PolivisDer quellenbasierte Gesetzes-Kompass
In KraftZuletzt geprüft am 29. September 2026 · DIP-Vorgang 333133 · KI-gestützt erstellt

Recht auf Reparatur: Herstellerpflicht für bestimmte Geräte und längere Gewährleistung nach Reparatur

Für bestimmte gekaufte Geräte gibt es außerhalb der Mängelhaftung einen Reparaturanspruch gegen den Hersteller – auch gegen angemessenes Entgelt.

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Worum geht es?
Kaputte Geräte sollen länger genutzt werden können. Für bestimmte Waren können Privatkäufer eine Reparatur vom Hersteller verlangen, wenn sie keine Rechte wegen eines Mangels mehr gegen den Verkäufer haben.
Wichtigste Änderung
Die Reparatur durch den Hersteller darf etwas kosten, aber nur einen angemessenen Preis. Bei einer kostenlosen Reparatur wegen eines Mangels durch den Verkäufer verlängert sich die ursprüngliche Frist für solche Ansprüche einmal um zwölf Monate.
Wer ist betroffen?
Privatkäufer, Hersteller, Verkäufer und Reparaturbetriebe. Der Herstelleranspruch gilt nur für die gelisteten Produktgruppen und nur im Umfang der jeweiligen europäischen Reparaturvorgaben.

Die Zusammenfassung

Die Europäische Union hat mit der Richtlinie (EU) 2024/1799 neue Vorgaben zur Förderung der Reparatur von Waren beschlossen. Die Richtlinie verpflichtet die Mitgliedstaaten und trennt Ansprüche während der gesetzlichen Mängelhaftung des Verkäufers von einem eigenständigen Reparaturanspruch gegen den Hersteller außerhalb dieser Haftung. Der deutsche Bundesgesetzgeber hat diese Vorgaben durch Änderungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) und des Einführungsgesetzes zum BGB (EGBGB) umgesetzt (BGBl. 2026 I Nr. 212). [1][5][6][7]

Liegt bei einer gekauften Ware ein Sachmangel vor, haben Verbraucherinnen und Verbraucher weiterhin das gesetzliche Wahlrecht zwischen Nachbesserung (Reparatur) und Ersatzlieferung gegenüber dem Verkäufer (§ 439 BGB). Die Nachbesserung durch den Verkäufer ist für Verbraucher kostenfrei. Entscheidet sich die kaufende Person für eine Reparatur durch den Verkäufer, verlängert sich die ursprüngliche Verjährungsfrist nach § 475e Abs. 5 BGB einmalig um zwölf Monate. Der Verkäufer ist verpflichtet, vor der Nacherfüllung über dieses Wahlrecht und die Fristverlängerung zu informieren. [6][19][21][22]

Stehen Käuferrechte aus § 437 BGB wegen Fristablaufs oder Fehlens eines anfänglichen Mangels nicht mehr zu, begründen die §§ 479a–479g BGB für bestimmte, von Verbrauchern gekaufte Waren eine Pflicht des Herstellers zur Reparatur. Dieser Anspruch besteht jedoch nur, solange und soweit das EU-Produktrecht konkrete Reparierbarkeitsanforderungen für die jeweilige Produktgruppe stellt; bei tatsächlicher oder rechtlicher Unmöglichkeit entfällt er. Es gibt keinen allgemeinen Anspruch auf eine kostenlose Reparatur jedes beliebigen Produkts. [1][6]

Hersteller müssen bei den erfassten Waren Informationen über Reparaturleistungen und Richtpreise für typische Reparaturen frei zugänglich im Internet bereitstellen, Ersatzteile und Werkzeuge zu nicht abschreckenden, angemessenen Preisen anbieten und unbegründete Reparaturhindernisse unterlassen. Unabhängige Werkstätten können das freiwillige europäische Reparaturinformationsformular nutzen, das bei Verwendung kostenfrei auszustellen ist; notwendige Diagnosearbeiten dürfen nach vorheriger Information berechnet werden. [1][6][7][13][14][24]

Der Deutsche Bundestag verabschiedete das Umsetzungsgesetz am 25.06.2026 in offener Abstimmung. Das Mantelgesetz enthält zudem Änderungen der Bundesnotarordnung zum Zentralen Vorsorgeregister, die thematisch getrennt sind und zum Teil erst am 01.10.2026 in Kraft treten. Für vor dem 31.07.2026 geschlossene Kaufverträge gilt nach Art. 229 § 72 EGBGB altes Recht; die Reparierbarkeit als Beschaffenheitsmerkmal im B2B-Kaufvertrag gilt erst für Verträge nach dem 31.12.2027. Ein allgemeiner finanzieller Reparaturbonus für Bürgerinnen und Bürger wurde nicht beschlossen; der Bundestag fasste hierzu lediglich Prüfaufträge. [5][7][9][10][18][23]

Was steht wirklich drin?

