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PolivisDer quellenbasierte Gesetzes-Kompass
Inneres & SicherheitIn BeratungZuletzt geprüft am 18. Oktober 2026 · DIP-Vorgang 333141 · KI-gestützt erstellt

Gesetz zur Stärkung der Rechte von Verletzten insbesondere schwerer Gewalt- und Sexualstraftaten auf psychosoziale Prozessbegleitung

Mehr Betroffene schwerer Gewalt sollen im Strafverfahren kostenlose Begleitung erhalten. Die neuen Regeln gelten noch nicht.

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Worum geht es?
Eine Fachkraft kann Betroffene durch ein Strafverfahren begleiten und Abläufe erklären. Das Gesetz soll den Zugang zu dieser Hilfe erleichtern.
Wichtigste Änderung
Mehr Betroffene sollen eine vom Gericht bestellte und für sie kostenlose Begleitung erhalten. Dazu gehören bestimmte Betroffene häuslicher Gewalt mit erheblichen körperlichen oder seelischen Folgen.
Wer ist betroffen?
Besonders wichtig ist die Reform für Kinder, Jugendliche und Betroffene schwerer Gewalt- oder Sexualstraftaten. Sie schafft keinen allgemeinen kostenlosen Anspruch für alle Opfer.

Die Zusammenfassung

Psychosoziale Prozessbegleitung ist eine qualifizierte, nicht rechtliche Unterstützung im Strafverfahren. Sie soll Belastungen senken und eine erneute Schädigung durch den Umgang mit der Tat verhindern. Sie ersetzt weder anwaltliche Beratung noch eine Aufklärung des Tatgeschehens. Begleitpersonen dürfen Aussagen nicht beeinflussen. Diese Grundsätze gelten bereits. [11]

Das geltende Recht unterscheidet zwischen einem Anspruch auf gerichtliche Beiordnung nach § 397a Abs. 1 Nr. 4–6 StPO und einer Ermessensentscheidung für die Gruppen nach Nr. 1–3 bei besonderer Schutzbedürftigkeit. Beiordnung bedeutet, dass das Gericht die Begleitung bestellt. Nach dem vom Bundestag beschlossenen Text soll daraus bei Erfüllung der verwiesenen Voraussetzungen grundsätzlich ein Anspruch auf Antrag werden; die bisherige zusätzliche Schutzbedürftigkeitsprüfung für Nr. 1–3 soll entfallen. Die jeweiligen Delikts- und Folgevoraussetzungen bleiben bestehen. [8][9][20]

Neu hinzukommen soll eine besondere Anspruchsgrundlage bei häuslicher Gewalt. Erfasst werden bestimmte Körperverletzungen, Nachstellung und Verstöße gegen strafbewehrte Gewaltschutzanordnungen in den gesetzlich genannten familiären oder häuslichen Beziehungen. Zusätzlich müssen erhebliche körperliche oder seelische Folgen vorliegen. Diese Kombination eröffnet die Bestellung eines anwaltlichen Beistands und über den Verweis auch psychosoziale Prozessbegleitung. Nicht jede Tat in einer Beziehung genügt. [1][24]

Der Nebenklagekatalog soll um Volksverhetzung nach § 130 Abs. 1, 2 und 5 StGB, verhetzende Beleidigung nach § 192a StGB und Bedrohung nach § 241 StGB ergänzt werden. Die Nebenklage erlaubt Verletzten eine eigene Beteiligung am Strafprozess. Die Aufzählung in § 395 Abs. 3 StPO ist aber schon heute offen. Besondere Gründe und eine individuelle Verletzung bleiben erforderlich; die Ergänzung schafft keine automatische Beteiligungsberechtigung ganzer Bevölkerungsgruppen. [10][20][26]

Für die Umsetzung sind ausreichende Fachkräfte und tragfähige Vergütung entscheidend. Anbieter berichten über finanzielle Schwierigkeiten; die Anwaltschaft kritisiert dagegen die Begründung des Mehrbedarfs und das Verhältnis zu anwaltlichen Vergütungen. Der Haushaltsausschuss übernimmt die amtliche Prognose zusätzlicher jährlicher Länderjustizkosten von etwa 2,4 bis maximal 8,6 Millionen Euro, voraussichtlich haushaltswirksam ab 2027. Dies ist keine gemessene Ausgabe; Fallaufkommen und Kosteneinziehung bleiben unsicher. Anspruch und tatsächliche Verfügbarkeit müssen daher getrennt bewertet werden. [3][16][21][24]

Der Bundestag hat das Gesetz am 15.10.2026 unverändert beschlossen. Der zweite Durchgang im Bundesrat und die Verkündung im Bundesgesetzblatt stehen nach dem Stand vom 18.10.2026 noch aus. Art. 5 sieht das Inkrafttreten am ersten Tag des auf die Verkündung folgenden Quartals vor; ein Kalendertag steht deshalb noch nicht fest. Eine gesetzliche Evaluation nach fünf Jahren ist von der im Entschließungstext verlangten Länderbefragung nach zwei Jahren zu unterscheiden. [1][2][6]

Was steht wirklich drin?

