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PolivisDer quellenbasierte Gesetzes-Kompass
WirtschaftBeschlossenZuletzt geprüft am 17. Oktober 2026 · DIP-Vorgang 329483 · KI-gestützt erstellt

Gesetz zur Modernisierung des Produkthaftungsrechts und zur Änderung weiterer Vorschriften

Auch Software und KI sollen unter die Produkthaftung fallen. Geschädigte sollen leichter an Beweise kommen.

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Worum geht es?
Ein fehlerhaftes Produkt kann Menschen verletzen oder andere Dinge beschädigen. Das neue Gesetz regelt, wer für solche Schäden zahlen muss. Es ist beschlossen, gilt aber noch nicht: Es ist noch nicht im Bundesgesetzblatt verkündet.
Wichtigste Änderung
Geplant ist: Auch Software und künstliche Intelligenz, kurz KI, werden ausdrücklich erfasst. Gerichte sollen wichtige Beweise anfordern können. Das soll Betroffenen helfen, ihren Anspruch zu belegen.
Wer ist betroffen?
Betroffen sind Menschen mit Schäden und Unternehmen, die Produkte entwickeln, herstellen oder einführen. Unter bestimmten Bedingungen sollen auch Händler und Online-Marktplätze haften können.

Die Zusammenfassung

Die EU hat das Produkthaftungsrecht durch die Richtlinie (EU) 2024/2853 erneuert. Sie ist seit dem 8. Dezember 2024 in Kraft, verpflichtet die Mitgliedstaaten zur Umsetzung bis zum 9. Dezember 2026 und harmonisiert die geregelten Fragen grundsätzlich vollständig. Deutschland ersetzt dafür sein bisheriges Produkthaftungsgesetz durch ein neues Stammgesetz. Der Bundestag hat das Gesetz am 8. Oktober 2026 beschlossen; der Bundesrat hat am 16. Oktober 2026 keinen Antrag auf Anrufung des Vermittlungsausschusses gestellt. Ausfertigung und Verkündung waren am 17. Oktober 2026 nicht nachgewiesen. Daraus darf noch kein Inkrafttreten abgeleitet werden. [1][2][6][7][11][12]

Das beschlossene Recht erfasst bewegliche Sachen, Elektrizität, Software und digitale Konstruktionsunterlagen. Auch eigenständige oder über die Cloud bereitgestellte Software und KI-Systeme sind einbezogen. Die Ausnahme für freie und Open-Source-Software setzt eine Entwicklung oder Bereitstellung außerhalb einer Geschäftstätigkeit voraus. Ein kommerzieller Hersteller soll für sein Endprodukt verantwortlich bleiben, auch wenn es eine solche freie Komponente enthält. Verbundene digitale Dienste sollen als Komponenten gelten, wenn ohne sie eine oder mehrere Produktfunktionen nicht ausführbar wären. [1][6]

Die Haftung setzt grundsätzlich kein Verschulden voraus, aber einen Produktfehler, eine erfasste Verletzung und einen ursächlichen Zusammenhang. Der Produktbegriff macht deshalb nicht jede falsche KI-Antwort zu einem Entschädigungsfall. Erfasst werden sollen insbesondere Körper- und Gesundheitsverletzungen einschließlich medizinisch anerkannter psychischer Beeinträchtigungen, bestimmte Sachschäden und die Vernichtung oder Beschädigung nicht beruflich genutzter Daten. Das fehlerhafte Produkt selbst und ausschließlich beruflich genutzte Sachen sind ausgeschlossen. Ein bloßer finanzieller Verlust ohne erfasste Ausgangsverletzung genügt unter diesem Gesetz nicht; Ansprüche aus anderen Vorschriften können daneben bestehen. [1][6]

Neben Produkt- und Komponentenherstellern sollen Importeure, EU-Beauftragte und unter weiteren Voraussetzungen Fulfilment-Dienstleister, Lieferanten und Online-Plattformen haften können. Für Plattformen gibt es keine allgemeine Einstandspflicht für jeden Händler: Die Plattformregel knüpft unter anderem daran an, dass ein Angebot für Verbraucher wie ein eigenes Angebot der Plattform oder eines von ihr kontrollierten Anbieters wirkt. Hinzu kommen die Voraussetzungen der Lieferantenregel mit der Monatsfrist. Wer selbst eine andere haftungsrechtliche Rolle erfüllt, wird nach deren Regeln beurteilt. [6][14]

Die vom Ausschuss im Oktober geänderte Fassung stärkt den Zugang zu Beweisen und ergänzt den Schutz von Geschäftsgeheimnissen. Nach Klageerhebung und ausreichend gestützter Plausibilität soll das Gericht auch Dritte zur Offenlegung verpflichten können; Zeugnisverweigerungsrechte bleiben geschützt. Ein besonderes Sachverständigenverfahren kann den Zugang anderer Parteien zunächst auf deren Prozessvertreter begrenzen. Hinzu kommen widerlegbare Vermutungen und Annahmen bei bestimmten Beweisproblemen. Eine allgemeine automatische Umkehr der gesamten Beweislast oder ein allgemeiner neuer vorgerichtlicher Offenlegungsanspruch wird nicht eingeführt. [1][5][6]

Die neue Produkthaftung soll am 9. Dezember 2026 beginnen. Für Produkte, die bis einschließlich 8. Dezember 2026 in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen wurden, bleibt das bisherige Gesetz maßgeblich. Diese Abgrenzung stimmt mit der EU-Berichtigung vom 7. Mai 2026 überein. Andere Teile des Mantelgesetzes sollen bereits am Tag nach der Verkündung gelten, darunter das Außerkrafttreten des bisherigen Gesetzes zum 9. Dezember 2026, Übergangsregeln zur elektronischen Akte und die Korrektur der kaufrechtlichen Reparatur-Übergangsregel. Ihr erster Geltungstag ist offen, solange die Verkündung nicht nachgewiesen ist. [2][6][15][16][21]

Das Gesetz ist ein Mantelgesetz. Artikel 1 enthält das neue Produkthaftungsgesetz, Artikel 2 das Außerkrafttreten des bisherigen. Die Artikel 3 und 4 passen das Arzneimittelgesetz (§ 79 Abs. 4b) und das Gentechnikgesetz (§ 37 Abs. 2) an. Die Artikel 5 bis 15 betreffen Aktenführung und Geheimschutz in Strafverfahren, Strafvollzug, Ordnungswidrigkeiten-, Handels-, Zivil-, Familien-, Arbeits-, Sozial-, Verwaltungs- und Finanzgerichtsverfahren sowie das Ausgangsgesetz zur elektronischen Akte. Artikel 16 ändert die Übergangsregel zum Recht auf Reparatur im EGBGB. Auf EU-Ebene wird die bisherige Richtlinie 85/374/EWG mit Wirkung vom 9. Dezember 2026 aufgehoben; für vorher in Verkehr gebrachte Produkte gilt sie weiter. [6][1][13][15][16][17][18][19][20][21][22][23][24][25][26][27][28]

Was steht wirklich drin?