  • Zwei Wege bei defekten Waren [6][19]

    Liegt ein Mangel der Kaufsache vor, wenden sich Verbraucher zuerst an den Verkäufer (§ 439 BGB). Stehen diese Mängelrechte aus § 437 BGB nicht oder nicht mehr zu, greift für gelistete Waren der Anspruch gegen den Hersteller (§§ 479a–479g BGB).

  • Herstellerpflicht im Umfang des EU-Produktrechts [1][6]

    Der Hersteller muss eine Ware aus Anhang II auf Verlangen reparieren, allerdings nur solange und soweit das EU-Produktrecht konkrete Reparierbarkeitsanforderungen vorsieht. Bei tatsächlicher oder rechtlicher Unmöglichkeit entfällt die Pflicht (§ 479b Abs. 1–2 BGB).

  • Angemessenes Entgelt und angemessene Dauer [1][6]

    Der Hersteller darf die Reparatur unentgeltlich oder gegen ein angemessenes Entgelt ausführen; er muss innerhalb eines angemessenen Zeitraums reparieren (§ 479b Abs. 1, 3 BGB). Eine feste Euro-Höchstgrenze oder Tagesfrist legt das Gesetz nicht fest.

  • Ersatzteile, Werkzeuge und freie Werkstätten [1][6]

    Hersteller müssen Ersatzteile und Werkzeuge zu angemessenen Preisen anbieten, die nicht von der Reparatur abschrecken (§ 479c BGB). Eine Reparatur darf nicht allein wegen früherer Reparaturen durch Dritte verweigert werden; rechtmäßige Ersatzteile dürfen nicht behindert werden (§ 479b Abs. 2, § 479e BGB).

  • Pflicht zu Richtpreisen im Internet [6]

    Hersteller müssen für typische Reparaturleistungen Richtpreise auf einer frei zugänglichen Webseite bereitstellen (§ 479d BGB). Ein Richtpreis ist eine Orientierung und kein verbindlicher Festpreis für jeden Einzelfall.

  • Verlängerung der Gewährleistung bei Verkäuferreparatur [6][21][22]

    Wählt der Verbraucher bei einem Mangel die Nachbesserung durch den Verkäufer, verlängert sich die ursprüngliche Verjährungsfrist für Mängelansprüche einmalig um zwölf Monate (§ 475e Abs. 5 BGB). Der Verkäufer muss vorab über Wahlrecht und Fristverlängerung informieren (§ 475 Abs. 4 BGB).

  • Bereitstellung von Ersatzgeräten [1][21]

    Der Verkäufer kann dem Verbraucher während der Nachbesserung unentgeltlich eine Ersatzware überlassen (§ 475 Abs. 6 BGB). Auch der Hersteller kann nach Art. 5 Abs. 2 Buchst. c der Richtlinie ein Leihgerät kostenlos oder gegen angemessene Gebühr anbieten; ein gesetzlicher Zwang besteht hierfür nicht.

  • Freiwilliges europäisches Reparaturformular [1][7][24]

    Reparaturbetriebe können das standardisierte europäische Formular nutzen (Art. 245 EGBGB, Anlage 19). Bei Verwendung ist das Formular kostenlos und bindet den Betrieb für die angegebene Gültigkeitsdauer; eine erforderliche Diagnose darf nach vorheriger Information berechnet werden.

  • Stichtagsregelung für Kaufverträge [20][23]

    Auf Kaufverträge, die vor dem 31.07.2026 geschlossen wurden, ist nach Art. 229 § 72 EGBGB altes Recht anzuwenden. Die ausdrückliche Reparierbarkeit als Beschaffenheitsmerkmal in § 434 Abs. 3 Satz 2 BGB gilt im B2B-Bereich erst für Verträge ab dem 01.01.2028.

  • Plattform und Fördermaßnahmen als Staatsaufträge [1][9]

    Die Bereitstellung der Online-Reparaturplattform und die Mitteilung von Maßnahmen zur Reparaturförderung richten sich an die Europäische Kommission und die Mitgliedstaaten (Art. 7, 13). Ein individueller Bürgeranspruch auf einen staatlichen Reparaturbonus wurde im Gesetz nicht verankert.

  • Durchsetzung der Herstellerpflicht [6][15]

    Im neuen BGB-Abschnitt (§§ 479a–479g) steht keine Bußgeldvorschrift. Der Runde Tisch Reparatur hält die Durchsetzung allein über Zivilklagen für unzureichend.

