Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2225 über Verbraucherkreditverträge und zur Regelung der Förderung klimaneutraler Mobilität
Mehr Schutz auch bei kleinen Krediten und Ratenkäufen: Die meisten neuen Regeln gelten ab November 2026.
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- Worum geht es?
- Auch kleine Kredite und viele Ratenkäufe sollen besser abgesichert werden. Die meisten neuen Regeln gelten ab 2026-11-20.
- Wichtigste Änderung
- Anbieter müssen genauer prüfen, ob Menschen den Kredit zurückzahlen können. Sie müssen vor dem Abschluss klar über Kosten und wichtige Rechte informieren.
- Wer ist betroffen?
- Betroffen sind Menschen, die privat Geld leihen oder Käufe später bezahlen, sowie Banken, Händler und Kreditvermittler. Nicht jeder Rechnungskauf fällt unter die neuen Regeln.
Die Zusammenfassung
Das Gesetz setzt die neue EU-Verbraucherkreditrichtlinie vor allem im BGB und EGBGB um. Die EU gab eine Veröffentlichung der Umsetzungsvorschriften bis 2025-11-20 und ihre Anwendung ab 2026-11-20 vor. Das deutsche Hauptgesetz wurde im Mai 2026 verkündet; der Hauptteil gilt ab 2026-11-20, während vorgezogene Teile seit 2026-05-19 gelten. Die Kommission hatte im Januar 2026 wegen nicht vollständig mitgeteilter Umsetzung ein Vertragsverletzungsverfahren eingeleitet. Aus der späteren Verkündung lässt sich eine Einstellung dieses Verfahrens nicht ableiten. [4][1][22]
Die Ausweitung betrifft insbesondere Darlehen unter 200 Euro, unentgeltliche Darlehen und bisher ausgenommene kurze Darlehen mit geringen Kosten. Für Zahlungsaufschübe beim Warenkauf gelten genaue Ausnahmen: Ein selbst eingeräumter unentgeltlicher Zahlungsaufschub kann bei höchstens 50 Tagen ausgenommen sein; bei den gesetzlich bezeichneten größeren Onlineanbietern gilt die engere Frist von 14 Tagen mit zusätzlichen Voraussetzungen. Eine bloße Forderungsabtretung ist nach der parlamentarischen Begründung vom Erwerb der Finanzierungshilfe zu unterscheiden. Auch bestimmte zinsfreie Karten mit Zahlungsaufschub bis 40 Tage bleiben ausgenommen. [1][7]
Vorvertragliche Informationen werden neu geordnet. Die zentralen Kosten- und Vertragsangaben müssen im vorderen Teil des Standardformulars sichtbar stehen; für bestimmte kleine, kostenlose oder kurzfristige Kredite sind die vorvertraglichen Angaben reduziert. Werden Informationen weniger als einen Tag vor der bindenden Erklärung gegeben, muss anschließend eine Widerrufserinnerung erfolgen. Für Allgemein-Verbraucherdarlehen genügt künftig Textform, etwa eine speicherbare E-Mail; vorbelegte Zustimmungskästchen reichen nicht. Bei Immobilienkrediten bleibt die Schriftform bestehen. [1][10]
Vor Vertragsabschluss muss die Kreditwürdigkeit eingehend geprüft werden. Ein Vertrag darf nur geschlossen werden, wenn vertragsgemäße Rückzahlung wahrscheinlich ist. Relevante Informationen zu Einkommen, Ausgaben und weiteren wirtschaftlichen Umständen müssen in angemessenem Verhältnis zum Kredit stehen. Der Ausschuss betont ausdrücklich die Berücksichtigung bereits bestehender BNPL-Verpflichtungen. Bei automatisierten Prüfungen entstehen besondere Erklärungs- und Überprüfungsrechte. Die regelmäßige Widerrufsfrist bleibt grundsätzlich 14 Tage; die zusätzliche Höchstfrist von zwölf Monaten und 14 Tagen setzt die gesetzlich bezeichnete Information über das Widerrufsrecht voraus. [1][7][10]
Neue Aufsichtspflichten für bestimmte Absatzfinanzierer stehen im eigenen AbsFinAG; Vermittlerpflichten verteilen sich auf die GewO und die bereits in Kraft getretene DarlVermV. Die zusätzlich eingefügte Mobilitätsregel erlaubt rückwirkende Förderung unter bestimmten haushaltsrechtlichen Voraussetzungen, bestimmt aber weder einen allgemeinen individuellen Förderanspruch noch Förderbeträge. Zugang und Entgelte bei unabhängiger Schuldnerberatung regelt das separate SchuBerDG. Die Oktober-Änderung am Hauptgesetz betrifft eine Korrektur der BaFin-Kostenerstattung; der große Anwendungsbeginn bleibt bestehen. [1][14][15][13][16][2]
Was steht wirklich drin?
Auch kleine und kostenlose Kredite werden erfasst [1][10]
Ein privat aufgenommener Kredit bei einem Unternehmen kann auch ohne Zinsen unter die Schutzregeln fallen. Die bisherige Ausnahme für Kredite unter 200 Euro entfällt. Auch kurze Kredite mit geringen Kosten sind nicht mehr allgemein ausgenommen.
Auch hohe allgemeine Verbraucherkredite bleiben geschützt [1][4][28]
Das deutsche Gesetz setzt keine allgemeine Obergrenze von 100.000 Euro für diese Kredite. Immobilienkredite und besondere Ausnahmen, etwa bestimmte Arbeitgeberdarlehen, sind gesondert geregelt. Die EU-Richtlinie grenzt ihren eigenen Anwendungsbereich teilweise anders ab.
Beim Rechnungskauf kommt es auf die Bedingungen an [1][7]
Ein Händler kann die spätere Zahlung selbst kostenlos anbieten, ohne unter diese Kreditregeln zu fallen. Dafür gelten unter anderem höchstens 50 Tage Zahlungsfrist. Für die im Gesetz genannten größeren Onlineanbieter gelten höchstens 14 Tage und zusätzliche Bedingungen. Eine Abwicklung über Dritte muss genau geprüft werden.
Manche Karten mit späterer Abbuchung bleiben ausgenommen [1]
Die Ausnahme gilt für bestimmte Karten eines Kredit- oder Zahlungsinstituts. Der Betrag muss innerhalb von 40 Tagen zurückgezahlt werden. Der Aufschub muss zinsfrei sein; nur geringe Entgelte für den Zahlungsdienst sind erlaubt.
Wichtige Informationen müssen vor dem Abschluss vorliegen [1]
Der Anbieter muss rechtzeitig erklären, was der Kredit insgesamt kostet und wann Sie zahlen müssen. Die wichtigsten Angaben stehen vorn im Standardformular. Für bestimmte kleine, kostenlose oder kurzfristige Kredite gelten kürzere Informationen vor dem Abschluss.