  • Aus einer Kann-Regel soll ein Anspruch werden [1][8][9][20][23]

    Wer die Voraussetzungen des gesetzlichen Katalogs erfüllt, soll auf Antrag eine Begleitung erhalten. Für die bisherige Kann-Gruppe soll die zusätzliche Prüfung einer besonderen Schutzbedürftigkeit entfallen. Die anderen Bedingungen bleiben bestehen. Dies ist Inhalt des Bundestagsbeschlusses und noch kein geltendes Recht.

  • Geplant: neuer Anspruch in bestimmten Fällen häuslicher Gewalt [1][24]

    Die Tat muss unter die genannten Vorschriften zu Körperverletzung, Nachstellung oder Gewaltschutz fallen. Sie muss in einer Familie, heutigen oder früheren Ehe oder Partnerschaft oder häuslichen Gemeinschaft geschehen sein. Außerdem muss sie erhebliche körperliche oder seelische Folgen haben.

  • Geplant: Gericht kann ohne Antrag tätig werden [1][13][23]

    Das Gericht soll eine Begleitung auch ohne Antrag bestellen können, wenn die Person anspruchsberechtigt und minderjährig ist oder ihre Interessen selbst nicht ausreichend wahrnehmen kann. Das soll nicht gegen ihren Willen geschehen. Es ist keine automatische Bestellung für jedes Kind.

  • Geplant: Betroffene sollen früher von der Hilfe erfahren [1][20][22]

    Bei Anzeichen für einen Anspruch müssen Betroffene auf die Möglichkeit eines Antrags hingewiesen werden. Bestellte oder dem Gericht mitgeteilte Begleitpersonen sollen wichtige Terminnachrichten und den Verfahrensausgang erhalten.

  • Geplant: weitere Straftaten im Nebenklagekatalog [1][10][20][26]

    Bestimmte Betroffene von Volksverhetzung, verhetzender Beleidigung und Bedrohung sollen ausdrücklich im offenen Katalog genannt werden. Besondere Gründe für die eigene Beteiligung am Strafprozess bleiben nötig. Die Nebenklage bleibt eine Einzelfallentscheidung; ein allgemeiner Begleitungsanspruch folgt aus dieser Ergänzung allein nicht.

  • Kosten und Verständigung [1][8][12][22]

    Die vom Gericht bestellte Begleitung ist für Betroffene kostenlos. Geplant: Wenn sie und ihre Begleitperson keine gemeinsame Sprache haben, zieht das Gericht eine Dolmetscherin oder einen Dolmetscher heran. Die neue Regel berücksichtigt auch Hör- oder Sprachbehinderungen.

  • Geplant: neue Pauschalen und Fahrtkostenerstattung [1][3][16]

    Die Staatskasse soll künftig nach Verfahrensabschnitten zahlen. Die Pauschalen betragen 623 Euro im Vorverfahren, 444 Euro im ersten gerichtlichen Rechtszug, 252 Euro im Berufungsverfahren und 150 Euro nach Abschluss des gerichtlichen Verfahrens. Das sind gesetzliche Sollbeträge des beschlossenen Textes, keine Zahlungen an Opfer.

  • Geplant: weitere praktische Anpassungen [1]

    Eine nachträgliche Beiordnung soll über einen zusätzlichen Verweis im Vergütungsrecht berücksichtigt werden. Begleitpersonen müssen auf Anforderung die Zahl ihrer Beiordnungen und die ihnen bekannten abgelehnten Anträge pro Kalenderjahr nennen. Die Regel ist kein allgemeiner automatischer Erstattungsanspruch für jede privat begonnene Begleitung.

Betroffene Gruppen

  • Berechtigte nach dem erweiterten Deliktskatalog

    stark betroffen

    Erleichterter Anspruch auf Antrag; die jeweiligen Bedingungen nach § 397a bleiben maßgeblich. [8][9][20]

  • Betroffene bestimmter häuslicher Gewalt

    stark betroffen

    Neuer besonderer Zugang bei den genannten Taten, Beziehungen und erheblichen Folgen. Andere schon bestehende Ansprüche bleiben daneben relevant. [9][24]

  • Kinder, Jugendliche und Menschen mit eingeschränkter eigener Interessenwahrnehmung

    stark betroffen

    Beiordnung ohne eigenen Antrag möglich, sofern ein Anspruch besteht; kein pauschaler Automatismus und keine Gleichsetzung von Behinderung mit Unfähigkeit. [23][22]