Betroffene Gruppen

  • Verbraucherinnen und Verbraucher (Privatkäufer)

    stark betroffen

    Erhalten bei gelisteten Waren nach Ablauf der Mängelrechte einen Reparaturanspruch gegen den Hersteller und bei Verkäuferreparatur ein zusätzliches Jahr Gewährleistung. [6][23]

  • Käufer mit Gewährleistungsrechten wegen Sachmangels

    stark betroffen

    Verkäufer bleibt primärer Ansprechpartner für kostenlose Nachbesserung und muss vorab über Wahlrecht und Fristverlängerung informieren. [6][19][21][22]

  • Hersteller, EU-Beauftragte, Importeure und Vertreiber

    stark betroffen

    Müssen für erfasste Produktgruppen Reparaturen unentgeltlich oder gegen angemessenes Entgelt durchführen, Richtpreise veröffentlichen und Ersatzteile sowie Werkzeuge zu nicht abschreckenden angemessenen Preisen anbieten. [6]

  • Händler und Verkäufer

    mittel betroffen

    Haben neue Informations- und Fristpflichten bei Verbrauchsgüterkäufen zu beachten; Reparierbarkeit als B2B-Mangelmerkmal greift ab 2028. [13][20][21][23]

  • Unabhängige Reparaturbetriebe

    mittel betroffen

    Hersteller dürfen die Verwendung rechtmäßiger Ersatzteile durch unabhängige Reparaturbetriebe nicht behindern (§ 479e BGB). Reparaturbetriebe können das europäische Formular freiwillig verwenden (Art. 245 § 1 EGBGB). [6][7][15]

  • Ehrenamtliche Reparaturinitiativen (Reparatur-Cafés)

    mittel betroffen

    Werden nicht durch das BGB privilegiert, können sich aber um Fördermittel aus dem eigenständigen Aufruf des Bundesumweltministeriums bewerben. [18]

  • Besitzer nicht gelisteter Waren (z. B. viele Kaffeemaschinen)

    wenig betroffen

    Der neue Herstelleranspruch greift für sie nicht, solange ihre Produktgruppe nicht in Anhang II der EU-Richtlinie aufgenommen wird; Verkäuferrechte bleiben unberührt. [1][6][10]

  • Kommunen und öffentliche Auftraggeber

    wenig betroffen

    Kein eigener Reparaturanspruch für gewerbliche oder öffentliche Beschaffung; Verwaltung betrifft künftige Plattformen und Förderprogramme. [1][6]

Vorher / Nachher

Mangelbehebung durch den Verkäufer [6][19][21][22]

Vorher

Wahlrecht zwischen Nachbesserung und Ersatzlieferung unter den Grenzen des § 439 BGB; kostenfreie Nacherfüllung ohne Fristverlängerung.

Nachher

Wahlrecht bleibt bestehen; Verkäufer muss vorab informieren und bei erfolgter Reparatur verlängert sich die ursprüngliche Verjährungsfrist einmalig um zwölf Monate.

Reparaturanspruch nach Ablauf der Gewährleistung [6][8]

Vorher

Aus dem Kaufrecht (§ 437 BGB) folgte kein eigenständiger gesetzlicher Reparaturanspruch gegen den Hersteller.

Nachher

Neuer Anspruch nach §§ 479a–479g BGB gegen den Hersteller für gelistete, privat gekaufte Warengruppen im Umfang der EU-Produktvorgaben.

Reparierbarkeit als Beschaffenheitsmerkmal [6][20][23]

Vorher

§ 434 Abs. 3 Satz 2 BGB nannte die Reparierbarkeit von Waren nicht ausdrücklich.

Nachher

Reparierbarkeit ausdrücklich als objektives Merkmal der üblichen Beschaffenheit aufgenommen; vertragliche Abweichungen zwischen Unternehmern möglich; B2B-Geltung erst ab 2028.

Erfasste Produktgruppen [1][2][6]

Vorher

Ursprünglicher Anhang II der Richtlinie (EU) 2024/1799 enthielt zehn Produktgruppen (u. a. Haushaltsgeräte, Displays, Mobiltelefone).

Nachher

Durch die Delegierte Richtlinie (EU) 2026/74 um Haushalts-Einzelraumheizgeräte als elfte Gruppe ergänzt; Reichweite im deutschen Recht ohne Fassungsangabe in § 479a Nr. 1 BGB.

Transparenz über Reparaturbedingungen [1][6][7][24]

Vorher

Keine gesetzliche Pflicht zu Online-Richtpreisen und kein europäisches Standardformular.

Nachher

Pflicht der Hersteller zu frei zugänglichen Richtpreisen typischer Reparaturen; freiwilliges europäisches Reparaturinformationsformular mit Kosten- und Dauerangaben.

Auswirkungen

Direkte Folgen

  • Für nach dem 30.07.2026 geschlossene Verbraucherkaufverträge verlängert eine Reparatur durch den Verkäufer die ursprüngliche Verjährungsfrist einmalig um zwölf Monate; dies gilt nicht für selbst durchgeführte Reparaturen. [22][23]

Wahrscheinliche Folgen

  • Öffentlich zugängliche Richtpreise der Hersteller und das freiwillige europäische Formular können Angebote für Verbraucher transparenter und vergleichbarer machen. [6][7][14]

Umstrittene Folgen

  • vzbv und Runder Tisch Reparatur kritisieren unbestimmte Angemessenheitsbegriffe und die Durchsetzung durch Einzelklagen; die DIHK befürchtet zusätzliche Kosten und Rechtsunsicherheiten. [13][14][15]

Pro & Contra

Dafür

  • Eine einklagbare, produktbezogene Herstellerpflicht verhindert, dass allein der Ablauf der Verkäuferhaftung die Reparatur ausschließt. [1][4][6][10][15]

    Position von: Rat der EU und Bundesregierung · stark belegt

    Gegenargument: Die Linken-Abgeordnete Christin Willnat sagte am 25.06.2026, Reparaturen scheiterten meist am Preis oder an fehlenden Ersatzteilen.