Bei sehr schneller Unterschrift folgt eine Erinnerung [1]
Liegen die Informationen weniger als einen Tag vor Ihrer bindenden Erklärung vor, muss der Anbieter Sie danach an den Widerruf erinnern. Widerruf heißt: Sie können Ihre Erklärung innerhalb der geltenden Frist zurücknehmen. Die Erinnerung muss innerhalb von einem bis sieben Tagen nach Eingang Ihrer Erklärung erfolgen.
Ein speicherbarer Text kann für den Kreditvertrag reichen [1][10]
Für einen normalen Verbraucherkredit genügt künftig Textform, etwa eine E-Mail mit Ihrem Namen, die Sie aufbewahren können. Ein bereits gesetztes Häkchen reicht für Ihre Zustimmung nicht. Für Immobilienkredite bleibt die strengere Schriftform bestehen.
Die Rückzahlung muss wahrscheinlich sein [1][7][10]
Vor dem Abschluss muss der Anbieter Ihre finanzielle Lage genauer prüfen. Dabei geht es um Einkommen, Ausgaben und weitere wichtige Belastungen. Der Umfang der Prüfung muss zum Kredit passen. Schon bestehende Ratenkäufe dürfen dabei nicht einfach übergangen werden.
Bei einer automatischen Prüfung können Sie einen Menschen verlangen [1]
Prüft ein Computersystem Ihre Kreditwürdigkeit mit, können Sie eine Erklärung und eine Prüfung durch einen Menschen verlangen. Sie dürfen Ihren Standpunkt schildern. Bestimmte besonders sensible Daten und Daten aus sozialen Netzwerken dürfen für diese Kreditprüfung nicht verwendet werden.
Widerruf bleibt möglich, aber nicht immer unbegrenzt [10][1]
Meist haben Sie 14 Tage, um den Kreditvertrag zu widerrufen. Bei fehlenden Pflichtangaben gelten besondere Regeln. Die neue Höchstfrist von zwölf Monaten und 14 Tagen greift nur, wenn Sie die gesetzlich nötigen Informationen über Ihr Widerrufsrecht erhalten haben.
Den Widerruf aufbewahrbar erklären [1]
Für den Widerruf eines allgemeinen Verbraucherkredits ist Papier oder ein anderer im Vertrag genannter dauerhafter Datenträger vorgesehen. Das ist ein Medium, auf dem Sie den Text aufbewahren können. Ein Widerruf ist nicht allein deshalb unwirksam, weil Sie einen anderen dauerhaften Datenträger verwenden.
Sehr hohe Kreditzinsen können den Vertrag unwirksam machen [1]
Das Gesetz vergleicht den vereinbarten Jahreszins mit dem marktüblichen Zins für ähnliche Kredite. Ein starkes Missverhältnis liegt in der Regel vor, wenn der Zins diesen Vergleichszins um 100 Prozent oder um zwölf Prozentpunkte übersteigt. Es gibt damit keine einheitliche feste Zinsgrenze für alle Kredite.
Bei Zahlungsschwierigkeiten muss der Anbieter Hilfewege prüfen [1]
Der Anbieter muss bei Problemen auf leicht erreichbare Schuldnerberatung hinweisen. Bevor er Schulden zwangsweise eintreibt, muss er, wenn es angemessen ist, mildere Lösungen anbieten. Das kann zum Beispiel eine längere Rückzahlungszeit sein. Ein automatischer Schuldenerlass folgt daraus nicht.
Ein gekündigter Dispo soll planbar zurückgezahlt werden können [1]
Ein Dispo ist der vereinbarte Kreditrahmen auf dem Girokonto. Kündigt oder kürzt die Bank ihn, muss sie unter den gesetzlichen Bedingungen vor einer Zwangsvollstreckung die Rückzahlung in zwölf gleichen Monatsraten anbieten. Dafür dürfen keine zusätzlichen Kosten anfallen; der vereinbarte Kreditzins bleibt bestehen.
Neue Aufsicht für bestimmte Finanzierer und Vermittler [1][14][15][27]
Bestimmte Anbieter von Kauf-Finanzierungen müssen sich bei der BaFin registrieren. Die BaFin ist die Bundesbehörde für die Finanzaufsicht. Für Kreditvermittler gibt es neue Erlaubnis- und Wissensnachweise. Für manche kleine Händler und für den Übergang gelten Ausnahmen.
Alte Kreditverträge haben eigene Übergangsregeln [1]
Für Verträge, die vor dem neuen Recht bestanden, gilt meist das bisherige Recht weiter. Bei unbefristeten Verträgen gelten einzelne neue Informations- und Kontoregeln trotzdem. Es reicht deshalb nicht, nur auf das Datum einer einzelnen Zahlung zu schauen.
E-Auto-Förderung steht in einem eigenen Gesetz [1][13]
Schon geltendes Recht erlaubt unter bestimmten Bedingungen eine Förderung auch dann, wenn der Kauf- oder Leasingvertrag vor dem Förderantrag geschlossen wurde. Die Regel betrifft elektrisch betriebene Neufahrzeuge und eine erste Zulassung im Inland ab 2026-01-01. Sie legt selbst keinen Förderbetrag fest.
Wirkungskontrolle ist auf mehrere Gesetze verteilt [4][16][6]
Die EU-Kommission muss die Kreditrichtlinie spätestens 2029-11-20 bewerten. Im separaten Gesetz zur Schuldnerberatung steht eine weitere Prüfung durch das Justizministerium. Sie erfolgt ein Jahr nach dem Bericht der Kommission über die Beratungsangebote. Das ist keine eigene Evaluationsfrist des Hauptgesetzes.