  • Mittelbar betroffene Kinder und Angehörige

    mittel betroffen

    Kein eigenständiger allgemeiner Anspruch nur wegen Nähe zum Opfer. Bestimmte Angehörige Getöteter sind bereits ausdrücklich erfasst; weitergehende Ansprüche werden politisch gefordert. [9][4]

  • Individuell Verletzte von Volksverhetzung, verhetzender Beleidigung und Bedrohung

    mittel betroffen

    Ausdrückliche Nennung im offenen Nebenklagekatalog; keine automatische kostenlose Begleitung. [10][20][26]

  • Gerichte, Staatsanwaltschaften und Polizei

    stark betroffen

    Hinweise, frühe Prüfung und gerichtliche Benachrichtigungen müssen praktisch organisiert werden. GdP fordert ausreichendes Personal zur Umsetzung. [20][26]

  • Länderjustiz und Anerkennungsstellen

    stark betroffen

    Finanzierung der Beiordnungen, Anerkennung von Fachkräften und Mitwirkung bei Evaluation und Datenerhebung. [3][11][1]

  • Selbstständige Begleitpersonen und freie Träger

    stark betroffen

    Geänderte Vergütung beeinflusst die wirtschaftliche Tragfähigkeit; Pauschalen bleiben begrenzt und einschließlich Umsatzsteuer. [16][11][1]

  • Rechtsanwaltschaft

    mittel betroffen

    Zusätzliche Beiordnungen bei häuslicher Gewalt; zugleich Kritik am Verhältnis der Vergütung von Begleitung, Opfervertretung und Verteidigung. [21][24]

  • Allgemeine Unternehmen, KMU und Start-ups außerhalb der Leistungserbringung

    wenig betroffen

    Nach amtlicher Regierungsprognose nur vernachlässigbarer Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft; keine generelle neue Unternehmenspflicht erkennbar. [3]

  • Kommunen und allgemeine Bevölkerung

    wenig betroffen

    Keine eigenständige kommunale Hauptpflicht im geprüften Bundesgesetz; Schwerpunkt ist das Strafverfahren und die Länderjustiz. Bürgerinnen und Bürger können bei eigener Betroffenheit zum Berechtigtenkreis gehören. [1][3]

Vorher / Nachher

Erwachsene in der bisherigen Kann-Gruppe [8][1][20][23]

Vorher

Beiordnung nach § 397a Abs. 1 Nr. 1–3 nur bei besonderer Schutzbedürftigkeit im Ermessen.

Nachher

Geplant: Bei Erfüllung der Katalogvoraussetzungen Anspruch auf Antrag; keine zusätzliche Schutzbedürftigkeitsprüfung.

Spezielle Grundlage bei häuslicher Gewalt [9][24][1]

Vorher

Kein besonderer Tatbestand Nr. 3a; andere bestehende Ansprüche können je nach Tat bereits greifen.

Nachher

Geplant: Zusätzlicher Tatbestand (§ 397a Abs. 1 Nr. 3a StPO) mit Delikt, Beziehungsnähe und erheblichen Tatfolgen.

Tätigwerden ohne Antrag [8][1][13][23]

Vorher

§ 406g Abs. 3 knüpft an einen Antrag an.

Nachher

Geplant: In den genannten Fällen (minderjährig oder eingeschränkte Interessenwahrnehmung) auch ohne Antrag möglich, nicht gegen den Willen der Person.

Nebenklagekatalog [10][1][20][26]

Vorher

Offene Aufzählung ohne ausdrückliche Nennung von §§ 130, 192a, 241 StGB.

Nachher

Geplant: §§ 130 Abs. 1, 2 und 5, 192a und 241 StGB ausdrücklich genannt; besondere Gründe bleiben erforderlich.

Vergütung [11][1]

Vorher

Geltende gesetzliche Pauschalen: 520 Euro Vorverfahren; 370 Euro erster Rechtszug; 210 Euro nach Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens.

Nachher

Geplant: 623 Euro Vorverfahren, 444 Euro erster Rechtszug, 252 Euro Berufung, 150 Euro nach Abschluss; Fahrtkosten über 50 km erstattungsfähig.

Sprachmittlung [12][22][1]

Vorher

§ 187 Abs. 4 GVG verweist allgemein auf Nebenklageberechtigte.

Nachher

Geplant: Ausdrückliche Regel: Das Gericht zieht einen Dolmetscher heran, wenn Person und Begleitung keine gemeinsame Sprache haben; gilt auch bei Hör- oder Sprachbehinderung.

