zuständig ist, und verlinkt die Suche nach geöffneten Bereitschaftspraxen.

  • Erklärungen des Ministeriums lesen

    Die Fragen und Antworten des Gesundheitsministeriums erläutern die beabsichtigte neue Versorgung. Ihre Zukunftsaussagen mit Inkrafttreten und örtlichem Aufbau abgleichen.

  • Gegenpositionen vergleichen

    Die Anhörungsunterlagen enthalten Stellungnahmen von Kliniken, Ärzten, Krankenkassen, Kommunen und zivilgesellschaftlichen Organisationen. Zeitpunkt und Interessenlage beachten.

Glossar

Integriertes Notfallzentrum (INZ)
Geplante gemeinsame Struktur aus Krankenhausnotaufnahme, naher Notdienstpraxis und zentraler Ersteinschätzungsstelle.
Ersteinschätzung
Geordnete Prüfung, wie dringend Hilfe gebraucht wird und welche Versorgung geeignet ist; im neuen System mit qualitätsgesicherter Software.
Akutleitstelle
Der für dringende Beschwerden zuständige Teil der 116117-Struktur, der Behandlungsbedarf einschätzt und passende Hilfe vermittelt.
116117
Bundesweite Nummer des ärztlichen Patienten- und Bereitschaftsdienstes; schon heute erreichbar.
112
Notruf für lebensbedrohliche Situationen; die Reform soll die medizinische Steuerung mit der 116117 vernetzen.
Rettungsdienst
Nach Landesrecht organisierte Hilfe bei Notfällen, einschließlich medizinischer Versorgung und erforderlicher Transporte; keine bundesweite Einheitsbehörde.
Notfallmanagement
Entgegennahme des Hilfeersuchens, Vermittlung der erforderlichen Hilfe und erforderliche Beratung oder Anleitung am Telefon oder per Telemedizin.
Gesundheitsleitsystem
Digitale und vertragliche Zusammenarbeit von Akutleitstelle und Notfallmanagement mit abgestimmten Zuständigkeiten und Fallübergaben.
Kooperationspraxis
Eine vernetzte Arztpraxis oder ein medizinisches Versorgungszentrum im Umfeld des INZ, das geeignete Fälle übernehmen kann.
Kassenärztliche Vereinigung (KV)
Regionale Selbstverwaltung der Vertragsärzte und Vertragspsychotherapeuten; sie sichert unter anderem die ambulante Versorgung und den Bereitschaftsdienst.
G-BA
Gemeinsamer Bundesausschuss: Gremium der gesetzlichen Gesundheitsversorgung, das gesetzliche Aufträge durch verbindliche Richtlinien konkretisiert.
Erweiterter Landesausschuss
Regionales Selbstverwaltungsgremium, das nach dem neuen Recht INZ-Standorte festlegen soll; nicht die Landesregierung allein.
Notdienstpraxis
Ärztliche Praxis für unaufschiebbare Versorgung, die im INZ mit dem Krankenhaus zusammenarbeitet; ihre Öffnungszeiten sind nicht die der gesamten Notaufnahme.
Sachleistung
Versicherte erhalten die gesetzlich geschuldete Behandlung; Krankenkasse und zugelassene Anbieter rechnen untereinander ab. Gesetzliche Zuzahlungen sind damit nicht automatisch ausgeschlossen.
Vorhaltekosten
Kosten dafür, dass Personal, Räume und Rettungsmittel einsatzbereit sind, auch wenn gerade niemand behandelt wird.
Telemedizin
Medizinische Hilfe auf Distanz, etwa per Telefon oder Video, sofern der Fall dafür geeignet ist.
Omnibusgesetz
Ein Gesetzespaket, das neben seinem Hauptthema weitere Rechtsgebiete oder fachfremde Regeln mitändert; hier unter anderem GKV-Folgeregelungen.
GKV
Gesetzliche Krankenversicherung; ihr Leistungsrecht steht vor allem im SGB V.
DiGA
Digitale Gesundheitsanwendung, etwa eine erstattungsfähige Gesundheits-App.
Verkündung
Amtliche Veröffentlichung des ausgefertigten Gesetzes im Bundesgesetzblatt. Daran knüpfen das allgemeine Inkrafttreten und viele Fristen dieses Gesetzes an.

Korrekturen & Aktualisierungen

Bisher keine Korrekturen oder Aktualisierungen an diesem Dossier.

Fehler melden

Etwas falsch, veraltet oder unklar? Sag uns Bescheid — am besten mit Quelle oder Beleg, damit wir die Korrektur prüfen können. Belegte Korrekturen halten wir im Dossier sichtbar fest.

Hinweis per E-Mail senden