Betroffene Gruppen
Menschen, die privat kleine Kredite oder Ratenkäufe nutzen
stark betroffenViele bislang ausgenommene Kreditformen werden erfasst. Vor dem Abschluss können mehr Informationen und eine genauere Prüfung erforderlich sein. Die Rechnungskauf-Ausnahmen bleiben wichtig. [1]
Menschen mit knappen Einkommen und mehreren laufenden Raten
stark betroffenBestehende Verpflichtungen müssen in die Prüfung einfließen. Das soll Überforderung vermeiden; zugleich kann ein Kredit bei unzureichender Rückzahlungsfähigkeit abgelehnt werden. Die Gruppe erhält keinen Anspruch auf Kredit. [1][7]
Menschen mit Zahlungsschwierigkeiten oder gekündigtem Dispo
stark betroffenNeue Verweisungs-, Nachsichts- und Rückzahlungsregeln können unmittelbar relevant werden. Für bestehende unbefristete Verträge ist die spezielle Übergangsliste zu prüfen. [1]
Menschen, deren Kreditprüfung oder Score automatisiert erstellt wird
stark betroffenBesondere Erklärungs-, Überprüfungs- und Transparenzrechte werden eingeführt. Die neuen Regeln ersetzen nicht pauschal alle schon vorhandenen Datenschutzrechte. [1][24]
Banken und andere professionelle Kreditgeber
stark betroffenVerträge, Standardinformationen, Kreditprüfung und Verfahren bei Zahlungsproblemen müssen an das neue Recht angepasst werden. [1][6]
Onlinehändler, stationäre Händler und Dienstleister, auch KMU
stark betroffenEntscheidend ist, ob sie selbst Zahlungsaufschub gewähren oder nur vermitteln. Ausnahmen für eigenen Rechnungskauf, bestimmte KMU-Vermittlung und die Registrierung bestimmter KMU sind getrennt zu prüfen. Eine generelle Befreiung aller kleinen Unternehmen besteht nicht. [1]
FinTechs und Start-ups mit Kredit- oder Zahlungsmodellen
stark betroffenIhre Betroffenheit folgt aus Geschäftsmodell und Vertrag, nicht aus dem Alter des Unternehmens. Bei Kreditvergabe, Absatzfinanzierung oder Vermittlung können neue Regeln und Aufsicht greifen. [1]
Selbstständige Kreditvermittler und ihre Beschäftigten
stark betroffenNeuer Erlaubnistatbestand, Kenntnisse, Weiterbildung und Registrierung mit Übergangsrecht. Die konkrete Sachkundeprüfung wird in der DarlVermV geregelt. [1][15]
BaFin, Gewerbebehörden und Industrie- und Handelskammern
stark betroffenSie übernehmen Aufsichts-, Registrierungs-, Erlaubnis- oder Prüfaufgaben nach ihrer jeweiligen Zuständigkeit. Die Änderungen der Kostenerstattung sind gesondert zu beachten. [1][15][2]
Kommunen und Träger von Schuldnerberatungsstellen
mittel betroffenAls Träger oder zuständige Stellen können sie von der Umsetzung der Schuldnerberatung betroffen sein. Das separate Gesetz überlässt nähere Organisation, Anforderungen und Anerkennung dem Landesrecht; eine identische neue Pflicht jeder Kommune folgt daraus nicht. [16][33]
Haushalte mit kleinem oder mittlerem Einkommen beim E-Auto-Kauf oder Leasing
mittel betroffenDer Mobilitätsteil erlaubt unter seinen Voraussetzungen Förderung trotz bereits abgeschlossenen Vertrags. Ob jemand Geld erhält, richtet sich zusätzlich nach Programm und Förderentscheidung. [13][1]
Menschen ohne neues Kreditgeschäft und ohne einschlägigen Altvertrag
wenig betroffenDie zentralen Vertragsänderungen betreffen sie zunächst nicht unmittelbar. Das ist eine Abgrenzung des gesetzlichen Anwendungsbereichs, keine Aussage über mittelbare Marktfolgen. [1]
Vorher / Nachher
Kleine und kurzfristige Kredite [10][1]
§ 491 Absatz 2 nimmt Darlehen unter 200 Euro und bestimmte innerhalb von drei Monaten rückzahlbare Darlehen mit geringen Kosten aus.
Ab 20.11.2026: Diese beiden allgemeinen Ausnahmen entfallen. Andere Ausnahmen bleiben bestehen.
Kostenlose Kredite [10][1]
Sie sind nicht allgemein entgeltliche Allgemein-Verbraucherdarlehen; einzelne Schutzvorschriften bestehen trotzdem, etwa nach §§ 514 und 515.
Ab 20.11.2026: Auch unentgeltliche Darlehen und Finanzierungshilfen werden breiter einbezogen; die bisherigen Sondervorschriften werden aufgehoben.
Form des Vertragsschlusses [10][1]
Grundsätzlich Schriftform für Verbraucherdarlehen; die gesetzlich zugelassene elektronische Form kann sie ersetzen.
Ab 20.11.2026: Textform für Allgemein-Verbraucherdarlehen; Schriftform für Immobilienkredite. Keine Zustimmung durch vorbelegte Kästchen.
Prüfmaßstab [10][1]
Bei allgemeinen Krediten dürfen keine erheblichen Zweifel an vertragsgemäßer Erfüllung bestehen; bei Immobilienkrediten gilt bereits der Wahrscheinlichkeitsmaßstab.
Ab 20.11.2026: Auch beim allgemeinen Kredit muss vertragsgemäße Erfüllung wahrscheinlich sein. Anforderungen an Informationsgrundlage und Dokumentation werden erweitert.
Informationen vor Vertragsschluss [11][1]
Vorvertragliche Informationen sind bereits vorgeschrieben.
Ab 20.11.2026: Neu geordnete Standardinformationen mit hervorgehobenen Kernangaben; zusätzliche Erinnerung bei besonders spätem Zugang vor der bindenden Erklärung.
Widerrufsobergrenze [10][1]
§ 356b enthält für allgemeine Kredite noch keine entsprechende allgemeine Höchstfrist; für Immobilienkredite besteht bereits eine besondere Obergrenze.
Ab 20.11.2026: Allgemeine Kredite: spätestens zwölf Monate und 14 Tage, wenn die gesetzlich bezeichnete Information über den Widerruf vorliegt.
Gekündigter Dispo [10][1]
Die neue gesetzliche Pflicht zum Angebot von zwölf gleichen Monatsraten steht noch nicht im geltenden § 504.
Ab 20.11.2026: Rückzahlungsangebot unter den Voraussetzungen des neuen § 504 Absatz 2; bestimmte Regeln erfassen auch unbefristete Altverträge.
Scoring, also rechnerische Bewertung einer Person [24][1]
Die konsolidierte BDSG-Fassung führt noch § 31 und noch nicht den neuen § 37a als geltenden Regelungsbestand.
Ab 20.11.2026: Neuer § 37a mit besonderen Grenzen, Auskunfts- und Anfechtungsrechten; Sonderrechte bei automatisierter Kreditprüfung in § 30.