Auswirkungen

Direkte Folgen

  • Nach Inkrafttreten sollen weitere gesetzlich bestimmte Verletzte einen durchsetzbaren Anspruch auf gerichtliche Beiordnung erhalten; dies erweitert keine Ansprüche pauschal auf sämtliche Straftaten. [1][8][9][20][23]
  • Der Haushaltsausschuss dokumentiert 2026 eine amtliche Prognose zusätzlicher jährlicher Länderjustizkosten von etwa 2,4 bis maximal 8,6 Millionen Euro, voraussichtlich ab 2027. Darin werden unter anderem bis zu etwa 372.000 Euro jährlich für Vergütungsänderungen genannt. Erheber der zugrunde liegenden Schätzung ist die Bundesregierung, also eine Behörde; der Ausschuss übernimmt sie. Tatsächliche Kosten hängen insbesondere vom Fallaufkommen und der Einziehung von Kosten bei Verurteilten ab. [3]

Wahrscheinliche Folgen

  • Bessere Hinweise und verlässliche Termininformation können dazu führen, dass Betroffene die Hilfe früher nutzen. Eine messbare bundesweite Zunahme infolge dieser noch nicht geltenden Reform ist damit nicht belegt. [20][27]

Umstrittene Folgen

  • Fachverbände warnen, die Darlegung erheblicher Folgen häuslicher Gewalt könne Betroffene erneut belasten und den Zugang erschweren. Die Eingrenzung soll nach dem Regelungsansatz besonders belastende Fälle erfassen; ob dies in der Praxis angemessen gelingt, ist offen. [22][23][24]

Langfristige Folgen

  • Die Vergütungsänderung soll das Angebot stabilisieren. Ob sie genügend Fachkräfte sichert und regionale Lücken schließt, bleibt offen; Anbieter schildern Finanzierungsprobleme, die Anwaltschaft verlangt eine bessere Bedarfsbegründung. [16][21][24]

Pro & Contra

Dafür

  • Früh zugängliche Begleitung kann die Belastung durch Strafverfahren mindern und Betroffenen die Teilnahme erleichtern. [23][26][24]

    Position von: Deutscher Juristinnenbund, Gleichstellungs- und Betroffenenperspektive; Gewerkschaft der Polizei, Beschäftigten- und Vollzugsperspektive · mittel belegt

    Gegenargument: Die Richtung wird fachlich unterstützt, aber ein messbarer zusätzlicher Nutzen gerade dieser Gesetzesänderung ist vor ihrer Anwendung nicht nachgewiesen. Der DAV verlangt eine differenzierte Bedarfsanalyse.

  • Ein Anspruch statt einer zusätzlichen Schutzbedürftigkeitsprüfung senkt Zugangshürden für die bisherige Kann-Gruppe. [20][27][22][23]

    Position von: Deutscher Richterbund, richterliche Praxis; Berufsverband Deutscher Psychologinnen und Psychologen, psychologische Berufsperspektive · stark belegt

    Gegenargument: Bei häuslicher Gewalt bleibt mit den erheblichen Tatfolgen eine neue beziehungsweise fortbestehende Darlegungshürde; sie kann den praktischen Zugang erschweren.

  • Höhere und differenziertere Vergütung kann verhindern, dass Fachkräfte die Begleitung aus wirtschaftlichen Gründen aufgeben. [16][21][24]

    Position von: Bundesverband Psychosoziale Prozessbegleitung, Anbieter- und Berufsperspektive, einschließlich selbstständiger Leistungserbringung · mittel belegt

    Gegenargument: Aussagen aus der Anbieterpraxis sind keine bundesweite Wirkungsprognose. BRAK und DAV kritisieren die isolierte Anhebung gegenüber anwaltlichen Leistungen.

Dagegen

  • Die Beschränkung auf erhebliche Folgen häuslicher Gewalt lässt weitere belastete Opfer außen vor und kann erneute Belastungen durch Nachweise erzeugen. [22][23][20][2]

    Position von: Deutsches Institut für Menschenrechte, unabhängige Menschenrechtsinstitution; Deutscher Juristinnenbund, Gleichstellung und Opferschutz · mittel belegt

    Gegenargument: Die Reform verbessert den bisherigen Zugang und begrenzt die neue Finanzierung auf die gesetzlich beschriebenen Fälle; eine Ausweitung ist politisch weiter prüfbar. Dass die Schwelle stets zu Retraumatisierung führt, ist nicht belegt.

  • Vor einer Ausweitung fehlt eine hinreichende Analyse, warum die Beiordnungszahlen niedrig sind und welche Maßnahmen den tatsächlichen Bedarf treffen. [24][16][26]

    Position von: Deutscher Anwaltverein, Interessenvertretung der Anwaltschaft und strafprozessuale Perspektive · mittel belegt

    Gegenargument: Betroffenen- und Polizeiperspektiven berichten über konkrete Zugangs- und Informationsprobleme; eine geringe Nutzung beweist keinen geringen Unterstützungsbedarf.