  • Software soll ausdrücklich ein Produkt sein [6][1]

    Auch eine App oder KI-Software soll ein Produkt sein können. Es ist egal, ob sie heruntergeladen oder über das Internet genutzt wird. Auch digitale Bauvorlagen für die automatische Herstellung sollen erfasst sein.

  • Ausnahme für freie Software [6][1]

    Freie und Open-Source-Software soll ausgenommen sein, wenn sie außerhalb einer Geschäftstätigkeit entwickelt oder bereitgestellt wird. Das ist keine allgemeine Ausnahme für jede kostenlose Software.

  • Verantwortung für Bauteile und digitale Dienste [6]

    Ein fehlerhaftes Bauteil kann auch Software sein. Ein digitaler Dienst gehört dazu, wenn das Produkt ohne ihn bestimmte Funktionen nicht ausführen kann. Hersteller des Endprodukts und der fehlerhaften Komponente sollen beide haften können. Die Ausnahme für freie Software befreit den Hersteller des Endprodukts nicht.

  • Schäden an Menschen, Sachen und Daten [6]

    Erfasst werden sollen Verletzungen, Tod und bestimmte Schäden an anderen Sachen. Hinzu kommen beschädigte oder vernichtete Daten, die nicht beruflich genutzt werden. Ein kaputtes Produkt allein reicht für einen Anspruch nach diesem Gesetz nicht.

  • Auch psychische Verletzungen können zählen [6]

    Erfasst sein sollen medizinisch anerkannte Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit. Bloßer Ärger über ein Produkt genügt dafür nicht.

  • Verantwortung kann nach dem Verkauf fortbestehen [6]

    Behält der Hersteller die Kontrolle über Software oder Updates, soll das bei der Haftung berücksichtigt werden. Das kann auch gelten, wenn notwendige Sicherheitsupdates fehlen. Ein Produkt soll aber nicht allein deshalb fehlerhaft sein, weil es später ein besseres Update gibt.

  • Wer stark umbaut, kann Hersteller werden [6]

    Wer ein Produkt ohne Zustimmung des Herstellers wesentlich verändert und danach anbietet oder in Betrieb nimmt, soll selbst als Hersteller haften können. Wesentlich ist eine Änderung nur unter den gesetzlichen Bedingungen, etwa wenn sie das Risiko des Produkts verändert. Nicht jede Änderung ist wesentlich.

  • Weitere Verantwortliche bei Herstellern außerhalb der EU [6]

    Sitzt der Hersteller außerhalb der EU, sollen auch der Importeur und sein EU-Beauftragter haften. Gibt es keinen EU-Importeur und keinen Beauftragten, kann ein Dienstleister für Lagerung, Verpackung, Adressierung oder Versand haften. Dafür müssen die genauen Voraussetzungen erfüllt sein.

  • Händler müssen einen Verantwortlichen benennen können [6]

    Ist kein gesetzlich genannter Verantwortlicher in der EU ermittelbar, soll der Händler haften. Das gilt, wenn er nach einer Aufforderung nicht binnen eines Monats einen passenden Verantwortlichen oder seinen eigenen Lieferanten benennt.

  • Online-Marktplätze haften nur unter Bedingungen [6][14]

    Ein Marktplatz soll haften können, wenn sein Angebot für einen durchschnittlichen Käufer wie ein eigenes Angebot oder wie das Angebot eines von ihm kontrollierten Händlers wirkt. Hinzu kommen die Voraussetzungen der Händlerregel. Ein Einkauf über eine Plattform reicht allein nicht.

  • Gerichte sollen Beweise anfordern können [6]

    Wer bereits klagt, muss seinen Anspruch zunächst mit Tatsachen und Beweismitteln ausreichend plausibel machen. Dann soll das Gericht den Beklagten oder Dritte zur Herausgabe wichtiger Beweise verpflichten können. Auch die Gegenseite soll unter Bedingungen Beweise verlangen können.

  • Geschäftsgeheimnisse werden geschützt [6]

    Das Gericht soll Nutzen und Belastung der Offenlegung abwägen. In einem besonderen Verfahren kann ein Sachverständiger geheime Unterlagen prüfen. Andere Parteien erhalten dort zunächst nur über ihre Prozessvertreter Zugang.

  • Bestimmte Beweisprobleme werden erleichtert [6][1]

    In bestimmten Fällen soll das Gericht einen Produktfehler oder seinen Zusammenhang mit der Verletzung annehmen dürfen. Das gilt etwa bei verweigerten Beweisen oder bei besonders schwieriger Technik, wenn zusätzlich eine Wahrscheinlichkeit nachgewiesen ist. Unternehmen können solche Annahmen widerlegen.

  • Bisherige Geldgrenzen sollen entfallen [3][6][4]

    Der bisherige Eigenanteil bei Sachschäden soll entfallen. Auch die bisherige gemeinsame Haftungsgrenze für bestimmte Personenschäden wird nicht übernommen. Das bedeutet trotzdem keine Zahlung ohne nachgewiesenen ersatzfähigen Schaden.

  • Ansprüche haben unterschiedliche Fristen [6]

    Die Verjährung soll drei Jahre ab der gesetzlich bestimmten Kenntnis betragen. Davon getrennt soll ein Anspruch grundsätzlich nach zehn Jahren erlöschen. Bei spät erkennbaren Körper- oder Gesundheitsschäden kann diese letzte Frist unter Bedingungen 25 Jahre betragen.

  • Altprodukte bleiben im alten Recht [6][2]

    Für Produkte, die bis einschließlich 8. Dezember 2026 in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen wurden, soll grundsätzlich weiter das bisherige Gesetz gelten. Es zählt nicht allein, wann jemand den Schaden bemerkt.

  • Reparatur und elektronische Akte sind eigene Teile [6]

    Das Gesetzespaket ändert auch Regeln zu Kaufverträgen und Gerichtsakten. Diese Regeln stehen außerhalb des neuen Produkthaftungsgesetzes. Verlängert werden vor allem Ermächtigungen für Verordnungen zur Papieraktenführung; Bund oder Länder müssen diese Verordnungen erst selbst erlassen.