  • Verlängerung nach Nachbesserung und klare Information können die Wahl der Reparatur beim Verkäufer attraktiver machen. [10][14][21][22]

    Position von: Bundesregierung und SPD-Fraktion · mittel belegt

    Gegenargument: Der Grünen-Abgeordnete Till Steffen verwies darauf, dass acht von zehn Verbrauchern die Reparatur schlicht zu teuer sei.

  • Rechtmäßige Fremdteile und transparente Richtpreise verbessern Chancen unabhängiger Werkstätten. [6][15]

    Position von: Runder Tisch Reparatur · mittel belegt

    Gegenargument: Der Runde Tisch Reparatur hält ‚angemessen‘ für zu unbestimmt und die Durchsetzung über Einzelklagen für wirtschaftlich kaum zumutbar.

Dagegen

  • Ohne verbindlichere Kriterien für Preis und Dauer und ohne einfachen Vollzug bleibt der Anspruch für viele wenig nutzbar. [6][10][13][14][15]

    Position von: Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) und Runder Tisch Reparatur · mittel belegt

    Gegenargument: CDU/CSU verweist auf die Vollharmonisierung, die kaum Spielraum lasse; die SPD will Preis und Dauer auf EU-Ebene klären lassen.

  • Die ausdrücklich ins allgemeine Kaufrecht aufgenommene Reparierbarkeit belastet nach Sicht der DIHK auch B2B-Lieferketten über den Verbraucherbereich hinaus; die Übergangsfrist verschiebt den Effekt. [10][13][20][23]

    Position von: Deutsche Industrie- und Handelskammer (DIHK) · mittel belegt

    Gegenargument: CDU/CSU hält den einheitlichen Sachmangelbegriff und vertragliche Abweichungsmöglichkeiten zwischen Unternehmen für tragfähig.

  • Ein unter tatsächlichen Kosten erzwungener Reparaturpreis und unklare Informationspflichten könnten die Leistung für Unternehmen erschweren. [6][13][14]

    Position von: Deutsche Industrie- und Handelskammer (DIHK) · mittel belegt

    Gegenargument: § 479c BGB verlangt Ersatzteilpreise, die nicht von der Reparatur abschrecken; § 479b Abs. 3 lässt ein angemessenes Entgelt zu, keine Pflicht zur kostenlosen Reparatur.

  • Die gelisteten Warengruppen sind enger als ein allgemeines Recht, und ein Verbraucherbonus ist nicht beschlossen. [1][6][9][10][14]

    Position von: Fraktion Die Linke, Bündnis 90/Die Grünen und vzbv · stark belegt

    Gegenargument: § 479b Abs. 2 BGB begrenzt den Anspruch auf die Reparierbarkeitsanforderungen der in Anhang II genannten EU-Rechtsakte. Art. 5 Abs. 9 der Richtlinie erlaubt der Kommission, Anhang II durch delegierte Rechtsakte zu ändern.

Abstimmungsergebnis

Deutscher Bundestag, 25.06.2026 [9][10]

Diese Abstimmung war nicht namentlich. Amtlich festgehalten ist, wie die Fraktionen gestimmt haben — Stimmenzahlen gibt es dafür nicht.

  • AfDDagegen
  • Bündnis 90/Die GrünenDafür
  • CDU/CSUDafür
  • Die LinkeDagegen
  • SPDDafür

Stimmbegründungen

  • SPDDafür

    In der Bundestagsdebatte am 25.06.2026 befürwortete die SPD das neue Recht auf Reparatur für Umwelt und Geldbeutel sowie die längere Gewährleistung.

    • Neues Recht auf Reparatur, gut „für die Umwelt und den Geldbeutel“ (PlPr 21/86, S. 10588 B). [10]
    • Ein Jahr längere Gewährleistung, wenn man sich innerhalb der Frist für die Reparatur entscheidet (PlPr 21/86, S. 10588 B). [10]
    • Preis und Dauer sollen auf EU-Ebene geklärt, Reparaturbonus oder steuerliche Entlastung geprüft werden (PlPr 21/86, S. 10588 C). [10]
  • CDU/CSUDafür

    In der Bundestagsdebatte am 25.06.2026 begründete die CDU/CSU ihre Zustimmung mit der Stärkung der Verbraucherrechte und der 1:1-Umsetzung der EU-Vorgaben.