  • Die Vergütungsreform betrachtet psychosoziale Begleitung isoliert und kann im Verhältnis zu Pflichtverteidigung und anwaltlicher Opfervertretung unausgewogen sein. [21][24][16][11]

    Position von: Bundesrechtsanwaltskammer, anwaltliche Selbstverwaltung; Deutscher Anwaltverein, Anwaltsverband mit berufswirtschaftlichem Interesse · mittel belegt

    Gegenargument: Die Begleitpauschalen decken umfassende Betreuung und eigene Kosten ab. Vergleichsrechnungen müssen unterschiedliche Aufgaben, Zeitaufwand, Umsatzsteuer und Verfahrensverläufe berücksichtigen. Unterfinanzierte anwaltliche Leistungen widerlegen nicht den Finanzierungsbedarf der Begleitung.

  • Die Erweiterung erreicht nicht alle Betroffenen vorurteilsmotivierter Gewalt; der Nebenklagekatalog und der Beiordnungskatalog sollten weiter gefasst werden. [25][9][10]

    Position von: Verband der Beratungsstellen für Betroffene rechter, rassistischer und antisemitischer Gewalt, spezialisierte Betroffenenberatung · mittel belegt

    Gegenargument: Schon bestehende Katalogtatbestände können einzelne solche Fälle erfassen; aus der Kritik folgt nicht, dass Betroffene dieser Gewaltformen generell rechtlos wären. Die Nebenklagebefugnis und die kostenlose Beiordnung bleiben unterschiedliche Fragen.

Abstimmungsergebnis

Bundestag, 15.10.2026 [6][19][5]

AbstimmungsgegenstandGesetzentwurf
Amtliches Dokument
BT-Drs. 21/8620 ↗

Diese Abstimmung war nicht namentlich. Amtlich festgehalten ist, wie die Fraktionen gestimmt haben — Stimmenzahlen gibt es dafür nicht.

Stimmbegründungen

  • CDU/CSUDafür

    Zustimmung; Ausbau des Opferschutzes und gezielte Unterstützung bei häuslicher Gewalt.

    • Laut Ausschussbericht stärkt die Reform besonders die Rechte und den Schutz von Betroffenen schwerer häuslicher Gewalt. [2]
    • Die ausdrückliche Nennung der Volksverhetzung soll den Schutz, insbesondere von Antisemitismus Betroffener, sichtbar machen; eine individuelle Rechtsgutsverletzung bleibe Voraussetzung. [2]

    Gründe im Ausschussbericht; Zustimmung im Plenum separat durch die amtliche Bundestagsberichterstattung belegt.

  • SPDDafür

    Zustimmung; weniger Zugangshürden und bessere Begleitung bei gravierender häuslicher Gewalt.

    • Carmen Wegge begründete den Ausbau im Plenum mit den Belastungen des Strafverfahrens und dem Bedarf an einer verlässlichen Ansprechperson. [5]
    • Laut Ausschussbericht befürwortet die SPD eine weitergehende Ausweitung, verweist jedoch auf finanzielle Grenzen der Länder und unterstützt deshalb die spätere Überprüfung der Schwelle. [2]

    Die angeführte finanzielle Begrenzung ist eine Begründung der Fraktion, keine unabhängig geprüfte Unmöglichkeit einer weitergehenden Reform.

  • AfDDagegen

    Ablehnung; befürchtete Überlastung durch Nebenklagen bei Volksverhetzung.

    • Knuth Meyer-Soltau warnte im Plenum vor einer großen Zahl zusätzlicher Nebenkläger und daraus folgenden organisatorischen Belastungen. [5]
    • Laut Ausschussbericht hielt die Fraktion die Begleitung bei Gericht an sich für sinnvoll, lehnte das Gesetz aber wegen der Nebenklageergänzung ab. [2]

    Die behauptete massenhafte Beteiligung ist eine politische beziehungsweise rechtliche Bewertung der Fraktion; sie wird durch den Gesetzestext nicht als automatische Rechtsfolge bestätigt.

  • Bündnis 90/Die GrünenEnthaltung

    Enthaltung im Plenum; grundsätzlich wichtiges Vorhaben mit nach ihrer Auffassung erheblichen Lücken.

    • Der Änderungsantrag fordert weitere Zugänge für vorurteilsmotivierte und geschlechtsspezifische Gewalt sowie die Aufnahme bildbezogener Delikte. [4]
    • Die Fraktion kritisiert die Erheblichkeitsschwelle und will Schutzregelungen deutlicher an das Alter bei der Tat anknüpfen. [4][2]

    Diese Gründe sind aus Antrag und Ausschussberatung belegt. Die Plenarrede war in der geöffneten Teilfassung noch nicht enthalten. Die Enthaltung im Plenum ist amtlich gemeldet; für das Ausschussvotum widersprechen sich zwei amtliche Quellen (siehe Evidenz-Box).