Betroffene Gruppen

  • Geschädigte Menschen

    stark betroffen

    Anspruchsberechtigt bei erfassten Schäden; ein Kaufvertrag mit dem Hersteller ist nicht nötig. Entscheidend bleiben die Altproduktregel und die Beweisvoraussetzungen. [1][6]

  • Software- und KI-Anbieter

    stark betroffen

    Ausdrücklich im Produkt- und Herstellerbegriff; besonders wichtig sind Sicherheitsfehler, Updates und die Kontrolle nach der Bereitstellung. Keine Haftung für jede unzutreffende Ausgabe. [6]

  • Hersteller vernetzter Geräte und Komponenten

    stark betroffen

    Endprodukt und fehlerhafte eingebaute Komponenten können mehrere Verantwortliche auslösen; verbundene digitale Dienste sind einbezogen. [6]

  • Importeure und EU-Beauftragte

    stark betroffen

    Eigene Haftung bei Herstellern außerhalb der EU. Der Prüfauftrag zur finanziellen Absicherung ändert an der gesetzlichen Haftungsrolle noch nichts. [6][5]

  • Händler, Fulfilment-Dienstleister und Online-Marktplätze

    stark betroffen

    Unterschiedliche, an Bedingungen geknüpfte Haftungsregeln. Plattformen können außerdem schon als Importeur oder in einer anderen Rolle einzuordnen sein. [6][14]

  • Kleine Unternehmen und Start-ups mit kommerzieller Software

    stark betroffen

    Keine allgemeine Ausnahme wegen geringer Unternehmensgröße. Probleme bei der Versicherbarkeit werden politisch vorgetragen, sind aber nicht für alle Betriebe belegt. [6][5]

  • Nicht geschäftlich tätige Open-Source-Entwickler

    wenig betroffen

    Für freie Software außerhalb einer Geschäftstätigkeit gilt die besondere Ausnahme. Es kommt auf die tatsächliche Geschäftstätigkeit an, nicht nur auf den Lizenznamen. [6][1]

  • Gewerbliche Wiederaufbereiter und Upcycling-Betriebe

    stark betroffen

    Wesentliche Änderungen ohne Zustimmung des Herstellers können eine eigene Herstellerrolle begründen. Eine einfache Reparatur bedeutet das nicht automatisch. [6]

  • Zivilgerichte und Marktüberwachungsbehörden

    mittel betroffen

    Gerichte entscheiden über Offenlegung, Geheimnisschutz und Beweiserleichterungen. Behörden können als Dritte wichtige Beweismittel besitzen; sie werden dadurch nicht allgemein schadensersatzpflichtig. [6][5]

  • Justiz und öffentliche Stellen

    mittel betroffen

    Gerichte und Behörden sind von den ergänzenden Regeln zur Aktenführung betroffen. Für ausschließlich beruflich genutzte Sachen entsteht aus dem neuen Gesetz kein Ersatzanspruch. [6]

  • Beschäftigte und Menschen mit gemischter Nutzung

    mittel betroffen

    Der Schutz von Körper und Gesundheit ist nicht auf die Freizeit beschränkt. Für Sachen und Daten gelten aber unterschiedliche Ausschlüsse bei beruflicher Nutzung; diese Abgrenzung wurde in der Anhörung kritisiert. [6][35]

Vorher / Nachher

Produktbegriff [3][6][1]

Vorher

Das geltende Gesetz nennt bewegliche Sachen und Elektrizität; eine ausdrückliche allgemeine Softwaredefinition fehlt. Daraus folgt nicht, dass jeder bisherige Softwarefall haftungsfrei wäre.

Nachher

Geplant: Software, einschließlich KI-Systemen, und digitale Konstruktionsunterlagen werden ausdrücklich erfasst.

Verschulden [3][6]

Vorher

Produkthaftung besteht bereits ohne Nachweis eines Verschuldens des Herstellers.

Nachher

Geplant: Diese Grundidee bleibt erhalten; neu sind Reichweite und Durchsetzung, nicht die verschuldensunabhängige Haftung selbst.

Daten [3][6]

Vorher

Daten werden nicht eigenständig als geschützter Schadensgegenstand genannt.

Nachher

Geplant: Die Vernichtung oder Beschädigung nicht beruflich genutzter Daten wird ausdrücklich erfasst; kein pauschaler Ersatz für jeden Datenschutzverstoß.

Sachschäden [3][6]

Vorher

Die beschädigte andere Sache muss ihrer Art nach gewöhnlich privat und vom Geschädigten hauptsächlich privat genutzt sein.

Nachher

Geplant: Ausgeschlossen sind nur ausschließlich beruflich genutzte Sachen. Bei Daten ist die Grenze strenger: Dort fehlt das Wort „ausschließlich“.

Eigenanteil bei Sachschäden [3][4][6]

Vorher

500 Euro Selbstbeteiligung nach § 11 des geltenden Gesetzes. Gesetzlicher Betrag, keine Statistik.

Nachher

Geplant: Dieser Eigenanteil wird nicht übernommen.

Höchstbetrag bei Personenschäden [3][6]

Vorher

85 Millionen Euro für Personenschäden durch ein Produkt oder gleiche Produkte mit demselben Fehler (§ 10); kein allgemeiner Höchstbetrag für sämtliche Schäden. Gesetzlicher Betrag, keine Statistik.

Nachher

Geplant: Das neue Gesetz enthält keine entsprechende Höchstbetragsregel.

Wer haftet [3][6]

Vorher

Hersteller, Quasihersteller, bestimmte Importeure und ersatzweise Lieferanten nach § 4.

Nachher

Geplant: Zusätzliche ausdrückliche Regeln für EU-Beauftragte, Fulfilment-Dienstleister und bestimmte Anbieter von Online-Plattformen.

Offenlegung von Beweisen [3][6]

Vorher

Das bisherige Produkthaftungsgesetz enthält keine eigene Offenlegungsregel. Das sagt nichts über sonstige Auskunfts- und Prozessregeln.

Nachher

Geplant: Ein neuer § 19 mit gerichtlicher Anordnung auch gegenüber Dritten und besonderem Schutz von Geschäftsgeheimnissen.

Beweislast [3][1][6]

Vorher

Geschädigte tragen nach § 1 Abs. 4 die Beweislast für Fehler, Schaden und Zusammenhang.

Nachher

Geplant: Der Grundsatz bleibt; neue gesetzliche Vermutungen und Annahmen erleichtern bestimmte Fälle.

Spät erkennbare Verletzungen [3][6]

Vorher

Ansprüche erlöschen grundsätzlich nach zehn Jahren, ohne besondere Verlängerung auf 25 Jahre.

Nachher

Geplant: Verlängerung auf 25 Jahre unter den Voraussetzungen des neuen § 17 Abs. 3; keine allgemeine Verjährungsfrist von 25 Jahren.

Übergangsrecht zum Recht auf Reparatur [15][6][5]

Vorher

Art. 229 § 72 Satz 1 EGBGB verweist für Kaufverträge vor dem 31. Juli 2026 breit auf das BGB in der Fassung bis einschließlich 30. Juli 2026.