    • Verbraucherrechte bei der Reparatur werden „deutlich gestärkt“ (PlPr 21/86, S. 10590 A). [10]
    • Umsetzung eins zu eins, wegen Vollharmonisierung keine Ausnahme etwa für Kraftfahrzeuge möglich; Entschließung fordert dafür mehr Spielraum auf EU-Ebene (PlPr 21/86, S. 10590 B). [10]
    • Einheitlicher Sachmangelbegriff, abweichende Vereinbarungen im B2B-Bereich möglich (PlPr 21/86, S. 10590 C). [10]

    Carsten Müller (CDU/CSU) stimmte dagegen (Anlage 5): Er teilte das Ziel zwar „ausdrücklich uneingeschränkt“, kritisierte aber, dass die Richtlinie ihre eigene Zielsetzung verfehle, zu höheren Kosten führe, einen „Anreiz zur Rechtsuntreue“ schaffe und weniger Schutz biete.

  • Bündnis 90/Die GrünenDafür

    Die Grünen stimmten in der Bundestagsdebatte am 25.06.2026 zu, obwohl ihre Änderungs- und Entschließungsanträge abgelehnt wurden.

    • Kritik an „angemessen“ bei Preis und Dauer: „Kein Mensch weiß, was das in der Praxis heißen soll“; acht von zehn Verbrauchern sei die Reparatur zu teuer (PlPr 21/86, S. 10590 C–D). [10]
    • Ersatzgerät während der Reparatur wurde nur als Kann-Regel ausgestaltet (PlPr 21/86, S. 10590 D). [10]
    • Forderung nach einem herstellerfinanzierten Reparaturbonus nach französischem Vorbild (eigener Antrag BT-Drs. 21/6711; PlPr 21/86, S. 10590 D–10591 A). [10][17]
  • AfDDagegen

    In der Bundestagsdebatte am 25.06.2026 lehnte die AfD das Gesetz wegen unklarer Entgeltmaßstäbe und befürchteter Bürokratie ab.

    • Unklar, wann ein Reparaturentgelt des Herstellers angemessen ist (PlPr 21/86, S. 10589 A). [10]
    • Verjährungsverlängerung greift auch für ganze Kraftfahrzeuge bei kleinen Reparaturen (PlPr 21/86, S. 10589 B). [10]
    • Erwartung von „hauptsächlich Bürokratie, Rechtskonflikten und einer ungerechten Lastenverteilung“ statt echtem Verbraucherschutz (PlPr 21/86, S. 10589 D). [10]
  • Die LinkeDagegen

    In der Bundestagsdebatte am 25.06.2026 lehnte Die Linke das Gesetz ab, weil es das Reparaturproblem bei den Kosten und der Produktbreite nicht löse.

    • Hohe Reparaturpreise schrecken ab; laut Rednerin werden nur 24 % der defekten Geräte repariert (PlPr 21/86, S. 10591 B). [10]
    • Forderung, Steuern auf Reparaturen zu senken und einen herstellerfinanzierten Reparaturbonus nach französischem Vorbild einzuführen (PlPr 21/86, S. 10591 C). [10]
    • Nur eine kleine Gruppe von Produkten erfasst, viele Alltagsgeräte wie Kaffeemaschinen fehlen (PlPr 21/86, S. 10591 D). [10]

    Die Linke stimmte der Entschließung der Koalition (Buchstabe b) zu, lehnte den Gesetzestext jedoch ab.

Erläuterungen

Die Reihenfolge folgt der Fraktionsstärke in dieser Abstimmung, bei Gleichstand dem Alphabet. Sie ist eine Sortierung, keine Wertung.

Zeitlicher Verlauf

  1. Vorschlag der Europäischen Kommission [3][4]

    Die Europäische Kommission legte den Richtlinienvorschlag über gemeinsame Vorschriften zur Förderung der Reparatur von Waren vor.

  2. Beschluss des Europäischen Parlaments [3]

    Das Europäische Parlament nahm die Richtlinie in namentlicher Schlussabstimmung mit 584 Ja-Stimmen bei 3 Gegenstimmen und 14 Enthaltungen an.

  3. Beschluss des Rates der EU [4]

    Der Rat der Europäischen Union nahm die Richtlinie abschließend an.

  4. Veröffentlichung im EU-Amtsblatt [1]

    Die Richtlinie (EU) 2024/1799 wurde im Amtsblatt der Europäischen Union (ABl. L, 2024/1799) veröffentlicht.

  5. Inkrafttreten der EU-Richtlinie [1]

    Die Richtlinie trat am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im EU-Amtsblatt in Kraft.

  6. EU-Ergänzung für Heizgeräte veröffentlicht [2]

    Die Delegierte Richtlinie (EU) 2026/74 nimmt Haushalts-Einzelraumheizgeräte als elfte Produktgruppe in Anhang II der Richtlinie auf.

  7. Stellungnahme des Bundesrates (1. Durchgang) [25]

    Der Bundesrat beschloss in seiner 1065. Sitzung seine Stellungnahme zum Gesetzentwurf (BR-Drs. 182/26(B)).