  • Die LinkeDafür

    Zustimmung zum Gesetz bei Forderung nach einem breiteren Zugang.

    • Laut Ausschussbericht begrüßt die Fraktion die strukturelle, verfahrensrechtliche und finanzielle Stärkung der Begleitung sowie den Beitrag zu schonenderen Verfahren. [2]
    • Sie fordert zugleich Schutz über gravierende häusliche Gewalt hinaus und kritisiert die Nachweisschwelle sowie die begrenzte Nebenklageöffnung bei Hasskriminalität. [2]

    Die Ablehnung der gesonderten Entschließung ist keine Ablehnung des Gesetzes. Die Plenarrede war im geöffneten Teilprotokoll noch nicht enthalten.

So liest man diese Abstimmung →

Zeitlicher Verlauf

  1. Kabinettsbeschluss [13][14]

    Bundesregierung bringt den Gesetzentwurf auf den Weg.

  2. Bundesrat: erster Durchgang (Stellungnahme) [1]

    Stellungnahme im Vorverfahren; nicht die abschließende Befassung nach dem Bundestagsbeschluss.

  3. Einbringung im Bundestag (BT-Drs. 21/6214) [1]

    Regierungsentwurf als BT-Drs. 21/6214 übermittelt.

  4. Erste Beratung, Überweisung (federführend Rechtsausschuss) [6]

    Überweisung an die Ausschüsse; federführend Rechtsausschuss.

  5. Öffentliche Anhörung im Rechtsausschuss [15][16]

    Sachverständige beraten Zugang, Nebenklage und Finanzierung.

  6. Beschlussempfehlung und Bericht; Bericht Haushaltsausschuss [2][3]

    Empfehlung: unveränderte Annahme und eine Entschließung.

  7. Bundestag beschließt das Gesetz unverändert [6]

    Unveränderte Annahme laut amtlicher Bundestagsseite; Grünen-Änderungsantrag abgelehnt, gesonderte Entschließung angenommen.

Häufige Fragen

Gilt die Erweiterung schon für mich?

Die neuen Regeln stehen noch nicht in den abgerufenen geltenden Vorschriften. Schon heute können bestimmte Betroffene eine kostenlose Begleitung beantragen. [8][9][11]

Bekommen jetzt alle Opfer kostenlose Hilfe vor Gericht?

Nein. Für die gerichtliche Bestellung gelten bestimmte Voraussetzungen. Ohne eine solche Bestellung folgt aus dem Gesetz keine allgemeine staatliche Kostenübernahme. [8][9]

Ich habe häusliche Gewalt erlebt. Reicht das allein?

Für den neuen Anspruch reicht das allein nicht. Er verlangt eine genannte Straftat, eine genannte familiäre oder häusliche Beziehung und erhebliche körperliche oder seelische Folgen. Andere bestehende Ansprüche können je nach Tat schon greifen. [1][9][24]

Was macht eine Begleitperson für mich?

Sie erklärt das Verfahren und unterstützt Sie vor, während und nach der Gerichtsverhandlung. Sie gibt keine Rechtsberatung und soll mit Ihnen nicht den Tathergang aufklären. [11]

Muss ich die Begleitung bezahlen?

Wenn das Gericht sie Ihnen beiordnet, also offiziell bestellt, ist sie für Sie kostenlos. Klären Sie vor einer privaten Beauftragung, ob eine gerichtliche Bestellung oder eine andere Finanzierung möglich ist. [8][11]

Bekommt mein Kind die Hilfe automatisch?

Nein. Die Reform soll in bestimmten berechtigten Fällen eine Bestellung ohne Antrag ermöglichen. Das Gericht muss die Voraussetzungen prüfen; die Bestellung soll nicht gegen den Willen der betroffenen Person erfolgen. [1][13][23]

Ist bei mir vor Ort sicher eine Fachkraft frei?

Das lässt sich aus einem gesetzlichen Anspruch nicht ablesen. Die Länder führen anerkannte Angebote; freie Termine und passende Sprachen müssen vor Ort geklärt werden. [11][17]

Gilt das auch für meinen Antrag auf ein Kontaktverbot beim Familiengericht?