Auswirkungen
Direkte Folgen
- Für neu erfasste Kreditformen entstehen ab dem Hauptanwendungsbeginn zusätzliche Vertrags-, Informations- und Prüfpflichten. Die Ausweitung ist gesetzlich beschlossen; ob ein konkreter Kauf erfasst ist, hängt von den Ausnahmen und dem Übergangsrecht ab. [1]
- Verbraucher erhalten bei automatisierter Kreditprüfung besondere Rechte auf Erklärung, eigene Stellungnahme und menschliche Überprüfung. Das ist kein Anspruch auf einen positiven Kreditbescheid. [1]
Wahrscheinliche Folgen
- Die Bundesregierung erwartet bessere Prävention von Überschuldung durch Prüfung und Nachsicht. Das ist eine gesetzgeberische Wirkungserwartung; eine nach dem großen Anwendungsbeginn gemessene Wirkung liegt am Stichtag noch nicht vor. [18][1]
- Die Bundesregierung schätzte im Gesetzentwurf von 2025 den zusätzlichen Wirtschaftsaufwand auf knapp 26 Millionen Euro jährlich und etwa 54 Millionen Euro einmalig. Erheber ist die Regierung, keine nachträgliche amtliche Erfolgsmessung. Bezugszeitraum ist der künftige jährliche Regelbetrieb beziehungsweise die einmalige Umstellung; ein bestimmtes Kalenderjahr wird im Vorblatt nicht genannt. Für die endgültige, später ergänzte Fassung sind diese Entwurfsschätzungen nur eingeschränkt übertragbar. [6][7]
Umstrittene Folgen
- Das BMJV und die Kreditwirtschaft halten die Textform für eine sinnvolle Vereinfachung. Der vzbv und der Sachverständige Achim Tiffe warnen vor weniger Schutz gegen unüberlegte Kreditaufnahme und Betrug. Welche Wirkung überwiegt, ist mit diesen Stellungnahmen nicht empirisch entschieden. [18][28][30][31]
- Der Handelsverband bevh befürchtete weniger Rechnungskauf, höhere Kosten und stärkere Abhängigkeit von Zahlungsdienstleistern. Die endgültige Fassung und ihre Begründung nehmen gegenüber dem Entwurf eine Klarstellung bei der Abtretung vor. Wie stark die damalige Verbandsprognose die endgültige Regelung noch beschreibt, bleibt offen. [29][7][1]
Langfristige Folgen
- Die EU-Kommission soll die Wirkung der Richtlinie bis 2029-11-20 evaluieren. Ob sich der von der Regierung erwartete Schutz im Kreditalltag tatsächlich zeigt, muss dann mit Vollzugs- und Marktdaten beurteilt werden; eine bestimmte Verringerung der Überschuldung lässt sich heute daraus nicht ableiten. [4][18]
- Für die unabhängige Schuldnerberatung sind jährliche Bestandsberichte und eine spätere deutsche Evaluation vorgesehen. Die tatsächlichen und finanziellen Auswirkungen prüft das BMJV ein Jahr nach Vorlage des entsprechenden Kommissionsberichts. Diese Pflicht gehört zum separaten SchuBerDG. [16][4]
Pro & Contra
Dafür
Schutzregeln sollen auch dort gelten, wo sich viele kleine Raten zu einer großen Belastung addieren. [7][30][29][1]
Position von: Regierung und Koalition; in dieser Grundrichtung auch Verbraucherzentrale Bundesverband · stark belegt
Gegenargument: Der bevh hält kurze zinsfreie Rechnungskäufe für anders gelagert und befürchtet unverhältnismäßige Belastungen. Deshalb ist die Abgrenzung zwischen echtem Kredit und ausgenommenem Rechnungskauf entscheidend.
Kreditprüfung und menschliche Kontrolle können verhindern, dass automatisch neue finanzielle Belastungen vergeben werden, die jemand voraussichtlich nicht tragen kann. [1][18][30][6]
Position von: Bundesregierung; zustimmende Grundrichtung des vzbv · stark belegt
Gegenargument: Die Prüfung verursacht Aufwand und kann den Zugang zu einem gewünschten Kredit erschweren. Aus der gesetzlichen Pflicht allein folgt noch kein Nachweis, wie viele Überschuldungen sie verhindert.
Textform vereinfacht digitale Kreditabschlüsse und spart formalen Aufwand. [1][18][28][30][31]
Position von: BMJV und Deutsche Kreditwirtschaft · mittel belegt
Gegenargument: Der vzbv und Tiffe halten die Unterschrift für eine zusätzliche Warn- und Betrugshürde. Ob Textform unter den neuen Schutzbedingungen insgesamt vorteilhafter ist, ist mit den Stellungnahmen nicht nachgewiesen.
Die begrenzte Höchstfrist für den Widerruf erhöht nach Auffassung der Regierung die Rechtssicherheit, während eine ordnungsgemäße Information über das Widerrufsrecht Voraussetzung bleibt. [1][18][28][10]
Position von: Bundesregierung; Kreditwirtschaft befürwortet die Begrenzung und verlangt einfache Anwendung · stark belegt
Gegenargument: Die Begrenzung kann Verbraucherrechte trotz anderer fehlender Pflichtangaben beenden. Das Interesse an Rechtssicherheit muss deshalb gegen den Schutz bei Informationsmängeln abgewogen werden.
Dagegen
Der Wegfall der Unterschrift kann den Schutz vor übereilten und missbräuchlichen Onlinekrediten schwächen. [1][8][18][30][31]
Position von: Verbraucherzentrale Bundesverband und Sachverständiger Achim Tiffe; entsprechende Kritik der Grünen · mittel belegt
Gegenargument: Das BMJV bestreitet einen erheblichen zusätzlichen Schutzwert der Schriftform. Die Endfassung verlangt Textform, ausdrückliche Zustimmung und Hinweise bei Kästchen; sie erlaubt keinen Kredit allein durch ein vorbelegtes Häkchen.
Zu weit gefasste Anforderungen beim Rechnungskauf können eine sichere, vertraute Zahlungsweise verteuern oder verdrängen. [1][7][29][32]
Position von: bevh, als Interessenvertretung des Online- und Versandhandels; das ZEV verteidigt den klassischen Rechnungskauf aus Verbrauchersicht · mittel belegt
Gegenargument: Die endgültige Begründung grenzt die bloße Abtretung anders ab als die zunächst kritisierte Lesart. Zugleich weist das ZEV darauf hin, dass konzerneigene Dienstleister aus Verbrauchersicht nicht automatisch weniger Kostenrisiken verursachen als externe Anbieter.
Bei der praktischen Kreditprüfung bleiben nach Ansicht des Verbraucherschutzes Risiken, wenn die Anhäufung von Kleinstkrediten nicht vollständig erkannt wird. [7][8][30][31]
Position von: vzbv und Achim Tiffe; Kritik der Grünen an verbleibenden Schutzlücken · mittel belegt
Gegenargument: Die endgültige Ausschussbegründung verlangt ausdrücklich die Berücksichtigung bereits bestehender BNPL-Verpflichtungen. Die Kritik am früheren Entwurf darf deshalb nicht unverändert als Beschreibung des endgültigen Rechts erscheinen.
Die Ausnahme für bestimmte Karten mit Zahlungsaufschub kann nach Ansicht der Grünen eine zusätzliche Schutzlücke schaffen. [1][7][28]
Position von: Fraktion Bündnis 90/Die Grünen · mittel belegt
Gegenargument: Die Bundesregierung begründet die Ausnahme damit, dass die bestehende Rechtslage nicht verschlechtert werde; die Kreditwirtschaft sieht solche Karten vor allem als bewährtes Zahlungsinstrument. Die Ausnahme ist auf die gesetzlichen Bedingungen begrenzt.