Nachher

Geplant: Der Verweis wird auf §§ 434 bis 479 BGB in der Fassung bis einschließlich 22. Juli 2026 begrenzt; der Vertragsstichtag „vor dem 31. Juli 2026“ bleibt.

Elektronische Akte in der Justiz [16][17][18][20][21][28][6]

Vorher

Verschiedene Ermächtigungen, Akten weiter auf Papier zu führen, reichen bis Ende 2026; für Verschlusssachen gibt es bereits eigene Regeln.

Nachher

Geplant: Bestimmte Länder-Ermächtigungen reichen bis 31. Dezember 2029, ausgewählte Bundesbereiche im Ordnungswidrigkeitenrecht bis 31. Dezember 2027; Papier-Ausnahmen für Verschlusssachen bis 31. Dezember 2035. Im Ausgangsgesetz zur elektronischen Akte sollen mehrere Artikel erst am 1. Januar 2030 statt am 1. Januar 2027 in Kraft treten. Kein allgemeiner Aufschub der elektronischen Justiz.

Auswirkungen

Direkte Folgen

  • Ab dem Anwendungsbeginn sollen Menschen auch wegen fehlerhafter Software sowie vernichteter oder beschädigter nicht beruflich genutzter Daten Ansprüche nach dem neuen Gesetz geltend machen können. Voraussetzungen und Ausschlüsse bleiben zu prüfen. [6]
  • Für bestimmte Unternehmen in der Lieferkette sollen ausdrücklich geregelte Haftungsrollen entstehen. Eine neue allgemeine Pflichtversicherung folgt daraus nicht. [6][5]

Wahrscheinliche Folgen

  • Der neue Beweiszugang dürfte einige technisch schwierige Ansprüche besser durchsetzbar machen. Ob Betroffene dadurch tatsächlich häufiger oder schneller Ersatz erhalten, lässt sich vor Anwendung und Rechtsprechung nicht beziffern. [4][6]
  • Hersteller dürften ihre Dokumentation und den Umgang mit Updates und Zulieferinformationen überprüfen. Ein bestimmter zusätzlicher Geldbetrag pro Unternehmen oder ein allgemeiner Preisanstieg ist damit nicht belegt. [31][6]

Umstrittene Folgen

  • Die Wirtschaft sieht Offenlegungs- und Prozessrisiken; die im Oktober beschlossene Fassung ergänzt dafür einen besonderen Geheimnisschutz. Wie gut dieser Ausgleich praktisch funktioniert, ist durch Anwendungserfahrungen noch nicht geklärt. [31][5][6]
  • Der Verbraucherschutz verlangt eine wirksame Absicherung gegen nicht greifbare oder zahlungsunfähige Verantwortliche. Der Bundestag hat dazu nur Prüfaufträge beschlossen. Ob und wie eine Versicherung oder ein Fonds folgt, ist offen. [32][5][8]

Langfristige Folgen

  • Die Wirkung auf Innovation, Versicherbarkeit und Investitionen ist ungewiss. Die EU-Bewertung bis 2030 soll unter anderem die Verfügbarkeit von Produkthaftpflichtversicherungen betrachten; heutige Warnungen oder Erwartungen sind keine gemessenen Folgen. [1][5]

Pro & Contra

Dafür

  • Die ausdrückliche Erfassung von Software, KI und verbundenen Diensten passt das Haftungsrecht an digitale Produkte an und beseitigt Abgrenzungsunsicherheit im Gesetzestext. [1][4][5][6][8]

    Position von: Bundesregierung; unterstützt von CDU/CSU, SPD und Bündnis 90/Die Grünen · stark belegt

    Gegenargument: Der klare Produktbegriff löst nicht alle Schwierigkeiten beim Nachweis komplexer KI-Fehler. Ob der Schutz praktisch ausreicht, muss sich erst zeigen.

  • Offenlegung und widerlegbare Vermutungen können den Wissensvorsprung eines Herstellers gegenüber Geschädigten ausgleichen. Der beschlossene Zugang zu Beweismitteln Dritter erweitert dieses Instrument. [4][5][6][31][32]

    Position von: Bundesregierung und Koalitionsfraktionen; der Verbraucherschutz fordert teilweise noch weitergehenden Zugang · stark belegt

    Gegenargument: Offenlegung kann vertrauliches Wissen und Abwehrkosten betreffen. Deshalb verlangt der Text Verhältnismäßigkeit und einen geschützten Sachverständigenweg. Wie gut dieser Weg funktioniert, ist offen.

  • Die Haftung entlang der Lieferkette schafft zusätzliche mögliche Anspruchsgegner in der EU, wenn der Hersteller außerhalb der EU sitzt. Das stärkt die rechtliche Ausgangslage bei grenzüberschreitenden Produkten. [6][5][8]

    Position von: Bundesregierung und zustimmende Fraktionen · stark belegt

    Gegenargument: Ein rechtlicher Schuldner garantiert noch keine Zahlung. Zahlungsfähigkeit und Erreichbarkeit bleiben Probleme; Versicherung und Fonds werden lediglich geprüft.

Dagegen

  • Aus Sicht der Wirtschaft können Beweiserleichterungen und Offenlegung die Verteidigung vor Gericht erschweren und Geschäftsgeheimnisse gefährden. Die DIHK verlangte deshalb zusätzliche prozessuale Schutzmechanismen. Das ist eine begründete Risikokritik, kein gemessener Standortschaden. [31][5][6][8]

    Position von: Wirtschaft / Deutsche Industrie- und Handelskammer (Stellungnahme vor den Oktoberänderungen) · mittel belegt

    Gegenargument: Die endgültige Fassung reagiert mit § 19 Abs. 4 auf die Bedenken zum Geheimnisschutz. CDU/CSU bezeichnet diesen Weg als vernünftigen Ausgleich; die Aussage, das Gesetz kenne keinen Geheimnisschutz, wäre falsch.

  • Aus Sicht des Verbraucherschutzes bleibt eine Lücke bei der Durchsetzung: Der neue Offenlegungsweg setzt eine Schadensersatzklage voraus. Der vzbv verlangt einen zusätzlichen Anspruch vor dem Prozess und eine wirksame Entschädigung, wenn Verantwortliche nicht greifbar sind. [32][33][6]

    Position von: Zivilgesellschaft / Verbraucherzentrale Bundesverband · stark belegt

    Gegenargument: Wagner hält einen gesonderten vorprozessualen Anspruch für wenig nötig, weil der spätere Beweiszugang bereits Anreize zur freiwilligen Herausgabe setze. Das ist eine wissenschaftliche Einschätzung, keine gemessene Wirkung. Die Forderung nach Offenlegung durch Dritte wurde im Oktober teilweise aufgegriffen.