  8. Inkrafttreten der Delegierten Richtlinie 2026/74 [2]

    Die EU-Ergänzung für Haushalts-Einzelraumheizgeräte trat nach Art. 3 am zwanzigsten Tag nach Veröffentlichung in Kraft.

  9. Regierungsentwurf im Bundestag [8]

    Die Bundesregierung brachte den Gesetzentwurf zur Umsetzung der Richtlinie in den Deutschen Bundestag ein (BT-Drs. 21/5923).

  10. Erste Lesung im Bundestag [25]

    Der Bundestag beriet den Gesetzentwurf in erster Lesung und überwies ihn an den Rechtsausschuss (PlPr 21/79).

  11. Öffentliche Anhörung im Rechtsausschuss [11][13][14][15]

    In der öffentlichen Anhörung nahmen unter anderem DIHK, vzbv und Runder Tisch Reparatur zu Reparaturpreisen, B2B-Kaufrecht und Durchsetzung Stellung.

  12. Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses [9]

    Der Rechtsausschuss legte seine Beschlussempfehlung vor (BT-Drs. 21/6693), einschließlich Titeländerung und Entschließung zu Prüfaufträgen.

  13. Verabschiedung im Deutschen Bundestag [10][11]

    Der Bundestag nahm das Gesetz in offener Schlussabstimmung mit den Stimmen von CDU/CSU, SPD und Grünen gegen AfD und Linke an (PlPr 21/86).

  14. Zweiter Durchgang im Bundesrat [25]

    Der Bundesrat ruft den Vermittlungsausschuss nicht an (1067. Sitzung, BR-Drs. 389/26).

  15. Verkündung im Bundesgesetzblatt [5]

    Das Umsetzungsgesetz wurde im Bundesgesetzblatt veröffentlicht (BGBl. 2026 I Nr. 212).

  16. Inkrafttreten der deutschen Reparaturregeln [5][6][12]

    Die Änderungen des BGB und EGBGB traten am Tag nach der Verkündung in Kraft (Art. 4 Abs. 1 des Gesetzes).

  17. Anwendungsstichtag für Kaufverträge [1][23]

    Für vor diesem Stichtag geschlossene Kaufverträge gilt nach Art. 229 § 72 EGBGB altes Recht; allgemeiner EU-Anwendungsbeginn.

  18. Förderaufruf für Reparaturinitiativen [18]

    Das Bundesumweltministerium startete einen Förderaufruf für ehrenamtliche Reparaturcafés und Selbsthilfewerkstätten.

  19. Inkrafttreten von Teilen der Notarordnungs-Änderungen [5]

    Die in Art. 3 Nr. 1, Nr. 2 Buchst. a und Nr. 3 geregelten Änderungen der Bundesnotarordnung zum Zentralen Vorsorgeregister treten nach Art. 4 Abs. 2 des Gesetzes in Kraft.

  20. Frist für Online-Reparaturplattform [1]

    Die Europäische Kommission muss die Schnittstelle für die europäische Online-Reparaturplattform bereitstellen; nationale Sektionen sind bis dahin einzurichten.

  21. B2B-Übergang für Reparierbarkeit [20][23]

    Die ausdrückliche Nennung der Reparierbarkeit in § 434 Abs. 3 Satz 2 BGB gilt erst für ab diesem Datum geschlossene Verträge zwischen Unternehmern.

  22. Frist für nationale Reparaturfördermaßnahme [1]

    Mitgliedstaaten müssen der Europäischen Kommission mindestens eine Maßnahme zur Förderung der Reparatur mitteilen (Art. 13 Abs. 2).

  23. Evaluationsbericht der Europäischen Kommission [1]

    Die Kommission legt einen Bericht über die Durchführung der Richtlinie vor (Art. 19).

Häufige Fragen

Gilt das Recht auf Reparatur in Deutschland bereits?

Ja. Die deutschen Regelungen wurden am 22.07.2026 verkündet und traten am 23.07.2026 in Kraft. Für Kaufverträge, die vor dem 31.07.2026 geschlossen wurden, gilt nach Art. 229 § 72 EGBGB jedoch noch das alte Recht. [5][6][12][23]

Muss der Hersteller jedes kaputte Gerät reparieren?

Nein. Der Anspruch gegen den Hersteller besteht nur für Waren, die in Anhang II der EU-Richtlinie aufgeführt sind, von Verbrauchern gekauft wurden und für die keine Gewährleistungsrechte gegen den Verkäufer mehr greifen. Zudem muss das EU-Produktrecht für das konkrete Gerät Reparierbarkeit vorschreiben; bei tatsächlicher oder rechtlicher Unmöglichkeit entfällt die Pflicht. [1][6]

Ist die Reparatur für Verbraucherinnen und Verbraucher kostenlos?

Bei einem Mangel der Kaufsache innerhalb der Gewährleistung ist die Nachbesserung durch den Verkäufer kostenfrei. Beim eigenständigen Herstelleranspruch nach §§ 479a ff. BGB darf der Hersteller dagegen ein angemessenes Entgelt für die Reparatur verlangen. [6][19]

Welche Geräte sind vom Herstelleranspruch erfasst?