Abstimmungsergebnis
- Amtliches Dokument
- BT-Drs. 21/5381 ↗
Diese Abstimmung war nicht namentlich. Amtlich festgehalten ist, wie die Fraktionen gestimmt haben — Stimmenzahlen gibt es dafür nicht.
Stimmbegründungen
- CDU/CSUDafür
Laut Ausschussbericht und Plenardebatte stimmt die Union für Verbraucherschutz mit digitalen Abschlüssen und dem Erhalt bewährter Zahlungsweisen.
- Die Fraktion begründete ihre Zustimmung mit der praxistauglichen Lösung beim Rechnungskauf und der Ausnahme für bestimmte Karten mit Zahlungsaufschub. [7][8]
- Sie sah die Textform als Bürokratieabbau und Anpassung an digitale Abschlüsse. [8]
- Sie begrüßte mehr Rechtssicherheit beim Scoring sowie die Klarstellungen zu Kreditprüfung und Nachsicht. [7]
Die ergänzende Entschließung zum Recht auf Vergessen ist eine politische Aufforderung; sie erweitert nicht schon selbst das Gesetz.
- SPDDafür
Laut Quelle trägt die SPD das Paket, weil es Überschuldung vorbeugen und Rechte bei Kreditprüfung und Zahlungsproblemen stärken soll.
- Die Fraktion begründete ihre Zustimmung mit dem strengeren Rückzahlungsmaßstab und der Berücksichtigung bereits bestehender BNPL-Verpflichtungen. [7][8]
- Sie betonte Nachsicht, planbare Rückzahlung eines gekündigten Dispos und frühe Hinweise auf Schuldnerberatung. [8]
- Sie hob die neuen Grenzen und Transparenzrechte beim Scoring hervor. [7][8]
Aussagen über eine künftig vermiedene Überschuldung sind politische Wirkungserwartungen, keine bereits gemessenen Ergebnisse.
- AfDDagegen
Laut Ausschussbericht und Rede lehnt die AfD das Gesetz wegen der aus ihrer Sicht bürokratischen Ausgestaltung und wirkungsarmen Scoring-Regeln ab.
- Sie kritisierte unverständliche und komplizierte Formulierungen, besonders zur Finanzierungshilfe im BGB. [8]
- Sie hielt die Scoring-Beschränkungen für widersprüchlich, weil sie nach ihrer Auffassung den Aussagewert der Prüfung verringern und durch Einwilligungen relativiert werden könnten. [7][8]
- Sie warb statt zusätzlicher Regulierung für frühere finanzielle beziehungsweise schulische Bildung. [8]
Die behauptete Verringerung der Prognosequalität und Umgehbarkeit ist die Bewertung der Fraktion; sie wird hier nicht als gesicherte Rechts- oder Wirkungsanalyse übernommen.
- Bündnis 90/Die GrünenDagegen
Laut Quelle befürworten die Grünen stärkere Kreditregeln grundsätzlich, lehnen das Gesamtgesetz aber wegen verbleibender und neuer Schutzlücken ab.
- Die Fraktion sah beim Wegfall der Schriftform Risiken übereilter Abschlüsse und von Onlinebetrug. [7][8]
- Sie hielt die Ausnahme für Karten mit Zahlungsaufschub und die Ausgestaltung der Kreditprüfung für unzureichend. [7][8]
- Sie forderte eindeutigere Referenzwerte gegen überhöhte Kreditzinsen. [8]
- Im Ausschuss kritisierte sie außerdem die Ausgestaltung der ergänzten Mobilitätsförderung als unsozial und zu offen für Fahrzeuge mit Verbrennungsmotor. [7]
Die Fraktion enthielt sich beim Änderungsantrag im Ausschuss und stimmte später der Koalitionsentschließung zu. Beides ändert ihre Ablehnung des Gesamtgesetzes im Plenum nicht.
- Die LinkeDagegen
Laut Plenarrede erkennt Die Linke Verbesserungen an, hält formale Informationen und die Eingriffe in Kredit- und Scoringstrukturen aber für unzureichend.
- Die Rednerin kritisierte, dass zusätzliche Dokumente und Informationen im schnellen digitalen Kaufprozess nicht hinreichend vor Überforderung schützten. [8]
- Sie verlangte stärkeren Übereilungsschutz sowie mehr Kontrolle und Transparenz bei Scoring-Systemen. [8]
- Sie sah die wirtschaftlichen und sozialen Ursachen von Überschuldung durch das Paket nicht ausreichend adressiert. [8]
Die Zustimmung zur ergänzenden Entschließung ist von der Ablehnung des Gesetzes zu trennen. Die Gründe sind als Fraktionsposition anhand der Rede dokumentiert, nicht für jede einzelne Person.
Zeitlicher Verlauf
Europäisches Parlament nimmt seinen Standpunkt an [3]
Der Beschluss ist in der Fußnote zum Gesetzgebungsverfahren der veröffentlichten EU-Richtlinie dokumentiert.
Veröffentlichung im EU-Amtsblatt [3]
Veröffentlichung der Richtlinie (EU) 2023/2225.
EU-Richtlinie tritt in Kraft [3]
Zwanzigster Tag nach der Veröffentlichung; die spätere nationale Anwendung bleibt davon getrennt.
Einbringung im Bundestag [6]
Regierungsentwurf auf BT-Drucksache 21/1851.
Erster Bundesratsdurchgang [5]
Stellungnahme des Bundesrates; noch keine abschließende Behandlung des später geänderten Gesetzes.
Kommission meldet Vertragsverletzungsverfahren [22]
Aufforderungsschreiben auch an Deutschland wegen nicht vollständig mitgeteilter Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie.
Ausschuss empfiehlt geänderte Fassung [7]
Die Koalitionsmehrheit ergänzt insbesondere Mobilitätsförderung und Änderungen bei Scoring und Karten mit Zahlungsaufschub.
Bundestag beschließt das Gesetz [8]
Offene Schlussabstimmung; CDU/CSU und SPD dafür, AfD, Grüne und Linke dagegen.
Bundesrat verzichtet auf Vermittlungsantrag [20]
Abschließender Bundesratsbeschluss zum Einspruchsgesetz, Drucksache 209/26 (Beschluss).
Ausfertigung des Hauptgesetzes [1]
Datum des Gesetzes; noch nicht das Veröffentlichungsdatum.
Verkündung im Bundesgesetzblatt [1]
BGBl. 2026 I Nr. 139.
Erste Teile treten in Kraft [1]
Änderungen an § 358 Absatz 4 und § 500 Absatz 2 BGB, § 34l GewO und das KliNeMFöG gelten; die zentralen neuen Kreditregeln noch nicht.
Gewerberechtliche Umsetzungsverordnung verkündet [14]
BGBl. 2026 I Nr. 229; enthält die DarlVermV und Änderungen zweier weiterer Verordnungen.