  • Eine reine Umsetzung der Richtlinie beseitigt nach Wendehorst nicht alle Unsicherheiten im Zusammenspiel mit der allgemeinen Produzentenhaftung und neuen Produktsicherheitspflichten. Ein Teil des Haftungsrechts bleibt damit auf die Gerichte angewiesen. [34][1][6]

    Position von: Wissenschaft / Christiane Wendehorst, Universität Wien · mittel belegt

    Gegenargument: Die Richtlinie harmonisiert die von ihr geregelten Fragen grundsätzlich vollständig. Andere Haftungsgründe lässt das Gesetz ausdrücklich bestehen; nicht jede verbleibende Schnittstelle ist deshalb ein Umsetzungsfehler.

  • Schmidt-Kessel kritisiert die Abgrenzung beruflich genutzter Sachen und Daten. Beschäftigte und Menschen mit gemischter Nutzung können auf komplizierte Schutzgrenzen treffen; bei Daten fehlt das Merkmal „ausschließlich“, das beim Sachschaden gilt. [35][1][6]

    Position von: Wissenschaft / Martin Schmidt-Kessel, Universität Bayreuth · stark belegt

    Gegenargument: Die Unterscheidung steht bereits in der Richtlinie. Deutschland kann sie im harmonisierten Bereich nicht beliebig umgestalten; andere Anspruchsgrundlagen bleiben möglich.

Abstimmungsergebnis

Bundestag, 08.10.2026 [8][9]

AbstimmungsgegenstandGesetzentwurf
Amtliches Dokument
BT-Drs. 21/8429 ↗

Diese Abstimmung war nicht namentlich. Amtlich festgehalten ist, wie die Fraktionen gestimmt haben — Stimmenzahlen gibt es dafür nicht.

Stimmbegründungen

  • CDU/CSUDafür

    Zustimmung; laut Ausschussbericht und Debatte sollen leichterer Beweiszugang und Schutz von Geschäftsgeheimnissen zusammengebracht werden.

    • Der neue Beweiszugang soll Geschädigten helfen, Informationen beim Hersteller oder Zulieferer zu erhalten. [8]
    • Das besondere Sachverständigenverfahren soll vertrauliche technische Informationen schützen. [8][5]
    • Bei Verantwortlichen für Produkte aus Drittstaaten sollen Erreichbarkeit und Absicherung weiter geprüft werden; dazu dient die Entschließung. [5][8]

    Zusammenfassung belegter Redebeiträge und des Ausschussberichts. Im Protokoll ist „eine Stimme dagegen“ festgehalten, ohne Fraktionszuordnung. Eine Abgeordnete der CDU/CSU erklärte nach § 31 der Geschäftsordnung schriftlich, sie habe versehentlich mit Nein gestimmt, ihr Votum laute Ja (Plenarprotokoll, Anlage 8). Daraus folgt keine namentliche Ergebnistabelle.

  • SPDDafür

    Zustimmung; laut der Rede von Nadine Heselhaus sollen digitale Produkte erfasst und konkrete Schutzlücken bei der Durchsetzung geschlossen werden.

    • Fehlerhafte Software und KI sollen ebenso Verantwortung auslösen können wie fehlerhafte körperliche Bauteile. [8]
    • Informationen von Marktüberwachungsbehörden sollen für die Beweisführung vor Gericht zugänglich werden. [5][8]
    • Weitere haftende Akteure in der EU und die Prüfung einer finanziellen Absicherung sollen den Schutz bei Produkten aus Drittstaaten verbessern. [8]
  • Bündnis 90/Die GrünenDafür

    Zustimmung zum Gesetz; Lob für die Modernisierung, zugleich Kritik an offenen Entschädigungslücken und an den fachfremden Ergänzungen.

    • Die Fraktion begrüßt die EU-Modernisierung und die Erfassung digitaler Produkte. [5][8]
    • Sie fordert eine stärkere Absicherung, wenn EU-Beauftragte nicht zahlen können, und hält die Entschließung für einen zu schwach formulierten Prüfauftrag. [8]
    • Die Kritik an der Verlängerung von Papierakten-Ausnahmen reicht laut Ausschussbericht nicht aus, das Gesetz abzulehnen. [5]

    Beim Änderungsantrag im Ausschuss enthielt sich die Fraktion; das ist nicht mit dem Votum zum geänderten Gesamtgesetz zu verwechseln.

  • AfDEnthaltung

    Enthaltung; die Fraktion begrüßt Teile der Modernisierung, hält Belastungen und den Geheimnisschutz aber für problematisch.

    • Die Einbeziehung von Software und KI und die erweiterte Haftung bei Herstellern außerhalb der EU werden grundsätzlich begrüßt. [5][8]
    • Die Fraktion warnt beim Wegfall der Haftungsbegrenzung vor Problemen für kleinere Entwickler und Neugründungen bei Kalkulierbarkeit und Versicherbarkeit. Das ist ihre Einschätzung, keine gemessene Folge. [5]
    • Im Plenum bezweifelt sie, dass der nachgebesserte Geheimnisschutz gegen Ausforschung ausreicht; im Ausschuss kritisierte sie außerdem die Ergänzungen zur Papieraktenführung. [8][5]

    Laut Ausschussbericht sah die AfD im Änderungsantrag einen Weg, der der Kritik der Wirtschaft „durchaus Rechnung tragen könne“; im Plenum äußerte sie stärkere Zweifel. Die Ablehnung der separaten Entschließung ist kein Nein zum Gesetz.

  • Die LinkeEnthaltung

    Enthaltung laut Feststellung im Plenarprotokoll. Eine widerspruchsfreie Begründung dieses Votums liegt in den Quellen nicht vor.

    Ausschussbericht und Sitzungspräsident halten für Die Linke eine Enthaltung fest. In der zu Protokoll gegebenen Rede von Christin Willnat heißt es dagegen, die Fraktion stimme dem Gesetz zu; sie begrüßt Softwarehaftung und Beweiszugang und verlangt eine gesetzliche Haftpflichtversicherung für Beauftragte statt einer bloßen Prüfung. Beide Belege stehen hier nebeneinander. Eine amtliche Klarstellung liegt nicht vor; ein Motiv wird nicht unterstellt.

So liest man diese Abstimmung →

Zeitlicher Verlauf

  1. EU-Kommission legt Vorschlag vor [30]

    Veröffentlichung des Kommissionsvorschlags im Verfahren 2022/0302(COD).

  2. Europäisches Parlament: Standpunkt in erster Lesung [30][1]

    Annahme des Standpunkts zur späteren Produkthaftungsrichtlinie. Kein Bundestagsvotum.

  3. Rat der EU nimmt an [30][1]

    Annahme nach der ersten Lesung des Europäischen Parlaments.