Erfasst sind unter anderem Waschmaschinen, Geschirrspüler, Kühlgeräte, elektronische Displays, Staubsauger, Mobiltelefone, Tablets und Wäschetrockner sowie bestimmte Schweißgeräte, Server und Produkte mit leichten Verkehrsmittelbatterien. Haushalts-Einzelraumheizgeräte wurden auf EU-Ebene ergänzt. [1][2][6]

Bekomme ich für die Dauer der Reparatur ein Ersatzgerät?

Ein gesetzlicher Anspruch auf ein kostenloses Ersatzgerät besteht nicht. Der Verkäufer kann während der Nachbesserung freiwillig kostenlos Ersatzware stellen (§ 475 Abs. 6 BGB); Hersteller können nach der Richtlinie ein Leihgerät unentgeltlich oder gegen angemessene Gebühr anbieten. [1][21]

Wie lange darf eine Reparatur dauern?

§ 479b Abs. 1 BGB verlangt eine Ausführung „innerhalb eines angemessenen Zeitraums“. Eine feste Frist in Tagen oder Wochen legt das BGB nicht fest. [6][15]

Gibt es einen staatlichen Reparaturbonus für Bürgerinnen und Bürger?

Nein. Ein bundesweiter finanzieller Zuschuss zu Reparaturrechnungen für Privatpersonen wurde nicht beschlossen. Der Bundestag beschloss lediglich Prüfaufträge; das Bundesumweltministerium fördert separat lokale Reparatur-Cafés und Selbsthilfewerkstätten. [9][18]

Welche Sanktionen drohen bei Verstößen gegen die Reparaturpflicht?

Im neuen BGB-Abschnitt steht keine Bußgeldvorschrift; der Runde Tisch Reparatur hält die Durchsetzung allein über Zivilklagen für unzureichend. Bei mangelhafter entgeltlicher Reparatur stehen Verbrauchern zivilrechtliche Mängelrechte nach § 479b Abs. 4 BGB zu. [6][15]

Quellen

  1. [1]Richtlinie (EU) 2024/1799 über gemeinsame Vorschriften zur Förderung der Reparatur von Waren — Europäisches Parlament und Rat der Europäischen Union, ABl. L, 2024/1799, Art. 1–24, Anhänge I–II ↩
  2. [2]Delegierte Richtlinie (EU) 2026/74 zur Änderung der Richtlinie (EU) 2024/1799 hinsichtlich Haushalts-Einzelraumheizgeräten — Europäische Kommission, ABl. L, 2026/74, 20.4.2026, Art. 1–3 ↩
  3. [3]Legislative Observatory: Verfahrensakte 2023/0083(COD) — Europäisches Parlament, Verfahrensakte 2023/0083(COD), S. 5–6 ↩
  4. [4]Rat gibt endgültig grünes Licht für das Recht auf Reparatur — Rat der Europäischen Union, Pressemitteilung des Rates der EU vom 30.05.2024 ↩
  5. [5]Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1799 zur Förderung der Reparatur von Waren sowie zur Verbesserung der Verfügbarkeit von Vorsorgeverfügungen — Bundesgesetzblatt, BGBl. 2026 I Nr. 212, Art. 1–4 (Ausfertigung 16.07.2026, Verkündung 22.07.2026) ↩
  6. [6]Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — konsolidierte Fassung — Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz / Bundesamt für Justiz, §§ 434, 439, 475, 475e, 479a–479g BGB ↩
  7. [7]Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB) — konsolidierte Fassung — Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz / Bundesamt für Justiz, Art. 229 § 72, Art. 245 §§ 1–5 und Anlage 19 EGBGB ↩
  8. [8]Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1799 über gemeinsame Vorschriften zur Förderung der Reparatur von Waren — Deutscher Bundestag, BT-Drs. 21/5923, S. 1–45 ↩
  9. [9]Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses (6. Ausschuss) — Deutscher Bundestag, BT-Drs. 21/6693, S. 1–28 ↩
  10. [10]Plenarprotokoll 21/86 des Deutschen Bundestages — Deutscher Bundestag, PlPr 21/86, S. 10587–10592 (Reparatur-Debatte und Abstimmung) sowie S. 10634–10635 (Anlagen 4–5) ↩
  11. [11]Bundestag stimmt Recht-auf-Reparatur-Richtlinie zu — Deutscher Bundestag, Dokumentation im Webarchiv des Deutschen Bundestages, Stand 25.06.2026 ↩
  12. [12]Gesetz stärkt Verbraucherrechte: Reparieren statt wegwerfen — Bundesregierung, Mitteilung der Bundesregierung zum Inkrafttreten am 23.07.2026 ↩
  13. [13]Stellungnahme zur öffentlichen Anhörung zum Recht auf Reparatur — Deutscher Bundestag / DIHK, Ausschussdrs. 21(6)95a, S. 1–5 ↩
  14. [14]Jetzt neu: Alltagstaugliche Reparaturkultur? Stellungnahme zum Gesetzentwurf — Deutscher Bundestag / vzbv, Ausschussdrs. 21(6)95b, S. 3–8 ↩
  15. [15]Stellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1799 — Deutscher Bundestag / Runder Tisch Reparatur, Ausschussdrs. 21(6)95e, S. 1–4 ↩
  16. [16]Änderungsantrag der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen zu BT-Drs. 21/5923 — Deutscher Bundestag, BT-Drs. 21/6710 ↩
  17. [17]Entschließungsantrag der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen zum Recht auf Reparatur — Deutscher Bundestag, BT-Drs. 21/6711 ↩
  18. [18]Lokale Reparaturinitiativen und Selbsthilfewerkstätten erhalten neue Förderung — Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUKN), Pressemitteilung Nr. 120/26 vom 22.09.2026 ↩
  19. [19]Bürgerliches Gesetzbuch — § 439 Nacherfüllung — Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz / Bundesamt für Justiz, § 439 Abs. 1–2 BGB ↩
  20. [20]Bürgerliches Gesetzbuch — § 434 Sachmangel — Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz / Bundesamt für Justiz, § 434 Abs. 3 S. 2–4 BGB ↩
  21. [21]Bürgerliches Gesetzbuch — § 475 Sonderbestimmungen für den Verbrauchsgüterkauf — Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz / Bundesamt für Justiz, § 475 Abs. 4, 6 BGB ↩
  22. [22]Bürgerliches Gesetzbuch — § 475e Sonderbestimmungen für Verjährung und Ablaufhemmung — Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz / Bundesamt für Justiz, § 475e Abs. 5 BGB ↩
  23. [23]Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche — Art. 229 § 72 Übergangsvorschrift — Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz / Bundesamt für Justiz, Art. 229 § 72 S. 1–2 EGBGB ↩
  24. [24]Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche — Anlage 19 Europäisches Reparaturinformationsformular — Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz / Bundesamt für Justiz, Anlage 19 (zu Art. 245 § 1 EGBGB) ↩
  25. [25]Basisinformationen über den Vorgang: Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1799 — Deutscher Bundestag / DIP, DIP-Vorgang 333133: BR-Drs. 182/26, 389/26; BT-Drs. 21/5923, 21/6693; PlPr 21/79, 21/86 ↩