Dieses Bundesgesetz regelt die Begleitung im Strafverfahren. Begleitung in familiengerichtlichen Gewaltschutzsachen wird daneben in eigenen Modellprojekten erprobt; daraus folgt kein allgemeiner bundesweiter Anspruch aus diesem Gesetz. [1][18]

Quellen

  1. [1]Regierungsentwurf zur Stärkung der Rechte von Verletzten auf psychosoziale Prozessbegleitung — Deutscher Bundestag / Bundesregierung, BT-Drs. 21/6214; S. 5; Art. 1–5 auf S. 7–10; Begründung; Anlagen 2–3 zur Bundesratsstellungnahme und Gegenäußerung ↩
  2. [2]Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz — Deutscher Bundestag, BT-Drs. 21/8620, S. 2–4, 7–9; geöffnete Fassung als Vorabfassung gekennzeichnet ↩
  3. [3]Bericht des Haushaltsausschusses gemäß § 96 GO-BT — Deutscher Bundestag, BT-Drs. 21/8621, S. 1–3; insbesondere S. 2 zur Kostenprognose ↩
  4. [4]Änderungsantrag der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen — Deutscher Bundestag, BT-Drs. 21/8628, Änderungen zu Art. 1 und Begründung, S. 1–5 ↩
  5. [5]Plenarprotokoll 21/102, abrufbare Teilfassung — Deutscher Bundestag, ZP 11, S. 12930–12933; Veröffentlichungsankündigung S. 12933; fremde namentliche Abstimmung zum BEHG S. 12916–12917 ↩
  6. [6]Bundestag stärkt Rechte von Verletzten auf psychosoziale Prozessbegleitung — Deutscher Bundestag, Internetredaktion, Abschnitte zum Bundestagsbeschluss, zur Entschließung und Beschlussliste; zusätzlich erste Lesung und Anhörung ↩
  7. [7]Gesetzentwurf zur psychosozialen Prozessbegleitung — Deutscher Bundestag, Parlamentsnachrichten hib, hib 818/2026, erster Absatz und Folgeabsätze ↩
  8. [8]Geltendes Recht: § 406g StPO — Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz / Bundesamt für Justiz, Gesetze im Internet, § 406g Abs. 1–4 StPO, konsolidierte Einzelnorm ↩
  9. [9]Geltendes Recht: § 397a StPO — Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz / Bundesamt für Justiz, Gesetze im Internet, § 397a Abs. 1 Nr. 1–6 und Abs. 2 StPO, insbesondere Nr. 2, 4 und 5 ↩
  10. [10]Geltendes Recht: § 395 StPO — Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz / Bundesamt für Justiz, Gesetze im Internet, § 395 Abs. 1–3 StPO, insbesondere offener Katalog in Abs. 3 ↩
  11. [11]Geltendes Recht: Gesetz über die psychosoziale Prozessbegleitung im Strafverfahren — Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz / Bundesamt für Justiz, Gesetze im Internet, BGBl. 2015 I S. 2525, 2529 (Datum = Ausfertigung des Stammgesetzes); §§ 2–8 PsychPbG; konsolidierte Fassung, abgerufen 2026-10-18 ↩
  12. [12]Geltendes Recht: Gerichtsverfassungsgesetz — Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz / Bundesamt für Justiz, Gesetze im Internet, § 187 Abs. 1 und 4 GVG, konsolidierter Volltext ↩
  13. [13]Mehr professionelle Unterstützung für Betroffene — Bundesregierung, Einleitung und Abschnitt Schutz für Kinder und Opfer häuslicher Gewalt ↩
  14. [14]Bundeskabinett – Ergebnisse der 38. Sitzung — Bundesregierung, 38. Kabinettssitzung, Tagesordnungspunkt psychosoziale Prozessbegleitung ↩
  15. [15]Anhörung zur Stärkung der psychosozialen Prozessbegleitung — Deutscher Bundestag, Rechtsausschuss / Internetredaktion, Öffentliche Anhörung; Abschnitte zu Çelebi und weiteren Sachverständigen ↩
  16. [16]Wortprotokoll der 44. Sitzung des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz — Deutscher Bundestag, Protokoll 44; insbesondere S. 12, 15–18 und 28–29, Beiträge Stefanie Walter und Jens Schmidt ↩
  17. [17]Psychosoziale Prozessbegleitung – Justiz in Sachsen — Sächsisches Staatsministerium der Justiz, Rubrik Opferhilfe; Verzeichnis anerkannter Begleitpersonen mit ausgewiesenem Stand September 2026 ↩
  18. [18]Modellprojekt Prozessbegleitung Gewaltschutzverfahren — Land Baden-Württemberg, Ministerium der Justiz und für Migration, Projektstart und Erprobung in familiengerichtlichen Gewaltschutzsachen ↩
  19. [19]Namentliche Abstimmungen – Namenslisten — Deutscher Bundestag, Einträge vom 15.10.2026 (Datenquelle: /ajax/filterlist/de/parlament/plenum/abstimmung/liste/462112-462112) ↩
  20. [20]Stellungnahme Nr. 1/2026 zur psychosozialen Prozessbegleitung — Deutscher Richterbund, Abschnitte A und B, insbesondere I zur Nebenklage und III zu Verfahrensregeln ↩
  21. [21]Schriftliche Stellungnahme Jens Schmidt / BRAK-Stellungnahme Nr. 44 — Bundesrechtsanwaltskammer; beim Bundestag eingereicht, Ausschussdrucksache 21(6)106d, Deckblatt; Text Nr. 44, Juli 2026, insbesondere Abschnitte I, III und IV ↩
  22. [22]Schriftliche Stellungnahme Sophie Funke / Deutsches Institut für Menschenrechte — Deutsches Institut für Menschenrechte; beim Bundestag eingereicht, Ausschussdrucksache 21(6)106e; zugrunde liegender Text Januar 2026; Abschnitte 2.1.1–2.1.6 und 2.2–2.4 ↩
  23. [23]Stellungnahme 26-21 zum Regierungsentwurf Opferschutz im Strafverfahren — Deutscher Juristinnenbund, Einleitung und Abschnitt 2 zu den Änderungen im Einzelnen ↩
  24. [24]DAV-Stellungnahme Nr. 3/2026 zum Referentenentwurf — Deutscher Anwaltverein, Ausschuss Strafrecht, Stellungnahme 3/2026, Januar 2026; S. 3–4, 11–13 und 17–18 ↩
  25. [25]Stellungnahme zum Gesetzentwurf zur psychosozialen Prozessbegleitung — Verband der Beratungsstellen für Betroffene rechter, rassistischer und antisemitischer Gewalt, Einleitung und Empfehlungen zur Erweiterung auf vorurteilsmotivierte Gewalt ↩
  26. [26]GdP-Stellungnahme zur Stärkung der Rechte von Verletzten — Gewerkschaft der Polizei, Bundesvorstand, Einleitung und verlinkte Stellungnahme; ergänzend Quelle 16, S. 10–11, Alexander Poitz ↩
  27. [27]BDP sieht Verbesserungsbedarf bei geschlechtsspezifischer und häuslicher Gewalt — Berufsverband Deutscher Psychologinnen und Psychologen, Pressemitteilung, Absätze zu Hinweispflicht, Schutzbedürftigkeit, Erheblichkeitsschwelle und Fortbildung ↩