  4. Richtlinie (EU) 2024/2853 unterzeichnet [1][30]

    Datum des EU-Rechtsakts.

  5. Veröffentlichung im Amtsblatt der EU [1]

  6. EU-Richtlinie tritt in Kraft [1][11]

    Zwanzigster Tag nach der Veröffentlichung. Die neue Produktkohorte und die nationale Umsetzung folgen erst später.

  7. Referentenentwurf des Justizministeriums [10]

    Veröffentlichung auf der Gesetzgebungsseite des zuständigen Ministeriums.

  8. Regierungsentwurf veröffentlicht [10]

    Datum des auf der Ministeriumsseite veröffentlichten Regierungsentwurfs; danach erster Durchgang im Bundesrat.

  9. Bundesrat, erster Durchgang [4]

    Stellungnahme des Bundesrates; in BT-Drs. 21/4297 einschließlich Gegenäußerung der Bundesregierung dokumentiert.

  10. Gesetzentwurf im Bundestag [4]

    Gesetzentwurf der Bundesregierung als BT-Drs. 21/4297.

  11. Erste Beratung im Bundestag [9]

    Überweisung an den Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz.

  12. Öffentliche Anhörung [9][5][31][32][33][34][35]

    Sachverständige aus Wirtschaft, Verbraucherschutz und Wissenschaft bewerten insbesondere Offenlegung und Haftungsumfang unterschiedlich.

  13. EU-Stichtag berichtigt [2]

    Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie lautet nun „nach dem 8. Dezember 2026“ statt „nach dem 9. Dezember 2026“.

  14. Zweite EU-Berichtigung (nur niederländische Fassung) [29]

    Begriffskorrektur zu freier und Open-Source-Software in der niederländischen Fassung; keine Änderung des deutschen Wortlauts und der Umsetzungsfrist.

  15. Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses [5]

    Geänderte Fassung, Titeländerung und separate Entschließung empfohlen (BT-Drs. 21/8429).

  16. Bundestag beschließt das Gesetz [8]

    Zweite und dritte Beratung; offene Abstimmung, keine namentliche. Eine gesonderte Entschließung wird ebenfalls angenommen.

  17. Gesetzesbeschluss an den Bundesrat [6]

    Zuleitung als BR-Drs. 584/26.

  18. Bundesrat

    Bundesrat, zweiter Durchgang [7]

    In der 1069. Sitzung kein Antrag nach Art. 77 Abs. 2 GG: Der Vermittlungsausschuss wird nicht angerufen. Ausfertigung und Verkündung stehen danach noch aus; ein Datum dafür ist nicht bekannt.

  19. Geplant: neues Produkthaftungsrecht gilt [6][1][2]

    Beschlossener Beginn für Art. 1, 3 und 4; zugleich Ende der EU-Umsetzungsfrist. Produkte, die bis einschließlich 8. Dezember 2026 in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen wurden, bleiben beim bisherigen Gesetz. Setzt die vorherige Verkündung voraus.

  20. EU-Bewertung der Richtlinie [1]

    Die Kommission bewertet bis zu diesem Tag die Anwendung; danach alle fünf Jahre.

Häufige Fragen

Gilt das neue Gesetz schon für mich?

Noch nicht. Das Gesetz ist beschlossen, aber am 17. Oktober 2026 war es noch nicht im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Das neue Produkthaftungsrecht soll am 9. Dezember 2026 beginnen. [6][7][12]

Zählt auch meine App oder eine KI als Produkt?

Ja, Software soll ausdrücklich erfasst werden. Für eine Zahlung müssen aber ein Produktfehler und ein erfasster Schaden zusammenhängen. Eine falsche Antwort allein reicht nicht. [6]

Bekomme ich den Preis für ein kaputtes Gerät zurück?

Dieses Gesetz betrifft Schäden, die das fehlerhafte Produkt verursacht. Den Schaden am fehlerhaften Produkt selbst ersetzt es nicht. Rechte aus dem Kaufvertrag können zusätzlich bestehen. [6]

Haftet der Online-Marktplatz immer für meinen Händler?

Nein. Dafür sollen besondere Bedingungen gelten. Wichtig ist, wie das Angebot auf Käufer wirkt und ob ein anderer Verantwortlicher benannt wird. Hat die Plattform selbst eine andere Rolle, etwa als Importeur, gelten deren Regeln. Ein Importeur bringt Produkte aus einem Staat außerhalb der EU auf den EU-Markt. [6][14]

Muss ich einen komplizierten Softwarefehler selbst beweisen?

Grundsätzlich muss ein Anspruch belegt werden. Das neue Recht soll in bestimmten Fällen helfen: Das Gericht kann Beweise anfordern oder einen Fehler und seinen Zusammenhang mit der Verletzung annehmen. Das geschieht nicht automatisch bei jeder Klage. [1][6]

Was passiert, wenn ein Unternehmen wichtige Beweise zurückhält?

Legt der Beklagte wichtige Beweise trotz gerichtlicher Anordnung nicht offen, soll ein Produktfehler vermutet werden. Das heißt noch nicht, dass jede geforderte Zahlung automatisch zugesprochen wird. [6]

Gilt das neue Recht auch für mein älteres Gerät?

Für Produkte, die bis einschließlich 8. Dezember 2026 erstmals auf den EU-Markt gebracht oder erstmals im gesetzlichen Sinn in Betrieb genommen wurden, bleibt grundsätzlich das alte Gesetz maßgeblich. Ein späterer Schaden allein ändert das nicht. Bei einer späteren wesentlichen Veränderung ist eine eigene Prüfung nötig. [6][2]

Sind kostenlose Programme ausgenommen, und was ist noch offen?

Kostenlos allein reicht für eine Ausnahme nicht. Die Sonderregel gilt für freie und Open-Source-Software außerhalb einer Geschäftstätigkeit. Offen ist außerdem, ob später eine Versicherungspflicht für bestimmte Beauftragte oder ein Entschädigungsfonds kommt. Bisher wird das nur geprüft. [6][5]