Separates Schuldnerberatungsgesetz verkündet [16]
BGBl. 2026 I Nr. 293; nicht mit der Verkündung des Hauptgesetzes verwechseln.
Spätere Änderung des Hauptgesetzes verkündet [2]
BGBl. 2026 I Nr. 320 enthält die Streichung von Artikel 11 Nummer 2 und eine Ersatzregel zur Aufsichtskostenerstattung.
Streichung im Hauptgesetz wirksam [2]
Artikel 10 des Oktober-Gesetzes gilt; die Ersatzregel seines Artikels 9 gilt erst später.
Hauptbeginn der neuen Kreditregeln [1][2]
Verbleibende Vorschriften des Hauptgesetzes und die Ersatzregel zur Aufsichtskostenerstattung treten in Kraft. Neue Kreditverhältnisse unterliegen grundsätzlich dem neuen Recht; die gesetzlich bezeichneten Vorschriften gelten auch für bestehende unbefristete Verträge. Keine pauschale rückwirkende Neubeurteilung aller Altverträge.
Schuldnerberatung: Zugang, Entgelte und Evaluation werden geltendes Recht [16]
§§ 1 bis 3 und 5 SchuBerDG treten in Kraft. Zugleich ist erstmals der Bericht des BMJV an die Kommission über verfügbare Stellen fällig; danach jährlich zum selben Kalendertag.
Antragsfrist im Vermittler-Übergangsrecht [1]
Betroffene bisherige Darlehensvermittler und bestimmte große Waren- oder Dienstleistungsvermittler müssen den Erlaubnisantrag fristgerecht stellen. Voraussetzungen und Erleichterungen unterscheiden sich nach § 162 GewO.
Spätestes Erlöschen alter Vermittlererlaubnisse [1][27]
Die bisherige Erlaubnis nach § 34c für Darlehensvermittlung erlischt spätestens mit Ablauf dieses Tages; sie kann schon mit bestandskräftiger Entscheidung über den neuen Antrag erlöschen. Getrennt davon endet nach den BaFin-Hinweisen am selben Tag die zwölfmonatige Übergangsfrist für registrierungs- oder meldepflichtige Bestandsunternehmen nach § 10 AbsFinAG. Neue Tätigkeiten ab Hauptanwendungsbeginn sind von dieser Übergangsregel nicht erfasst.
EU-Bericht über Schuldnerberatung spätestens fällig [4][16]
Artikel 36 Absatz 4 der Richtlinie verpflichtet die Kommission zum Bericht. Seine tatsächliche Vorlage löst die deutsche Evaluationsfrist aus: ein Jahr danach evaluiert das BMJV die tatsächlichen und finanziellen Folgen des separaten SchuBerDG. Ein fixes deutsches Evaluationsdatum steht dadurch noch nicht fest.
Häufige Fragen
Gilt das neue Kreditrecht schon für mich?
Das Gesetz ist verkündet; der Hauptteil gilt ab 2026-11-20. Vorgezogene Teile gelten bereits seit 2026-05-19, darunter die besondere Regel zur E-Auto-Förderung. [1]
Betrifft mich auch ein kleiner Ratenkauf ohne Zinsen?
Ja, solche Käufe können künftig unter die Schutzregeln fallen. Ein kurzer Rechnungskauf direkt beim Händler kann aber ausgenommen sein. Entscheidend sind der Vertrag, die Frist und die Rolle weiterer Anbieter. [1]
Muss ich bei jedem Einkauf meine Gehaltsabrechnung zeigen?
Das Gesetz verlangt eine passende Prüfung der finanziellen Lage. Es schreibt nicht für jeden Einkauf dieselbe Liste von Unterlagen vor. Ausgenommene Rechnungskäufe fallen nicht unter diese neuen Kreditpflichten. [1]
Kann ich einen Kredit weiter widerrufen?
Meist gilt eine Frist von 14 Tagen. Fehlen wichtige Angaben, gelten besondere Regeln. Die neue längste Frist von zwölf Monaten und 14 Tagen greift nur bei der gesetzlich nötigen Information über den Widerruf. [10][1]
Was ist mit meinem alten Kredit oder Dispo?
Für alte Verträge bleibt meist das bisherige Recht maßgeblich. Bei Krediten ohne festes Ende gelten bestimmte neue Informations- und Kontoregeln auch für alte Verträge. Lassen Sie deshalb den konkreten Vertrag prüfen. [1]
Darf der Computer allein über meinen Kredit entscheiden?
Wenn die Kreditprüfung automatisiert erfolgt, können Sie nach den neuen Regeln eine Erklärung und eine Prüfung durch einen Menschen verlangen. Das bedeutet nicht, dass der Anbieter Ihnen einen Kredit geben muss. [1]
Was passiert, wenn ein Anbieter gegen die Regeln verstößt?
Das hängt vom Verstoß ab. Bei Fehlern der Kreditprüfung können zum Beispiel Zinsfolgen und besondere Kündigungsrechte entstehen. Für bestimmte Aufsichtsverstöße sind Geldbußen vorgesehen. Der Kredit ist deshalb nicht automatisch geschenkt. [10][1]
Quellen

- [1]Verkündetes Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2225 über Verbraucherkreditverträge und zur Regelung der Förderung klimaneutraler Mobilität — Bundesgesetzblatt; herausgegeben vom BMJV, BGBl. 2026 I Nr. 139; Gesetz vom 2026-05-12; Artikel 1 bis 16 sowie Anlagen; Artikel 16 auf S. 37 ↩
- [2]Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1260 über die Abschöpfung und Einziehung von Vermögenswerten — hier nur kreditrechtliche Folgeänderungen — Bundesgesetzblatt; BMJV, BGBl. 2026 I Nr. 320; Gesetz vom 2026-10-22; Artikel 9, 10 und 11, S. 8 ↩
- [3]Richtlinie (EU) 2023/2225 — verbindliche deutsche Amtsblattfassung — Europäisches Parlament und Rat; Amt für Veröffentlichungen der EU, ABl. L, 2023/2225; insbesondere Fußnote 2 sowie Artikel 2, 10, 18, 26, 36, 42, 46 bis 50 ↩
- [4]Konsolidierte Fassung der Richtlinie (EU) 2023/2225, deutsche Fassung 000.003 einschließlich Berichtigung von 2026 — Amt für Veröffentlichungen der EU / EUR-Lex, 02023L2225; Kopfdatum 2023-10-30; Version 000.003; Deckblatt mit C1; Artikel 36, 42, 46, 47, 48 und 49 ↩
- [5]DIP-Vorgang 325529: Verbraucherkreditrichtlinie und klimaneutrale Mobilität — Deutscher Bundestag / DIP, DIP-Vorgangs-ID 325529; GESTA C028; Verfahrensschritte und Zustimmungsbedürftigkeit ↩
- [6]Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2225 über Verbraucherkreditverträge — Bundesregierung; veröffentlicht durch den Deutschen Bundestag, BT-Drs. 21/1851; Vorblatt S. 1 bis 3, Zuleitung S. 5, Weitere Gesetzesfolgen und Evaluation S. 97 und 98, NKR-Stellungnahme ab S. 176 ↩