Was kann ich tun?

  • Aktuelle Voraussetzungen nachlesen

    Die geltende Vorschrift zur Begleitung und den dort genannten Anspruchskatalog prüfen; der Gerichtsbeschluss über eine Beiordnung ist von einer privaten Beauftragung zu unterscheiden.

  • Anerkannte Begleitpersonen suchen

    Die amtlichen Informationen und Listen des zuständigen Bundeslands nutzen und Verfügbarkeit, Zuständigkeit und Kommunikation direkt klären. Sachsen bietet einen solchen amtlichen Einstieg; für andere Länder ist das jeweilige Justizportal maßgeblich.

  • Die vom Bundestag beschlossene Reform prüfen

    Gesetzeswortlaut, Begründung und Anhörungsunterlagen lesen. Daraus lassen sich der geplante Anspruch und die diskutierten Grenzen nachvollziehen.

  • Den weiteren Verfahrensstand verfolgen

    Die amtliche Bundestagsseite zum Beschluss als Einstieg nutzen; vor einer Berufung auf neue Rechte zusätzlich die Verkündung und die konsolidierten Normen prüfen.

Glossar

Psychosoziale Prozessbegleitung
Fachliche Unterstützung im Strafverfahren, die Abläufe erklärt und Belastungen senken soll; sie ist keine anwaltliche Beratung.
Nebenklage
Möglichkeit bestimmter Verletzter, sich an einem Strafprozess mit eigenen Rechten zu beteiligen.
Verletztenrechte
Rechte von Menschen, die durch eine Straftat betroffen sind, etwa Unterstützung oder Beteiligung am Verfahren. Nicht jedes Recht steht jeder betroffenen Person zu.
StPO
Strafprozessordnung; sie regelt, wie Strafverfahren ablaufen.
Beiordnung
Das Gericht bestellt eine Fachperson zur Unterstützung. Die psychosoziale Begleitung ist dann für die verletzte Person kostenlos.
Von Amts wegen
Das Gericht wird ohne eigenen Antrag der betroffenen Person tätig, wenn das Gesetz dies erlaubt. Geplant ist dies für bestimmte Fälle in § 406g Abs. 3 StPO.
Sekundäre Viktimisierung
Zusätzliche Schädigung nach einer Tat, etwa durch belastende Abläufe oder den Umgang mit Betroffenen.
Erheblichkeitsschwelle
Gesetzliche Grenze, nach der körperliche oder seelische Folgen ein bestimmtes Gewicht haben müssen. Geplant für den neuen § 397a Abs. 1 Nr. 3a StPO.
PsychPbG
Gesetz über die psychosoziale Prozessbegleitung im Strafverfahren; es regelt unter anderem Aufgaben, Qualifikation und Vergütung.
Entschließung
Politischer Beschluss mit Forderungen an die Regierung; hier ein Auftrag zur Prüfung und Berichterstattung, keine Änderung der Anspruchsvoraussetzungen.

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