Quellen

  1. [1]Richtlinie (EU) 2024/2853 über die Haftung für fehlerhafte Produkte – ursprünglicher Amtsblatttext — Europäisches Parlament und Rat der Europäischen Union, ABl. L, 2024/2853, 2024-11-18; Erwägungsgründe 13–15; Art. 2–11, 20–23; für Art. 2 Abs. 1 zwingend Q2 mitlesen ↩
  2. [2]Berichtigung der Richtlinie (EU) 2024/2853 — Europäisches Parlament und Rat der Europäischen Union, ABl. L, 2026/90364; S. 1, Berichtigung zu S. 11, Art. 2 Abs. 1 ↩
  3. [3]Gesetz über die Haftung für fehlerhafte Produkte – geltende konsolidierte deutsche Fassung — Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz / Bundesamt für Justiz, BGBl. 1989 I S. 2198; zuletzt geändert durch Art. 5 des Gesetzes vom 2017-07-17, BGBl. I S. 2421; §§ 1–4, 10–16, 19 ↩
  4. [4]Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Produkthaftungsrechts — Bundesregierung / Deutscher Bundestag, BT-Drs. 21/4297; Vorblatt; Art. 1; Begründung; Anlagen 2 und 3 ↩
  5. [5]Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz — Deutscher Bundestag, 6. Ausschuss, BT-Drs. 21/8429; S. 2–3, 16–18, 32–40; abgerufene Vorabfassung ↩
  6. [6]Gesetz zur Modernisierung des Produkthaftungsrechts und zur Änderung weiterer Vorschriften – Gesetzesbeschluss — Bundesrat / Deutscher Bundestag, BR-Drs. 584/26; Beschluss vom 2026-10-08; Art. 1–17, insbesondere Art. 1 §§ 1–23 und Art. 17 ↩
  7. [7]Beschluss des Bundesrates zum Produkthaftungs-Modernisierungsgesetz — Bundesrat, BR-Drs. 584/26 (Beschluss), S. 1; 1069. Sitzung ↩
  8. [8]Stenografischer Bericht der 99. Sitzung des Deutschen Bundestages — Deutscher Bundestag, Plenarprotokoll 21/99; TOP 23, S. 12439–12441; Anlage 7, S. 12509–12510; Anlage 8, S. 12510 ↩
  9. [9]Bundestag beschließt Modernisierung des Produkthaftungsrechts – Debatten- und Anhörungsdokumentation — Deutscher Bundestag, Internetredaktion, Abschnitte erste Lesung, Anhörung vom 2026-04-13 und zweite/dritte Lesung; sichtbarer Seitenstand 2026-10-17 ↩
  10. [10]Gesetzgebungsverfahren zur Modernisierung des Produkthaftungsrechts — Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, Letzte Aktualisierung; Referentenentwurf; Regierungsentwurf vom 2025-12-17; Verbändestellungnahmen ↩
  11. [11]Richtlinie (EU) 2024/2853 – aktuelle konsolidierte deutsche Fassung — Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union, CELEX 02024L2853-20241118; deutscher konsolidierter Volltext mit C1-Vermerk, insbesondere Art. 2 Abs. 1, Art. 4, 8–11 und 20–23; ergänzend Dokumentinformationen zum Stammrechtsakt ↩
  12. [12]Amtliche Bundesgesetzblatt-Suche nach Produkthaftungsrechts — Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz / Bundesamt für Justiz, Suchergebnis „Keine Treffer“ am Abrufdatum; ergänzend Startseite mit jüngsten Veröffentlichungen bis 2026-10-16 ↩
  13. [13]Richtlinie 85/374/EWG – konsolidierte Fassung — Rat der Europäischen Gemeinschaften / Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union, Konsolidierte Richtlinie 85/374/EWG, insbesondere Art. 1–4, 9–11; Übergang zusätzlich Q1 Art. 21 ↩
  14. [14]Verordnung (EU) 2022/2065 – Digital Services Act — Europäisches Parlament und Rat der Europäischen Union, Art. 6 Abs. 3; ergänzend Erwägungsgrund 24; der im deutschen Beschluss genannte Fassungsstand lautet 2025-07-01 ↩
  15. [15]Art. 229 § 72 EGBGB – konsolidierte Übergangsvorschrift zum Recht auf Reparatur — Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz / Bundesamt für Justiz, Art. 229 § 72 Satz 1 und 2 EGBGB ↩
  16. [16]§ 15 StPOEG – konsolidierte Einzelnorm — Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz / Bundesamt für Justiz, § 15 Abs. 1 und 2 StPOEG; Vergleich mit Q6 Art. 5 ↩
  17. [17]§ 110a StVollzG – konsolidierte Einzelnorm — Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz / Bundesamt für Justiz, § 110a Abs. 1a und 1b StVollzG; Vergleich mit Q6 Art. 6 ↩
  18. [18]§ 110a OWiG – konsolidierte Einzelnorm — Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz / Bundesamt für Justiz, § 110a Abs. 1a und 1b OWiG; Vergleich mit Q6 Art. 7 ↩
  19. [19]Art. 94 EGHGB – konsolidierte Einzelnorm — Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz / Bundesamt für Justiz, Art. 94 EGHGB; Vergleich mit Q6 Art. 8 ↩
  20. [20]§ 19 EGZPO – konsolidierte Einzelnorm — Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz / Bundesamt für Justiz, § 19 EGZPO; Vergleich mit Q6 Art. 9 ↩
  21. [21]§ 14 FamFG – konsolidierte Einzelnorm — Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz / Bundesamt für Justiz, § 14 Abs. 4a und 6 FamFG; Vergleich mit Q6 Art. 10 ↩
  22. [22]§ 112 ArbGG – konsolidierte Einzelnorm — Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz / Bundesamt für Justiz, § 112 Abs. 3 und 4 ArbGG; Vergleich mit Q6 Art. 11 ↩
  23. [23]§ 211 SGG – konsolidierte Einzelnorm — Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz / Bundesamt für Justiz, § 211 Abs. 1 und 2 SGG; Vergleich mit Q6 Art. 12 ↩
  24. [24]§ 177 VwGO – konsolidierte Einzelnorm — Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz / Bundesamt für Justiz, § 177 VwGO; Vergleich mit Q6 Art. 13 ↩
  25. [25]§ 162 FGO – konsolidierte Einzelnorm — Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz / Bundesamt für Justiz, § 162 FGO; Vergleich mit Q6 Art. 14 ↩
  26. [26]§ 79 AMG – konsolidierte Einzelnorm — Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz / Bundesamt für Justiz, § 79 Abs. 4b AMG; Vergleich mit Q6 Art. 3 ↩
  27. [27]§ 37 GenTG – konsolidierte Einzelnorm — Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz / Bundesamt für Justiz, § 37 Abs. 2 GenTG; Vergleich mit Q6 Art. 4 ↩
  28. [28]Gesetz zur Änderung der Vorschriften über die Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und über die allgemeine Beeidigung von Gerichtsdolmetschern sowie zur Änderung des Stiftungsregisterrechts — Bundesgesetzblatt / Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, BGBl. 2025 I Nr. 319, verkündet 2025-12-11; insbesondere Art. 40 Abs. 3; Vergleich mit Q6 Art. 15 ↩
  29. [29]Zweite Berichtigung der Richtlinie (EU) 2024/2853 — Europäisches Parlament und Rat der Europäischen Union / Amt für Veröffentlichungen, ABl. L, 2026/90830; niederländische Fassung, Ersetzung von „gratis en opensourcesoftware“ durch „vrije en opensourcesoftware“ im gesamten Text ↩
  30. [30]Legislative Observatory – Liability for defective products — Europäisches Parlament, Verfahren 2022/0302(COD), Key events, Final act ↩
  31. [31]Schriftliche Stellungnahme Julian Kulaga / Deutsche Industrie- und Handelskammer — DIHK; veröffentlicht durch den Bundestag, Ausschussdrucksache 21(6)74a; Mantel vom 2026-04-08, Stellungnahme innen datiert 2026-03-05; insbesondere S. 2–3 und Ausführungen zum Verfahrensrecht ↩
  32. [32]Schriftliche Stellungnahme Felix Methmann / Verbraucherzentrale Bundesverband — vzbv; veröffentlicht durch den Bundestag, Ausschussdrucksache 21(6)74b, insbesondere S. 2–5; maßgebliches Datum ist der Ausschussmantel, nicht die abweichende Jahresangabe im inneren Titel ↩
  33. [33]Schriftliche Stellungnahme Prof. Dr. Gerhard Wagner — Humboldt-Universität zu Berlin; veröffentlicht durch den Bundestag, Ausschussdrucksache 21(6)74c; insbesondere Abschnitt VII.2–VII.4 ↩
  34. [34]Schriftliche Stellungnahme Prof. Dr. Christiane Wendehorst — Universität Wien; veröffentlicht durch den Bundestag, Ausschussdrucksache 21(6)74d, S. 2–4 ↩
  35. [35]Schriftliche Stellungnahme Prof. Dr. Martin Schmidt-Kessel — Universität Bayreuth; veröffentlicht durch den Bundestag, Ausschussdrucksache 21(6)74e, insbesondere Abschnitte I.2 und II.1 ↩