Was kann ich tun?

Glossar

Reparaturpflicht
Gesetzliche Verpflichtung des Herstellers, eine erfasste Ware auf Wunsch des Verbrauchers unentgeltlich oder gegen ein angemessenes Entgelt zu reparieren, wenn keine Rechte aus § 437 BGB bestehen.
Reparierbarkeit
Eigenschaft einer Ware, mit verfügbaren Ersatzteilen, Werkzeugen und Anleitungen instand gesetzt werden zu können; jetzt ausdrücklich als Beschaffenheitsmerkmal in § 434 Abs. 3 Satz 2 BGB verankert.
Europäische Reparaturplattform
Geplante zentrale EU-Online-Plattform mit nationalen Sektionen, auf der Verbraucher Reparaturdienste, Verkäufer von Refurbished-Waren und Reparaturinitiativen finden können (Frist 31.07.2027).
Gewährleistung (Mängelhaftung)
Gesetzliche Haftung des Verkäufers für Mängel, die bereits beim Kauf der Ware vorlagen. Die Nacherfüllung ist für Verbraucher kostenfrei.
Reparaturanspruch
Neuer BGB-Anspruch (§§ 479a ff.) unmittelbar gegen den Hersteller außerhalb der Mängelhaftung, der für gelistete Produktgruppen ein angemessenes Entgelt kosten darf.
Ersatzteile und Werkzeuge
Für die Reparatur erforderliche Teile und Werkzeuge, die Hersteller nach § 479c BGB zu einem angemessenen, nicht abschreckenden Preis anbieten müssen.
Ökodesign
EU-Vorschriften für umweltgerechte Produktgestaltung, die für bestimmte Produktgruppen Mindestanforderungen an Reparierbarkeit, Zerlegbarkeit und Ersatzteilverfügbarkeit vorschreiben.
Nachbesserung
Beseitigung eines Sachmangels durch Reparatur durch den Verkäufer; führt im Verbrauchsgüterkauf zu einer einmaligen Verlängerung der Verjährungsfrist um zwölf Monate.
Angemessenes Entgelt
Gesetzlicher Maßstab für das mögliche Entgelt der Herstellerreparatur nach § 479b Abs. 3 BGB; das Gesetz nennt keinen festen Eurobetrag. Für Ersatzteile und Werkzeuge gilt § 479c BGB.
Delegierte Richtlinie
Rechtsakt der Europäischen Kommission zur Ergänzung oder Änderung bestimmter nicht wesentlicher Vorschriften eines Basisrechtsakts, hier zur Aufnahme weiterer Warengruppen in Anhang II.

Korrekturen & Aktualisierungen

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