- [7]Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz — Deutscher Bundestag, Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz, BT-Drs. 21/5381; Änderungen, S. 11 bis 16 zu Anhörung und Fraktionspositionen; Besonderer Teil ab S. 16 ↩
- [8]Plenarprotokoll 21/72, Sitzung des Deutschen Bundestages — Deutscher Bundestag, BT-Plenarprotokoll 21/72; TOP 14, S. 8649 bis 8663; Schlussabstimmung S. 8663 A ↩
- [9]Bundestag beschließt Gesetz zu Verbraucherkrediten und E-Auto-Förderung — Deutscher Bundestag, Internetredaktion, Textarchiv: erste Lesung, Anhörung, Beschluss, Dokumentenlinks ↩
- [10]Bürgerliches Gesetzbuch — konsolidierte Fassung am Abrufdatum — BMJV und Bundesamt für Justiz, Gesetze im Internet, BGB, insbesondere §§ 126, 126a, 126b, 355, 356b, 358, 491, 492, 504, 505a bis 505d, 514 und 515 ↩
- [11]Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche — konsolidierte Fassung — BMJV und Bundesamt für Justiz, Gesetze im Internet, EGBGB; insbesondere Artikel 229 und Artikel 247; Vollzitat mit Änderung durch Artikel 16 des Gesetzes BGBl. 2026 I Nr. 321 ↩
- [12]Gewerbeordnung — konsolidierte Fassung — BMJV und Bundesamt für Justiz, Gesetze im Internet, GewO; insbesondere § 34c und § 34l; neuer § 34k und § 162 im Hauptgesetz ↩
- [13]Gesetz zur Förderung klimaneutraler Mobilität — konsolidierte Fassung — BMJV und Bundesamt für Justiz, Gesetze im Internet, KliNeMFöG; BGBl. 2026 I Nr. 139, S. 36; Artikel 15 des Hauptgesetzes ↩
- [14]Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2225 über Verbraucherkreditverträge im Gewerberecht — Bundesministerium für Wirtschaft und Energie; Bundesgesetzblatt, BGBl. 2026 I Nr. 229; Verordnung vom 2026-07-28; Artikel 1 bis 4 ↩
- [15]Darlehensvermittlungsverordnung — konsolidierte Fassung — BMJV und Bundesamt für Justiz, Gesetze im Internet, DarlVermV; insbesondere §§ 1 bis 8; BGBl. 2026 I Nr. 229, Artikel 1 ↩
- [16]Gesetz über den Zugang zu Schuldnerberatungsdiensten für Verbraucher — Bundesgesetzblatt; BMJV, BGBl. 2026 I Nr. 293; Gesetz vom 2026-10-12; §§ 1 bis 6 ↩
- [17]Schuldnerberatungsdienstegesetz — konsolidierte Fassung — BMJV und Bundesamt für Justiz, Gesetze im Internet, SchuBerDG; § 4 und § 6; §§ 1 bis 3 und 5 als zukünftig in Kraft ausgewiesen ↩
- [18]Umsetzung der neuen EU-Verbraucherkreditrichtlinie — FAQ — Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, FAQ, Dokumentstand April 2026; insbesondere S. 1 bis 7 ↩
- [19]Besserer Verbraucherschutz bei Kreditverträgen — Bundesregierung / Bundespresseamt, Abschnitte zum teilweisen Inkrafttreten, Kreditrecht und parlamentarischen Änderungen ↩
- [20]Beschluss des Bundesrates zum Verbraucherkredit- und Mobilitätsgesetz — Bundesrat, BR-Drs. 209/26 (Beschluss); 1065. Sitzung; einzige Beschlussseite ↩
- [21]Asking for a loan will be safer in the EU after the Council’s final approval of the Consumer Credit Directive — Rat der Europäischen Union, Pressemitteilung zur Annahme, Abschnitte Hauptregeln und Next steps ↩
- [22]Umsetzung von EU-Recht: vier Verfahren gegen Deutschland — Europäische Kommission, Vertretung in Deutschland, Abschnitt zur unvollständigen Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2225 ↩
- [23]Namenslisten der Abstimmungen (PDF und XLSX-Listen) — Deutscher Bundestag, Amtlicher Einstieg zu namentlichen Abstimmungen; eingeblendeter Seitenstand ↩
- [24]Bundesdatenschutzgesetz — konsolidierte Fassung — BMJV und Bundesamt für Justiz, Gesetze im Internet, BDSG; insbesondere §§ 30, 31 und 40; Stand- und Bearbeitungshinweise ↩
- [25]Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz — konsolidierte Fassung — BMJV und Bundesamt für Justiz, Gesetze im Internet, FinDAG; §§ 4, 4b und 15; Standhinweis auf mittelbare Änderung durch Artikel 10 des Oktober-Gesetzes ↩
- [26]Berichtigung der Richtlinie (EU) 2023/2225 — Amtsblatt der Europäischen Union; Amt für Veröffentlichungen der EU, ABl. L, 2026/90798, S. 1; Nummern 1 bis 4 ↩
- [27]Absatzfinanzierung — Registrierung und Meldung nach dem AbsFinAG — Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin), Abschnitte Übergangsfristen, Registrierung, Meldepflicht und Formulare ↩
- [28]Stellungnahme der Deutschen Kreditwirtschaft zum Regierungsentwurf; eingereicht über Dirk Stein — Die Deutsche Kreditwirtschaft; federführend Bundesverband deutscher Banken, Ausschussdrucksache 21(6)20a; Deckblatt vom 2025-10-22; Zusammenfassung, Abschnitte zu Textform, Karten, Widerruf und Gold-Plating ↩
- [29]Stellungnahme des bevh zum Regierungsentwurf; Alien Mulyk — Bundesverband E-Commerce und Versandhandel Deutschland e. V., Ausschussdrucksache 21(6)20e; Deckblatt vom 2025-10-29; insbesondere S. 3 bis 5 der Ausschussdatei ↩
- [30]Verbraucherfreundliche Kreditvergabe; Stellungnahme des vzbv, Johannes Müller — Verbraucherzentrale Bundesverband e. V., Ausschussdrucksache 21(6)20c; Deckblatt vom 2025-10-27; Abschnitte Kreditwürdigkeitsprüfung bei BNPL, Restschuldversicherung und Schriftform ↩
- [31]Sachverständigenstellungnahme Dr. Achim Tiffe — Dr. Achim Tiffe, JUEST+OPRECHT Rechtsanwälte, Ausschussdrucksache 21(6)20f; Abschnitte 1 bis 4, insbesondere Schutzfunktion der Unterschrift und BNPL ↩
- [32]Stellungnahme des Zentrums für Europäischen Verbraucherschutz; Jakob Thevis — Zentrum für Europäischen Verbraucherschutz e. V., Ausschussdrucksache 21(6)20g; nachgereichtes Schreiben, Ausschussdeckblatt vom 2025-11-13; Abschnitt I Rechnungskauf ↩
- [33]Stellungnahme Michael Weinhold / Arbeitsgemeinschaft Schuldnerberatung der Verbände — Arbeitsgemeinschaft Schuldnerberatung der Verbände (AG SBV), Ausschussdrucksache 21(6)20d; frühe Vorlage zur Beratung und zu Verweisungsregeln ↩
- [34]Neue Regeln für Kredite: Bonitätsprüfung künftig schon bei kleinen Summen — Stiftung Warentest, Abschnitte Änderungen und Umsetzung in der Anbieterpraxis ↩
Was kann ich tun?