Was kann ich tun?

  • Beschlossenen Text lesen

    Im Gesetzesbeschluss stehen die neue Produkthaftung und die weiteren Änderungen getrennt nach Artikeln. Er ist noch kein Nachweis einer Verkündung.

  • Geltendes Recht vergleichen

    Die konsolidierte Fassung zeigt das heute geltende Produkthaftungsgesetz. Für ältere Produkte bleibt diese Fassung auch nach dem Wechsel wichtig.

  • Verkündung verfolgen

    Im amtlichen Bundesgesetzblatt lässt sich prüfen, ob das Gesetz inzwischen veröffentlicht ist. Der Tag der Veröffentlichung bestimmt den frühen Beginn anderer Teile des Pakets.

  • EU-Grundlage und Berichtigung prüfen

    Die konsolidierte deutsche Fassung der Richtlinie enthält den berichtigten Produktstichtag.

  • Begründungen und Kritik nachvollziehen

    Die Debattenseite des Bundestages enthält Anhörungsunterlagen und parlamentarische Dokumente. Dort lassen sich Positionen aus Wirtschaft, Wissenschaft und Verbraucherschutz vergleichen.

  • Ministeriumsseite zum Verfahren

    Die Verfahrensseite des Justizministeriums bietet Entwürfe und Stellungnahmen. Ihr Aktualisierungsdatum ist älter als der Bundestagsbeschluss; für den Stand zusätzlich Bundestag und Bundesgesetzblatt heranziehen.

Glossar

Produkthaftung
Gesetzliche Verantwortung für bestimmte Schäden, die ein fehlerhaftes Produkt verursacht. Der Schaden am Produkt selbst gehört grundsätzlich nicht dazu.
Gefährdungshaftung
Haftung, für die kein persönliches Verschulden bewiesen werden muss. Ein erfasster Fehler, eine Verletzung und der Zusammenhang müssen trotzdem feststehen oder unter die Beweiserleichterungen fallen.
Offenlegung
Ein Gericht verpflichtet jemanden, wichtige Beweismittel zugänglich zu machen. Der neue Weg setzt eine bereits erhobene Schadensersatzklage voraus.
Offenlegungsanspruch
Anspruch auf Zugang zu Beweismitteln unter gesetzlichen Bedingungen; hier durch gerichtliche Anordnung, mit Grenzen zum Schutz vertraulicher Informationen.
Beweiserleichterung
Eine gesetzliche Hilfe beim Nachweis eines Anspruchs. Bestimmte Tatsachen dürfen unter Voraussetzungen vermutet oder angenommen werden.
Widerlegbare Vermutung
Das Gericht geht zunächst von einer Tatsache aus. Die Gegenseite darf nachweisen, dass sie nicht zutrifft.
Produkthaftungsrichtlinie
EU-Rechtsakt, der den Mitgliedstaaten Vorgaben für ihr nationales Produkthaftungsrecht macht. Sie ist keine deutsche Verordnung.
Vollharmonisierung
Im geregelten Bereich dürfen Staaten grundsätzlich kein abweichendes höheres oder niedrigeres Schutzniveau festlegen, soweit die Richtlinie keine Ausnahme erlaubt.
Inverkehrbringen
Das erstmalige Bereitstellen eines Produkts auf dem EU-Markt. Das ist nicht jeder spätere Weiterverkauf.
Inbetriebnahme
Erste Verwendung in der EU im Rahmen einer Geschäftstätigkeit, wenn das Produkt nicht vorher in Verkehr gebracht wurde.
Verbundener Dienst
Digitaler Dienst, ohne den ein Produkt eine oder mehrere Funktionen nicht ausführen kann. Er wird als Komponente behandelt.
Fulfilment-Dienstleister
Unternehmen, das für fremde Produkte mindestens zwei dieser Aufgaben übernimmt: Lagerung, Verpackung, Adressierung oder Versand. Bestimmte Post- und Frachtdienste sind ausgenommen.
Geschäftsgeheimnis
Geschützte vertrauliche Unternehmensinformation. Ob und wie sie im Prozess zugänglich wird, entscheidet das Gericht nach den gesetzlichen Schutzregeln.
Verjährung
Nach Ablauf der Frist kann ein Schuldner die Leistung grundsätzlich verweigern. Sie ist von der besonderen Erlöschensfrist zu unterscheiden.
Erlöschensfrist
Zeitliche Grenze, nach der ein Produkthaftungsanspruch unter den gesetzlichen Bedingungen endet. Für spät erkennbare Verletzungen gibt es eine längere Grenze.
Entwicklungsrisiko
Ein Fehler war nach dem objektiven Stand von Wissenschaft und Technik zum maßgeblichen Zeitpunkt nicht erkennbar. Das kann die Ersatzpflicht ausschließen.
Entschließung
Parlamentarische Aufforderung an die Regierung. Der hier beschlossene Prüfauftrag zu Versicherung und Fonds ist selbst keine Versicherungspflicht.

Korrekturen & Aktualisierungen

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