Den verkündeten Gesetzestext lesen
Prüfen Sie die konkrete Regel und Artikel 16 zu ihrem Beginn. Für den Kernbereich ist die erst kommende Fassung wichtig.
Aktuell geltendes BGB vergleichen
Vergleichen Sie die Vorschriften zu Verbraucherkrediten und Widerruf mit dem Änderungsgesetz. Eine Änderung im Bundesgesetzblatt bedeutet nicht automatisch, dass sie schon gilt.
Amtliche Erläuterungen heranziehen
Das BMJV erklärt Kreditprüfung, Rechnungskauf und Widerruf. Die FAQ stammen aus dem parlamentarischen Stadium und müssen zusammen mit dem verkündeten Recht gelesen werden.
Bei einer automatisierten Prüfung Erklärung verlangen
Ab Geltung der neuen Vorschriften können Sie sich zunächst an den Kreditgeber wenden und Ihre gesetzlichen Erklärungs- und Überprüfungsrechte geltend machen. Ein Streit um Datenschutz und ein Streit um den Vertrag können unterschiedliche zuständige Stellen haben.
Den zuständigen Beschwerdeweg feststellen
Das FinDAG regelt Beschwerden bei der BaFin über beaufsichtigte Unternehmen. Ob ein Anbieter ihrer Aufsicht unterliegt, ist zuvor zu prüfen; die Beschwerde ersetzt nicht die Durchsetzung eigener vertraglicher Ansprüche.
Unabhängige Schuldnerberatung frühzeitig suchen
Fragen Sie eine örtliche unabhängige Beratungsstelle nach Angebot und möglichen Entgelten. Das separate Gesetz beschreibt Zugang und Grenzen der Entgelte ab seinem Hauptbeginn; die nähere Organisation kann Landesrecht regeln.
Als Unternehmen Registrierung oder Meldung vorbereiten
Die BaFin bietet einen Entscheidungsbaum und Formulare an. Anträge und Meldungen nimmt sie ab dem Hauptanwendungsbeginn entgegen. Eine freiwillige Vorabinformation ersetzt keinen Antrag; Bestandsunternehmen und neue Tätigkeiten haben unterschiedliche Übergangsregeln.
Politische Positionen anhand der Debatte vergleichen
Die amtliche Debattenseite enthält die Gesetzesunterlagen und verweist auf Reden und Anhörungen. So können Sie Kritik und Verteidigung selbst nachvollziehen.
Glossar
- Verbraucherdarlehen
- Ein Kredit, den ein Unternehmen einer Person für private Zwecke gibt. Allgemeine Kredite und Immobilienkredite haben teilweise unterschiedliche Regeln.
- Absatzfinanzierung
- Eine Finanzierung, die den Verkauf von Waren oder Dienstleistungen ermöglicht, zum Beispiel eine Zahlung in Raten. Wer welche Pflichten hat, hängt auch vom beteiligten Finanzierer ab.
- Kreditwürdigkeitsprüfung
- Die Prüfung, ob jemand einen Kredit voraussichtlich vertragsgemäß zurückzahlen kann. Dabei werden seine finanziellen Möglichkeiten betrachtet.
- Widerrufsrecht
- Das Recht, eine Vertragserklärung innerhalb einer bestimmten Frist ohne Begründung zurückzunehmen. Beginn, Dauer und Folgen hängen vom Vertrag und den erhaltenen Informationen ab.
- Textform
- Eine lesbare, aufbewahrbare Erklärung, in der die erklärende Person genannt ist. Dafür kann eine E-Mail genügen; eine eigenhändige Unterschrift ist nicht nötig.
- Schriftform
- Eine strengere gesetzliche Form, bei der grundsätzlich eine eigenhändige Unterschrift erforderlich ist. Soweit gesetzlich erlaubt, kann eine qualifizierte elektronische Signatur sie ersetzen.
- Dauerhafter Datenträger
- Ein Medium, auf dem Sie eine persönlich an Sie gerichtete Erklärung aufbewahren und unverändert wiedergeben können. Das kann Papier oder eine geeignete elektronische Datei sein.
- BNPL / Buy now, pay later
- „Jetzt kaufen, später bezahlen“. Gemeint sind verschiedene Modelle für spätere Zahlung oder Raten. Der Werbename allein entscheidet nicht, welche gesetzlichen Regeln gelten.
- Rechnungskauf
- Sie erhalten zunächst die Ware und zahlen später die Rechnung. Ob die neuen Kreditregeln greifen, hängt unter anderem von Zahlungsfrist, Entgelt und beteiligten Unternehmen ab.
- Dispositionskredit / Dispo
- Ein mit der Bank vereinbarter Rahmen, bis zu dem Ihr Girokonto ins Minus gehen darf. Er ist von einer bloß geduldeten Überschreitung zu unterscheiden.
- Scoring
- Ein Rechenverfahren erstellt einen Wahrscheinlichkeitswert über Verhalten oder Zahlungsfähigkeit. Der neue § 37a BDSG regelt dafür besondere Grenzen und Rechte.
- Forderungsabtretung / Factoring
- Eine Forderung gegen einen Kunden geht auf ein anderes Unternehmen über. Die bloße Abtretung ist nach der parlamentarischen Erläuterung nicht gleichbedeutend mit der Übernahme des gesamten Kredits oder Zahlungsaufschubs.
- Effektiver Jahreszins
- Ein Vergleichswert für die jährlichen Gesamtkosten eines Kredits. Er umfasst nach den gesetzlichen Berechnungsregeln mehr als nur den reinen Kreditzins.
- Vollharmonisierung
- Die EU legt in einem Bereich grundsätzlich einheitliche Regeln fest. Staaten dürfen davon nur abweichen, soweit die Richtlinie dies zulässt.
- Artikelgesetz
- Ein Gesetz, das in mehreren Artikeln verschiedene Gesetze ändert oder neue Gesetze einführt. Deshalb können in einem Dokument sehr unterschiedliche Themen und Beginntermine stehen.
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